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Entscheidung

VIII ZB 43/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:131222BVIIIZB43
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:131222BVIIIZB43.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 43/22 vom 13. Dezember 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Duisburg - 13. Zivilkammer - vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.767,44 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage mit einem dem Prozess- bevollmächtigten der Beklagten am 20. Dezember 2021 zugestellten Urteil statt- gegeben. Mit am 20. Dezember 2021 bei dem Landgericht eingegangenem Schrift- satz vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt. In diesem Schriftsatz heißt es: 1 2 - 3 - "Es wird beantragt, die Klage unter Abänderung des vorg. Urteils abzuweisen, der Beklagten über den 31.01.2022 Vollstreckungsschutz zu gewähren. Die Klägerin [gemeint: die Beklagte] ist schwer krank und kann ihre Woh- nung z.Z. nicht in eine[n] Zustand versetzen, den sie selbst für erforderlich hält. Die Klägerin [gemeint: die Beklagte] schämt sich deshalb, Dritten Zugang zu ihrer Wohnung zu gewähren. Bei den Terminvereinbarungen mit der Klägerin hatte die Beklagte stets gute Vorsätze. Dann reichte ihre Kraft al- lerdings nicht aus, die Wohnung in einen vorzeigbaren Zustand zu bringen. Der von der Klägerin ausgeübte Druck versetzt die Beklagte zusätzlich in Panik und lähmt die Beklagte komplett. Die Klägerin [gemeint: die Beklagte] leidet z.Z. an schwere[n] Depressionen. Eine weitere Begründung folgt. H. , Rechtsanwalt" Im Anschluss an diesen Schriftsatz hat die Beklagte zur Begründung der Berufung nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellun- gen des Berufungsgerichts nichts mehr vorgebracht. Auf den Hinweis des Beru- fungsgerichts vom 4. April 2022, dass die Berufung mangels Eingangs einer Berufungsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist unzulässig sei, hat die Be- klagte mitgeteilt, die Berufung sei mit dem Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 begründet worden; eine weitere Begründung habe sich als entbehrlich erwiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig ver- worfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig, weil keine Berufungsbegründung vorliege. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO müsse die Berufungsbegründung erken- nen lassen, aus welchen Gründen der Berufungsführer eine abweichende Sach- entscheidung begehre. Der Berufungsbegründung müsse sich entnehmen las- 3 4 5 - 4 - sen, aus welchen konkreten Gründen der Berufungsführer die angefochtene Ent- scheidung für falsch halte. Dies sei nicht erfolgt. Mit dem Schreiben vom 20. Dezember 2021 sei ersichtlich nur der Antrag auf Gewährung von Vollstre- ckungsschutz begründet worden. Eine weitere Begründung, die den Anforderun- gen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO gerecht werde, sei nicht vorgebracht worden. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbe- schwerde. II. Die statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt zwar eine Rechtsverletzung. Die Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht - die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung recht- lichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). a) Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 bei seiner Entscheidung nicht hinreichend beachtet, weil es eine (gehörige) Prüfung dieses Vortrags unter dem Blickwinkel, ob er auch zur Berufungsbegründung bestimmt ist, unterlassen hat. Dadurch hat es 6 7 8 9 - 5 - der Beklagten zugleich den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen- der Weise erschwert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2022 - VIII ZB 96/20, NJW-RR 2022, 644 Rn. 11 mwN; vom 16. November 2021 - VIII ZB 21/21, NZM 2022, 98 Rn. 10; vom 14. September 2021 - VIII ZB 1/20, juris Rn. 8 mwN). Da es sich bei den Ausführungen der Beklagten in dem genannten Schrift- satz um Prozesserklärungen handelt, kann der Senat die Würdigung durch das Berufungsgericht dahingehend, diese begründeten (allein) den Antrag auf Ge- währung von Vollstreckungsschutz, uneingeschränkt nachprüfen und die erfor- derliche Auslegung selbst vornehmen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 27, VIII ZR 84/17, WuM 2018, 278 Rn. 32; Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, juris Rn. 13; jeweils mwN). aa) Eine Berufungsbegründung muss nicht ausdrücklich als solche be- zeichnet sein. Denn bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht allein auf deren Wortlaut abzustellen; vielmehr ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstande- nen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - VIII ZR 135/16, NJW-RR 2018, 497 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, juris Rn. 14). Maßgebend ist letztlich, ob sich beim Fehlen einer ausdrück- lich erklärten Bestimmung zur Berufungsbegründung eine solche aus dem Zu- sammenhang und den Begleitumständen ergibt. Bei der hiernach erforderlichen Prüfung der Willensrichtung des Berufungsklägers kommt es allein auf dessen erklärten, nach außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - VIII ZR 135/16, aaO; BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO; vom 22. Juli 2015 10 11 - 6 - - XII ZB 131/15, NJW-RR 2015, 1409 Rn. 18 mwN); "klarstellende" Parteierklä- rungen nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben unberücksichtigt (vgl. Senats- urteil vom 25. Oktober 2017 - VIII ZR 135/16, aaO; Senatsbeschluss vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, aaO mwN). bb) Einer Auslegung des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2021 nach die- sen Maßstäben hat sich das Berufungsgericht verschlossen, indem es gar nicht in Erwägung gezogen hat, dass der Schriftsatz zur Begründung sowohl des Voll- streckungsschutzantrags als auch der Berufung bestimmt gewesen sein könnte. Die nunmehr durch den Senat nach den aufgezeigten Maßstäben vorzuneh- mende Auslegung ergibt, dass die Ausführungen in dem genannten Schriftsatz - wovon die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zutreffend ausgeht - auch zur Be- gründung der Berufung bestimmt sind. (1) Das gilt unabhängig davon, ob dieser Schriftsatz die inhaltlichen Anfor- derungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfüllt. Dies wäre nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar ein (zusätzlicher) gewichtiger An- haltspunkt für die Annahme, dass die in ihm enthaltenen Ausführungen auch der Begründung der Berufung dienen sollen. So ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechen- des Gesuch um Prozesskostenhilfe oder um Einstellung der Zwangsvollstre- ckung - zugleich - zur Begründung der Berufung bestimmt ist, sofern sich ein anderer Wille des Rechtsmittelführers nicht aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Oktober 2017 - VIII ZR 135/16, aaO Rn. 17; BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 - VIII ZB 15/17, juris Rn. 15; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 131/15, aaO; jeweils mwN). Dies ändert indes nichts daran, dass die Frage, ob ein bestimmtes Parteivorbringen als der Berufungsbe- gründung dienend zu bewerten ist, grundsätzlich von der weiteren sich daran 12 13 - 7 - anschließenden Frage, ob dieses Vorbringen inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügt, zu trennen ist. (2) Im Streitfall ergibt sich aus dem Zusammenhang und den Begleitum- ständen, die das Berufungsgericht nicht (näher) in den Blick genommen hat, dass die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 beide in ihm enthaltenen Anträge - den Vollstreckungsschutzantrag und den Be- rufungsantrag - begründen sollen. Dabei hat nach den oben aufgeführten Grundsätzen zwar der Umstand außer Betracht zu bleiben, dass die Beklagte in ihrer - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts vorgebrachten - Stellungnahme darauf verwiesen hat, die Berufung sei bereits mit dem Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 be- gründet worden. Die Bestimmung der Ausführungen in jenem Schriftsatz (auch) zur Berufungsbegründung ergibt sich aber bereits aus deren Inhalt selbst. In dem Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 schließt sich die Begründung an die beiden vorangestellten Anträge an, ohne dass eine ausdrückliche Be- schränkung dieser Ausführungen auf den Vollstreckungsschutzantrag erfolgt, was deutlich dafür spricht, dass damit beide Anträge begründet werden sollen. Dagegen finden sich in dem Schriftsatz keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Begründung nur auf einen der beiden Anträge - nämlich den Vollstreckungs- schutzantrag - beziehen soll. Aus der Reihenfolge der beiden Anträge, bei der der Vollstreckungsschutzantrag an zweiter Stelle steht, ergeben sich im Streitfall keine Anhaltspunkte für die Zuordnung der Ausführungen zu nur einem der An- träge, zumal die Begründung nicht in getrennte Sinnabschnitte untergliedert ist. Auch erscheint es im Hinblick auf den Inhalt der Ausführungen ohne weiteres möglich, dass mit ihnen jedenfalls auch die Gründe des angegriffenen Räu- mungsurteils - zu denen allerdings weder der Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 noch der Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts irgendwelche Angaben 14 15 - 8 - enthalten -, etwa im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Kündigung, angegriffen werden sollen. Der abschließende Satz, mit dem eine "weitere Begründung" an- gekündigt wird, lässt ebenfalls nicht den zwingenden Schluss zu, dass die vor- stehende Begründung nur auf einen der Anträge - nämlich den Vollstreckungs- schutzantrag - bezogen sein und eine ("weitere") Begründung für den anderen Antrag - nämlich den Berufungsantrag - erst später nachfolgen soll. b) Die Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtli- chen Gehörs und der gleichzeitige Verstoß gegen das Gebot der Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes führen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob sie sich auf das Ergebnis auswirken (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 cc; vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 13). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten im Ergebnis zutref- fend nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Beklagte binnen der Berufungsbegründungsfrist ihre Berufung nicht den Erfordernissen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend begründet hat. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 erfüllen die - hier allein maßgeblichen - Anforderungen an eine Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO nicht. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhalts- 16 17 18 19 - 9 - punkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsa- chenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine er- neute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche An- gabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzel- nen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen dabei nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführun- gen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auf- fassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Rede- wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verwei- sen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2022 - VII ZB 43/21, juris Rn. 6; vom 15. März 2022 - VIII ZB 43/21, NZM 2022, 460 Rn. 11 f.; vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 Rn. 5; jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen wird der Schriftsatz vom 20. Dezember 2021, der lediglich eine Beschreibung des Krankheitszustands der Beklagten und des- sen Auswirkungen auf ihr Verhalten in Form einer Handlungsunfähigkeit enthält, einen inhaltlichen Bezug zu den tragenden Gründen des angegriffenen Urteils dabei aber gänzlich vermissen lässt, nicht gerecht. Die Rechtsbeschwerde bringt durchgreifende Argumente dagegen nicht vor. Entgegen ihrer Ansicht wird aus der bloßen Schilderung einer krankheits- bedingten Handlungsunfähigkeit der Beklagten nicht deutlich, dass die Berufung das Urteil gerade im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsa- chenfeststellungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO angreifen will. Denn es bleibt hierbei völlig offen, auf welche - aus der Sicht der Berufung etwa fehlerhaft festgestellte - Tatsachengrundlage das Amtsgericht sein Urteil überhaupt ge- stützt hat. Denkbar wäre dabei nämlich ebenso, dass die Berufung den dem Urteil 20 21 - 10 - zugrunde gelegten Sachverhalt lediglich rechtlich anders bewertet wissen möchte. Anders als die Rechtsbeschwerde hilfsweise weiter meint, wird aus dieser Schilderung ohne jeden Bezug zu den Gründen des angegriffenen Urteils gleich- zeitig aber auch nicht deutlich, dass die Beklagte das Ersturteil gerade im Hinblick auf die rechtliche Wertung dieser Umstände - namentlich wegen des "Nicht- Durchschlagen-Lassens" der dargelegten "Sonderumstände" - für fehlerhaft im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hält. Denn aus den Ausführungen in dem Schriftsatz ist ebenso wenig ersichtlich, auf welchen konkreten - aus Sicht der Berufung etwa fehlerhaften - rechtlichen Wertungen das angegriffene Urteil beruht. Inwieweit mit den Ausführungen gerade eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung geltend gemacht werden soll, ist damit nicht im Ansatz nach- zuvollziehen. 22 - 11 - III. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde gegen den angegriffenen Be- schluss zurückzuweisen (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Fetzer Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 02.12.2021 - 12 C 377/21 - LG Duisburg, Entscheidung vom 26.04.2022 - 13 S 119/21 - 23