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Entscheidung

II ZB 2/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:161120BIIZB2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:161120BIIZB2.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 2/20 vom 16. November 2020 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbe- schluss vom 22. September 2020 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige An- hörungsrüge ist nicht begründet. Die Begründung des Senats, der Beklagte habe nicht hinreichend glaub- haft gemacht, dass der Verlust der Berufungsbegründung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Prozessbevollmäch- tigten eingetreten ist, weil es an der dafür erforderlichen aus sich heraus ver- ständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur recht- zeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post fehlt, verletzt den Beklagten nicht in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Diese Anforderung entspricht der im Beschluss genannten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dass der Senat das Vorbringen des Beklagten dafür als nicht ausreichend angesehen hat, stellt keine Überspannung der Anforderungen 1 2 - 3 - an die ihm obliegende Glaubhaftmachung dar. Wie im Beschluss des Senats be- reits ausgeführt, lässt allein die abstrakte Schilderung der Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten ohne Angabe konkreter Anhaltspunkte für eine entsprechende Bearbeitung der Berufungsbe- gründung am 29. Oktober 2019 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass diese, wie vom Beklagten behauptet, an diesem Tag rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Soweit der Beklagte geltend macht, bereits das Berufungsgericht habe ihn darauf hinweisen müssen, dass er zur Glaubhaftmachung den Fristenkalender vorlegen müsse, worauf er die nun mit der Anhörungsrüge eingereichten Ablich- tungen der maßgeblichen Seiten des Fristenkalenders mit den daraus ersichtli- chen Streichungen der für die Berufungsbegründung notierten Fristen nachge- reicht hätte, war ein solcher Hinweis nicht erforderlich. Hierbei handelte es sich um keine Anforderung, mit der ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbe- teiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZR 153/08, juris Rn. 5). Vielmehr wäre es aus Sicht eines solchen Verfahrens- beteiligten bereits im Wiedereinsetzungsverfahren geboten gewesen, zur Be- gründung des Wiedereinsetzungsantrags konkrete Anhaltspunkte zur Glaubhaft- machung des behaupteten Ablaufs am 29. Oktober 2019, etwa durch Vorlage 3 - 4 - des Fristenkalenders mit den maßgeblichen Eintragungen und Streichungen, darzutun. Dies hat der Beklagte indes nicht einmal mit der Begründung seiner Rechtsbeschwerde getan. Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 19.07.2019 - 1 O 175/18 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2019 - I-17 U 241/19 -