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IV ZR 60/22

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. November 2022 IV ZR 60/22 BGB §§ 2306, 2314 Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses nach Ausschlagung des Erbteils Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 2306, 2314 Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses nach Ausschlagung des Erbteils Einem Pflichtteilsberechtigten steht auch nach Ausschlagung seines Erbteils gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zu. BGH, Versäumnisurteil v. 30.11.2022 – IV ZR 60/22 Problem Die Parteien sind Kinder des 2015 verstorbenen Erblassers und wurden von diesem testamentarisch zu Erben eingesetzt. Der Sohn S1 des Erblassers und spätere Kläger schlug gemeinsam mit seinen zwei Schwestern die Erbschaft gemäß § 2306 Abs. 1 BGB – auch für seine Kinder – aus (zumal sein Erbteil mit Testamentsvollstreckung und Vorausvermächtnissen belastet war). Die verbliebenen weiteren zwei Söhne des Erblassers schlugen nicht aus. Nach dem Tod des Erblassers trat der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch in Höhe einer Schmerzensgeldforderung seiner Stieftochter gegen ihn von 12.000 € an diese ab. Dabei behielt er sich vor, den Anspruch auf eigene Veranlassung und Kosten rechtlich zu verfolgen. Der Kläger begehrt nun im Wege einer Stufenklage Verurteilung seines Bruders zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Entscheidung Das Gericht weist die Revision des Beklagten zurück. Dem Kläger stehe als Auskunftsgläubiger ein Anspruch nach § 2314 BGB zu, auch wenn er als Pflichtteilsberechtigter das Erbe gem. § 2306 Abs. 1 BGB ausgeschlagen und den Pflichtteilsanspruch behalten habe. Da der Kläger lediglich den Pflichtteilsanspruch in Höhe von 12.000 € abgetreten habe, bleibe die Aktivlegitimation auch in Bezug auf den mit dem Pflichtteilsanspruch in Zusammenhang stehenden Auskunftsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 BGB bestehen. Ob jedoch ein Pflichtteilsberechtigter nach Ausschlagung des Erbteils gem. § 2306 Abs. 1 Hs. 1 BGB „nicht Erbe“ i. S. d. § 2314 Abs. 1 BGB sei, sei in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Nach einer Ansicht sei § 2314 Abs. 1 BGB nicht auf Personen anzuwenden, die erst durch Ausschlagung des Erbes als „Berechtigte“ im Sinne des § 2314 BGB anzusehen seien (vgl. Jauernig/Stürner, BGB 18. Aufl. 2021, § 2314 Rn. 1; OLG Celle ZEV 2006, 557 unter I 1). Die Ausschlagung des Erbes dürfe nicht dazu dienen, die eigene Stellung in einem späteren Auskunftsverfahren gegenüber dem Erben zu verbessern und Rechte zu erlangen, die einem Miterben nicht zustünden. Dieser Ansicht stellt sich nun der BGH mit der h. M. in der vorliegenden Entscheidung entgegen: Werde eine Erbschaft ausgeschlagen, so gelte der Anfall gem. § 1953 Abs. 1 BGB als von Anfang an nicht erfolgt. § 2314 Abs. 1 BGB verlange jedoch nur, dass der Pflichtteilsberechtigte im Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nicht mehr „Erbe ist“. Damit umfasse der Wortlaut sowohl die Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten als auch dessen Erbausschlagung. Ausnahmen von der Rückwirkung der Ausschlagung wie etwa in § 1959 Abs. 2 und 3 BGB bestünden in Bezug auf das Auskunftsrecht gem. § 2314 Abs. 1 BGB nicht. Eine abweichende Auslegung sei nicht angezeigt. Es handle sich bei dem Auskunftsanspruch um einen unselbstständigen Hilfsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung des Pflichtteilsanspruchs zu erwerben. Wenn das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten auch für den Fall einer Erbausschlagung gem. § 2306 Abs. 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch einräume, sei kein Grund dafür ersichtlich, warum dem Pflichtteilsberechtigten nicht auch entsprechende Hilfsansprüche wie § 2314 Abs. 1 BGB zustehen sollten. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.11.2022 Aktenzeichen: IV ZR 60/22 Rechtsgebiete: Annahme und Ausschlagung der Erbschaft Pflichtteil Erschienen in: DNotI-Report 2023, 14 Normen in Titel: BGB §§ 2306, 2314