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Leitsatz

IV ZR 60/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:301122UIVZR60
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:301122UIVZR60.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- URTEIL IV ZR 60/22 Verkündet am: 30. November 2022 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2306 Abs. 1, § 2314 Abs. 1 Einem Pflichtteilsberechtigten steht auch nach Ausschlagung seines Erb- teils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zu. BGH, Versäumnisurteil vom 30. November 2022 - IV ZR 60/22 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Rich- ter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek auf die mündliche Verhandlung vom 30. No- vember 2022 für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Ober- landesgerichts Stuttgart - 19. Zivilsenat - vom 13. Januar 2022 wird zurückgewiesen. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfah- rens. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeu- tung - gegen den Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagter) im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Parteien sind Kinder des 2015 verstorbenen Erblasse rs. Dieser hatte zusammen mit seiner bereits vorverstorbenen Ehefrau seine fünf Kinder als Erben eingesetzt. Für den Beklagten und einen weiteren Bruder des Klägers hatte er Grundstücksvermächtnisse angeordnet und den Be- klagten zum Testamentsvollstrecker bestellt. Der Kläger und seine beiden 1 2 - 3 - Schwestern schlugen die Erbschaft jeweils nach § 2306 Abs. 1 BGB - auch für ihre minderjährigen Kinder - aus. Nach dem Tod des Erblassers trat der Kläger seinen Pflichtteilsan- spruch in Höhe einer Schmerzensgeldforderung seiner Stieftochter gegen ihn von 12.000 € (nebst Zinsen) an diese ab. In der Vereinbarung heißt es unter anderem: "Klarstellend hierzu sind sich die Parteien darüber einig, daß der A […] weiterhin verpflichtet ist, diesen Anspruch auf eigene Veranlas- sung und Kosten rechtlich zu verfolgen, es der Geschädigten frei steht den Schuldner über diese Abtretung zu informieren und Zah- lung in Höhe des Betrages gemäß Ziff. 1 dieses Vergleichs an sich […] zu verlangen. Sollte der A […] nicht bis längstens zum 30.10.2018 eine Weiterlei- tung des Pflichtteilsbetrages erledigt haben oder diesen bzw. einen Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage bei Gericht an- hängig gemacht und die Geschädigte hierüber informiert haben, steht es dieser zu, den abgetretenen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen […]" Der Kläger forderte den Beklagten erfolglos zur Auskunftserteilung auf. Er hat beantragt, ihn zu verurteilen, auf der ersten Stufe Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses, über alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen (§ 2325 BGB) und alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwen- dungen (§§ 2050 ff. BGB), die der Erblasser jeweils zu Lebzeiten getätigt hat. 3 4 - 4 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, in Bezug auf die er- gänzungspflichtigen Zuwendungen (§ 2325 BGB) mit der Maßgabe, dass der Beklagte Auskunft zu erteilen habe über alle Zuwendungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt dieser weiter die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten durch Versäum- nisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags (vgl. BGH, Versäum- nisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 [juris Rn. 8 m.w.N.]). Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht zu Recht einen Auskunftsanspruch des Klägers aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB bejaht. Auskunftsgläubiger nach § 2314 BGB sei auch der Pflicht- teilsberechtigte, der - wie hier - nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB sein Erbe ausgeschlagen und den Pflichtteilsanspruch behalten habe. Der Beklagte sei als (Mit-)Erbe nach § 2314 Abs. 1 BGB auskunftsverpflichtet. Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht ergäben sich aus § 2314 Abs. 1 BGB. 5 6 7 8 - 5 - Der Ansicht der Berufung, wonach der Auskunftsanspruch in un- trennbarem Zusammenhang mit dem Zahlungsanspruch stehe, könne ge- folgt werden. Daraus ergäbe sich aber nicht, dass der Kläger nicht aktiv- legitimiert sei. Er habe seinen Pflichtteilsanspruch zwar durch Vergleich an seine Stieftochter abgetreten, die Abtretung sei aber der Höhe n ach auf einen Betrag von 12.000 € nebst Zinsen begrenzt gewesen. Schon aus diesem Grund könne der Kläger weiterhin Auskunft verlangen. Hinzu- komme, dass ihm in der Vereinbarung die Verpflichtung auferlegt (und das Recht vorbehalten) worden sei, seinen Pflichtteilsanspruch rechtlich zu verfolgen. Der Kläger habe nicht die Befugnis verloren, seinen Auskunfts- anspruch gegen den Beklagten geltend zu machen und im Anschluss Zah- lung auf einen eventuellen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsan- spruch (gegebenenfalls an die Stieftochter) zu verlangen, weil der Be- klagte darüber informiert worden sei, dass eine Abtretung stattgefunden habe und Zahlungen an die Stieftochter zu erfolgen hätten. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Klage ist entgegen der Ansicht der Revision zulässig; der Klä- ger ist prozessführungsbefugt. a) Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Na- men zu führen (BGH, Urteil vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20, NJW-RR 2021, 1400 Rn. 23 m.w.N.). Derjenige, der behauptet, Inhaber eines be- stimmten Rechts zu sein, hat prozessual die Befugnis, dieses Recht im eigenen Namen einzuklagen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, NZM 2021, 717 Rn. 13; vom 8. Februar 2019 - V ZR 153/18, NJW 2019, 3446 Rn. 8). Zu unterscheiden von der die Zulässigkeit der Klage 9 10 11 12 - 6 - betreffenden Frage, ob einem Kläger die Befugnis zusteht, Ansprüche selbständig geltend zu machen, ist die Frage nach der materiellen Inha- berschaft des Rechts (Aktivlegitimation; vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 45/17, NJW-RR 2018, 333 Rn. 6). b) Danach ist der Kläger hier berechtigt, den behaupteten Aus- kunftsanspruch im eigenen Namen einzuklagen. Auch wenn er den von ihm geltend gemachten Pflichtteilsanspruch in Höhe von 12.000 € an seine Stieftochter abgetreten hat (§ 398 BGB), hat er in der Klageschrift und im weiteren Verfahren behauptet, der Auskunftsanspruch stehe ihm zu. Ob diese Ansicht zutreffend ist, ist keine Frage der Prozessführungsbefugnis, sondern eine solche der Aktivlegitimation des Klägers. 2. Die Klage hat in der Sache Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Auskunftsanspruch des Klägers aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen. aa) Ob ein Pflichtteilsberechtigter nach Ausschlagung seines Erb- teils gemäß § 2306 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB nicht Erbe im Sinne von § 2314 Abs. 1 BGB ist, ist umstritten. Nach einer Auffassung ist § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf Per- sonen anzuwenden, die erst durch Ausschlagung des Erbes nicht als Er- ben anzusehen sind (vgl. OLG Celle ZEV 2006, 557 unter I 1 [juris Rn. 3 f.]; Jauernig/Stürner, BGB 18. Aufl. § 2314 Rn. 1). Nach dieser - auch Ausschlagungen nach § 2306 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB betreffen- den - Ansicht dürfe die Ausschlagung des Erbes durch den späteren Klä- ger nicht dazu dienen, seine Stellung im Auskunftsverfahren gegenüber 13 14 15 16 17 - 7 - dem Erben zu verbessern und ihm Rechte einzuräumen, die ihm als Mit- erbe nicht zustünden. Die Unterscheidung zwischen dem pflichttei lsbe- rechtigten Nichterben und dem pflichtteilsberechtigten Miterben, die das Gesetz vornehme, dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen mit Auskunftsansprüchen ausge- stattete Miterbe die Erbschaft ausschlage, um sich einen von weiteren Vo- raussetzungen unabhängigen Auskunftsanspruch gegen den (Mit -)Erben zu verschaffen (OLG Celle aaO [juris Rn. 4]). Nach der überwiegenden, auch vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung steht einem Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB ein Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB zu (vgl. OLG Schleswig ZEV 2015, 109 Rn. 11 f., 22 ff.; OLG Naumburg ZEV 2015, 114 Rn. 10 ff.; OLG Karlsruhe ZEV 2008, 39 unter II [juris Rn. 7 ff.]; OLG Brandenburg ZErb 2004, 132 f. [juris Rn. 24, 26]; BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 3 [Stand: 1. August 2022]; BeckOGK-BGB/Blum/Heuser, § 2314 Rn. 19, 20.2 [Stand: 1. November 2021]; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht 4. Aufl. § 2314 Rn. 6; Dauner-Lieb/Grziwotz/Würdinger, Pflichtteilsrecht 3. Aufl. § 2314 Rn. 5; jurisPK-BGB/Birkenheier, 9. Aufl. § 2314 Rn. 10 [Stand: 10. Januar 2022]; NK-BGB/Bock, Erbrecht 6. Aufl. § 2314 Rn. 12; Münch- Komm-BGB/Lange, 9. Aufl. § 2314 Rn. 65; Schlitt/Müller/Blum, Handbuch Pflichtteilsrecht 2. Aufl. § 2 Rn. 22, 25; Schulze/Hoeren, BGB 11. Aufl. § 2314 Rn. 4; Staudinger/Herzog, BGB (2021) § 2314 Rn. 91 [Stand: 22. Mai 2022]; Damrau, ZEV 2006, 557). Werde eine Erbschaft ausge- schlagen, gelte der Anfall an den Ausschlagenden gemäß § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt. Es sei nicht einzusehen, warum der als Erbe einge- setzte Pflichtteilsberechtigte, der die Erbschaft ausschlage, zwar nach § 2306 Abs. 1 BGB den Pflichtteil verlangen könne, ihm aber - anders als dem enterbten Pflichtteilsberechtigten - der Auskunftsanspruch nach 18 - 8 - § 2314 Abs. 1 BGB nicht zustehe (vgl. OLG Schleswig aaO Rn. 22; OLG Naumburg aaO Rn. 12). bb) Letztere Auffassung trifft zu. Ein Pflichtteilsberechtigter ist nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB nicht Erbe im Sinne von § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB steht ihm zu. (1) Dafür sprechen schon der Wortlaut des § 2314 Abs. 1 BGB so- wie die Gesetzessystematik. (a) § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Pflichtteilsbe- rechtigte "nicht Erbe ist". Die Vorschrift differenziert nicht nach dem Grund der fehlenden Erbenstellung. Ihr Wortlaut umfasst sowohl die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten als auch dessen Erbausschlagung nach § 2306 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB. (b) Ohne Erfolg wendet die Revision ein, bei einer Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB sei der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls noch Erbe gewesen. Zum einen verlangt § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe "ist", nicht aber, dass er dieses zu keiner Zeit war. Zum anderen ist der "vorläu- fige Erbe", der seinen Erbteil wirksam ausgeschlagen hat, nach § 1953 Abs. 1 BGB materiell-rechtlich von Anfang an als Nichterbe anzusehen, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist. Die Erbschaft fällt gemäß § 1953 Abs. 2 BGB dem Nächstberufenen an, der vom Erbfall an (rückwir- kend) als Erbe gilt und unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359 unter III [juris Rn. 18]). 19 20 21 22 - 9 - Anders als die Revision meint, spricht auch § 1959 BGB nicht ge- gen, sondern für diese Auslegung. Während § 1959 Abs. 2 und 3 BGB im Hinblick auf die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften, die der vorläufige Erbe für den Nachlass getätigt hat oder die diesem gegenüber mit Wirkung für den Nachlass vorgenommen worden sind, Ausnahmen von der rück- wirkenden Wirkung der Ausschlagung nach § 1953 Abs. 1 BGB vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1989 aaO; BGH, Urteil vom 16. Mai 1969 - V ZR 86/68, NJW 1969, 1349 unter 2 b [juris Rn. 14]; zu § 2056 BGB-E Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deut- sche Reich, Band V, Erbrecht, 1888, S. 537 f.), fehlt eine vergleichbare Ausnahmeregelung in Bezug auf das Auskunftsrecht gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB. Entgegen der Ansicht der Revision ist für die Nichterbenstellung nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nicht gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Gemäß § 1942 Abs. 1 BGB steht der Von-selbst-Erwerb des berufenen Erben nach §§ 1922, 1942 BGB (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2011 - IV ZR 7/10, BGHZ 188, 96 Rn. 27) unter dem Vorbehalt, dass dieser sein Erbe nicht - wie der Kläger - ausschlägt. Das Auskunftsrecht des seinen Erbteil gemäß § 2306 Abs. 1 Halb- satz 1 BGB ausschlagenden Pflichtteilsberechtigten unterläuft auch nicht - wie die Revision geltend macht (vgl. auch OLG Celle ZEV 2006, 557 un- ter I 1 [juris Rn. 4]) - eine vom Gesetz vorgenommene Unterscheidung zwischen dem pflichtteilsberechtigten Nichterben und dem pflichtteilsbe- rechtigten Miterben. Systematisch ist die Annahme eines Auskunftsrechts vielmehr folgerichtig, weil der Ausschlagende gemäß § 2306 Abs. 1 Halb- satz 1 BGB, § 1953 Abs. 1 BGB als pflichtteilsberechtigter Nichterbe an- zusehen ist. 23 24 25 - 10 - (2) Die eindeutige Entstehungsgeschichte des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB bestätigt diese Auslegung. Nach Ansicht der Ersten Kommission sollte die Auskunftspflicht des Erben nach § 1988 Abs. 1 Satz 1 BGB-E alle in Betracht kommenden Fälle umfassen, insbesondere auch den, dass der Pflichtteilsberechtigte als Erbe eingesetzt ist, aber wegen der ihm auf- erlegten Beschwerungen oder Beschränkungen gemäß § 1981 BGB-E ausschlägt (vgl. zu § 1988 BGB-E Motive zu dem Entwurfe eines Bürger- lichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Band V, Erbrecht, 1888, S. 409; Horn, Materialienkommentar Erbrecht § 2314 Rn. 2). (3) Entgegen der Auffassung der Revision machen der Sinn und Zweck des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB keine einschränkende Auslegung der Regelung erforderlich. (a) Bei den Ansprüchen aus § 2314 Abs. 1 BGB handelt es sich um unselbständige Hilfsansprüche, die es dem Pflichtteilsberechtigten ermög- lichen sollen, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung des Pflicht- teilsanspruchs zu verschaffen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2021 - IV ZR 189/20, ZEV 2022, 84 Rn. 20 m.w.N.; MünchKomm-BGB/Lange, 9. Aufl. § 2314 Rn. 66). Wenn das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten auch für den Fall einer Erbausschlagung nach § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB einen solchen Pflichtteilsanspruch einräumt, ist - wie das Berufungsge- richt richtig ausgeführt hat - kein Grund erkennbar, warum ihm nicht zu- gleich die Hilfsansprüche aus § 2314 Abs. 1 BGB zustehen sollen (vgl. OLG Schleswig ZEV 2015, 109 Rn. 22; OLG Naumburg ZEV 2015, 114 Rn. 12; MünchKomm-BGB/Lange, aaO Rn. 65; Damrau, ZEV 2006, 557, 558). 26 27 28 29 - 11 - (b) Zu Unrecht wendet die Revision ein, der Pflichtteilsberechtigte bedürfe im Falle einer Erbausschlagung nach § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB keines Auskunftsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 BGB, weil ihm bis zur Aus- schlagung die Auskunftsrechte eines (vorläufigen) Miterben zustünden . Der vorläufige Erbe muss bis zur Ausschlagung seines Erbteils schon keinen Anlass haben, die Höhe eines aus der Ausschlagung folgen- den Pflichtteilsanspruchs zu ermitteln. Die Entscheidung über die An- nahme oder Ausschlagung einer Erbschaft wird nicht immer nur nach rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen. Hierfür können auch persönli- che Überlegungen, etwa ein besonderes Näheverhältnis zum Erblasser oder der Ruf und das Ansehen der Beteiligten, eine Rolle spielen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2022 - IV ZB 27/21, ZEV 2022, 341 Rn. 12). Schlägt der Pflichtteilsberechtigte seinen Erbteil gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB aus einem solchen Motiv aus, ist er zur späteren Er- mittlung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs auf die Informationen des Er- ben über den Bestand und Wert des Nachlasses angewiesen. Selbst wenn der vorläufige Erbe seinen Erbteil aus wirtschaftlichen Erwägungen ausschlägt, braucht er es nicht für nötig zu halten, die genaue Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu ermitteln. Ihm kann es beispiels- weise genügen, den Wert seines Erbteils und die Höhe seines Pflichtteils- anspruchs zur Vermeidung einer Entscheidung "ins Blaue hinein" nur un- gefähr in Erfahrung zu bringen und dadurch in Relation setzen zu können (vgl. Staudinger/Otte, BGB (2021) § 2306 Rn. 46). Für eine exakte Be- rechnung kann sich die nach § 1944 Abs. 1 BGB sechswöchige Ausschla- gungsfrist im Einzelfall als knapp erweisen. Im Rahmen einer Ausschla- gung nach § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der vorläufige Erbe hierfür nicht nur die Vermögensverhältnisse des Erblassers und die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs, sondern auch die Tragweite der vom Erblasser 30 31 - 12 - angeordneten Beschränkungen und Beschwerungen einschätzen (vgl. Staudinger/Otte, BGB (2017) § 1944 Rn. 3a [Stand: 30. April 2021]; Staudinger/Otte, BGB (2021) § 2306 Rn. 46). (c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Rechtsstellung des seinen Erbteil nach § 2306 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB ausschlagenden Pflichtteilsberechtigten durch den Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB verbessert würde und ihm damit im Auskunftsverfahren mehr Rechte als dem Miterben zustünden (vgl. OLG Celle ZEV 2006, 557 unter I 1 [juris Rn. 4]). Da der Pflichtteilsberechtigte nach der Ausschlagung selbst kei- nen Zugriff auf den Nachlass mehr hat, benötigt er zur Berechnung seines Anspruchs die weiterreichenden Auskunftsrechte des § 2314 Abs. 1 BGB. Seine tatsächliche Lage ist nicht mit der eines Miterben vergleichbar, son- dern mit der eines pflichtteilsberechtigten Nichterben nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB. Warum diesem die Auskunftsansprüche des § 2314 Abs. 1 BGB zustehen sollen, dem Pflichtteilsberechtigten nach der Ausschlagung hingegen nicht (vgl. auch OLG Naumburg ZEV 2015, 114 Rn. 12; jurisPK- BGB/Birkenheier, 9. Aufl. § 2314 Rn. 10 [Stand: 10. Januar 2022]), ver- mag die Revision nicht aufzuzeigen. cc) Soweit die Revision rügt, es hätten keine Beschränkungen oder Beschwerungen im Sinne von § 2306 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB vorgelegen, dringt sie damit nicht durch. Das Berufungsgericht hat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen der Einzelheiten des Sachverhalts auf die Fest- stellungen des Landgerichts Bezug genommen, wonach das Testament unter anderem für den Beklagten Grundstücksvermächtnisse enthielt und er zum Testamentsvollstrecker bestellt worden ist. In seinen Entschei- dungsgründen hat es zudem selbst festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2016 - XII ZR 29/13, NZG 2016, 547 Rn. 38 m.w.N.), dass der 32 33 - 13 - Kläger seinen Erbteil gemäß § 2306 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB ausgeschla- gen hat. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen gebunden (§§ 314, 559 ZPO). Ohne Erfolg wendet die Revision ein, der Kläger habe nicht darge- legt, seinen Erbteil wegen Beschränkungen oder Beschwerungen des Nachlasses ausgeschlagen zu haben. Darauf kommt es nicht an. Wie be- reits ausgeführt, kann die Ausschlagung gemäß § 2306 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB ebenfalls auf anderen Motiven beruhen als den Beschränkungen oder Beschwerungen im Sinne dieser Vorschrift. Ihre Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht nach § 1945 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB muss auch nicht begründet werden (vgl. BeckOGK-BGB/Heinemann, § 1945 Rn. 119 [Stand: 1. Juni 2022]). Die Erklärung braucht nur den Willen erkennen zu lassen, dass der Erbe nicht Erbe sein oder die Erbschaft nicht annehmen will (vgl. BayObLG NJW 1967, 1135 unter II 4; Grüneberg/Weidlich, BGB 81. Aufl. § 1945 Rn. 1 m.w.N.). b) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kläger trotz der Abtretung seines Pflichtteilsanspruchs an seine Stieftochter in Höhe deren Schmer- zensgeldforderung als aktivlegitimiert angesehen. Ein Kläger ist aktivlegitimiert, wenn er befugt ist, den Klageanspruch nach materiellem Recht in eigener Person - wenn auch unter Umständen mit dem Ziel der Leistung an einen Dritten - geltend zu machen (Greger in Zöller, ZPO 34. Aufl. Vor § 253 Rn. 25). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Schuldner - im Streitfall der Beklagte - die Darlegungs- und Be- weislast dafür, dass der Kläger als ursprünglicher Gläubiger des Aus- kunftsanspruchs nicht mehr aktivlegitimiert ist (vgl. BAG, Urteil vom 31. März 2004 - 10 AZR 191/03, juris Rn. 19 f.; OLG Köln, Urteil vom 29. Januar 2003 - 13 U 11/02, juris Rn. 3 ff.; KG Berlin NJW-RR 1997, 34 35 36 - 14 - 1059 unter II 5 [juris Rn. 23]; jurisPK-BGB/Rosch, 9. Aufl. § 398 Rn. 61 [Stand: 1. Februar 2020]). Da dem Zedenten und dem Zessionar bei einer Teilabtretung jeweils eigenständige Auskunftsrechte zustehen (vgl. Staudinger/Herzog, BGB (2021) § 2314 Rn. 111 [Stand: 22. Mai 2022]), wäre es entgegen der Ansicht der Revision zunächst Sache des Beklagten gewesen, darzulegen, dass der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch durch dessen dem Wortlaut des Vergleichs nach nur beschränkte Abtretung voll- ständig verloren hat. Dies hat er nicht getan. Soweit er nach den Feststel- lungen des Berufungsgerichts geltend gemacht hat, der Auskunftsan- spruch stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem Zahlungsanspruch und es könne nicht angenommen werden, dass dem Kläger der Auskunfts- anspruch unabhängig davon zustehe, wer den Zahlungsanspruch habe, reicht dies nicht aus. Der Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Stieftochter aus dem Jahr 2018 lässt sich weder nach ihrem Wortlaut noch dem erkennbaren Sinnzusammenhang entnehmen, dass neben dem Zah- lungsanspruch auch der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB ab- getreten werden sollte. Dem Kläger wurde gerade die Verpflichtung aufer- legt, "den Anspruch auf eigene Veranlassung und Kosten rechtlich zu ver- folgen". Im Fall einer solchen - hier vorliegenden - Sicherungsabtretung - 15 - verbleiben die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Hilfsrechte in der Regel beim Zedenten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - VII ZR 490/00, NJW 2002, 1568 unter II b [juris Rn. 14]; Grüneberg/Grü- neberg, BGB 81. Aufl. § 401 Rn. 4). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 22.01.2021 - 3 O 302/18 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2022 - 19 U 28/21 -