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Leitsatz

IV ZR 324/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200521UIVZR324
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200521UIVZR324.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 324/19 Verkündet am: 20. Mai 2021 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung, hier: ARB-MPM 2009 Ziffer 5.5 a) Ob die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nach Ziffer 5.5 Satz 1 ARB-MPM 2009 vorliegen, insbesondere der Versicherungsnehmer oder Versi- cherte vorsätzlich eine Straftat begangen hat, ist im Deckungsprozess zu klären. Dabei besteht weder eine Bindung an die Ergebnisse eines gegen den Versiche- rungsnehmer oder Versicherten geführten Ermittlungsverfahrens oder des Aus- gangsrechtsstreits noch ist der Rechtsschutzversicherer bis zu deren Abschluss vorläufig leistungspflichtig. b) Der Versicherer ist für die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach Ziffer 5.5 Satz 1 ARB-MPM 2009 darlegungs- und beweisbelastet. BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - IV ZR 324/19 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Götz und Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2021 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilse- nats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13. November 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Schadenabwick- lungsunternehmen, aus einer Rechtsschutzversicherung, die ihren Le- bensgefährten als mitversicherte Person (im Folgenden: Versicherter) ein- schließt, Deckungsschutz für ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Ab- wehr einer Schadensersatzforderung, die der Arbeitgeber des Versicher- ten gegen diesen geltend macht. Dem Versicherungsvertrag liegen die "Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung … für Nichtselbständige (ARB-… )" (im Folgenden: ARB) zugrunde. Ver- sichert ist unter anderem Arbeits-Rechtsschutz, der nach Ziffer 4.2 ARB 1 2 - 3 - "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen" um- fasst. Ziffer 23.1.1 ARB sieht vor, dass die Beklagte den Rechtsschutz ablehnen kann, wenn nach ihrer Auffassung die Wahrnehmung der recht- lichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. In Ziffer 5 ARB heißt es unter "Welche Ausschlüsse sind zu beachten?" auszugs- weise: "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen … 5.5 soweit in den Fällen der Ziff. 4.1 bis 4.8 ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, sind Sie zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die wir für Sie erbracht haben." Nach Ziffer 27.2 Satz 1 ARB gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß für die mitversicherte Person. Zu den versicherbaren Leistungsarten ist in Ziffer 4 ARB unter anderem ge- regelt: "4.9 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes 4.9.1 eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräf- tig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet uns die Kosten zu erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätz- lichen Verhaltens getragen haben; 4.9.2 eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange Ihnen ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird Ihnen dage- gen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich began- gen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, 3 - 4 - wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass Sie vorsätz- lich gehandelt haben. 4.9.3 Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an. …" Die Staatsanwaltschaft leitete gegen den Versicherten ein Ermitt- lungsverfahren wegen mehrfachen Computerbetrugs im besonders schweren Fall und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie weite- rer Vorsatztaten ein. Grund dafür war, dass er an der Abrechnung externer Dienstleistungen, die tatsächlich nicht erbracht wurden, zum Nachteil sei- nes Arbeitgebers mittäterschaftlich beteiligt gewesen sein soll. Gestützt auf diese Vorwürfe, die der Versicherte bestreitet, macht sein Arbeitgeber gegen ihn Schadensersatzansprüche in Höhe von 2.234.695,20 € vor dem Arbeitsgericht geltend. Das Arbeitsgericht hat dem Versicherten zur Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Beklagte lehnte den für die Abwehr der Schadensersatzansprü- che erbetenen Deckungsschutz unter Bezugnahme auf den Risikoaus- schluss in Ziffer 5.5 ARB ab. Später berief sie sich nach Ziffer 23.1.1 ARB ergänzend darauf, dass die Rechtsverteidigung keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg habe. Das Landgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Fall eines ursächlichen Zusammenhangs der gegen den Versicherten geltend ge- 4 5 6 7 - 5 - machten Forderungen mit einer vorsätzlich begangenen Straftat festge- stellt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte aus der Rechtsschutzversicherung, in die der Versicherte mit einbezogen sei, einen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut- zes für dessen Verteidigung gegen die Schadensersatzklage vor dem Ar- beitsgericht. Die Rechtsverteidigung des Versicherten im arbeitsgerichtlichen Verfahren verspreche hinreichende Aussicht auf Erfolg, da er die Vorwürfe substantiiert bestreite und ihm im arbeitsgerichtlichen Verfahren Prozess- kostenhilfe bewilligt worden sei. Die Beklagte könne bei bestehenden Anhaltspunkten für ein straf- bares Verhalten des Versicherten nicht bis zur Klärung der Vorsatzfrage jede Leistung im Deckungsprozess verweigern. Die Auslegung der Aus- schlussklausel in Ziffer 5.5 ARB führe insoweit zu keinem eindeutigen Er- gebnis. Denkbar, aber nicht zwingend sei ein Verständnis, nach dem sich der Rechtsschutzversicherer auch dann auf den Ausschlusstatbestand be- rufen könne, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Deckungszu- sage nur ein Verdacht auf eine vorsätzliche Straftat bestehe, und in einem 8 9 10 11 - 6 - solchen Fall eine Klärung des Vorwurfs vorsätzlichen Handelns im De- ckungsprozess zu erfolgen habe. Demgegenüber spreche nach dem Wort- laut einiges dafür, die Ausschlussklausel so zu lesen, dass der Versicherer die Deckungszusage nur ablehnen könne, wenn ein ursächlicher Zusam- menhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat feststehe, und dass bis zur Klärung der Frage einer vorsätzlichen Straftat von einer vorläufigen Eintrittspflicht des Versicherers auszugehen sei. Dafür sprächen auch d ie in Ziffer 5.5 Satz 2 ARB vorgesehene Rückforderungsmöglichkeit und ein Vergleich mit der differenzierten Regelung für den Strafrechtsschutz in Zif- fer 4.9 ARB. Nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB sei von einem Verständnis der Klausel im letztgenannten Sinne auszugehen, da dieses für die Klägerin als Versicherungsnehmerin bzw. für den Versi- cherten günstiger sei. Zudem widerspräche es dem Wesen und Zweck ei- ner Rechtsschutzversicherung, wenn die Beklagte jegliche Leistung bis zur Klärung des strafrechtlichen Vorwurfs durch eine rechtskräftige ge- richtliche Entscheidung verweigern dürfte. Dies ergebe im Übrigen auch ein Vergleich mit der Haftpflichtversicherung. Der Interessenkonflikt der Parteien sei durch eine Deckungszusage zu lösen, die unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall stehe, dass sich die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalle s erwei- sen sollte. Während der Versicherte in den Stand versetzt werde, den Aus- gangsrechtsstreit zu führen, bleibe dem Versicherer bei Bestätigung sei- ner Verdachtsmomente die Möglichkeit erhalten, die Deckung endgültig zu versagen und unter Vorbehalt geleistete Zahlungen zurückzufordern. So- weit der Versicherer hierbei infolge vorläufiger Leistung der Gefahr der Insolvenz des Versicherungsnehmers ausgesetzt sei, handele es sich um kein außergewöhnliches, sondern um das typische für alle Schuldverhält- nisse geltende Vertragsrisiko. 12 - 7 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings entschieden, dass die Beklagte den Rechtsschutz nicht nach Ziffer 23.1.1 ARB verweigern kann. Es hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise und von der Revision zu Recht nicht angegriffen festgestellt, dass die Rechtsver- teidigung des Versicherten in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet. Demnach kann offenbleiben, ob sich die Beklagte - wie die Revisionserwiderung meint - nicht rechtzeitig auf den Einwand fehlender Erfolgsaussicht berufen hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 2 [juris Rn. 11 ff.]). 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, der Ver- sicherer könne sich im Deckungsprozess nicht auf den Risikoausschluss in Ziffer 5.5 ARB berufen und bleibe vorläufig leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer die Begehung einer vorsätzlichen Straftat bestreite. a) Ob der Vorwurf, der Versicherungsfall stehe in einem ursächli- chen Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat, im De- ckungsprozess zu klären ist und ob anderenfalls der Versicherer bis zu einer anderweitigen Klärung vorläufig leistungsfrei oder leistungspflichtig ist, ist umstritten. Die gleichen Fragen stellen sich, wenn der Risikoaus- schluss statt einer - wie hier in Ziffer 5.5 ARB - vorsätzlich begangenen Straftat die vorsätzliche Verursachung des Versicherungsfalles voraus- setzt (vgl. zur Übersicht der Klauselfassungen: Obarowski in Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 366 ff.). 13 14 15 16 - 8 - aa) Eine Auffassung geht davon aus, dass der Rechtsschutzversi- cherer, der begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vorsätzli- chen Straftat (oder für eine vorsätzliche Verursachung des Versicherungs- falles) hat, ohne vorläufige Leistungspflicht berechtigt sei, die Deckungs- frage bis zur endgültigen Klärung im Ausgangsprozess zurückzustellen (vgl. LG Duisburg ZfS 1989, 309 unter 1 c; ZfS 1985, 302 vor 1; LG Hei- delberg ZfS 1984, 17; AG Lingen ZfS 1985, 19, 20; Böhme, ARB 12. Aufl. § 4 (2) a Rn. 50; vgl. auch LG Düsseldorf r+s 1989, 88 jedenfalls für den Fall, dass die persönliche und wirtschaftliche Existenz des Versicherungs- nehmers nicht schwerwiegend bedroht ist). Der Versicherer sei lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, alternativ eine Deckungszusage unter Vorbehalt zu erteilen. Ob die Voraussetzungen eines Risikoausschlusses vorlägen, könne im Hinblick auf eine nach dieser Auffassung bestehende Bindungswirkung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Ausgangs- rechtsstreits zuverlässig beurteilt werden (vgl. Böhme aaO). bb) Nach einer anderen Ansicht ist der Rechtsschutzversicherer da- gegen verpflichtet, bis zur endgültigen Klärung des Vorliegens einer vor- sätzlichen Straftat (oder einer vorsätzlichen Verursachung des Versiche- rungsfalles) vorläufig Deckungsschutz zu gewähren (vgl. OLG Frankfurt VersR 1994, 667 [juris Rn. 2]; NZV 1989, 314, 315; LG Berlin r+s 1990, 19, 20; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungs- rechts-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 376; Maier in Harbauer, ARB 2010 § 3 Rn. 229, 243; Looschelders in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 192; Brünger in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungs- recht 2. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 93; Plote in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 136). Dies stützt sich auf die Erwägung, dass der Ver- sicherungsnehmer andernfalls den - sich gegebenenfalls längere Zeit hin- ziehenden - Ausgangsrechtsstreit zunächst selbst finanzieren müsse, 17 18 - 9 - selbst wenn sich schließlich herausstelle, dass der Rechtsschutzversiche- rer mangels Nachweises einer vorsätzlichen Straftat leistungspflichtig sei (vgl. Maier aaO Rn. 229). Vereinzelt wird darüber hinaus angenommen , auch für die Prüfung der Voraussetzungen eines Risikoausschlusses sei allein der Tatsachenvortrag entscheidend, mit dem der Versicherungsneh- mer seinen Anspruch begründe (vgl. Maier aaO). Jedenfalls hänge die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer endgültig Deckung schulde, davon ab, ob der Vorsatzvorwurf im Ausgangsrechtsstreit nachgewiesen werde oder nicht (Obarowski aaO; vgl. auch Maier aaO Rn. 230). Im Falle des Nachweises könne der für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses beweispflichtige Versicherer die erbrachten Leistungen nach § 812 BGB oder den allgemeinen Versicherungsbedingungen - hier Ziffer 5.5 Satz 2 ARB - zurückfordern (vgl. Obarowski aaO; Maier aaO; Looschelders aaO Rn. 195; Brünger aaO). Teilweise wird es insoweit jedoch für erforderl ich oder zumindest zulässig gehalten, dass der Versicherer den vorläufigen Deckungsschutz unter den ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Rück- forderung stellt (vgl. zum Meinungsstand Obarowski aaO; Schneider in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 7. Aufl. § 13 Rn. 241). cc) Dagegen ist nach einer dritten Auffassung im Deckungsprozess über den vom Rechtsschutzversicherer erhobenen Vorwurf einer vorsätz- lichen Straftat endgültig zu entscheiden (vgl. Schneider in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 7. Aufl. § 13 Rn. 238; Piontek in Prölss/Mar- tin, VVG 31. Aufl. ARB 2010 § 3 Rn. 2, 110). Maßgeblich sei die objektive Sachlage, so dass weder ein Recht noch eine Pflicht des Versicherers zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehe (Piontek aaO; vgl . auch Schneider aaO). Der Versicherer sei für die Voraussetzungen des Risiko- ausschlusses beweispflichtig (Schneider aaO Rn. 240). 19 - 10 - b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung inso- weit an, als das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat als Voraussetzung des Leistungsausschlusses nach Ziffer 5.5 Satz 1 ARB im Deckungspro- zess endgültig zu klären ist und eine vorläufige Leistungspflicht des Ver- sicherers nicht besteht. Dabei ist der Versicherer für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses darlegungs- und beweisbelastet, und der Risiko- ausschluss ist nicht bereits dann zu verneinen, wenn der Versicherungs- nehmer die Begehung einer vorsätzlichen Straftat substantiiert bestreitet. Das ergibt die Auslegung der Klausel. aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Be- rücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinn- zusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. nur Senatsurteil vom 3. Juli 2019 - IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr.). Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versi- cherter und ihre Interessen an (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 16; vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12, juris Rn. 13; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.). Bei einer - wie hier in Ziffer 5.5 ARB vereinbarten - Risikoausschlussklau- sel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche 20 21 - 11 - Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klau sel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszule- gen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. nur Senatsurteil vom 26. Feb- ruar 2020 - IV ZR 235/19, VersR 2020, 549 Rn. 9 m.w.N.). bb) Nach diesen Maßstäben ergibt die Auslegung von Ziffer 5.5 ARB weder, dass die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss, insbeson- dere der Nachweis einer vom Versicherungsnehmer oder Versicherten vorsätzlich begangenen Straftat, außerhalb des Deckungsprozesses - etwa in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder im Ausgangsrechtsstreit - verbindlich zu klären wären, noch dass bis zu einer solchen Klärung eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers be- stünde. Einer Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bedarf es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisions- erwiderung insoweit nicht. (1) Allerdings wird - wenn ihm die Begehung einer vorsätzlichen Straftat vorgeworfen wird - das Interesse des durchschnittlichen Versiche- rungsnehmers oder Versicherten dahin gehen, sich gegen denselben Vor- wurf nicht in mehreren parallelen rechtlichen Auseinandersetzungen ver- teidigen zu müssen. Insoweit kann er daran interessiert sein, dass das Ergebnis einer anderweitigen Überprüfung des Vorwurfs, etwa in einem Strafverfahren oder im Ausgangsrechtsstreit, für das Rechtsschutzversi- cherungsverhältnis bindend wäre. Dennoch findet der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte, der den Wortlaut der Klausel zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen nimmt, darin keinen Anhalt dafür, 22 23 - 12 - dass die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses außerhalb des De- ckungsverhältnisses verbindlich geklärt würden. Er wird Ziffer 5.5 ARB le- diglich entnehmen können, dass für den Risikoausschluss nicht bereits der Vorwurf einer mit dem Versicherungsfall in Zusammenhang stehenden vorsätzlichen Straftat genügt, sondern dass eine solche objektiv vorlie gen muss. Weiter erkennt er, dass dieser Nachweis nicht von der Durchfüh- rung eines Strafverfahrens oder sonstigen Voraussetzungen abhängig ist (vgl. auch Maier in Harbauer, ARB 9. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 222). Denn nach dem Bedingungswortlaut ist es schon nicht erforderlich, dass im Zu- sammenhang mit dem Versicherungsfall überhaupt strafrechtliche Ermitt- lungen geführt werden. Demzufolge gibt die Klausel dem Versicherungs- nehmer oder Versicherten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klärung der Voraussetzungen des Risikoausschlusses vom Ergebnis solcher Er- mittlungen abhängen soll. (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der durch- schnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte auch aus einem Ver- gleich mit der differenzierenden Regelung des Strafrechts-Rechtsschutzes in Ziffer 4.9 ARB nicht folgern, dass in Ziffer 5.5 ARB eine vorläufige Leis- tungspflicht des Versicherers gleichermaßen begründet wird. Allerdings ist für den verkehrsrechtlichen Strafrechts-Rechtsschutz in Ziffer 4.9.1 ARB eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers ein- deutig geregelt. Danach besteht Rechtsschutz für verkehrsrechtliche Ver- gehen zunächst unabhängig von der vorgeworfenen Schuldform. Erst wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass ein Vergehen vorsätzlich began- gen wurde, ist der Versicherungsnehmer zur Erstattung derjenigen Kosten verpflichtet, die der Versicherer für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Aus dem Zusammenhang der Regelung ergibt sich, dass hier für die Frage der Leistungspflicht des 24 25 - 13 - Rechtsschutzversicherers auf das Ergebnis des Strafverfahrens abgestellt werden und dieses insoweit für die Parteien des Rechtschutzversiche- rungsvertrages bindend sein soll. Eine solche Regelung einer Bindungs- wirkung von außerhalb des Deckungsstreits gewonnenen Erkenntnissen gepaart mit vorläufig bestehendem Rechtsschutz bis zu dieser anderwei- tigen Klärung der Voraussetzungen des Leistungsausschluss es enthält Ziffer 5.5 ARB jedoch gerade nicht. Der durchschnittliche Versicherungs- nehmer oder Versicherte wird deshalb auch nicht annehmen, dass trotz schon vom Wortlaut her ganz unterschiedlicher Regelungen in den Ziffern 5.5 und 4.9 ARB inhaltlich das Gleiche gelten soll. Vielmehr erkennt er, dass eine vorläufige Deckung nur dann erforderlich erscheint, wenn die verbindliche Klärung der Leistungsvoraussetzungen außerhalb des De- ckungsverhältnisses - etwa in einem Strafverfahren - erfolgen soll und bis zu dieser externen Klärung Unsicherheit über die Leistungspflicht besteht. Dagegen, dass eine solche Bindungswirkung an die Ergebnisse des Aus- gangsrechtsstreits oder eines Strafverfahrens auch im so genannten ver- stoßabhängigen Rechtsschutzfall im Sinne von Zif fer 5.5 ARB bestehen soll, spricht aber neben den bereits oben erörterten Umständen gerade auch, dass eine solche Bindungswirkung allein für den Strafrechts -Rechts- schutz geregelt ist. Im Übrigen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers auch des- halb nicht annehmen, weil er Ziffer 5.5 ARB - anders als etwa Ziffer 4.9.1 ARB - nicht ansatzweise entnehmen kann, ab welchem Zeitpunkt eine endgültige Leistungspflicht oder ein Rückforderungsanspruch des Versi- cherers besteht. Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellt, der Ver- sicherer könne mit dem Risikoausschluss erst gehört werden, wenn der Ausgangsrechtsstreit abgeschlossen sei, ergibt sich dies nicht aus Ziffer 26 - 14 - 5.5 ARB. Auch der juristisch nicht vorgebildete, durchschnittliche Versi- cherungsnehmer oder Versicherte wird bei einer derart bedeutenden Re- gelung wie einem von einer vorläufigen Leistungspflicht flankierten Leis- tungsausschluss des Versicherers eine klarere Ausgestaltung der K lausel nach dem Muster der in Ziffer 4.9 ARB getroffenen Regelung erwarten. (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der durch- schnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte dem Bedingungswort- laut auch im Übrigen keine vorläufige Leistungspflicht der Beklagten für den Fall entnehmen, dass die Begehung einer vorsätzlichen Straftat strei- tig ist. Eine solche vorläufige Deckung folgt insbesondere nicht aus Ziffer 5.5 Satz 2 ARB, der für bereits erbrachte Leistungen eine Rückzahlungs- verpflichtung des Versicherungsnehmers vorsieht, wenn sich "im Nach- hinein" ein ursächlicher Zusammenhang des Versicherungsfalles mit einer vorsätzlichen Straftat herausstellt. Der Versicherungsnehmer oder Versi- cherte wird insoweit annehmen, dass dieser Rückforderungsanspruch die Fälle erfassen soll, in denen der Versicherer zunächst in Unkenntnis einer vorsätzlichen Straftat Leistungen erbracht hat, etwa weil der Versiche- rungsnehmer ihn nicht (vollständig) über die Vorwürfe informiert hat, und dass der Versicherer in einem solchen Fall nicht an seine ursprüngliche Deckungszusage gebunden bleiben will. Anders als die Revisionserwide- rung meint, wird er deshalb nicht davon ausgehen, dass ein vorläufiger Deckungsschutz schon dann bestünde, wenn er eine ihm vom Versicher er vorgeworfene vorsätzliche Straftat bestreitet und diese aus seine r Sicht damit nicht erwiesen ist. (4) Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer oder Versicherten erschließt sich aus dem für ihn erkennbaren Sinn und Zweck des in Ziffer 5.5 ARB geregelten Leistungsausschlusses, dass es von Anfang an auf 27 28 - 15 - die objektive Sachlage ankommt und der Versicherer nicht davon unab- hängig zunächst vorläufig leistungspflichtig ist. Denn der an eine vorsätz- liche Straftat anknüpfende Risikoausschluss bezweckt, den Versiche- rungsschutz zu versagen, wenn ein kriminelles Verhalten des Versiche- rungsnehmers oder Versicherten seine Interessenwahrnehmung ausge- löst oder sachlich beeinflusst hat (vgl. Maier in Harbauer, ARB 9. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 218), weil dann eine Schadenabwälzung auf die Versicher- tengemeinschaft nicht mehr vertretbar erscheint. Dem steht eine vorläu- fige Leistungspflicht jedoch ersichtlich entgegen, da sonst auch der Versi- cherungsnehmer oder Versicherte, der eine vorsätzliche Straftat b egan- gen hat, zunächst Versicherungsschutz erhielte, selbst wenn der Versi- cherer die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes bereits vor Leis- tungserbringung annimmt. Hinsichtlich eines etwaigen späteren Rückfor- derungsanspruchs des Versicherers bestünde im Übrigen die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers oder Versicherten. (5) Dieser Auslegung stehen - anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen - nicht die Interessen des durchschnittli- chen Versicherungsnehmers oder Versicherten entgegen. Auch unter de- ren Berücksichtigung wird der Versicherungsnehmer oder Versicherte eine vorläufige Leistungspflicht des Versicherers nicht annehmen. Zwar wird der Versicherungsnehmer oder Versicherte bis zu einer für ihn günstigen Klärung des Vorwurfs einer vorsätzlichen Straftat im De- ckungsprozess die Kosten für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Ausgangsprozess zunächst selbst tragen oder - wie hier bei Mittellosigkeit des Versicherten - Prozesskostenhilfe beantragen müssen. Dabei handelt es sich aber - worauf die Revisionsbegründung zutreffend hinweist - um eine typische Konfliktlage bei einem Streit über die Berechtigung zur Leistungsverweigerung des Schuldners, die für sich 29 30 - 16 - genommen eine vorläufige Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers nicht begründen kann. Dadurch wird auch nicht das Kostenrisiko "voll" auf den Versicherungsnehmer oder Versicherten abgewälzt. Denn wenn die- ser eine vorsätzliche Straftat nicht begangen hat, sind ihm seine Rechts- verfolgungskosten zu erstatten. Hat er hingegen eine vorsätzliche Straftat begangen, bestand von Anfang an kein Versicherungsschutz und damit kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Mit Blick darauf widerspricht das dargelegte Verständnis der Klausel, dass eine vorläufige Leistungs- pflicht des Versicherers nicht besteht, auch nicht dem Wesen der Rechts- schutzversicherung. (6) Ein anderes Auslegungsergebnis ergibt sich nicht aus der Recht- sprechung des Senats zur Bestimmung des Versicherungsf alles (a.A. Maier in Harbauer, ARB 2010 § 3 Rn. 229). (a) Der Senat hat in jüngerer Zeit in mehreren Entscheidungen so- wohl für den Aktivprozess als auch zuletzt für den Passivprozess geklärt, dass der Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung seiner berechtig- ten Interessen erwartet, dass der Versicherungsfall und darauf gestützt die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versiche- rungsschutzes allein anhand seines Tatsachenvortrages bestimmt wird (vgl. nur Senatsurteil vom 3. Juli 2019 - IV ZR 111/18, BGHZ 222, 354 Rn. 17-19 m.w.N. und Rn. 26-30). Andernfalls hätte es, wie der Senat mehrfach hervorgehoben hat, der Anspruchsgegner des Versicherungs- nehmers in der Hand, dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz mit- tels bloßer Tatsachenbehauptungen von vornherein zu entziehen (vgl. Se- natsurteile vom 3. Juli 2019 aaO Rn. 28; vom 25. Februar 2015 - IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rn. 16). An seiner abweichenden früheren Recht- sprechung zur Auslegung des § 14 (3) ARB 75 (vgl. insoweit Senatsurteil vom 14. März 1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter I 3 [juris 31 32 - 17 - Rn. 14 ff.]; zustimmend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 [juris Rn. 25 f.]) hat der Senat nicht mehr festgehalten (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2019 aaO Rn. 16 ff., 20 ff.; vom 25. Februar 2015 aaO Rn. 14, 15 m.w.N.). (b) Von den vorstehenden Erwägungen ist der Senat auch bei der Auslegung einer Ausschlussklausel ausgegangen, nach der Rechtsschutz nicht für Enteignungsangelegenheiten bestand. Demnach wird ein Versi- cherungsnehmer nicht annehmen, dass sich das Vorliegen einer Enteig- nungsangelegenheit nach den Einwendungen bestimmt, mit denen sich der Gegner gegenüber dem Anspruch, den der Versicherungsnehmer ge- gen ihn zu verfolgen beabsichtigt, verteidigt (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, r+s 2016, 462 Rn. 28 ff.). (c) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich aber keine vorläufige (oder endgültige) Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers für den Fall, dass die Parteien des Versicherungsvertrages darüber streiten, ob die Vo- raussetzungen eines Risikoausschlusses, hier die Begehung einer vor- sätzlichen Straftat durch den Versicherten im Sinne von Ziffer 5.5 ARB, vorliegen. Anders als bei der Bestimmung des Versicherungsfalles (vgl. Se- natsurteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 23) droht keine - schleichende - Aushöhlung des Leistungsversprechens, wenn für die Frage, ob die Voraussetzungen des Risikoausschlusses in Ziffer 5.5 Satz 1 ARB vorliegen, nicht der Tatsachenvortrag des Versiche- rungsnehmers, sondern die objektive Sachlage maßgeblich ist. Denn der Versicherer ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen darlegungs - und beweis- belastet für das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs des Versi- cherungsfalles mit einer vorsätzlich begangenen Straftat (vgl. nur Maier in Harbauer, ARB 9. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 222). Insoweit erfordert die 33 34 35 - 18 - Frage, ob der Risikoausschluss greift, eine umfassende Sachprüfung , so dass es der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers nicht in der Hand hat, dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz mittels bloßer Tatsachenbehauptungen von vornherein zu entziehen. (7) Der Vergleich des Berufungsgerichts mit der Haftpflichtversiche- rung geht bereits deshalb fehl, weil der juristisch nicht vorgebildete, durch- schnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte bei seinen Überlegun- gen zum Risikoausschluss in der Rechtsschutzversicherung einen solchen Vergleich nicht vornehmen wird. Es lässt sich im Übrigen aber auch nicht feststellen, dass die Inte- ressen der Vertragsparteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages den Interessen der Vertragsparteien in der Haftpflichtversicherung glei- chen. Insbesondere lässt sich entgegen einer früher weit verbreiteten Auf- fassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. dazu die Nachwe ise im Se- natsurteil vom 18. März 1992 - IV ZR 51/91, BGHZ 117, 345 unter 3 [juris Rn. 9]) die aus dem Leistungsversprechen des Haftpflichtversicherers ab- geleitete Trennung von Deckungs- und Haftpflichtverhältnis sowie die da- raus folgende Bindung des Haftpflichtversicherers an das Ergebnis des Haftpflichtprozesses nicht in der Weise auf den Rechtsschutzversiche- rungsvertrag übertragen, dass der Rechtsschutzversicherer in Fäll en der Voraussetzungsidentität an die Feststellungen des Ausgangsrechtsstreits gebunden wäre. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. März 1992 (IV ZR 51/91, BGHZ 117, 345 unter 3 und 4 [juris Rn. 9 ff., 26]) im Einzelnen dargelegt und hält hieran fest. Die Deckungsfrage ist mithin ent- gegen einer in Teilen der Rechtsprechung und Literatur vert retenen Auf- fassung (LG Duisburg ZfS 1989, 309 unter 1 c; ZfS 1985, 302 vor 1; LG Düsseldorf r+s 1989, 88; LG Heidelberg ZfS 1984, 17; AG Lingen ZfS 36 37 - 19 - 1985, 19, 20; Böhme, ARB 12. Aufl. § 4 (2) a Rn. 50), welche die vorge- nannte Senatsrechtsprechung außer Acht lässt, nicht bis zur endgültigen Klärung im Ausgangsrechtsstreit zurückzustellen. III. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil das Be- rufungsgericht bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob ein ur- sächlicher Zusammenhang des Versicherungsfalles mit einer vorsätzlich begangenen Straftat des Versicherten besteht. Es wird nunmehr zu prüfen haben, inwieweit es den Beweisangeboten der für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses aus Ziffer 5.5 ARB darlegungs- und beweispflich- tigen Beklagten nachgehen muss. Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Götz Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 18.10.2018 - 3 O 68/18 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13.11.2019 - 1 U 138/18 - 38