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Beschluss

26 Ta 683/24

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2024:1212.26TA683.24.00
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Leitsätze
1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG findet das Gesetz Anwendung auf Arbeitnehmer. Allerdings ist die betriebliche Altersversorgung nicht auf diejenigen Arbeitnehmer beschränkt, für die die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes in erster Linie gelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Vielmehr sind nach Satz 2 dieser Vorschrift die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend auch für andere Personen anzuwenden, wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind (vgl. BGH 16. Januar 2013 - XII ZB 455/13, Rn. 9 mwN; 1. April 2015 - XII ZB 701/13, Rn. 12). Das wird idR der Annahme eines sic-non-Falls entgegenstehen.(Rn.36) 2. Auch Gesellschafter können in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft stehen, deren Gesellschafter sie sind. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein Gesellschafter als Kapitaleigner einen so großen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft hat, dass er über seine Gesellschafterstellung letztlich auch die Leitungsmacht hat. In diesem Fall unterliegt er nicht dem Weisungsrecht des Geschäftsführers. Ob ein solcher Einfluss besteht, richtet sich in erster Linie nach den Stimmrechtsverhältnissen. Dementsprechend kann regelmäßig ein Gesellschafter, dem mehr als 50 vH der Stimmrechte zustehen, nicht zugleich Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein. Auch der Minderheitsgesellschafter ist bei Bestehen einer Sperrminorität im Regelfall kein Arbeitnehmer (vgl. BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 612/97, zu I 2 a der Gründe; 17. September 2014 - 10 AZB 43/14, Rn. 22).(Rn.43) 3. Die Entscheidung über die Kosten ist im Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich (vgl. BGH 14. November 2022 - NotZ 1/22, Rn. 21; 17. Juni 1993 - V ZB 31/92, zu IV der Gründe; BSG 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 Rn. 19).(Rn.45)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juli 2024 – 55 Ca 15223/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG findet das Gesetz Anwendung auf Arbeitnehmer. Allerdings ist die betriebliche Altersversorgung nicht auf diejenigen Arbeitnehmer beschränkt, für die die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes in erster Linie gelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Vielmehr sind nach Satz 2 dieser Vorschrift die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend auch für andere Personen anzuwenden, wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind (vgl. BGH 16. Januar 2013 - XII ZB 455/13, Rn. 9 mwN; 1. April 2015 - XII ZB 701/13, Rn. 12). Das wird idR der Annahme eines sic-non-Falls entgegenstehen.(Rn.36) 2. Auch Gesellschafter können in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft stehen, deren Gesellschafter sie sind. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein Gesellschafter als Kapitaleigner einen so großen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft hat, dass er über seine Gesellschafterstellung letztlich auch die Leitungsmacht hat. In diesem Fall unterliegt er nicht dem Weisungsrecht des Geschäftsführers. Ob ein solcher Einfluss besteht, richtet sich in erster Linie nach den Stimmrechtsverhältnissen. Dementsprechend kann regelmäßig ein Gesellschafter, dem mehr als 50 vH der Stimmrechte zustehen, nicht zugleich Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein. Auch der Minderheitsgesellschafter ist bei Bestehen einer Sperrminorität im Regelfall kein Arbeitnehmer (vgl. BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 612/97, zu I 2 a der Gründe; 17. September 2014 - 10 AZB 43/14, Rn. 22).(Rn.43) 3. Die Entscheidung über die Kosten ist im Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich (vgl. BGH 14. November 2022 - NotZ 1/22, Rn. 21; 17. Juni 1993 - V ZB 31/92, zu IV der Gründe; BSG 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 Rn. 19).(Rn.45) 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juli 2024 – 55 Ca 15223/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Berechnung einer dem Kläger durch die Beklagte zugesagten Pension und in diesem Zusammenhang über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Die Parteien schlossen am 3. März 1992 für die Zeit ab dem 1. März 1992 einen Arbeitsvertrag. Als Arbeitsaufgabe ist „Software-Entwicklung für PC, Kundensupport“ angegeben bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und dem gesetzlichen Mindesturlaub. Darüber hinaus sind der Arbeitsort (Berlin) und die Vergütung (2500 Euro) aufgeführt und ein Wettbewerbsverbot sowie eine Geheimhaltungspflicht. Der Kläger war zugleich Gesellschafter der Beklagten mit einem Anteil von 28,5 vH. Mehrheitsgesellschafter war der Geschäftsführer der Beklagten. Unter § 8 (Gesellschafterbeschluss) heißt es: „Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Gesellschafter physisch oder per Vollmacht anwesend sind und von diesen Gesellschaftern mindestens die Hälfte der Stammanteile der Gesellschaft vertreten werden. Die Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. … Je volle 50,- EUR eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Auf M. D entfallen zusätzlich zu seinen sich aus dem Anteil am Stammkapital ergebenden Stimmen 360 Stimmen.“ Der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter D. verfügte nach dem Vortrag des Klägers über 578 Stimmen, die Minderheitsgesellschafter gemeinsam über 384 Stimmen. Unter dem 9. Dezember 1996 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Pensionszusage „für unseren Gesellschafter-Geschäftsführer“. Darin heißt es ua.: „In Ergänzung Ihres Anstellungsvertrages gewähren wir Ihnen eine Altersversorgung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 1. Sie erhalten eine lebenslängliche Altersrente, in Höhe von monatlich 4.166,66 DM, wenn Sie nach vollendetem 65. Lebensjahr aus unseren Diensten ausscheiden. Scheiden Sie nach Vollendung des 60., aber vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus unseren Diensten aus, um in den Ruhestand zu treten, so können Sie die betriebliche Altersrente bereits von diesem Zeitpunkt an begehren (vorgezogenen Altersrente)…“ Im Rahmen zahlreicher Auseinandersetzungen erteilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger ua am 29. Juli 2010 eine Abmahnung. Darin heißt es ua: „Unter Bezugnahme auf den bestehenden Arbeitsvertrag stelle ich hiermit Ihnen gegenüber klar, daß Sie als Arbeitnehmer nach der Gewerbeordnung einzuordnen sind und daß Sie allen betriebsorganisatorischen und anderen Weisungen der Geschäftsführung nachzukommen haben.“ Der Geschäftsanteil des Klägers ist im Jahr 2016 eingezogen worden. Im Übrigen sprach die Beklagte dem Kläger sechzehn fristlose Kündigungen aus. Am 15. September 2017 schlossen die Parteien einen Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht. Darin heißt es: „1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgrund einer ordentlichen Kündigung aus betrieblichen Gründen zum 30. Juni 2016 beendet. 2. Die Parteien sind darüber einig, dass die Entgeltansprüche des Klägers gegen die Beklagte bis einschließlich 30. Juni 2016 vollständig erfüllt sind. 3. Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 405.000 EUR brutto (vierhundertfünftausend) … 16. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, gleich ob vergangen, gegenwärtig oder künftig, erledigt.“ Der Kläger ist der Ansicht, die Pensionszusage beziehe sich auf sein Rechtsverhältnis zur Beklagten als Arbeitnehmer. Mangels einer Sperrminorität habe er keinen Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft gehabt. Die Beklagte ist der Ansicht, die Pensionszusage vom 9. Dezember 1996 betreffe nicht den Kläger als Arbeitnehmer. Sie sei für einen Gesellschafter-Geschäftsführer getroffen worden. Es handele sich daher nicht um eine Zusage an den Kläger als Arbeitnehmer, sondern an den Kläger als Gesellschafter. Damit sei der Kläger nach § 17 BetrAVG nicht vom persönlichen Geltungsbereich des BetrAVG erfasst. Der Kläger habe zwar keine Mehrheit gehabt, er habe aber mit anderen zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern diese erreichen können. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15. Juli 2024 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben sei. Unter den Parteien habe unstreitig vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2016 ein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Pensionszusage habe auf einen zwischen den Parteien bestehenden Anstellungsvertrag Bezug genommen. Es habe aber in der gesamten Zeit nur einen Anstellungsvertrag als Arbeitnehmer gegeben. Zwar möge die erteilte Pensionszusage auch durch den Umstand motiviert gewesen sein, dass der Kläger als Arbeitnehmer zugleich Minderheitsgesellschafter der Beklagten war. Sämtliche Betriebsrentenansprüche seien jedoch aufgrund der unstreitigen Tätigkeit des Klägers als abhängig Beschäftigter erworben. Der Kläger habe auch als Minderheitsgesellschafter nicht über eine Sperrminorität verfügt. Danach unterfalle das Rechtsverhältnis der Parteien dem Betriebsrentengesetz einschränkungslos. Die Beklagte hat gegen den ihr am 31. Juli 2024 zugestellten Beschluss mit einem am 14. August 2024 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Der Kläger sei sehr wohl Geschäftsführer der Beklagten gewesen. Insoweit legt sie einen Auszug aus dem Handelsregister aus dem Jahr 1990 vor, aus dem sich das ergab. Der Kläger sei zumindest 1990 und 1991 Geschäftsführer der Beklagten gewesen. Außerdem habe der Kläger mit seinem Anteil von 28,5 vH an der Beklagten über eine Sperrminorität verfügt. Zudem habe der Kläger seine Dienste bei der Beklagten weisungsfrei erbracht. Er sei sowohl für das Geschäftskonto der Beklagten entsprechend als Geschäftsführer mit Einzelvertretung bevollmächtigt als auch Mitglied des Führungskreises der Beklagten gewesen. Insoweit nimmt sie Bezug auf einen zur Akte gereichten Gesellschafterbeschluss vom 8. Mai 1994, eine Kopie der Bankvollmacht vom 28. Juni 1990 sowie vom 28. August 1994. Zudem sei mit dem Kläger in einer Ergänzung seiner Vertragsvereinbarung vom 10. Januar 2000 eine erhebliche Gewinntantieme von 29 vH vereinbart worden. Der Kläger habe bei ihr regelmäßig eigenständige grundsätzliche Entscheidung getroffen, insbesondere zur Ausrichtung des Unternehmens, und diese auch umgesetzt. Er habe in diesem Zusammenhang zumindest faktisch als Geschäftsführer gehandelt, jedenfalls aber als leitender Angestellter. Er habe sich Kompetenzen angemaßt, was zu dem Zerwürfnis geführt habe. Der Kläger trägt in Erwiderung zu diesem Vortrag vor, er habe lediglich noch aus der Zeit der DDR im Jahr 1990 als „studentischer Strohmann“ für einige Wochen die Geschäftsführung der Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommen. Hintergrund sei gewesen, dass der heutige Geschäftsführer der Beklagten sein noch bestehendes Angestelltenverhältnis bei dem F. des Ministeriums für A. der DDR nicht habe gefährden wollen und ihn daher um einen Gefallen gebeten habe. In dem Zusammenhang habe sein Auftrag darin bestanden, die GmbH bei dem „DDR-Handelsregister“ eintragen zu lassen und ein Firmenkonto bei der Berliner Volksbank zu eröffnen. In der hier relevanten Zeit ab März 1992 sei er ohne Unterbrechung Arbeitnehmer gewesen, nie Geschäftsführer oder leitender Angestellter. Der Arbeitsvertrag sei nach der vorübergehenden Geschäftsführertätigkeit geschlossen worden. Es liege ein sogenannter „sic-non-Fall“ vor. Die Arbeitnehmereigenschaft sei auch im Rahmen einer Erörterung mit der Pensionskasse festgestellt worden. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 2024 nicht abgeholfen. Allerdings spreche nach dem Vortrag der Beklagten einiges dafür, dass dem Kläger und den übrigen Gesellschaftern Pensionszusagen gemacht worden seien. Anderen Arbeitnehmern hätten solche Zusagen offenbar nicht zugutekommen sollen. Seit der Umschreibung im Handelsregister am 10. April 1991 sei aber nicht der Kläger, sondern der Geschäftsführer D der Beklagten alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten. Für die Frage der Zuständigkeit komme es hier allein auf ein schlüssiges Klägervorbringen an, da es sich um doppeltrelevante Tatsachen handele. Lägen die Voraussetzungen für den Anspruch nicht vor, so sei die Klage letztlich als unbegründet abzuweisen. Dem genüge der Vortrag des Klägers. II. Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zulässig ist. 1) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. In Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit gelten jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Sie soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person keinen Rechtsstreit im „Arbeitgeberlager“ vor dem Arbeitsgericht führen (vgl. BAG 22. Oktober 2014 – 10 AZB 46/14, Rn. 17). 2) Das Arbeitsgericht ist zunächst zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht schon nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen ist. Die Fiktionswirkung greift hier nicht ein. Denn der Kläger ist nach den vorgelegten Unterlagen nicht Geschäftsführer der Beklagten. Dies war er nur Anfang der 90er Jahre für einen kurzen Zeitraum. 3) Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG eröffnet. a) Die Gerichte für Arbeitssachen sind zur Entscheidung des Rechtsstreits nur berufen, wenn es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG handelt. b) Das ist der Fall. aa) Die bloße Behauptung des Klägers, das Vertragsverhältnis der Parteien sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, begründet hier allerdings nicht notwendig die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG. Es handelt sich bei der Klage nicht um einen sog. „sic-non-Fall“. (1) Die Fallgruppen „sic non“, „aut aut“ und „et et“ hat die Rechtsprechung im Hin-blick auf die Frage entwickelt, welche Anforderungen an das klägerische Vorbringen zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Abgrenzung zu den ordentlichen Gerichten zu stellen sind (vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18, Rn. 20). In den sic-non-Fällen kann der eingeklagte Anspruch ausschließlich auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden, deren Prüfung gemäß § 2 ArbGG in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fällt (vgl. BAG 24. April 2018 - 9 AZB 62/17, Rn. 14). Die für die Rechtswegzuständigkeit maßgebenden Tatsachen sind gleichzeitig die Voraussetzung für die Begründetheit der Klage (sog. doppelrelevante Tatsachen bei einer einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, vgl. BAG 1. August 2017 - 9 AZB 45/17, Rn. 19). In derartigen Fällen eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (vgl. BAG 9. April 2019 - 9 AZB 2/19, Rn. 12). Kommen dagegen für einen Anspruch sowohl arbeitsrechtliche als auch bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, kann die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht begründen (vgl. BAG 31. August 1998 - 5 AZB 21/98, zu II 2 a der Gründe). Außerhalb der „sic-non-Fälle“ reicht die bloße Rechtsbehauptung der Klägerin, sie sei Arbeitnehmerin, ebenso wenig aus wie ein schlüssiger Klagevortrag, um die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zu begründen (vgl. BAG 3. November 2020 – 9 AZB 47/20, Rn. 20). (2) Sowohl mit seinen Zahlungsanträgen als auch mit dem Feststellungsantrag geht es dem Kläger um Ansprüche, die ihm als Arbeitnehmer zustehen können. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG findet das Gesetz Anwendung auf Arbeitnehmer. Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 BetrAVG sind danach Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Allerdings ist die betriebliche Altersversorgung nicht auf diejenigen Arbeitnehmer beschränkt, für die die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes in erster Linie gelten (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Vielmehr sind nach Satz 2 dieser Vorschrift die §§ 1 bis 16 BetrAVG entsprechend auch für andere Personen anzuwenden, wenn ihnen Versorgungsleistungen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Die ihrem Wortlaut nach zu weitreichende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ist nach dem Grundcharakter des Betriebsrentengesetzes als eines hauptsächlich dem Schutz von Arbeitnehmern dienenden Gesetzes einschränkend dahin auszulegen, dass die Geltung der genannten Vorschriften auf Personen begrenzt bleibt, deren Lage im Falle einer Pensionsvereinbarung mit der eines Arbeitnehmers annähernd vergleichbar ist. Zwar fallen Organpersonen rechtsfähiger Gesellschaften nicht ohne weiteres aus dem Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes heraus. Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (vgl. BGH 16. Januar 2013 - XII ZB 455/13, Rn. 9 mwN; 1. April 2015 – XII ZB 701/13, Rn. 12). (3) Danach ist es hier nicht auszuschließen, dass der Kläger dem Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes auch als Gesellschafter der Beklagten mit seinen Geschäftsanteilen unterfällt. Das wäre selbst bei dem Vorliegen einer Organstellung nicht ausgeschlossen. Der Kläger hatte auch bei unterstellter Richtigkeit des Vortags der Beklagten bei Anwendung der durch den BGH in den zitierten Entscheidungen dazu entwickelten Grundsätze keine rechtliche Stellung inne, die es ihm erlaubt hätte, die Beklagte als sein eigenes Unternehmen zu leiten. Dem stünde es nicht entgegen, wenn der Kläger sich – jedenfalls aus Sicht der Beklagten – sehr weitgehende Befugnisse „herausgenommen“ haben sollte. Denn nach ihrer eigenen Darstellung hat er sich diese lediglich angemaßt, ohne dass sie ihm auch nach Ansicht der Beklagten zugestanden hätten. Das hat ua. zu den arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen unter den Parteien geführt. bb) Hier begründet aber die feststehende Arbeitnehmereigenschaft des Klägers die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Dem steht seine Gesellschafterstellung nicht entgegen. (1) Entscheidend für die Rechtswegbestimmung ist die Frage, aus welchem Rechtsverhältnis die streitbefangenen Rechtsansprüche hergeleitet werden. Für Ansprüche, die ihren Entstehungsgrund im Anstellungsverhältnis des Klägers als Geschäftsführer hätten, wären die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. BAG 20. Mai 1998 - 5 AZB 3/98, Rn. 10; LAG Köln 13. März 2006 – 6 Ta 63/06, Rn. 9). (2) Der Kläger leitet seine Ansprüche allerdings nicht aus einem Rechtsverhältnis als Geschäftsführer her. Der Wortlaut der Pensionszusage spricht zwar zunächst dafür, dass Entstehungsgrund nicht das Arbeitsverhältnis der Parteien sein sollte, sondern eine Stellung als „Gesellschafter-Geschäftsführer“. Da der Kläger aber jedenfalls zum Zeitpunkt der Zusage und danach eindeutig kein Geschäftsführer der Beklagten mehr gewesen ist, kann die Zusage sich auf eine Geschäftsführeranstellung nicht beziehen. Das Bestehen eines Anstellungsvertrages als Geschäftsführer trägt die Beklagte für den hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Sie beruft sich insoweit auf eine qualifizierte Gesellschafterstellung und den Umstand, dass der Kläger sich geschäftsführerähnliche Rechte angemaßt habe. (3) Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat mit der Anlage 3 zu seinem Schriftsatz vom 16. Mai 2024 den Arbeitsvertrag der Parteien vom 3. März 1992 vorgelegt. Danach bestehen keine Zweifel an der Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hat im Übrigen anschaulich dargelegt, dass die Beklagte selbst vom Bestehen eines Direktionsrechts ausgegangen ist. Anders lassen sich die erteilten Abmahnungen und Kündigungen nicht erklären. Auch nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrages ging es um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. (4) Der Einordnung des Klägers als Arbeitnehmer steht seine Stellung als Gesellschafter nicht entgegen. (a) Auch Gesellschafter können in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft stehen, deren Gesellschafter sie sind. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein Gesellschafter als Kapitaleigner einen so großen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft hat, dass er über seine Gesellschafterstellung letztlich auch die Leitungsmacht hat. In diesem Fall unterliegt er nicht dem Weisungsrecht des Geschäftsführers. Ob ein solcher Einfluss besteht, richtet sich in erster Linie nach den Stimmrechtsverhältnissen. Dementsprechend kann regelmäßig ein Gesellschafter, dem mehr als 50 vH der Stimmrechte zustehen, nicht zugleich Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein. Auch der Minderheitsgesellschafter ist bei Bestehen einer Sperrminorität im Regelfall kein Arbeitnehmer (vgl. BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 612/97, zu I 2 a der Gründe; 17. September 2014 – 10 AZB 43/14, Rn. 22). (b) Hiernach steht der rechtlichen Einordnung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis nicht entgegen, dass der Kläger über einen Gesellschaftsanteil von 28,5 vH verfügte. Er war damit nicht Mehrheitsgesellschafter der Beklagten. Aufgrund dieses Gesellschaftsanteils besaß er keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Geschäftsführer. Der Kläger konnte damit als Gesellschafter den Geschäftsführer nicht anweisen, ihm bestimmte Weisungen zu erteilen oder solche zu unterlassen (wie bei BAG 17. September 2014 – 10 AZB 43/14, Rn. 23). Der Kläger konnte aufgrund der Regelungen im Gesellschaftsvertrag auch nicht über eine Sperrminorität einen so großen Einfluss auf die Führung der Gesellschaft ausüben, dass er über seine Gesellschafterstellung letztlich auch die Leitungsmacht gehabt hätte. Insoweit ist sein Einfluss nach der Rechtsprechung (vgl. BGH 17. September 2014 – 10 AZB 43/14, Rn. 24) unschädlich, solange die Geschäftsführung bezüglich des Tagesgeschäfts nicht behindert werden kann. Das war hier nicht der Fall. Zudem ergibt sich die eher geringe Einflussmöglichkeit bereits aufgrund des Stimmenanteils des Geschäftsführers der Beklagten. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Sie ist im Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich (vgl. BGH 14. November 2022 – NotZ 1/22, Rn. 21; 17. Juni 1993 – V ZB 31/92, zu IV der Gründe; BSG 1. April 2009 – B 14 SF 1/08 Rn. 19). V. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.