OffeneUrteileSuche
Entscheidung

1 StR 196/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:151122B1STR196
8mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:151122B1STR196.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 196/22 vom 15. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2022 beschlos- sen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2022 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 23. August 2022 die Revision des Ver- urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Januar 2022 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Einspruch/Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 8. September 2022, in der er erklärt, dass er den Senatsbeschluss nicht in seiner polnischen Landessprache erhalten habe; da er noch keinen Kon- takt zu seinem Verteidiger gehabt habe, lege er „als Schutzmaßnahme ... Ein- spruch“ ein, „um keine Frist zu verletzen“. 1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2022 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ent- hält das Schreiben des Verurteilten nicht; denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich gegen dessen Entscheidung als solche (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 StR 499/21 Rn. 2). 1 2 - 3 - 2. Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffe- nen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 StR 14/20 Rn. 2 mwN). Ungeachtet dessen be- steht kein Anspruch des Verurteilten auf Übersetzung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – 1 StR 320/17, BGHSt 63, 192 Rn. 13 ff.). Jäger Wimmer Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Augsburg, 24.01.2022 - 8 Ks 401 Js 101760/21 3