Entscheidung
III ZB 85/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310123BIIIZB85
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310123BIIIZB85.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 85/22 vom 31. Januar 2023 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2023 durch den Richter Dr. Kessen als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 3. Januar 2023 - Kassenzeichen 780023100081 zum Verfahren III ZB 85/22 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 24. November 2022 hat der Senat die Rechtsbe- schwerde des Beklagten gegen die Verwerfung der Berufung durch den Be- schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom 3. Januar 2022 sind gemäß KV-Nr. 1820 des GKG Gebühren in Höhe von 76 € erhoben worden. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 2022, mit dem er unter Angabe des Kassenzeichens erklärt, es werde "im widerspro- chenen im Verfahren über eine Rechtsbeschwerde, der gestellten Stellen der Be- hörde im nicht angebenen sowie im nachweis im Beweis gesetzten gegebenen gemäß der angaben im Verzeichnis vom 03.01.2023 der Kurzbezeichnung dem ausgewiesenen". Die Kostenbeamtin hat dies als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ausgelegt, der sie nicht abgeholfen hat. 1 2 - 3 - II. Die Eingabe des Antragstellers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Be- schluss vom 12. August 2020 - III ZB 74/19, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN). III. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auf- erlegt wurden, ist der Beklagte Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 76 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Beklagten fällt nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG eine 2,0-fache Ge- richtsgebühr an. Die einfache Gebühr beträgt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG - da der Streitwert unter 500 € liegt - 38 €. Auch im Übrigen ist eine Verletzung des Kostenrechts nicht ersichtlich. 3 4 5 - 4 - Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebüh- renfrei, § 66 Abs. 8 GKG. Kessen Vorinstanz: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 16.09.2022 - 1 S 68/22 - 6