Entscheidung
III ZB 85/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:241122BIIIZB85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:241122BIIIZB85.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 85/22 vom 24. November 2022 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann sowie die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Sep- tember 2022 - 1 S 68/22 - wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung für zahnärztliche Leistungen in Höhe von 143,67 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 16. August 2022 antragsgemäß verurteilt. Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte hat mit Schreiben vom 22. August 2022 erklärt, er "widerspreche der in einer erfassten beglaubigten Abschrift" dieses Urteils. Das Landgericht hat dieses Schreiben - nach entsprechenden Hinweisen an den Beklagten - als Berufung ausgelegt und diese durch den angefochtenen Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO ver- worfen. Mit Schreiben vom 30. September 2022 hat der Beklagte dem Beschluss "widersprochen". 1 - 3 - II. 1. Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 30. September 2022 als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2022 aus. 2. Die Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie hätte zudem keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Berufung zu Recht verworfen hat. Die Berufung war nicht statthaft, weil sie vom Amtsgericht nicht zugelassen worden war und der Wert des Beschwerdegegen- stands 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 ZPO). Sie war zudem unzulässig, da der Kläger nicht von einem Rechtsanwalt vertreten war (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Herrmann Reiter Kessen Herr Liepin Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 16.09.2022 - 1 S 68/22 - 2 3