Entscheidung
4 StR 212/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290823B4STR212
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:290823B4STR212.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 212/23 vom 29. August 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2023 einstimmig beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Se- nats vom 2. August 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 2. August 2023 die Revision des Verur- teilten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 2022 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit zwei Schrei- ben vom 9. und 20. August 2023, worin er unter anderem rügt, dass er „am 2. Au- gust 2023“ nicht angehört worden sei. 1. Die Eingabe hat keinen Erfolg. a) Soweit sie als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegen ist, weil der Verurteilte beanstandet, dass er nicht gehört worden sei, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Beschluss vom 2. August 2023 verletzt den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört wor- den ist, noch hat er dessen Vorbringen übergangen. Ob der zugrundeliegende Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 14. Juni 2023 dem Be- schwerdeführer vor dem 2. August 2023 zur Kenntnis gelangt war, kann offen- bleiben. Denn er ist seinem Verteidiger – ausweislich dessen Empfangsbekennt- nisses am 15. Juni 2023 – zugestellt worden. Damit ist den Anforderungen des 1 2 3 - 3 - § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan; einer persönlichen Benachrichtigung oder Anhörung des Verurteilten selbst bedurfte es daneben nicht (BGH, Be- schluss vom 21. Dezember 2018 – 1 StR 337/18 Rn. 3 mwN). b) Im Übrigen, soweit der Verurteilte seine Entlassung aus der Unterbrin- gung begehrt und Einwendungen gegen die Anordnung der Maßregel erhebt, ist die Eingabe nicht statthaft, weil das Revisionsverfahren abgeschlossen und der Beschluss des Senats mit einem anderen ordentlichen Rechtsbehelf als mit einer Anhörungsrüge nicht angefochten werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 1 StR 196/22 Rn. 3 mwN). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 13.12.2022 - 35 KLs-103 Js 582/21-20/22 4 5