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Entscheidung

VIa ZB 15/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:281122BVIAZB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:281122BVIAZB15.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZB 15/21 vom 28. November 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2022 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen, die Richterin Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. No- vember 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt bis 6.000 €. Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammen- hang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs mit Dieselmotor. Gegen das ihm am 7. Mai 2021 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts hat er am 7. Juli 2021 Berufung eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsan- trags hat er ausgeführt, mit der Überprüfung der Vorfrist zur am 7. Juli 2021 ab- laufenden Begründungfrist sei seinem Prozessbevollmächtigten aufgefallen, dass die Berufung zwar am 3. Juni 2021 erstellt, entgegen dessen Anweisung aber nicht versandt worden sei. Die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte habe dennoch am 7. Juni 2021 die Frist für die Einlegung der Berufung als erle- digt notiert und dies dem Prozessbevollmächtigten am Abend des Fristablaufs mitgeteilt. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des Wieder- einsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, ausgeführt, der Wiedereinset- zungsantrag sei verfristet. Dem Vorbringen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass die Wiedereinsetzungsfrist gewahrt sei. Aus dem Vortrag, die Fristversäum- nis sei bei der Überprüfung der Vorfrist zur Berufungsbegründung aufgefallen, ergebe sich nicht, wie lang diese Vorfrist gewesen sei. Eine über zwei Wochen hinausgehende Vorfrist sei angesichts des Umfangs der Berufungsbegründung nicht ausgeschlossen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt die angefochtene Entscheidung insbesondere nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 1. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht zu- rückgewiesen. a) Nach § 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vor- getragen werden. Zu diesen Tatsachen gehören diejenigen, die die Einhaltung 2 3 4 5 - 4 - der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschließlich der Antragstellung rechtzei- tig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) ergeben (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 14. Februar 1952 - IV ZR 137/51, BGHZ 5, 157, 160; Beschluss vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592; Beschluss vom 20. Ja- nuar 2011 - IX ZB 214/09, NJW-RR 2011, 490 Rn. 14). Daran fehlt es im Streit- fall. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Zeitpunkt, zu dem die Fristversäumnis bemerkt wurde, nicht bestimmt werden konnte, weil der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch weder zu diesem Zeitpunkt noch zur Länge der eingetragenen Vorfrist zur Berufungsbegründung vorgetragen hat. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gilt nicht deshalb et- was anderes, weil das Berufungsgericht dem Kläger einen Hinweis hätte erteilen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens zu der Vorfrist zur Be- rufungsbegründung hätte geben müssen. Hierauf kommt es nicht an. Zwar können erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, de- ren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, noch nach Fristablauf ergänzt oder erläutert werden; eine solche Vervollständigung kann auch noch mit der Rechts- beschwerde erfolgen (BGH, Beschluss vom 6. September 2022 - VIII ZB 24/21, juris Rn. 21 mwN). Der unterbliebene, mit Blick auf § 234 Abs. 2 ZPO maßgebli- che Vortrag zur Vorfrist zur Berufungsbegründung, innerhalb derer die Versäu- mung der Berufungsfrist bemerkt worden sei, ist - die Zulässigkeit einer Ergän- zung unterstellt - im Streitfall aber nicht nachgeholt worden. Die Rechtsbe- schwerde verhält sich zur Länge der für die Berufungsfrist notierten Vorfrist, nicht aber zu derjenigen zur Berufungsbegründung. Diesen fehlenden Vortrag gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ersetzt auch weder die als Mittel der Glaub- haftmachung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO vorgelegte anwaltliche Versicherung des vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, die sich im Übrigen allein mit der für die Berufungseinlegungsfrist eingetragenen Vorfrist befasst, 6 7 - 5 - noch der als Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Novem- ber 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 3) für die Notierung der ersten Vorfrist vorgelegte Auszug aus dem elektronischen Fristenkalender. 2. Da der Kläger die Berufungsfrist nicht gewahrt hat, hat das Berufungs- gericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen. Menges Götz Rensen Wille Liepin Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.04.2021 - 5 O 308/19 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2021 - I-10 U 158/21 - 8