Leitsatz
NotZ 1/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:141122BNOTZ1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:141122BNOTZ1.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 1/22 vom 14. November 2022 In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 111, § 92 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 4 Sätze 3 und 4, § 50 Nr. 5, § 51 Abs. 3; GwG § 52 Abs. 1 Rechtsstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten eines Notars gegenüber der Dienst- aufsicht anlässlich der Prüfung der Erfüllung von Pflichten nach dem Geldwäsche- gesetz werden von der abdrängenden Sonderzuweisung gemäß § 111 BNotO er- fasst. Zur Entscheidung sind die bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesge- richtshof eingerichteten - sachnäheren - Notarsenate berufen. BGH, Beschluss vom 14. November 2022 - NotZ 1/22 - Kammergericht wegen Prüfung der Einhaltung des Geldwäschegesetzes, hier: Zwischen- entscheidung über den Rechtsweg - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Roloff und Dr. Böttcher, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Hahn beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Kammer- gerichts vom 8. Dezember 2021 - AR 7/21 Not - wird zurückgewie- sen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 kündigte der beklagte Präsident des Landgerichts eine Prüfung der Amts- geschäfte des Klägers nach dem Geldwäschegesetz für den 16. und 17. März 2021 in den Räumen seiner Geschäftsstelle an. Am Morgen des 16. März 2021 ließ der - persönlich nicht anwesende - Kläger durch einen Mitarbeiter dem Prü- fungsbeauftragten des Beklagten lediglich das Verwahrungsbuch, das Masse- buch, Auszüge aus der Generalakte und Listen der Kalenderjahre 2016 bis 2021 aushändigen, nicht hingegen die - ebenfalls angeforderten - Urkundenrollen und die Urkundensammlung. Dies begründete er mit datenschutzrechtlichen Beden- ken und seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 18 BNotO. Die Prü- fung wurde abgebrochen. Mit Verfügung vom 30. März 2021 gab der Beklagte dem Kläger auf, die verlangten Unterlagen einschließlich der Urkundenrollen seit 1 - 3 - 2016 und der Urkundensammlung seit 2019 zwecks Prüfung zu übersenden. Dem kam der Kläger nicht nach. Mit seiner beim Kammergericht - Notarsenat - erhobenen Anfechtungs- und Feststellungsklage begehrt er die Aufhebung der Verfügung vom 30. März 2021 betreffend die Übersendung der Urkundensamm- lung, des Verwahrungs- und des Massenbuchs sowie Feststellung der Rechts- widrigkeit der Verfügung vom 16. Februar 2021. Die Parteien streiten neben in- haltlichen Fragen um den zulässigen Rechtsweg. Das Kammergericht hat die Zulässigkeit des vom Kläger eingeschlagenen Rechtswegs durch Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG bejaht. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der von der Vorinstanz zugelassenen Beschwerde. II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG, § 111 Abs. 2 Nr. 2 BNotO statt- hafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hält das Kammergericht den vom Kläger beschrittenen Rechtsweg im Sinne von § 111 Abs. 1 BNotO für zulässig. 1. Dies hat das Kammergericht unter anderem damit begründet, die in § 111 Abs. 1 BNotO geregelte abdrängende Sonderzuweisung beziehe sich auf alle hoheitlichen Maßnahmen, durch die in Rechte oder rechtlich geschützte Interes- sen eines Notars eingegriffen werde. Der Kläger erwehre sich eines Eingriffs in seine ihm nach § 18 Abs. 1 BNotO obliegende Verpflichtung zur Verschwiegen- heit und seine Pflicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BNotO, § 5 Abs. 3 Satz 1 DONot, die Verfügungsgewalt über Akten und Verzeichnisse zu wahren. Dass die Maß- nahme auf § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GwG, mithin eine Rechtsgrundlage außer- halb der Bundesnotarordnung gestützt werde, stehe der Anwendung des § 111 2 3 4 - 4 - BNotO nicht entgegen. Bei den Befugnissen, die der Gesetzgeber dem Beklag- ten als Aufsichtsbehörde nach § 50 Nr. 5, § 51 GwG zugewiesen habe, handele es sich um einen Unterfall der dem Beklagten nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO obliegenden Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. Dazu ge- hörten auch die Pflichten, die das Geldwäschegesetz dem Notar gerade wegen seiner beruflichen Tätigkeit auferlege. Der Gesetzgeber sehe die dem Beklagten nach § 50 Nr. 5, § 51 GwG obliegende Aufsicht als einen Sonderfall der Amts- aufsicht im Sinne von § 93 BNotO an. Dies ergebe sich schon aus der Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 3 GwG, folge aber auch aus dem in § 50 Nr. 5 GwG enthal- tenen Verweis auf die Zuständigkeitsregelung nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO so- wie den sich aus der Gesetzesbegründung ergebenden Motiven. So habe der Gesetzgeber im Entwurf der Bundesregierung zu § 16 Abs. 2 Nr. 6 GwG in der Fassung vom 21. August 2008 - der Vorgängerregelung zu § 50 Nr. 5 GwG - zum Ausdruck gebracht, dass der durch den Präsidenten des Landgerichts gemäß § 92 ff BNotO umfassend ausgeübten staatlichen Aufsicht über die Amtsführung der Notare die Aufsicht über die Einhaltung der dem Notar im Rahmen der Be- kämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung obliegenden Pflich- ten hinzugefügt werde. Anderenfalls hätte es der ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 92 ff BNotO nicht bedurft. Der Gesetzgeber habe sich - jedenfalls auf behördlicher Ebene - mit der Bestimmung verschiedener besonders berufsnaher Aufsichtsbehörden gerade nicht für eine einheitliche Entscheidungszuständigkeit entschieden. Für die gerichtliche Zuständigkeit gelte nichts anderes. 2. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Zur Ent- scheidung über das Rechtsschutzbegehren des Klägers sind die bei den Ober- landesgerichten und dem Bundesgerichtshof - erst- und zweitinstanzlich - einge- richteten Notarsenate berufen. 5 - 5 - Bei der Prüfung der Einhaltung der Vorschriften nach dem Geldwäsche- gesetz durch die Präsidenten der Landgerichte als Träger der Dienstaufsicht ge- mäß §§ 92 ff BNotO handelt es sich um eine der Ausnahmevorschrift des § 111 BNotO unterfallende verwaltungsrechtliche Notarsache und nicht um eine öffent- lich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröff- net ist. a) Gemäß § 111 Abs. 1 BNotO entscheidet das Oberlandesgericht im ers- ten Rechtszug in verwaltungsrechtlichen Notarsachen, das heißt über öffentlich- rechtliche Streitigkeiten nach der Bundesnotarordnung, einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer der nach die- sem Gesetz errichteten Notarkammern, einschließlich der Bundesnotarkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinarrechtlicher Art oder einem anderen Ge- richt ausdrücklich zugewiesen sind, und gemäß § 111 Abs. 2 Nr. 1 BNotO der Bundesgerichtshof über die gegen die Urteile der Oberlandesgerichte gerichteten Berufungen. Gegenstand dieser gesetzlichen ("abdrängenden") Sonderzuwei- sung sind nicht nur Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG, sondern alle ho- heitlichen Maßnahmen. Von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, sind die in Notarsachen geführten Verwaltungsstreitverfahren insge- samt den Verwaltungsgerichten entzogen und den Notarsenaten zugewiesen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 10/06, BeckRS 2006, 9882 Rn. 5). Die Zuständigkeit der Notarsenate erstreckt sich danach auf alle öffentlich-recht- lichen Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts, bei denen es um die Vor- nahme oder Aufhebung von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht (Senat, Beschlüsse vom 26. Oktober 2009 - NotZ 19/08, DNotZ 2010, 220; vom 24. Juli 2006 aaO und vom 29. Juli 1991 - NotZ 25/90, BGHZ 115, 275, 277). 6 7 - 6 - Fehlt es - wie hier im Zusammenhang mit den geldwäscherechtlichen Pflichten - an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung, hängt es von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, welcher Rechtsweg einschlägig ist (Ruhtig in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 40 Rn. 6). Die Abgrenzung von Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts zu anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach dem Rechtsschutz- ziel des rechtsschutzsuchenden Beteiligten (Senat, Beschlüsse vom 26. Oktober 2009 - NotZ 19/08, DNotZ 2010, 220 und vom 24. Juli 2006 aaO Rn. 6). Rechts- schutzziel des Klägers ist es, die Verfügungen des Beklagten aufzuheben (Ver- fügung vom 30. März 2021), durch die er aufgefordert wurde, für die Prüfung unter anderem seine Urkundensammlung sowie die Verwahrungs- und Massen- bücher für den dort genannten Zeitraum, auch soweit es sich nicht um soge- nannte "Kataloggeschäfte" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG handelte, zu- gänglich zu machen, beziehungsweise deren Rechtswidrigkeit festzustellen (Ver- fügung vom 16. Februar 2021). Es geht damit im Ergebnis um den Umfang der dem Notar gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde obliegenden Mitwir- kungspflichten nach dem Geldwäschegesetz. Diese stehen in engem Zusam- menhang mit den berufsrechtlichen Pflichten des Notars und werden daher eben- falls von der abdrängenden Sonderzuweisung in § 111 BNotO erfasst. b) Die aufsichtsrechtliche Prüfung lässt sich in Bezug auf die Überwa- chung der Amtsgeschäfte des Notars einerseits und die Einhaltung der Verpflich- tungen nach dem Geldwäschegesetz andererseits weder verfahrensrechtlich noch inhaltlich trennscharf voneinander abgrenzen. Dies ist auch nicht geboten, denn die Beachtung der Vorschriften nach dem Geldwäschegesetz gehört zu der ordnungsgemäßen Erledigung der Amtsgeschäfte im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BNotO (ebenso Blaeschke, DNotZ 2022, 827, 845). Zudem überlappen 8 9 - 7 - sich die allgemeinen dienstrechtlichen Pflichten des Notars und seine Pflichten nach dem Geldwäschegesetz. aa) Bereits die Konzeption des Geldwäschegesetzes mit seinen konkreten Verweisen auf die Bundesnotarordnung zeigt, dass es sich bei der Prüfung nach dem Geldwäschegesetz um einen Teilbereich der allgemeinen Amtsprüfung han- delt. Die Dienstaufsicht über die Notare im Landgerichtsbezirk obliegt gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO den Präsidenten der Landgerichte. Sie üben als mit dem Berufsstand besonders vertraute Institution gemäß § 51 Abs. 1, § 50 Nr. 5 GwG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO zugleich die Aufsicht über die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen aus. § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG be- stimmt insoweit, dass die Aufsichtsbehörden "im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben" geeignete und erforderlichen Maßnahmen und Anord- nungen treffen können, um die Einhaltung der im Geldwäschegesetz und auf- grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten Anforde- rungen sicherzustellen. Bereits aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die den Präsidenten der Landgerichte übertragenen Aufgaben nach dem Geldwä- schegesetz Bestandteil der ihnen gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO zugewiesenen Dienstaufsicht sind. Dem entspricht, dass sie nach § 51 Abs. 2 Satz 3 GwG bei der geldwäscherechtlichen Aufsicht - über die gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 GwG bestehenden Möglichkeiten hinaus - auch die ihnen für ihre sonstigen Aufsichts- aufgaben eingeräumten Befugnisse (hier: § 93 BNotO) wahrnehmen können. Ge- stützt wird diese Würdigung weiterhin dadurch, dass in § 50 Abs. 1 Nr. 5 GwG ausdrücklich auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO Bezug genommen wird, der die Dienst- aufsicht der Landgerichtspräsidenten über die in ihrem Bezirk bestellten Notare bestimmt. 10 11 - 8 - bb) Der enge Zusammenhang beider Aufgabenbereiche kommt beson- ders deutlich zum Ausdruck, wenn die aufsichtsrechtliche Prüfung der geldwä- scherechtlichen und der sonstigen dienstlichen Verpflichtungen des Notars - wie in § 18 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare in der Fassung der Bekannt- machung vom 21. Dezember 2021 (gültig ab 1. Januar 2022, vgl. zB ABl. für Ber- lin vom 14. Januar 2022, S. 51, im Folgenden nF) als Regelfall vorgesehen - gleichzeitig durchgeführt wird. Sie liegt aber auch dann vor, wenn die Dienstge- schäfte des Notars gesondert nur auf eines dieser Ziele überprüft werden. Denn die gelegentlich einer solchen Maßnahme erlangten Erkenntnisse können dazu Anlass geben, sie - dann mit abweichender Zielrichtung - entweder im geldwä- scherechtlichen oder allgemein dienstaufsichtsrechtlichen Bereich weiterzuver- folgen. cc) Die geldwäscherechtlichen und die sonstigen dienstrechtlichen Ver- pflichtungen des Notars überschneiden sich auch inhaltlich, weshalb eine klare Zuordnung der von der Dienstaufsicht angeordneten Maßnahmen zu den einzel- nen Bereichen regelmäßig nicht möglich ist. Die nach dem Geldwäschegesetz zu erfüllenden Verpflichtungen treffen die Notare in ihrer amtlichen Eigenschaft. Auch soweit die Pflichten nicht unmit- telbar im Zusammenhang mit der Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlun- gen aus Anlass der Beurkundung von Rechtsvorgängen oder anderen Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) stehen, sondern der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich der Geldwäsche (§ 1 Abs. 1 GwG, § 261 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 1 Abs. 2 GwG mit ge- naueren Hinweisen) dienen, sind sie Teil der den Notaren obliegenden Dienst- pflichten. Der Zweck der Aufsicht gebietet es, dass neben der Einhaltung der 12 13 14 - 9 - berufsrechtlichen Bestimmungen geprüft wird, ob der Notar alle sonstigen Nor- men beachtet, mit denen er bei seiner beruflichen Tätigkeit bestimmungsgemäß in Berührung kommt (vgl. BeckOK BNotO/Herrmann, 6. Ed., Stand: 1. August 2022, § 93 Rn. 31). Dazu gehört auch die Prüfung der Einhaltung geldwäsche- rechtlichen Vorschriften, die er gerade auch aus Anlass der Beurkundung von Rechtsgeschäften oder sonstigen Vorgängen der vorsorgenden Rechtspflege zu beachten hat. Diese Prüfung kann im Einzelfall im Ergebnis dazu führen, dass der Notar eine Beurkundung zu versagen hat (§ 14 Abs. 2 BNotO). dd) Bei der Prüfung der Amtsgeschäfte des Notars einerseits und der Ein- haltung seiner Pflichten nach dem Geldwäschegesetz andererseits gibt es zu- dem eine Reihe von inhaltlichen Schnittmengen. (1) Die insoweit bestehenden und im Wege der Dienstaufsicht zu überwa- chenden Pflichten der Notare ähneln sich und gehen - zumindest in Teilberei- chen - ineinander über. Dies betrifft etwa die Pflicht zur Feststellung der Identität der Urkundsbe- teiligten. Zur Erfüllung der ihm nach dem Geldwäschegesetz obliegenden Pflich- ten hat der Notar - ebenso wie die sonstigen nach dem Geldwäschegesetz Ver- pflichteten - ein besonderes Risikomanagement zu betreiben und bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten (§§ 4 ff GwG). Insbesondere hat er den Vertrags- partner und die gegebenenfalls für ihn auftretende Person (einschließlich deren Berechtigung) zu identifizieren, zu klären, ob einer der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und diesen zu identifizieren, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und die Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktion zu überwachen (§§ 10 ff GwG). Auch nach dem Beurkundungsgesetz hat sich der Notar Gewissheit über 15 16 17 - 10 - die Person der Beteiligten zu verschaffen (§ 10 BeurkG) und sich Nachweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten vor- legen zu lassen (§ 12 BeurkG). Ferner hat er sich über den Gegenstand und Zweck des zu beurkundenden Geschäfts zu informieren, weil er anderenfalls sei- nen Prüfungs- und Belehrungspflichten im Sinne von § 17 BeurkG nicht nach- kommen kann. (2) Aber auch, soweit es um die Reichweite der Befugnisse der Dienstauf- sicht im Zusammenhang mit der Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz geht, stellen sich vielfach notarspezifische Fragen. So beruft sich der Kläger vorliegend hinsichtlich seiner der Dienstaufsicht gegenüber be- stehenden Mitwirkungspflichten nach dem Geldwäschegesetz auf seine - seiner Auffassung nach - diesen (teilweise) entgegenstehende Verpflichtung zur Ver- schwiegenheit gemäß § 18 BNotO und auf seine Zweifel an der Berechtigung der Anordnung, bestimmte näher bezeichnete Unterlagen außerhalb der Räumlich- keiten der Geschäftsstelle zur Verfügung zu stellen (vgl. § 35 BNotO; § 5 Abs. 3 Satz 1 DONot in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung, § 17 DONot nF). c) Diese die Aufgaben und Befugnisse der Dienstaufsicht beziehungs- weise deren Beanstandungen betreffenden Fragestellungen sind - schon um die Rechtseinheit zu wahren - vollumfänglich von den mit dem Berufsrecht der No- tare besonders vertrauten Spruchkörpern zu klären. Damit setzt sich die den Ge- richtspräsidenten wegen ihrer Sachkunde und der Nähe zu der Materie übertra- gene Aufsichtsfunktion in dem für verwaltungsrechtliche Notarangelegenheiten vorgesehenen Rechtsweg entsprechend fort. Demgegenüber würde eine Auf- spaltung des Rechtswegs in Bezug auf dienstrechtliche und rein geldwäsche- 18 19 - 11 - rechtliche Fragen die Gefahr der Rechtszersplitterung in sich bergen, insbeson- dere weil bei geldwäscherechtlichen Pflichten Abwägungen mit unter Umständen konfligierenden allgemeinen Notarpflichten notwendig werden können. Abgese- hen davon wäre es kaum praktikabel, die betroffenen Notare auf zwei unter- schiedliche Rechtswege zu verweisen, wenn dieselbe Aufsichtsmaßnahme auf eine geldwäscherechtliche und eine allgemein notarrechtliche Grundlage ge- stützt wird. d) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass dann in der Konsequenz für die Berufsgruppe der Notare zwar für Rechtseinheit gesorgt wird, für Streitigkei- ten zwischen anderen Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz und den für sie zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 50 Nr. 1-4, 6-9 GwG) jedoch unterschied- liche Rechtswege eröffnet sind. Denn dies hat der Gesetzgeber durch die Anglie- derung der Prüfung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen an die jeweilige berufsrechtliche - mit den spezifischen Besonderheiten vertraute - Aufsicht er- sichtlich in Kauf genommen. Gegenteiliges lässt sich der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 2 Nr. 6 GwG in der Fassung vom 21. August 2008 (BGBl. I 1690) - mit der die Amtsaufsicht durch die Präsidenten der Landgerichte eingeführt wor- den ist - und Art. 1 §§ 50 ff GwG des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU- Geldwäscherichtlinie zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I, S. 1822), mit dem unter anderem die Vorschriften des Geldwäschegesetzes neu gefasst worden sind, nicht entnehmen (vgl. BT-Drs. 16/9038, S. 48 und BT-Drs. 18/11555). 20 - 12 - III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO; sie ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92, NJW 1993, 2541, 2542; BVerwG, NVwZ-RR 2015, 69 Rn. 8 mwN; Zöl- ler/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., § 17b GVG Rn. 4). Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst (vgl. § 111f Satz 2 BNotO; Hug in Kopp/Schenke aaO, Anh § 164 Rn. 11 - Stichwort "Rechtswegstreit"). Herrmann Roloff Böttcher Brose-Preuß Hahn Vorinstanz: KG, Entscheidung vom 08.12.2021 - AR 7/21 Not - 21