Leitsatz
IV ZR 62/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:091122UIVZR62
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:091122UIVZR62.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 62/22 Verkündet am: 9. November 2022 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WGB F 01/08 K.7 Der in den Klauseln zu einer Wohngebäudeversicherung (hier: Klauseln zu den WGB F 01/08 K.7) als "naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen" definierte Begriff "Erdrutsch" erfasst auch Schäden am Versicherungsobjekt, die durch allmähliche, nicht augen- scheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden. BGH, Urteil vom 9. November 2022 - IV ZR 62/22 - OLG Bamberg LG Bamberg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 9. Novem- ber 2022 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlan- desgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 27. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 84.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Wohn- gebäudeversicherung geltend, der unter anderem Wohngebäudeversiche- rungsbedingungen der Beklagten (WGB F 01/08) sowie Klauseln zu den WGB F 01/08 zugrunde liegen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden durch weitere Elementargefahren, unter anderem Erdrutsch. Dazu bestimmen die Klauseln zu den WGB F 01/08 in K.7: "Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Ab- stürzen von Gesteins- oder Erdmassen." 1 - 3 - Das versicherte Grundstück des Klägers liegt am vorderen Rand ei- ner vor etwa 80 Jahren am Hang aufgeschütteten Terrasse. Im Jahre 2018 zeigte der Kläger bei der Beklagten Schäden in Form von Rissbildungen an seinem Wohnhaus und auf der zugehörigen Terrasse an. Eine Über- nahme der Kosten für die Beseitigung der Schäden lehnte die Bekl agte ab. Der Kläger behauptet, die Schäden seien einzig mit einem Erdrutsch erklärbar. Sie seien durch nicht augenscheinliche Rutschungen des Un- tergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr verursacht. Für die Rissin- standsetzung und Malerarbeiten seien geschätzte Aufwendungen in Höhe von 20.000 €, für die gesamte Beseitigung der Schäden Kosten im Bereich von insgesamt 100.000 € zu erwarten. Den genannten Betrag für die Ris- sinstandsetzung und Malerarbeiten nebst Zinsen verlangt der Kläger als Vorschuss; ferner begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Be- klagten zur Erstattung aller weiteren versicherten Schäden sowie Freistel- lung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner Re- vision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 4 5 - 4 - I. Nach dessen Auffassung fehlt es auf der Grundlage des Sachvor- trags des Klägers an einem die Leistungspflicht der Beklagten auslösen- den Erdrutsch. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde unter einem "Erdrutsch" im Sinne der Versicherungsbedingungen sinnlich wahr- nehmbare Vorgänge verstehen, nicht hingegen auch sich langsam über Jahre hinweg vollziehende Erdbewegungen. Über einen längeren Zeit- raum schleichend vonstattengehende allmähliche und bis zur Scha- densentstehung unbemerkt bleibende Erdbewegungen seien auch mit dem allgemeinen Wortsinn der für die Definition herangezogenen Begriffe des "Abgleitens" und "Abstürzens" nicht in Einklang zu bringen. Beide For- mulierungen implizierten ein Bewegungsmoment und legten erkennbar nahe, dass es sich hierbei um Vorgänge handele, die sich mit einer gewis- sen sinnlich wahrnehmbaren Dynamik vollzögen. Die Geologie verwende für langfristig langsam verlaufende, sich nicht beschleunigende Bewegun- gen von Erdmassen ohne ausgeprägte Gleitflächen den Begriff des "Erd- kriechens". Hieraus ergebe sich, dass langsame, sinnlich nicht wahrnehm- bare Erdbewegungen in Form des "Erdkriechens" vom Begriff des "Erdrut- sches" als einem anderen geologischen Vorgang nicht umfasst seien. Auch die weiteren versicherten Schäden wie Überschwemmungen, Rück- stau, Erdfall, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbrüche seien deutlich wahrnehmbare Vorgänge, die sich als plötzlich auftretende Naturereig- nisse mit einer gewissen Dynamik vollzögen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Begriff "Erdrutsch" im Sinne der Bestimmung in K.7 der Klauseln zu den WGB F 01/08 erfasst auch Schäden am Versicherungsobjekt, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht werden. 6 7 8 - 5 - 1. Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob in einer Elementarschadenversicherung bei einer Klauselfassung wie der vorlie- genden die versicherte Gefahr "Erdrutsch" ein in einer solchen Geschwin- digkeit ablaufendes Ereignis voraussetzt, dass die Bewegung des Erd- reichs sinnlich wahrnehmbar ist (so OLG München, Beschluss vom 24. Ap- ril 2017 - 25 U 843/17, BeckRS 2017, 145362 Rn. 3 f.; LG Tübingen r+s 2017, 351 Rn. 28; MünchKomm-VVG/Günther, 2. Aufl. 230. Elemen- tarschadenversicherung Rn. 77a; ders., FD-VersR 2020, 434135; ders., FD-VersR 2021, 437881; Wussow, VersR 2008, 1292, 1297; vgl. auch zu einer abweichenden Klauselfassung von Rintelen in Martin/Reusch/ Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 8 Rn. 120; zur Erdsen- kung siehe OLG Nürnberg r+s 2007, 329), oder auch dann vorliegt, wenn sich Bodenbestandteile über einen länger andauernden Zeitraum unmerk- lich verlagern, mithin das Leistungsversprechen des Versicherers auch allmählich eintretende Schäden umfasst (OLG Koblenz VersR 2015, 67 [juris Rn. 12]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 4 VGB 2016 - Wert 1914 GNP Rn. 14; HK-VVG/Halbach 4. Aufl. A 6 VHB 2016 (QM) Rn. 14; Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess 4. Aufl. § 4 Rn. 127; von Rintelen in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversi- cherung 4. Aufl. § 8 Rn. 119; Schulz-Merkel, jurisPR-VersR 7/2015 Anm. 4; vgl. auch W. Schneider in MAH-VersR, 5. Aufl. § 9 Rn. 378; zu Erdsenkung bzw. Erdfall siehe LG Detmold r+s 2021, 274 Rn. 23). 2. Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Das ergibt die Auslegung der Klausel, deren Anwendung - anders als das Berufungsgericht meint - nicht auf plötzliche und sinnlich wahrnehmbare Vorgänge beschränkt ist. 9 10 - 6 - a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Be- rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versi- cherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312 Rn. 10; st. Rspr.). b) Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um ein in der Elemen- tarschadenversicherung versichertes Ereignis handelt, wenn sich Boden- bestandteile über einen längeren Zeitraum verlagern und hierdurch Schä- den in Form von Rissbildungen am versicherten Gebäude verursacht wer- den, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst vom Wort- laut der Bedingungen ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und nicht etwa eine Terminologie, wie sie in bestimmten Fachkreisen üblich ist, maßgebend ist (Senatsurteil vom 29. März 2017 - IV ZR 533/15, r+s 2017, 252 Rn. 13 m.w.N.). Rechtsfehlerhaft ist des- halb die Anknüpfung des Berufungsgerichts an die in der Geologie ge- bräuchliche Unterscheidung langfristig und langsam verlaufender Bewe- gungen von Erdmassen ohne ausgeprägte Gleitflächen von solchen, die eine Bewegung von Gleitflächen voraussetzen, und die fachliche Klassifi- zierung dieser Vorgänge als "Erdkriechen" und "Erdrutsch", die im Wort- laut der Bedingungen keinen Niederschlag findet. Insoweit legt das Beru- fungsgericht seiner Beurteilung - worauf die Revision zu Recht hinweist - einen Prüfungsmaßstab zugrunde, der von der ständigen Rechtsprechung des Senats abweicht. 11 12 - 7 - Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird vielmehr die in K.7 der Klauseln zu den WGB F 01/08 enthaltene Definition des Begriffs "Erd- rutsch" zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen nehmen und erkennen, dass der versicherte Tatbestand mit einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen zwei unterschiedliche Vorgänge einschließt, denen zwar in der Variante des "Abstürzens" ein plötzliches Ereignis immanent ist, das aber in der Alternative des "Abgleitens", wel- ches nach allgemeinem Sprachgebrauch einen Haftungs- oder Haltverlust und eine unbeabsichtigte Bewegung seitwärts und nach unten umschreibt (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Band 1 Stichwort abgleiten), gerade nicht gefordert wird. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird der Klausel man- gels entsprechender Klarstellung auch nicht entnehmen, dass sinnlich nicht wahrnehmbare Erdbewegungen über einen längeren Zeitraum nicht unter den versicherten Tatbestand fallen. Hierbei muss angesichts der ei- genständigen Definition des Begriffs "Erdrutsch" in den Versicherungsbe- dingungen nicht entschieden werden, ob der Begriff des "Rutschens" nach allgemeinem Sprachgebrauch einen sensorisch erfassbaren Vorgang be- schreibt und sich für den Versicherungsnehmer unmerklich über einen län- geren Zeitraum vollziehende Erdbewegungen geringen Ausmaßes aus- schließt (entgegen MünchKomm-VVG/Günther, 2. Aufl. 230. Elementar- schadenversicherung Rn. 77a; ders., FD-VersR 2020, 434135; ders., FD- VersR 2021, 437881; vgl. auch zu einer abweichenden Klauselfassung von Rintelen in Martin/Reusch/Schimikowski/W andt, Sachversicherung 4. Aufl. § 8 Rn. 120; Hoenicke in Wälder/Hoenicke/Krahe, Sach- und Be- triebsunterbrechungsversicherung, 2022, F Rn. 48). 13 14 - 8 - Soweit die Revisionserwiderung darauf verweist, der Versiche- rungsnehmer werde auch aus dem Umstand, dass die Klausel das Abglei- ten (oder Abstürzen) "von Gesteins- oder Erdmassen" verlangt, das zu- sätzliche Erfordernis eines sinnlich wahrnehmbaren Vorgangs herleiten , gilt nichts Anderes. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird dies nicht als Hinweis darauf verstehen, dass die Massenbewegung eine Min- destgeschwindigkeit aufweisen muss, mithin Kriechvorgänge vom Versi- cherungsschutz ausgenommen sind (vgl. von Rintelen in Martin/ Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 8 Rn. 116, 119). c) Strengere Anforderungen lassen sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus dem für ihn erkennbaren Sinn und Zweck des Leistungsversprechens ableiten. Der vom Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung herangezogene Vergleich m it den Rege- lungen zu den übrigen in der Elementarschadenversicherung versicherten Ereignissen (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Schnee- druck, Lawinen, Vulkanausbruch) muss den Versicherungsnehmer nicht zu der Erkenntnis verleiten, nur deutlich wahrnehmbare Vorgänge, die sich als plötzlich auftretende Naturereignisse mit einer gewissen Dynamik voll- ziehen, seien vom Versicherungsschutz umfasst. Eine Plötzlichkeit des Ereignisses wird auch für die übrigen Elementargefahren - mit Ausnahme des Vulkanausbruchs, der nach K.10 der Klauseln zu den WGB F 01/08 eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste voraus- setzt - nach dem Wortlaut der Bedingungen gerade nicht gefordert (vgl. Wussow, VersR 2008, 1292; Behrens, r+s 2020, 489, 490). d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung lässt sich schließlich hinsichtlich des Erfordernisses eines sinnlich wahrnehmbaren Vorganges weder aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur 15 16 17 - 9 - Auslegung des Begriffs "Erdrutschung" in § 4 I Nr. 5 AHB noch aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 3 Buchst. c VGB 62 und inhaltsgleichen Klauseln in der Wohngebäudeversicherung etwas Gegen- teiliges herleiten. Die von der Revisionserwiderung angeführten Entschei- dungen des Bundesgerichtshofs vom 19. November 1956 (II ZR 217/55, VersR 1956, 789 unter I; vgl. auch Senatsurteile vom 3. Februar 1988 - IVa ZR 202/86, VersR 1988, 1259 [juris Rn. 6 ff.]; vom 8. April 1970 - IV ZR 26/69, VersR 1970, 611 [juris Rn. 12 ff.]) und des Oberlandesge- richts Düsseldorf vom 12. Juli 1983 (VerBAV 1985, 286) betrafen jeweils - den Begriff des Erdrutsches ohnehin nicht näher beschreibende - Risi- koausschlussklauseln, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfor- dert (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Mai 2021 - IV ZR 324/19, r+s 2021, 398 Rn. 21), während es hier um eine primäre Leistungsbeschreibung geht , deren Auslegung anderen Grundsätzen unterliegt. - 10 - III. Die Sache ist nach allem an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen, da es zur Entscheidung des Rechtsstreits noch weiterer Fests tel- lungen bedarf. Insoweit wird das Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe zu klären haben, ob die Behauptung des Klägers zur Ursache der Rissbildungen zutrifft. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Piontek Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 18.03.2021 - 41 O 301/20 Ver - OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.01.2022 - 1 U 127/21 - 18