Leitsatz
VIII ZB 2/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:221122BVIIIZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:221122BVIIIZB2.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 2/22 vom 22. November 2022 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fa, Fc, § 520 Abs. 2 Satz 1 Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Kontrolle der Rechtsmittelbe- gründungsfrist bei Ablauf der für diese notierten Vorfrist. BGH, Beschluss vom 22. November 2022 - VIII ZB 2/22 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2022 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schneider und Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.345,28 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit ihrer Klage auf Zahlung von 8.345,28 € und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, nach Widerruf eines zwischen den Parteien geschlossenen Kraftfahrzeuglea- singvertrags in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 17. September 2021 zu- gestellte Urteil hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am 18. November 2021 beim Oberlandesgericht eingereichten Schriftsatz hat die 1 2 - 3 - Klägerin unter anderem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Dezember 2021 beantragt. Das Berufungsgericht hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 29. No- vember 2021 die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen des nicht fristgerechten Eingangs der Berufungsbegründung unzulässig sein dürfte. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021, der unter dem- selben Datum beim Berufungsgericht eingegangen ist, gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be- antragt und die Berufung zugleich begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie unter Bezug- nahme auf die eidesstattliche Versicherung der für das Führen des Fristenbuchs zuständigen Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten ausgeführt, diese sehr zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte habe als Ende der Berufungsbegrün- dungsfrist versehentlich sowohl im Fristenbuch, dem elektronisch geführten Fris- tenkalender als auch in der Handakte den 18. November 2021 notiert, weil der 17. November 2021 am Kanzleisitz - anders als am Sitz des Berufungsgerichts - ein gesetzlicher Feiertag sei. Bei Erstellung der Berufungsschrift am 14. Oktober 2021 und deren Versendung an das Berufungsgericht am 15. Oktober 2021 habe sich der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte anhand der Vermerke in der Handakte versichert, dass die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist je- weils nebst einer Vorfrist im Fristensystem der Kanzlei erfasst seien. Am Tag des Ablaufs der von seiner Mitarbeiterin notierten, einwöchigen Vorfrist (11. Novem- ber 2021) habe der Prozessbevollmächtigte sich wegen eines ganztägigen Be- ratungstermins lediglich telefonisch nach der im streitgegenständlichen Verfah- ren notierten Vorfrist und dem Vermerk der Berufungsbegründungsfrist im Fris- tenbuch sowie dem elektronischen Fristensystem erkundigt und die Mitarbeiterin 3 4 - 4 - angewiesen, ihm die Akten erst am 18. November 2021 zur Erstellung der Beru- fungsbegründung wieder vorzulegen. Die Versäumung der Berufungsbegrün- dungsfrist sei von ihm nicht verschuldet. Er habe sich bei der Kontrolle der Vorfrist sowie der Berufungsbegründungsfrist auf die Prüfung der Vermerke seiner Mit- arbeiterin in der Handakte beschränken dürfen. Auch die mit der Vorfristanord- nung bezweckte Sicherung, dem Anwalt den für die Bearbeitung der Rechtsmit- telbegründung erforderlichen Zeitraum zu gewähren, verlange keine sofortige Bearbeitung der Akte, sondern gestatte es ihm, die Sache auf den letzten Tag der Frist zu verschieben. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - ausgeführt: Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, weil den Prozessbevoll- mächtigten der Klägerin ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschul- den an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist treffe. Am Tag des Ab- laufs der Vorfrist habe er die Bearbeitung der Akte telefonisch und ohne die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderliche Fristenkontrolle auf den letzten Tag der (fehlerhaft) notierten Berufungsbegründungsfrist verschoben und da- durch die Fristversäumung verursacht. Es sei weder ersichtlich noch vorgetra- gen, dass er die entsprechende Kontrolle nicht bei der Rückkehr in sein Büro am nächsten Tag hätte durchführen können. Die Berufung der Klägerin sei als unzu- lässig zu verwerfen, da der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungs- frist nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO eingereicht worden sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 5 6 7 - 5 - II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 15; vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, WuM 2022, 53 Rn. 8; jeweils mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Be- deutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung. 1. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, verletzt der angefochtene Be- schluss das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) nicht. a) Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevoll- mächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbe- schlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 28; jeweils mwN). 8 9 10 - 6 - b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den An- spruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht ver- letzt. aa) Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet hat. Dem Antrag auf Verlängerung der Berufungs- begründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) konnte nicht stattgegeben werden, weil dieser Antrag erst nach Fristablauf beim Berufungsgericht eingegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. August 2019 - VIII ZB 19/18, aaO; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, NJW 2022, 400 Rn. 19; jeweils mwN). bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wegen des ihr zuzurechnenden Verschuldens ihres Prozessbevollmäch- tigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. (1) Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh- ren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die Berufungsbegrün- dungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den von der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Fristversäumnis von der Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmäch- tigten verschuldet war (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 42 mwN). (2) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ange- nommen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Versäumung der Be- 11 12 13 14 15 - 7 - rufungsbegründungsfrist verschuldet hat, indem er bei Ablauf der Vorfrist von ei- ner Kontrolle des von seiner Mitarbeiterin fehlerhaft notierten Endes der Beru- fungsbegründungsfrist abgesehen hat. (a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewähr- leisten. Nach gefestigter Rechtsprechung gehört zur ordnungsgemäßen Organi- sation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung, dass bei Prozesshand- lungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss, die im Regelfall mit einer Woche zu bemessen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551 unter II 2; vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, NJW-RR 2018, 1451 Rn. 7; vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, juris Rn. 9; jeweils mwN). Eine derartige Vorfrist dient dazu, sicherzustel- len, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Sie dient - entgegen der Auffassung der Rechtsbe- schwerde - damit gerade auch dazu, die Richtigkeit der eingetragenen Frist zu überprüfen. Ihre Eintragung bietet hiernach eine zusätzliche Fristensicherung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 8; vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, aaO; vom 12. September 2019 - IX ZB 13/19, NJW 2019, 3234 Rn. 23; vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, aaO; vom 20. September 2022 - VI ZB 17/22, juris Rn. 7). Die Berechnung und Notierung von Fristen kann zwar einer gut ausgebil- deten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 14; vom 6. Oktober 2020 - XI ZB 17/19, aaO; vom 29. Juni 2022 16 17 - 8 - - XII ZB 9/22, FamRZ 2022, 1633 Rn. 9). Der Rechtsanwalt hat jedoch den Ab- lauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prü- fen, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung - auch auf Vorfrist - vorgelegt werden. In diesem Zusammenhang darf er sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der in der Handakte zu notierenden Rechtsmittelbegründungsfristen und der auf deren Eintragung im Fristenkalender hinweisenden Erledigungsvermerke be- schränken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, juris Rn. 7; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, aaO Rn. 10; vom 10. August 2022 - VII ZB 14/21, FamRZ 2022, 1717 Rn. 10; jeweils mwN). Diese Prüfung des Ablaufs der Rechtsmittelbegründungsfristen muss bei Ablauf der Vorfrist zwar nicht sofort erfolgen, weil diese Frist gerade den Sinn hat, dem Rechtsanwalt einen gewissen zeitlichen Spielraum zur Bearbeitung bis zum endgültigen Ablauf der Begründungsfrist zu verschaffen. Sie kann deshalb auch noch am folgenden Tag erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391 unter [II] 1 a; vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06, NJW 2007, 2332 Rn. 7; vom 31. Mai 2012 - V ZB 27/12, NJW-RR 2012, 1204 Rn. 7; vom 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 5/16, NJW-RR 2017, 442 Rn. 8). Um ihren Zweck zu erfüllen, darf die Prüfung jedoch - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht zurückgestellt werden, bis der Rechtsanwalt - gegebenenfalls erst am letzten Tag der Begründungsfrist - die eigentliche Be- arbeitung der Sache vornimmt. Vielmehr entsteht die Prüfungspflicht mit der Vor- lage der Akten unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt zur sofortigen Be- arbeitung der Sache entschließt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, aaO; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 76/03, juris Rn. 5; vom 24. April 2007 - VI ZB 66/06, aaO; vom 10. Juni 2008 - VI ZB 2/08, NJW 2008, 3439 Rn. 7). Dementsprechend muss sich der Rechtsanwalt, der die eigentliche Sach- bearbeitung zurückstellen will, bei Vorlage auf Vorfrist auch davon überzeugen, 18 - 9 - ob ihm am Tag des Fristablaufs noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbe- gründung oder für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - VIII ZB 19/01, aaO; vom 22. De- zember 2003 - VIII ZB 76/03, aaO; vom 25. April 2007 - VI ZB 66/06, aaO). (b) Nach diesen Grundsätzen hätte der Prozessbevollmächtigte der Klä- gerin sich nicht darauf beschränken dürfen, sich am Tag des Ablaufs der Vorfrist bei seiner Mitarbeiterin telefonisch nach dieser Frist und dem Vermerk der Beru- fungsbegründungsfrist im Fristenbuch beziehungsweise im elektronischen Fris- tensystem zu erkundigen, um dann seine Mitarbeiterin anzuweisen, die ihm auf Vorfrist vorgelegten Akten wieder in den Aktenschrank zu hängen und ihm diese erst wieder am Tag des Ablaufs der von ihr notierten Berufungsbegründungsfrist zur Bearbeitung vorzulegen. Vielmehr hätte er, wie das Berufungsgericht zutref- fend angenommen hat, spätestens bei seiner Rückkehr in die Kanzlei am nächs- ten Tag die erforderliche Prüfung der Begründungsfrist anhand der Handakte vor- nehmen müssen. In diesem Fall hätte er bei pflichtgemäßer Sorgfalt bemerkt, dass seine Kanzleiangestellte das Ende der Frist fehlerhaft bestimmt hatte, und hätte für eine rechtzeitige Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift oder eines (ersten) Antrags auf Fristverlängerung an das Berufungsgericht Sorge tra- gen können. Dies wäre ihm selbst bei Annahme einer kürzeren als der von ihm notierten Vorfrist von einer Woche ohne weiteres möglich gewesen. Die in der unterlassenen Prüfung liegende Pflichtverletzung ist somit für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden. 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung wegen Vorliegens einer Divergenz noch wegen grundsätzlicher Be- deutung der Rechtssache erforderlich. Das Berufungsgericht ist von den vorste- hend dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 19 20 - 10 - nicht abgewichen, sondern hat diese vielmehr rechtsfehlerfrei auf den Streitfall angewandt. Einen weitergehenden Klärungsbedarf vermag die Rechtsbe- schwerde nicht aufzuzeigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Bünger Dr. Schneider Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.09.2021 - 5 O 3717/19 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 20.12.2021 - 7 U 391/21 - 21