Urteil
5 U 96/22
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2023:1213.5U96.22.00
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Leitsätze
1. Eine Berufungsbegründung, die nach Abweisung der gegen den Insolvenzverwalter sowohl als Partei kraft Amtes als auch gegen ihn persönlich erhobenen Klage keine Ausführungen dazu enthält, weshalb die das klagabweisende Urteil tragende Begründung, dem Kläger stünden gegen die Masse keine hier allein in Betracht zu nehmenden vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftungsansprüche zu, unrichtig sein soll, genügt hinsichtlich des Erstbeklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass das Rechtsmittel insoweit unzulässig ist.(Rn.16)
2. Zur (hier: vergeblichen) persönlichen Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters durch den Mehrheitsgesellschafter einer zu diesem Zweck gegründeten, später ebenfalls in Insolvenz gefallenen Übernahmegesellschaft wegen der angeblichen Zusage, ein der Übernahmegesellschaft zu gewährendes Darlehen in Höhe von 200.000,- Euro werde zur Fortführung des Betriebes ausreichen.(Rn.35)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 18. November 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 220/21 – wird hinsichtlich des Beklagten zu 1) als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 407.250,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Berufungsbegründung, die nach Abweisung der gegen den Insolvenzverwalter sowohl als Partei kraft Amtes als auch gegen ihn persönlich erhobenen Klage keine Ausführungen dazu enthält, weshalb die das klagabweisende Urteil tragende Begründung, dem Kläger stünden gegen die Masse keine hier allein in Betracht zu nehmenden vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftungsansprüche zu, unrichtig sein soll, genügt hinsichtlich des Erstbeklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass das Rechtsmittel insoweit unzulässig ist.(Rn.16) 2. Zur (hier: vergeblichen) persönlichen Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters durch den Mehrheitsgesellschafter einer zu diesem Zweck gegründeten, später ebenfalls in Insolvenz gefallenen Übernahmegesellschaft wegen der angeblichen Zusage, ein der Übernahmegesellschaft zu gewährendes Darlehen in Höhe von 200.000,- Euro werde zur Fortführung des Betriebes ausreichen.(Rn.35) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 18. November 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 220/21 – wird hinsichtlich des Beklagten zu 1) als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 407.250,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter (= Beklagter zu 1)) über das Vermögen der G. (im Folgenden: Schuldnerin) sowie zuletzt auch gegenüber diesem persönlich (= Beklagter zu 2)) Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Auskünfte anlässlich der Veräußerung von Vermögenswerten der Schuldnerin im Rahmen eines sog. „Asset-Deals“ an die G. (Auffanggesellschaft, im Folgenden auch: „N.“) geltend, an der der Kläger zuvor 75 Prozent der Geschäftsanteile erworben hatte und über deren Vermögen zwischenzeitlich ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (111 IN 31/19 AG Saarbrücken). Nach Darstellung des Klägers soll der Beklagte als „Unternehmensveräußerer“ die wirtschaftliche Situation des Unternehmens hinsichtlich der erwartbaren Umsatzerlöse und des sich daraus ableitenden Liquiditätsbedarfes wesentlich zu günstig dargestellt bzw. die ihm bereits bekannte Tatsache verschwiegen haben, dass die dem Kläger vorgelegten Planzahlen bereits zum Zeitpunkt der Transaktion nicht erreichbar gewesen seien mit der Folge, dass der von ihm genannte, vom Kläger aufzubringende Liquiditätsbedarf in Höhe von maximal 200.000,- Euro bei weitem für die Fortführung des Unternehmens nicht ausreichte (Bl. 3 GA). Über das Vermögen der Schuldnerin, die damals durch den Geschäftsführer A. und den Rechtsanwalt J. als Generalbevollmächtigten/CRO gesetzlich vertreten wurde, war mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29. März 2017 – 61 IN 10/17 – (berichtigt durch Beschluss vom 30. März 2017) die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a InsO angeordnet und der Beklagte zum vorläufigen Sachwalter bestellt worden. Mit Beschluss vom 1. Juli 2017 waren auf Antrag der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung angeordnet, der Beklagte zum Sachwalter ernannt und die Schuldnerin dazu ermächtigt worden, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO). Durch ein Mitglied des Gläubigerausschusses, dessen Bruder, der Zeuge P., Mitgesellschafter einer von ihm und dem Kläger betriebenen Firma ist, wurde der Kläger auf das Insolvenzverfahren aufmerksam. In einer E-Mail vom 24. Oktober 2017 (9h07) fasste Rechtsanwalt B. den Inhalt einer Besprechung vom 23. Oktober 2017 mit dem damaligen anwaltlichen Berater des Klägers, Rechtsanwalt A., zusammen. Der Beklagte zu 1) übersandte mit E-Mail vom 24. Oktober 2017 (16h48) den Entwurf eines „Asset-Deal-Vertrages“ an Rechtsanwalt A. (BI. 47 GA). Dieser dankte ihm mit E-Mail vom 25. Oktober 2017 (19h19) für die Übersendung und äußerte insgesamt 13 „Fragen und Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche“ (Bl. 60 GA), die von dem Beklagten zu 1) nicht beantwortet wurden. Ebenfalls am 25. Oktober 2017 sowie in der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2017 erfolgten zwei Beurkundungen vor dem Notar D. in Saarlouis. Mit notarieller Urkunde vom 25. Oktober 2017 (UR Nr. 1218/2017 dieses Notars, BI. 48 ff. GA) erwarben der Kläger, Frau P. und Herr T. sämtliche Geschäftsanteile einer (als sog. „Vorratsgesellschaft“) im Handelsregister des AG Saarbrücken (HRB Nr. ...154) unter der Firma „xxx“ eingetragenen Gesellschaft von der W., Dillingen, zum Kaufpreis von 28.000,- Euro, wobei auf den Kläger 75 Prozent, auf Frau G. 20 Prozent und auf Herrn H. 5 Prozent der Anteile entfielen. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 26. Oktober 2017 (UR Nr. 1222/2017, Bl. 62 ff. GA), in der vorab die „Absicht“ des Klägers festgehalten wurde, dieser Gesellschaft insgesamt Geldmittel in Höhe von 200.000,- Euro zur Verfügung zu stellen, von denen bisher 18.750,- Euro auf das von ihm übernommene Stammkapital entfallen und der Restbetrag als Darlehen zur Verfügung gestellt werden solle, wobei entsprechende Verträge noch zu vereinbaren seien, wurden die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung beurkundet, wonach Herr A. zum Geschäftsführer mit Einzelvertretungsberechtigung bestellt wurde, die Firma fortan „G.“ lautete, der Gegenstand des Unternehmens der Kran- und Anlagenbau sowie die Ausführung von Schlosserarbeiten war und die Gesellschaft berechtigt sein sollte, alle Maßnahmen und Geschäfte durchzuführen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, insbesondere andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu übernehmen, sich daran zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten. Zeitlich nach diesen beiden Beurkundungen erfolgten am 26. Oktober 2017 weitere Besprechungen, deren Inhalt streitig ist und bei denen nach Darstellung des Klägers der Beklagte ihm gegenüber unzutreffende Angaben zum „Investitionsbedarf“ gemacht haben soll. Am 27. Oktober 2017 wurde die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt; als solcher schloss dieser am 30. Oktober 2017 mit der Auffanggesellschaft („N.“) den „Asset-Deal-Vertrag“ (Anlage K3 = im Anlagenband Kläger), bestehend aus einem Mietvertrag über die Firmengebäude der Schuldnerin (1. Teil), Kaufverträgen über Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens (2. Teil), Gegenstände des Vorratsvermögens (3. Teil) und immaterielle Rechte der Schuldnerin (4. Teil) sowie aus gemeinsamen Vorschriften und sonstigen Vereinbarungen (5. Teil), darunter eine Haftungsbeschränkung des Verkäufers auf die Höhe des geleisteten Kaufpreises (§ 9 Abs. 3) und eine Vereinbarung, wonach Rechts- und Sachmängelansprüche außer im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels in 12 Monaten verjähren. Später wurden seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers Schadensersatzansprüche geltend gemacht und vor Ablauf des 30. Dezember 2020 eine Erklärung über einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung gefordert, die der Beklagte zu 1) nach Rücksprache mit dem Gläubigerausschuss – unter Aufrechterhaltung des Verjährungseinwandes, soweit bereits Verjährung eingetreten war – aufforderungsgemäß befristet bis zum 30. Juni 2021 erklärte (Bl. 87, 107 GA). Der Kläger hat am 14. Juni 2021 eine auf Zahlung von 407.250,- Euro zzgl. 9 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz gerichtete Klage gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin eingereicht, dem diese am 6. August 2021 zugestellt wurde, und sich zur Begründung auf die in der Rechtsprechung anerkannten Aufklärungspflichten des Verkäufers eines Unternehmens berufen, die der Beklagte verletzt und dadurch den Kläger geschädigt habe (Bl. 1 ff. GA). Später hat er die Einschätzung geäußert, der Beklagte könne möglicherweise auch als Sachwalter gegenüber allen Beteiligten und aus vorvertraglichem Verschulden haften, in der anschließenden mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf entsprechende Nachfrage aber ausdrücklich klargestellt, dass eine persönliche Inanspruchnahme des Beklagten nicht beabsichtigt sei (Sitzungsniederschrift vom 26. August 2022, Bl. 117 GA). Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens gem. § 128 Abs. 2 ZPO (Beschluss vom 7. Oktober 2022) mit einer Schriftsatzfrist auf den 28. Oktober 2022 (Bl. 151 f. GA) hat der Kläger mit einem am 14. Oktober 2022 zugestellten Schriftsatz vom 13. Oktober 2022 beantragt, den Beklagten als Insolvenzverwalter sowie „hilfsweise“ auch persönlich zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des geltend gemachten Betrages zu verurteilen (Bl. 158 ff. GA). Beide Beklagte haben in Ansehung der ihnen gegenüber geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 86, 253 GA). Der Kläger hat behauptet, auf Veranlassung des Beklagten sei von Beginn seiner Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter an ein Restrukturierungsprozess aufgesetzt worden mit dem Ziel, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin möglichst zu erhalten; zu diesem Zweck seien der Rechtsanwalt B. als Sanierungsmanager (CRO) mit insolvenzrechtlicher Generalvollmacht in die Geschäftsleitung berufen, die Unternehmensberatung H. in der Person des Zeugen H. mit der Erstellung eines „Businessplan 2017-2020, Stand 12. Oktober 2017“ (Anlage K1) beauftragt worden und die zur Erhaltung des Geschäftsbetriebs vorgesehene Übertragung der für die Betriebsfortführung notwendigen Assets auf die ebenfalls auf Veranlassung des Beklagten neu gegründete N. vorgesehen gewesen. In der Besprechung am 23. Oktober 2017 seien dem Kläger der „Businessplan 2017-2020“ von Rechtsanwalt B. übergeben und erläutert worden, dass die dort genannten Zahlen nach wie vor aktuell seien und das finanzielle Engagement des Klägers i.H.v. 200.000,- Euro vollkommen ausreichend sei, um den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin nach Übertragung auf die N. fortführen zu können. Auch seien die Struktur des Investments, nämlich der Umfang der Beteiligung des Klägers und der weiteren Gesellschafter am Stammkapital der N. und die Absicht des Klägers, einen Betrag von 200.000,- Euro zur Verfügung zu stellen erörtert worden, wobei der Kläger Wert darauf gelegt habe, dass dieser Betrag für die Fortführung ausreichend sei; dies sei dem Beklagten anlässlich von aus dieser Besprechung heraus geführten Telefonaten auch mitgeteilt worden. Anlässlich eines Telefonats am 24. Oktober 2017 zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt A. habe dieser weitere Auskünfte zur wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin erfragt; der Beklagte habe die Konditionen für den abzuschließenden Mietvertrag und die Struktur des Asset-Deals erläutert, als Ergebnis dieses Telefonats um 16h48 Uhr den Vertragsentwurf übersandt und am Morgen des 25. Oktober 2017 über den Rechtsanwalt B. dem Zeugen P. telefonisch mitteilen lassen, dass er darauf bestehe, den „Asset-Deal“ nur mit einer bereits bestehenden, eingetragenen Gesellschaft bis spätestens 30. Oktober 2017 abzuschließen, da anderenfalls das Unternehmen stillgelegt und im Rahmen eines Insolvenzverfahrens abgewickelt werden müsse. Der Kläger habe lediglich in Aussicht gestellt, dass auch sein eigenes Unternehmen für die Schuldnerin oder die neue Gesellschaft tätig werden könne, um mögliche Umsätze geringfügig zu erhöhen, und stets verdeutlicht, dass er sich auf die ihm mitgeteilten Umsätze der Schuldnerin bzw. der neuen Gesellschaft verlassen können müsse. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es auch nur um den Erwerb der Geschäftsanteile an der Vorratsgesellschaft zum Preis von 18.751,- Euro gegangen, seine weitergehende Investitionsentscheidung habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen, wie auch der Fragenkatalog des Rechtsanwalts A. aus der E-Mail vom 25. Oktober 2017 (19h19) verdeutliche. Am Morgen des 26. Oktober 2017 – nach den beiden Beurkundungen – habe der Beklagte den Kläger und den Zeugen P. in das Büro des Zeugen A. eingeladen und den Kläger nach seiner Motivation für das Investment befragt. Der Kläger habe den Grund seines Interesses erklärt, wenn es dabeibleibe, dass 200.000,- Euro für den Fortbetrieb des Unternehmens nach Abschluss des Asset-Deals ausreichten; dies habe der Beklagte bejaht und auch noch erwähnt, dass es sich bei dem Businesskonzept um ein „Worst-Case-Szenario“ handele. In „großer Runde“ habe der Rechtsanwalt A. sodann gefragt, ob der Businessplan noch aktuell und die Investition des Klägers in Höhe von 200.000,- Euro tatsächlich für die uneingeschränkte Fortführung des Geschäftsbetriebes nach der Übertragung auf die N. ausreiche; hierauf habe der Beklagte geantwortet, dass beides der Fall sei. Seine unzutreffenden Auskünfte hinsichtlich der erwartbaren Umsatzerlöse und des erforderlichen Liquiditätsbedarfs von 200.000,- Euro habe der Beklagte erteilt, obschon ihm bekannt gewesen sei, dass der Businessplan nicht annähernd realisierbar, die zu erwartenden Umsatzerlöse geringer und folglich der Liquiditätsbedarf für die Fortführung höher gewesen seien sowie, dass der Kläger eine Due Diligence wegen des von dem Beklagten aufgebauten Zeitdrucks nicht habe durchführen lassen können und sich auf seine Angaben verlasse. Durch diese Falschangaben sei der Kläger zu seinem Investment bewogen worden. Durch die spätere Insolvenz der N. im Juli 2019, die nicht vermeidbar gewesen sei, obwohl er dieser nach und nach noch weitere 205.000,- Euro zur Verfügung gestellt habe, habe er einen Verlust von 407.250,- Euro als Vermögensschaden erlitten; im Einzelnen habe er nach Zahlung des Kaufpreises für die Geschäftsanteile (21.000,- Euro) und Auszahlung des Gesellschafterdarlehens (181.250,- Euro) am 29. März 2018 eine „Bar-Hinterlegung“ von 50.000,- Euro als Sicherheit für einen Kontokorrentkredit sowie weitere Gesellschafterdarlehen am 20. April 2018 in Höhe von 20.000,- Euro, am 14. November 2018 in Höhe von 20.000,- Euro, am 15. November 2018 in Höhe von 50.000,- Euro, am 14. Januar 2019 in Höhe von 15.000,- Euro sowie am 17. und 18. April 2019 in Höhe von jeweils weiteren 25.000,- Euro geleistet (Bl. 7, 126 f. GA). Angesichts einer zu erwartenden Befriedigungsquote von 10 bis 15 Prozent werde auf die nach § 39a Nr. 5 InsO nachrangige Forderung des Klägers keine Quote entfallen. Der von dem Beklagten zu 1) vorprozessual erklärte befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung erfasse auch die gegen ihn persönlich erhobenen Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Zusagen. Die Beklagten haben behauptet, die Schuldnerin selbst habe Rechtsanwalt B. mit der Sanierung beauftragt und ihn als Sanierungsgeschäftsführer in der Funktion eines Generalbevollmächtigten (CRO) bestellt; der Beklagte zu 1) sei damals in keiner Weise involviert gewesen und erst wenige Tage vor Stellung des Antrags auf Eigenverwaltung von Rechtsanwalt B. als vorläufiger Sachwalter vorgeschlagen worden. Der „Businessplan 2017-2020“ (Anlage K1) sei weder von ihm veranlasst oder in Auftrag gegeben noch von Herrn H. erstellt worden; zudem handele es sich erkennbar um einen Entwurf. Die Eckdaten und Konditionen des „Asset-Deal-Vertrages“ seien schon im Rahmen der Eigenverwaltung vorgesehen und abgestimmt gewesen, ein entsprechender Entwurf sei bereits im September 2017 von Rechtsanwalt B. gefertigt worden. Auch in die Verhandlungen zur Gründung der Auffanggesellschaft sei der Beklagte als Sachwalter nicht eingebunden gewesen; an den entscheidenden Verhandlungen am 25. Oktober 2017, die bereits zur Entscheidung des Klägers über die Finanzierung und Gründung der Auffanggesellschaft geführt hätten, sei er nicht beteiligt gewesen. Die Planzahlen und die zu erwartenden Umsätze, ebenso wie die Höhe des Finanzierungsbedarfes, seien zwischen dem Kläger und Herrn G. sowie Rechtsanwalt B. besprochen worden; dabei habe der Kläger erklärt, zusätzliche Kunden akquirieren und mitbringen zu wollen, wodurch sich aus seiner Sicht entsprechend höhere Umsätze generieren ließen. Seitens des Beklagten zu 1) seien keine Erklärungen zu diesen Zahlen oder gar Zusagen abgegeben worden; er sei lediglich mit rechtlichen Fragen befasst gewesen. Ohnehin bestünden vertragliche oder vorvertragliche Rechtsbeziehungen allenfalls mit der Auffanggesellschaft (N.) und nicht mit dem Kläger, der sich lediglich als Gesellschafter an dieser beteiligt habe und sich daher an diese und seine Mitgesellschafter halten müsse. Der nach Rücksprache mit dem Gläubigerausschuss erklärte befristete Einredeverzicht betreffe lediglich die mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Ansprüche, nicht hingegen die erst später eingeführten Schadensersatzansprüche wegen vermeintlich falscher Zusagen. Das Landgericht hat die Parteien angehört, die Insolvenzakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 178 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage gegenüber beiden Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: In Betracht kommende vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche, die sich grundsätzlich gegen die Insolvenzmasse und nicht gegen den Insolvenzverwalter persönlich richteten, seien unbegründet, denn zwischen dem Kläger und der Schuldnerin sei kein Vertrag abgeschlossen worden. Soweit der „Asset-Deal-Vertrag“ mit der G. (=N.) und nicht mit dem Kläger persönlich geschlossen worden sei, berechtige dieser nur die daran beteiligten Parteien und nicht auch den Kläger als Gesellschafter; diese Relativität des Schuldverhältnisses gelte auch für etwaige vorvertragliche Rechtsbeziehungen der daran beteiligten Personen. Auch die zulässigerweise im laufenden Rechtsstreit gegen den Beklagten persönlich erweiterte Klage sei unbegründet, weil diesbezüglich in Betracht kommende Ansprüche nach den §§ 60, 61 InsO (auch i.V.m. § 274 InsO) sowie aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB nicht bestünden. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger sein Begehren zunächst mit den erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträgen weiterverfolgt; mit Schriftsatz vom 22. September 2023 hat er nach einem Hinweis des Senats klargestellt, dass er die Beklagten gleichrangig nebeneinander in Anspruch nehme, und einen geänderten Berufungsantrag angekündigt (Bl. 317 ff. GA). Er hält die Parteierweiterung für zulässig und die erstinstanzliche Klageabweisung auch in der Sache für unrichtig mit der Begründung, dass Verkäufer und Vertragspartner des Unternehmenskaufvertrages vom 30. Oktober 2017 tatsächlich nicht die Schuldnerin, sondern der Beklagte gewesen sei, zu dem folglich das vertragliche und das vorvertragliche Schuldverhältnis bestanden habe; zumindest jedoch habe der Beklagte ggf. als Dritter gleichsam in eigener Sache verhandelt, weil er, wenn es nicht zum Unternehmensverkauf an den Kläger gekommen wäre, das Unternehmen stillgelegt und aus der dann geringeren Insolvenzmasse ein niedrigeres Verwalterhonorar erzielt hätte. Mit Blick auf geäußerte Bedenken des Senats zur Verjährung von Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2) hat der Kläger zuletzt die Ansicht vertreten, schon die ursprüngliche Klage sei ungeachtet der „missverständlichen Parteibezeichnung“ von Anfang an sowohl gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter als auch gegen den Beklagten persönlich erhoben gewesen. Der Kläger beantragt zuletzt (wörtlich, Bl. 317 GA), das am 18. November 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 1 O 220/21, abzuändern und den Beklagten als Insolvenzverwalter oder persönlich zu verurteilen, an den Kläger 407.250,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen (Bl. 192 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens, der Beklagte zu 2) insbesondere mit dem ergänzenden Hinweis auf die seines Erachtens unzulässige hilfsweise Parteierweiterung, der auch nicht zugestimmt werde und die überdies ausnahmslos verjährte Ansprüche zum Gegenstand habe. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 26. August 2022 (Bl. 116 ff. GA) sowie des Senats vom 20. September 2023 (BI. 309 ff. GA) und vom 22. November 2023 (Bl. 336 ff. GA) verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist, soweit sie sich gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin richtet, mangels Vorlage einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung bereits unzulässig; im Übrigen, nämlich hinsichtlich der erstmals im zweiten Rechtszug unbedingt erhobenen persönlichen Haftungsklage gegen den Beklagten zu 2), bleibt das zulässige Rechtsmittel in der Sache erfolglos, weil Schadensersatzansprüche des Klägers gegen diesen nicht bestehen bzw. zum Zeitpunkt der Klageerweiterung auf diesen auch verjährt waren. 1. Die gegen die Abweisung der gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter (= Partei kraft Amtes, § 80 Abs. 1 InsO; vgl. nur Sternal, in: K. Schmidt, Insolvenzordnung 20 Aufl., § 80 Rn. 37) gerichtete Berufung des Klägers, mit der dieser die Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkäuferpflichten aus der Insolvenzmasse begehrt, ist entsprechend dem im Senatstermin vom 20. September 2023 erteilten Hinweis, zu dem der Kläger Stellung genommen hat, unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO genügenden Weise binnen der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet wurde. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2020 – VI ZB 57/20, NJW-RR 2021, 189). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein; es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119; Beschluss vom 13. Dezember 2022 – VIII ZB 43/22, WuM 2023, 224). Erforderlich ist, dass der Berufungskläger nicht nur diejenigen Punkte rechtlicher Art darlegt, die er als unzutreffend ansieht, sondern auch, dass er dazu die Gründe angibt, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 – IX ZB 23/22, juris; Beschluss vom 20. Juli 2016 – IV ZB 39/15, NJW-RR 2016, 1125; Heßler in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 520 Rn. 37). Entsprechendes gilt für die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267; Beschluss vom 20. Oktober 2015 – VI ZB 18/15, VersR 2016, 616). Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss also – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267; Beschluss vom 10. Dezember 2015 – IX ZB 35/15, ZInsO 2016, 410). Bei mehreren Streitgegenständen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022 – VIII ZR 137/21, NJW 2022, 3010; Beschluss vom 24. November 2020 – VI ZB 57/20, NJW-RR 2021, 189; Urteil vom 23. Juni 2015 – II ZR 166/14, NJW 2015, 3040; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO 20. Aufl., § 520 Rn. 38). Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung auseinandersetzen muss, genügt es daher nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 228/05, NJW 2007, 414; Beschluss vom 5. Juli 2023 – XII ZB 539/22, NJW-RR 2023, 1421; Heßler, in: Zöller, a.a.O., § 520 Rn. 39). b) Danach hat der Kläger hier seine Berufung insoweit nicht ordnungsgemäß begründet, als diese sich – auch – gegen die Abweisung seiner gegen den Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) gerichteten Schadensersatzklage wendet; denn er hat die – das Urteil tragende – rechtliche Begründung des Landgerichts, wonach ihm selbst gegen die Masse keine insoweit allein in Betracht zu nehmenden vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftungsansprüche zustünden, weil der Asset-Deal-Vertrag mit der G. (=N.) geschlossen worden sei und nicht mit ihm persönlich, nicht den Anforderungen des Gesetzes entsprechend angegriffen. Ausweislich der Klageschrift hatte der Kläger seine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten als Partei kraft Amtes auf die Grundsätze zur Haftung des Unternehmensveräußerers wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gestützt (Bl. 1 ff., 11 GA). Hierzu hat das Landgericht auf Seite 8 f. seines Urteils (Bl. 185 f. GA) unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung ausgeführt, dass in Betracht kommende vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche sich grundsätzlich gegen die Insolvenzmasse und nicht gegen den Insolvenzverwalter persönlich richteten, dass Verträge Rechtsbeziehungen grundsätzlich nur zwischen den am Abschluss des Vertrages beteiligten Parteien begründeten, und dass nichts anderes auch für das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB gelte, aus dem vorliegend allein die G. (=N.) als Vertragspartnerin des Asset-Deal-Vertrages und nicht der Kläger als einzelner Gesellschafter Rechte geltend machen könne; deshalb sei die Klage gegen den Beklagten „als Insolvenzverwalter“ abzuweisen. Die am 16. Februar 2023 – binnen antragsgemäß verlängerter Frist – vorgelegte Berufungsbegründung enthält insoweit – entgegen der Ansicht des Klägers – keine aus sich heraus verständlichen Angaben, die erkennen lassen, dass und ggf. aus welchen Gründen der Kläger das angefochtene Urteil (auch) in diesem Punkt bekämpft; insbesondere lässt sich ihr kein „deutliches Petitum“ (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2023 – XII ZB 539/22, NJW-RR 2023, 1421) dahingehend entnehmen, dass der Kläger selbst Vertragspartner oder sonst Begünstigter dieses Vertrages habe werden sollen. Allein aus der unveränderten Aufrechterhaltung seiner (letzten) Anträge aus der ersten Instanz kann dies nicht ersehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 228/05, VersR 2007, 414). Ebenso wenig genügt der pauschale Verweis auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag (Seite 1 der Berufungsbegründung, Bl. 231 GA) für einen hinreichend konkreten Angriff gegen das angefochtene Urteil (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – VIII ZB 26/07, NJW-RR 2008, 584). Auch der weitere Inhalt der Berufungsbegründung befasst sich nicht konkret mit eigenen Schadensersatzansprüchen des Klägers gegen die Masse, sondern enthält lediglich Ausführungen zu den Voraussetzungen einer möglichen eigenen Haftung des Beklagten. So rügt der Kläger im Rahmen einer Aufzählung als „unzutreffend“ – nur – die (vermeintlichen) Annahmen des Landgerichts, (1) dass ein vertragliches oder vorvertragliches Schuldverhältnis des Klägers nicht zum Beklagten, sondern nur zur Insolvenzschuldnerin, der G. als Vertragspartnerin des Asset-Deal-Vertrages vom 30. Oktober 2017 bestanden habe, (2) dass der Beklagte keine (insolvenzspezifischen) Pflichten verletzt habe, sondern wie jeder andere Vertreter fremder Interessen dem Kläger als Geschäftspartner gegenübergetreten sei, (3) dass der Beklagte keine eigenen Pflichten übernommen und auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen und kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Ergebnis, dem Abschluss des Unternehmenskaufvertrages gehabt habe, ferner, (4) dass ein Schuldverhältnis des Klägers mit dem Beklagten auch nicht nach § 311 Abs. 3 BGB bestanden habe, da der Beklagte nicht über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus eine Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Geschäftes geboten habe und schließlich, (5) dass der Kläger mit dem Abschluss des Unternehmenskaufvertrages bewusst ein hohes wirtschaftliches Risiko eingegangen sei, da er keine Due-Diligence-Prüfung mehr habe vornehmen lassen können (Seite 2 der Berufungsbegründung = Bl. 232 GA). Hierzu beanstandet er, dass wenn diese Erwägungen des Landgerichts richtig wären, dies für jeden Insolvenzverwalter ein „Freibrief“ wäre, mit bewusster Fehlinformation und Verschweigen wirtschaftlicher Risiken einen Verkauf eines Unternehmens aus der Insolvenzmasse herbeiführen zu dürfen, ohne Haftungsrisiken befürchten zu müssen (Bl. 232 GA). Dies weiter vertiefend, verweist er im Anschluss auf § 60 InsO und § 311 Abs. 2 und 3 BGB, und vertritt dazu die Ansicht, dass Vertragspartner des Unternehmenskaufvertrages vom 30. Oktober 2017 als Verkäufer nicht die Insolvenzschuldnerin (G.), sondern der Beklagte persönlich gewesen sei, zu dem folglich das vertragliche und das vorvertragliche Schuldverhältnis bestanden habe. Hilfsweise beruft er sich auf die Grundsätze der sog. Sachwalterhaftung (§ 311 Abs. 3 BGB) mit der Begründung, der Beklagte habe jedenfalls als Dritter gleichsam in eigener Sache verhandelt, weil er, wenn es nicht zum Unternehmensverkauf an den Kläger gekommen wäre, das Unternehmen stillgelegt und aus der dann geringeren Insolvenzmasse ein niedrigeres Verwalterhonorar erzielt hätte (Bl. 232 ff. GA). Die gesamte Argumentation des Klägers zielt damit erkennbar – nur – darauf ab, den Beklagten als vertraglichen oder vertragsähnlichen Schuldner darzustellen, um auf dieser Grundlage – jetzt – seine persönliche Inanspruchnahme zu begründen. Eine solche Argumentation mag auf die mit dem – erstmals mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2022 formulierten – Hilfsantrag weiterverfolgten Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) zugeschnitten sein; aus welchen Gründen das Urteil aber auch hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1) als Partei kraft Amtes angegriffen werden soll, und insbesondere, weshalb die Einschätzung des Landgerichts, der Kläger persönlich sei nicht Gläubiger eines (vor-)vertraglichen Schuldverhältnisses, unzutreffend sei, wird nicht ansatzweise dargelegt. Daher ist die Berufung des Klägers insoweit schon mangels ausreichender Begründung als unzulässig zu verwerfen. 2. In Ansehung der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage ist die Berufung zwar gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist aber unbegründet, weil die erstmals im zweiten Rechtszug auch gegen den Beklagten zu 2) unbedingt erhobene persönliche Haftungsklage mangels eines berechtigten, durchsetzbaren Anspruchs unbegründet ist. a) Der Kläger hat die ursprünglich – nur – gegen den Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter, d.h.: als Partei kraft Amtes erhobene Klage erstmals im zweiten Rechtszug wirksam gegen den Beklagten zu 2) erweitert. aa) Beklagte Partei der am 10. Juni 2021 zum Landgericht eingereichten und am 6. August 2021 zugestellten Klage war zunächst erkennbar – nur – der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin (Beklagter zu 1) ), d.h.: als Partei kraft Amtes wegen auf die Masse bezogener vermeintlicher Schadensersatzansprüche, und nicht (auch) der Beklagte als natürliche Person (Beklagter zu 2)). (1) Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH, Urteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294, 299; Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 188/17, VersR 2021, 787; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 – IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854). Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) anderen Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der falschen - am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten - Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, Urteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294, 300; Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 188/17, VersR 2021, 787). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners als Empfänger hat. Dabei können als Auslegungsmittel auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden (BGH, Urteil vom 19. Januar 2021 – VI ZR 188/17, VersR 2021, 787; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854). (2) Danach unterliegt es hier keinem vernünftigen Zweifel, dass die vorliegende Klage bis zu ihrer später vorgenommenen (erst hilfsweisen, später unbedingten) Erweiterung auf den Beklagten zu 2) als Privatperson zunächst – nur – gegen den im Rubrum allein genannten Beklagten zu 1) als Partei kraft Amtes gerichtet war und nicht – wie der Kläger es ausweislich seines nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 23. November 2023 (Bl. 338 ff. GA) zuletzt verstanden wissen will – auf diese beiden Parteien. Denn sowohl nach der gewählten Parteibezeichnung in der Klageschrift, als auch nach ihrer Begründung und den beigefügten Anlagen, die sämtlich nicht ansatzweise auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme (auch) des Beklagten als natürliche Person hindeuteten, bezog sie sich nur auf die Person des Beklagten „als Insolvenzverwalter“ und auf gegen die Masse zu richtende Schadensersatzansprüche aus Verkäuferhaftung. Der – anwaltlich vertretene – Kläger, von dem grundsätzlich angenommen werden muss, dass er die gebotene Unterscheidung zwischen der Klage gegen den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes und der Klage gegen diesen als Privatperson kennt, führt nämlich schon eingangs der Klageschrift aus, dass er den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehme, den er „als Unternehmenserwerber/investor“ dadurch erlitten habe, dass der Beklagte „als Unternehmensveräußerer“ die wirtschaftliche Situation des zu veräußernden Unternehmens zu günstig dargestellt bzw. ihm bekannte Tatsachen verschwiegen habe mit der Folge, dass der vom Beklagten genannte, vom Kläger aufzubringende Liquiditätsbedarf in Höhe von 200.000,- Euro für die Fortführung nicht ausgereicht habe (Bl. 3 GA). Auch nach Schilderung der tatsächlichen Abläufe äußert er unter Verweis auf die Rechtsprechung zur Haftung des Unternehmensveräußerers (vgl. BGH Urteil vom 4. April 2001 – VIII ZR 32/00, NJW 2001, 2163; Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042) erneut, der „Verkäufer eines Unternehmens“ habe „erhebliche Aufklärungspflichten“, insbesondere zu ihm bekannten gefahrerhöhenden Umständen für den Fortbetrieb des Unternehmens, und diese Pflichten habe der Beklagte verletzt. Alles dies zielte erkennbar – nur – auf eine Haftung der Masse wegen der Verletzung von Verkäuferpflichten und damit auf den Beklagten als Partei kraft Amtes ab und kann jetzt nicht wegen einer vermeintlich „missverständlichen Parteibezeichnung“ dahin ausgelegt werden, dass sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Beklagte zu 2) verklagt werden sollten; und dies im Übrigen – erst recht – dann, wenn man das – nicht nachgelassene – Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 23. November 2023, Bl. 338 GA) berücksichtigen wollte, wonach schon vorprozessual auch über die Möglichkeit einer persönlichen Haftung korrespondiert worden sei, weil daraus für den Beklagten zu 1) als Empfänger der Klageschrift der zusätzliche Eindruck entstand, dass solches jetzt nicht (mehr) beabsichtigt sei. Schließlich wird dieses Auslegungsergebnis auch dadurch bestätigt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2022 durch seinen Prozessbevollmächtigten auf entsprechende Nachfrage klarstellte, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin in Anspruch genommen werden solle und keine persönliche Inanspruchnahme beabsichtigt sei (Sitzungsniederschrift Bl. 117 GA), bevor er sich später, gestützt auf die Einschätzung, dass auch ein Wechsel oder die Erweiterung der Klage gegen den Beklagten persönlich ohne dessen Zustimmung zulässig sei (Schriftsatz vom 5. September 2022, Bl. 128 GA) dazu entschloss, diesen – hilfsweise – auch persönlich in Anspruch zu nehmen (Schriftsatz vom 13. Oktober 2022, Bl. 158 ff. GA). Auch dieses spätere Prozessverhalten verdeutlicht, dass der Kläger, dem objektiven Gehalt seiner Erklärungen entsprechend, bis zu dieser Parteierweiterung beabsichtigte, allein den Beklagten als Insolvenzverwalter in Anspruch zu nehmen. bb) Die überdies erst im zweiten Rechtszug wirksam vorgenommene – unbedingte – Parteierweiterung auf den Beklagten zu 2) ist ungeachtet der fehlenden Zustimmung des neuen Beklagten als zulässig anzusehen. (1) Entgegen der Ansicht des Landgerichts hatte der Kläger seine ursprünglich nur gegen den Beklagten als Partei kraft Amtes gerichtete Klage erstinstanzlich (noch) nicht wirksam auf den Beklagten zu 2) erweitert. Die erstmals mit Schriftsatz vom 5. September 2022 (Bl. 124 ff. GA) in Aussicht genommene und am 13. Oktober 2022 (Bl. 158 ff. GA) auch förmlich angekündigte Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2) war nämlich nur „hilfsweise“, d.h. – erkennbar – für den Fall des Unterliegens mit seiner Klage gegen den Beklagten zu 1) und damit bedingt vorgenommen worden (sog. eventuelle subjektive Klagehäufung; vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 49. Ed. 1.7.2023, § 253 Rn. 75, m.w.N.). Das ergibt die Auslegung dieser Prozesserklärung, die sich an dem insoweit maßgebenden, unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen objektiv zum Ausdruck kommenden Wille des Erklärenden zu orientieren hat (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – XI ZB 15/09, NJW-RR 2010, 275; Urteil vom 4. Dezember 2015 – V ZR 22/15, WM 2016, 1089; BeckOK ZPO/Bacher, 49. Ed. 1.7.2023, § 253 Rn. 58). Denn der Kläger hatte wie dargelegt zunächst – nur – den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch genommen und dies mit angeblichen Pflichtverletzungen eines Unternehmensverkäufers begründet, wie aus Rubrum und Begründung der Klageschrift (Bl. 1 ff. GA) sowie der Erklärung seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsniederschrift vom 26. August 2022, Bl. 117 GA) unzweifelhaft folgt. Soweit er vor diesem Hintergrund bei Aufrechterhaltung dieses Begehrens später die Möglichkeit – auch – einer persönlichen Haftung in Betracht zog, die Klage ausdrücklich nur „hilfsweise“ auf den Beklagten zu 2) erweiterte und zur Begründung angab, dass er nur für den Fall, dass die bereits erhobene Klage abgewiesen würde, gegen den Beklagten persönlich Klage erheben wolle (Schriftsatz vom 13. Oktober 2022, Bl. 158 ff. GA), kann daraus nur der Schluss auf den Willen zu einer lediglich bedingten Inanspruchnahme dieses weiteren Beklagten gezogen werden, wie sie im Übrigen auch mit der Berufung gegen das klagabweisende Urteil zunächst weiterverfolgt wurde. Eine solche bedingte Klagehäufung in der Weise, dass die Klage gegen den einen Streitgenossen nur für den Fall erhoben wird, dass die verbundene Klage gegen den anderen Streitgenossen keinen Erfolg hat, war jedoch unzulässig; denn es fehlte insoweit an einem unbedingten Prozessrechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 20. September 2007 – IX ZR 91/06, NJW-RR 2008, 295; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1972 – II ZR 28/69, MDR 1973, 742; Urteil vom 17. März 1989 – V ZR 233/87, WM 1989, 997, 998; RG, Urteil vom 6. Juni 1904 – VI 456/03, RGZ 58, 248, 249; LG Berlin, NJW 1958, 833 mit zust. Anm. Habscheid). Es geht dabei nämlich nicht, wie bei gewöhnlichen Hilfsanträgen, darum, ob demselben Kläger der eine oder der andere Anspruch zuzubilligen ist, sondern um die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses mit weiteren Parteien, die, schon wegen der Möglichkeit unterschiedlicher Beurteilung in den einzelnen Instanzen, um der Rechtsklarheit willen nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben und deshalb nicht an eine Bedingung geknüpft sein darf (BGH, Urteil vom 25. September 1972 – II ZR 28/69, MDR 1973, 742; s. auch Althammer, in: Zöller, a.a.O., § 60 Rn. 10; Weth, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 60 Rn. 12 Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 43. Aufl., § 60 Rn. 5; BeckOK ZPO/Dressler, 49. Ed. 1.7.2023, § 59 Rn. 14). Und weil es insoweit schon an einer wirksamen (unbedingten) Klageerhebung fehlte, kommt auch eine Umdeutung des unzulässigen bedingten Klageantrages gegen den Beklagten zu 2) in einen zulässigen unbedingten Antrag (§ 140 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2015 – V ZR 22/15, WM 2016, 1089; Beschluss vom 28. September 2016 – XII ZB 487/15, NJW 2017, 260; BeckOK ZPO/Bacher, 49. Ed. 1.7.2023, § 253 Rn. 58a) nicht in Betracht. (2) Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 22. September 2023 (Bl. 317 GA) seinen Klageantrag geändert hat, der, den Erörterungen im nachfolgenden Senatstermin entsprechend (Bl. 306 ff. GA), trotz seiner nach wie vor nicht ganz eindeutigen Formulierung zumindest nach seiner weiteren Begründung wohlwollend dahin verstanden werden muss, dass neben dem Beklagten zu 1) jetzt auch der Beklagte zu 2) unbedingt in Anspruch genommen werden soll (§§ 133, 157 BGB), ist diese erstmals in zweiter Instanz wirksam erklärte Parteierweiterung ungeachtet der verweigerten Zustimmung des neuen Beklagten als prozessual zulässig zu behandeln. Richtig ist zwar, dass es nicht angängig ist, einen bisher Unbeteiligten gegen seinen Willen erst in zweiter Instanz in einen Prozess hineinzuziehen, auf dessen bisherigen Verlauf er keinen Einfluss gehabt hat, weshalb die fehlende Zustimmung in diesen Fällen nicht durch das in den §§ 263, 533 ZPO erwähnte Kriterium der Sachdienlichkeit ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1956 – VI ZR 32/55, BGHZ 21, 285, 287; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 263 Rn. 19). Vielmehr ist eine Parteierweiterung auf der Beklagtenseite im Berufungsrechtszug – aufgrund ihres Ausnahmecharakters – nur dann zulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt oder die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich und damit entbehrlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1956 – VI ZR 32/55, BGHZ 21, 285, 287; Urteil vom 18. März 1997 – XI ZR 34/96, NJW 1997, 2885; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 263 Rn. 19). Ob dies der Fall ist, lässt sich nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden; in der Regel wird ein Missbrauch nur dann vorliegen, wenn es ersichtlich an jedem schutzwürdigen Interesse für die Weigerung fehlt und der neue Beklagte keine irgendwie geartete Schlechterstellung zu befürchten hat (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1985 – V ZR 136/84, NJW-RR 1986, 356). Dazu ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Neubeklagte mit dem Sachverhalt vertraut gewesen ist und die Führung des Rechtsstreits maßgeblich beeinflusst hat; vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalles entscheidend, und auch aus der konkreten Prozesssituation kann sich ergeben, dass der Neubeklagte eine irgendwie geartete Schlechterstellung nicht zu befürchten hat, insbesondere, weil er im Wesentlichen mit dem Sachverhalt vertraut ist und er sich nun gegen den Klagevortrag ohne Einschränkungen wie in erster Instanz verteidigen kann (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1985 – V ZR 136/84, NJW-RR 1986, 356). So verhält es sich auch hier. Dem Beklagten zu 2), der als Erstbeklagter die Masse vertritt und in dieser Eigenschaft mit allen Einzelheiten des Rechtsstreits vertraut ist, erwachsen keine erkennbaren prozessualen Nachteile daraus, dass er sich erstmals in zweiter Instanz, ohne jedwede Bindung an vormalige tatsächliche Feststellungen, gegen die vorliegende Haftungsklage verteidigen muss und lediglich abstrakt gesehen dadurch eine (erste) Tatsacheninstanz verliert. Deshalb besteht für ihn kein schutzwürdiges Interesse an einer Verweigerung seiner Zustimmung, die demnach hier entbehrlich ist. (3) Dass der Kläger die Klage im zweiten Rechtszug zuletzt (wörtlich) gegen „den Beklagten als Insolvenzverwalter oder persönlich“ erhoben hat, ist bei sachgerechter Auslegung auch vor dem Hintergrund des Bestimmtheitserfordernisses (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unschädlich. Danach muss eine Klage zwar neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 – IV ZR 28/15, VersR 2016, 173). Kann der Kläger die Klagesumme nur einmal beanspruchen, liegt bei einer Mehrheit von Streitgegenständen eine alternative Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO vor, bei der der Kläger allerdings – zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen – angeben muss, in welcher Reihenfolge er sein Klagebegehren im Hinblick auf die verschiedenen Streitgegenstände stützt (BGH, Urteil vom 5. Juli 2016 – XI ZR 254/15, NJW 2017, 61 Rn. 25; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. November 2017 – II ZR 180/15, NJW 2018, 1259; BeckOK ZPO/Bacher, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 260 Rn. 12.6). Letzteres ist hier jedoch geschehen; denn die Begründung, die der Kläger zu seinem zuletzt formulierten Klageantrag gegeben hat, lässt, wie im Senatstermin mit den Beteiligten erörtert wurde (Bl. 337 GA), – noch – ausreichend erkennen, dass dieser bei unbedingter Inanspruchnahme beider beklagter Parteien vorrangig mögliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) als Partei kraft Amtes und für den Fall, dass diese ganz oder teilweise nicht bestehen sollten, im Anschluss daran mögliche Ansprüche aus persönlicher Haftung gegen den Beklagten zu 2) geprüft und beschieden wissen möchte. b) Wenngleich die Klage damit – erstmals – in zweiter Instanz auch gegen den Beklagten zu 2) wirksam erhoben wurde, hat das Landgericht dessen persönliche Haftung im Rahmen der von ihm vorgenommenen Sachprüfung vollkommen zu Recht für unbegründet erachtet. Sämtliche insoweit in Betracht zu nehmenden Schadensersatzansprüche sind nämlich, den Erörterungen im Senatstermin entsprechend, unbegründet oder zumindest verjährt. aa) Vom Kläger eingewandte Schadensersatzansprüche aus (vor-)vertraglichem Verschulden (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3 BGB), die darauf gestützt werden, dass der Beklagte zu 2) dem Kläger unzutreffende Auskünfte zum erforderlichen Finanzbedarf erteilt und erklärt habe, dass der vom Kläger avisierte Betrag von 200.000,- Euro auskömmlich sein würde, sind nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, im Übrigen aber auch mangels Nachweises eines durch die (vermeintliche) Pflichtverletzung verursachten Schadens unbegründet; außerdem war bei Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2) bereits Verjährung eingetreten. (1) Wie in dem angefochtenen Urteil unter Verweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt wird, kann die vorvertragliche Haftung (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3 BGB) unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch einen Dritten treffen, der selbst nicht Vertragspartei werden soll, der an den Vertragsverhandlungen aber als Vertreter, Vermittler oder Sachwalter einer Partei beteiligt ist. „Sachwalter“ in diesem Sinne ist nicht etwa die in §§ 270 ff. InsO genannte Person, sondern wer, ohne Vertragspartner oder dessen Vertreter zu sein, auf der Seite eines Vertragspartners an dem Zustandekommen des Vertrags beteiligt ist und dabei über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus der anderen Vertragspartei eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für Bestand und Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts bietet. Gleiches gilt, wenn der Dritte wegen eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses dem Verhandlungsgegenstand besonders nahe steht, also wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache verhandelt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 114/01, NJW-RR 2005, 1137; vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1971 – VII ZR 163/69, BGHZ 56, 81, 84f.; Urteil vom 20. März 1995 – II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 170; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 82. Aufl., § 311 Rn. 60 ff.). Der Insolvenzverwalter handelt mit Wirkung für ein fremdes Vermögen, nämlich die Masse. Als Verhandlungs- und Vertragspartner einer Partei, die mit der Insolvenzmasse Geschäfte abschließen will, haftet er nur dann persönlich, wenn er eigene Pflichten ausdrücklich übernommen oder einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem er sich festhalten lassen muss (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 114/01, NJW-RR 2005, 1137; Urteil vom 14. April 1987 – IX ZR 260/86, BGHZ 100, 346, 351f.). Das setzt zumindest voraus, dass er bei den Vertragsverhandlungen in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 – IX ZR 245/88, NJW-RR 1990, 94, 96; Thole, in: K. Schmidt, a.a.O., § 60 Rn. 47). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht hier in Bezug auf den Kläger schon auf der Grundlage dessen eigener Sachdarstellung völlig zu Recht nicht für gegeben erachtet. Wie in dem angefochtenen Urteil richtig und von der Berufung insoweit auch unbeanstandet ausgeführt wird, fehlt es an ausreichendem Vortrag zu konkreten Erklärungen des Beklagten zu 2) oder einem entsprechenden unzweideutigen Verhalten, aus dem mit ausreichender Sicherheit auf den Willen zur Übernahme einer persönlichen Einstandspflicht oder auf ein über das gewöhnliche Maß hinausgehendes besonderes Vertrauen geschlossen werden könnte, auf das sich seine persönliche Haftung gründen ließe. Der Senat teilt die Einschätzung, dass behauptete unrichtige Angaben zum veräußerten Unternehmen und zum vermeintlichen Finanzbedarf des Klägers in der hier dargestellten Art und Weise, auch angesichts der Umstände, unter denen die unternehmerische Beteiligung des Klägers zustande kam, dafür nicht genügen; dem tritt der Kläger mit der Berufung auch nicht mehr entgegen. Soweit er statt dessen zur Begründung seines Rechtsmittels nunmehr auf ein vermeintliches, aus der Vergütung als Insolvenzverwalter folgendes wirtschaftliches Interesse des Beklagten verweist, führt auch das zu keiner für ihn günstigeren Beurteilung. Für die Anerkennung der Eigenhaftung genügt nämlich nicht jedes, insbesondere nicht nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse, wie etwa das Provisionsinteresse des Handelnden; erforderlich ist vielmehr eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand, dass der Verhandelnde gleichsam in eigener Sache tätig wird, dass er als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (BGH, Urteil vom 17. Juni 1991 – II ZR 171/90, VersR 1991, 1052; Grüneberg, in: Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 61, jew. m.w.N.). Dazu ist hier nichts ersichtlich. An der streitgegenständlichen Veräußerung und der aus diesem Anlass eingegangenen unternehmerischen Beteiligung des Klägers an der Übernahmegesellschaft waren zahlreiche Akteure mit ganz unterschiedlichen Interessen beteiligt; dass der Beklagte zu 2), dessen Mitwirkung vorrangig aus verfahrensrechtlichen Gründen erforderlich war, darin derart involviert gewesen wäre, dass er als wirtschaftlicher Herr des Geschehens erscheinen müsste, kann auf Grundlage des gesamten Vorbringens des Klägers nicht ersehen werden. Seine maßgebende Argumentation, der Beklagte erhalte als Insolvenzverwalter eine Vergütung, deren Höhe im Falle der Stillegung des Unternehmens (möglicherweise) geringer zu bemessen gewesen wäre, als im Falle seiner Veräußerung, ist zur Begründung eines erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresses als Voraussetzung seiner persönlichen Haftung ungeeignet. (2) Hinzu kommt, dass auf der Grundlage der klägerischen Darstellung zu den zeitlichen Abläufen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass diesem durch die behauptete persönliche Pflichtverletzung des Beklagten unter Inanspruchnahme eigenen Vertrauens ein ursächlicher Schaden – hier: in Gestalt der für ihn nachteiligen unternehmerischen Beteiligung an der Übernahmegesellschaft, in deren Folge er weitere, seine ursprünglichen Vorstellungen übersteigende Verbindlichkeiten eingegangen sei will – entstanden ist. Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen erfordert jeder Schadensersatzanspruch, dass dem Geschädigten durch die Pflichtverletzung ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist (vgl. § 249 Abs. 1 BGB). Dies erfordert eine Prüfung, welchen Verlauf die Dinge ohne die (behauptete) Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Anspruchstellers ohne die Pflichtverletzung konkret darstellen würde; darlegungs- und beweisbelastet ist grundsätzlich der Geschädigte (§ 287 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297; Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 82/13, VersR 2015, 187). Vorliegend soll nach Behauptung des Klägers die angebliche Erklärung des Beklagten, wonach eine Fortführung des Unternehmens eine Investition von maximal 200.000,- Euro erfordere, und das darin gesetzte Vertrauen des Klägers für seinen Entschluss, sich an der Übernahmegesellschaft im Umfang von 75 Prozent des Stammkapitals zu beteiligen, ausschlaggebend gewesen sein. Bereits diese Verpflichtung – und nicht erst in deren Folge übernommene weitere (angebliche) Verbindlichkeiten – stellt den behaupteten Vermögensschaden des Klägers dar, denn dafür genügt jeder wirtschaftliche Nachteil, der für den Gläubiger mit dem auf Grund der Aufklärungspflichtverletzung eingegangenen Vertrag verbunden ist, so z. B. die nachhaltige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit aufgrund eines für ihn nachteiligen Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39, 57 ff.). Dafür, dass dieser Schaden durch die angebliche Zusage des Beklagten und ein aus diesem Anlass in Anspruch genommenes besonderes persönliches Vertrauen bedingt war, besteht hier jedoch keine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO. Denn unstreitig wurden der notarielle Vertrag zum Erwerb der Vorratsgesellschaft und die nachfolgende Gesellschafterversammlung, in der u.a. bereits eine Ermächtigung zum Erwerb anderer Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erteilt wurde und aus deren Anlass der Kläger seine Absicht bekundete, 200.000,- Euro zu investieren, am 25. Oktober 2017 bzw. in der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2017 beurkundet. Bis zu diesem Zeitpunkt war es zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu keiner persönlichen Begegnung gekommen, aus deren Anlass dieser unmittelbar Zusagen gegenüber dem Kläger hätte tätigen oder dessen Vertrauen hätte gewinnen können. Vereinzelte Kontaktaufnahmen zum Beklagten waren bis dahin nur telefonisch, ausnahmslos über Dritte oder durch E-Mail des damaligen Rechtsbeistandes des Klägers erfolgt, wobei die dem Beklagten gestellten Nachfragen von diesem nicht beantwortet wurden. Ein persönliches Aufeinandertreffen, bei dem entsprechende Aussagen gefallen sein sollen, fand nach Darstellung des Klägers erstmals am Morgen des 26. Oktober 2017 statt, nachdem der Kläger seine gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen bereits bindend eingegangen war. Bei all dem kann jedoch nicht angenommen werden, dass hier ein mittels entsprechender Zusagen begründetes besonders persönliches Vertrauen des Klägers gerade in die Person des Beklagten zu 2) für die Entscheidung, sich an der Übernahmegesellschaft zu beteiligen, und damit für den daraus folgenden Schaden einschließlich aller sich daraus ergebenden weiteren nachteiligen Folgen ursächlich gewesen ist. (3) Dessen ungeachtet, waren Schadensersatzansprüche aus vorvertraglichem Verschulden entsprechend dem im Senatstermin erteilten Hinweis und ohne Rücksicht auf die dagegen erhobenen Einwände des Klägers bei Erweiterung seiner Klage auf den Beklagten zu 2) verjährt. Sie sind daher jetzt nicht mehr durchsetzbar; der Beklagte zu 2) hat die Einrede der Verjährung zuletzt ausdrücklich auch für seine Person erhoben (Bl. 253 GA). (a) Für die Verjährung vertraglicher (und deliktischer) Schadensersatzansprüche nach dem BGB gelten die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung nach bürgerlichem Recht. Die danach maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (BGH, Urteil vom 15. März 2011 – VI ZR 162/10, VersR 2011, 682; Ellenberger, in: Grüneberg, a.a.O., § 199 Rn. 3; Grothe, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl., § 199 Rn. 4). Darüber hinaus müssen, damit die Verjährung zu laufen beginnt, auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 BGB in der Person des Gläubigers vorliegen. Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ist vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage – und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage – Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09, BGHZ 186, 152). Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“, vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2016 – V ZR 134/15, NJW 2017, 248; Urteil vom 25. Oktober 2018 – III ZR 122/17, WM 2018, 2271). Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt. Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis des Klägers gemäß § 199 Abs. 1 BGB trägt der Beklagte zu 2), der sich auf diese Einrede beruft (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1, 11). (b) Dies zugrunde legend, waren etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2) wegen Verletzung vorvertraglicher Auskunfts- oder Aufklärungspflichten hier spätestens mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt, so dass die nach dem oben Gesagten erst wesentlich später bewirkte Erweiterung der Klage auch auf seine Person keine Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) mehr bewirken konnte. An dieser im Senatstermin geäußerten Einschätzung hält der Senat ungeachtet der abweichenden Rechtsausführungen des Klägers hierzu (nicht nachgelassene Schriftsätze vom 23. und 27. November 2023, Bl. 338 ff., 351 f. GA) fest: (aa) Auf der Grundlage des Klagevorbringens sind behauptete (vor-)vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) nach den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3 BGB im Jahre 2017 entstanden, weil schon damals alle tatbestandlichen Voraussetzungen, einschließlich des Schadens dem Grunde nach, bereits eingetreten sein sollen. Die behaupteten schuldhaften Pflichtverletzungen in Gestalt unrichtiger Zusagen zum wirtschaftlichen Zustand und zum notwendigen Finanzbedarf des Unternehmens in Höhe von maximal 200.000,- Euro unter Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens sollen nach Darstellung des Klägers im Oktober 2017, vor der Veräußerung des Unternehmens an die Übernahmegesellschaft, erfolgt sein. Entsprechendes gilt für den – freilich nicht nachweislich auch dadurch verursachten – Schaden des Klägers, hier in Gestalt der nach seiner Behauptung im Vertrauen auf die Auskünfte eingegangenen, angesichts seiner damit verbundenen Nachschusspflichten wirtschaftlich nachteiligen Beteiligung an der Übernahmegesellschaft. Da der Schaden damit dem Grunde nach bereits durch den vollzogenen Beitritt des Klägers zur Übernahmegesellschaft entstanden ist, kommt es auf die behaupteten späteren Zahlungen des Klägers und die aus der nachfolgenden Insolvenz der Übernahmegesellschaft folgenden Verluste als bloße weitere Schadensfolgen nicht an. (bb) Ebenfalls auf der Grundlage des Klagevorbringens hatte der Kläger von seinem (vermeintlichen) Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) spätestens im Jahre 2018 ausreichend sichere Kenntnis, die es ihm ermöglicht hätte, gegen ihn eine Schadensersatzklage – und sei es auch nur als Feststellungsklage – zu erheben. Denn nach seiner – bestrittenen – Darstellung will er im Anschluss an die Zahlung des Kaufpreises für die Geschäftsanteile (21.000,- Euro) und die Auszahlung des Gesellschafterdarlehens (181.250,- Euro) am 29. März 2018 einen zusätzlichen Betrag von 50.000,- Euro in Form einer „Bar-Hinterlegung“ als Sicherheit für einen Kontokorrentkredit der Übernahmegesellschaft geleistet haben. Schon damit musste ihm klar sein, dass der vor Eingehung seiner Verpflichtung als auskömmlich betrachtete Höchstbetrag von 200.000,- Euro bereits – deutlich – überschritten wurde und etwaige diesbezügliche Zusagen des Beklagten zu 2) unzutreffend gewesen wären. Hinzu kommt, dass der Kläger ebenfalls im Jahre 2018 wiederholt noch weitere Gesellschafterdarlehen an die Übernahmegesellschaft geleistet haben will, nämlich zunächst am 20. April 2018 in Höhe von 20.000,- Euro und sodann erneut am 14. November 2018 in Höhe von 20.000,- Euro und am 15. November 2018 in Höhe von 50.000,- Euro. Soweit damit der von dem Beklagten zu 2) angeblich zugesagte „Höchstbetrag“ von 200.000,- Euro bereits um 140.000,- Euro überschritten war, liegt auf der Hand, dass dem Kläger spätestens damit klargeworden sein musste, dass anderslautende Angaben unzutreffend waren und er durch sein im Vertrauen darauf eingegangenes Engagement in der Übernahmegesellschaft geschädigt worden war. Dementsprechend wusste er vor Ablauf des Jahres 2018 positiv um alle tatbestandlichen Voraussetzungen seines behaupteten Schadensersatzanspruches gegen den Beklagten zu 2), die es ihm schon damals zumutbar ermöglicht hätten, eine Feststellungsklage (auch) gegen ihn zu erheben. (cc) Die danach spätestens mit dem Schluss des Jahres 2018 beginnende dreijährige Regelverjährung endete – auch ohne Rücksicht auf den von dem Beklagten zu 1) aufforderungsgemäß erklärten Einredeverzicht bis zum 30. Juni 2021 hinsichtlich damals noch nicht verjährter Ansprüche – mit dem Ablauf des Jahres 2021, ohne dass zuvor eine Hemmung der laufenden Verjährung, insbesondere durch (wirksame) Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB – auch – gegen den Beklagten zu 2), eingetreten wäre. (aaa) Mit der am 14. Juni 2021 eingereichten und am 6. August 2021 zugestellten Klage hat der Kläger – nur – den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin – jetzt: Beklagter zu 1) – in Anspruch genommen; daran bestehen angesichts der eindeutigen Parteibezeichnung in der Klageschrift (Bl. 2 GA) und ihrer Begründung nebst Anlagen, die – ausschließlich – auf die Verletzung von Aufklärungspflichten des Verkäufers eines Unternehmens abstellt (Bl. 11 GA), keine Zweifel. Eine abweichende Auslegung wegen einer „missverständlichen“ Parteibezeichnung dahin, dass von Anfang an sowohl der Beklagte als Insolvenzverwalter als auch der Beklagte persönlich verklagt waren, wie sie der Kläger unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – VII ZR 71/11, NJW-RR 2013, 1169, 1170 (vgl. auch BGH, Urteile vom 29. März 2017 – VIII ZR 11/16, BGHZ 214, 294, 299 und vom 19. Januar 2021 – VI ZR 188/17, VersR 2021, 787) mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 23. und 27. November 2023 (Bl. 338 ff., 351 GA) für möglich hält, scheidet vor diesem Hintergrund und auch angesichts seines späteren Prozessverhaltens aus, wie weiter oben bereits im Einzelnen ausgeführt und begründet wurde und worauf an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. (bbb) Die damit zunächst – nur – gegen den Beklagten zu 1) erhobene, ihrem Gegenstande nach auf Ansprüche gegen die Masse beschränkte Klage war ungeeignet, die Verjährung – auch – in Bezug auf Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) als Schuldner gegen ihn persönlich gerichteter Schadensersatzansprüche zu hemmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1981 – VII ZR 160/80, NJW 1981, 1953, 1954; Ellenberger, in: Grüneberg, a.a.O., § 204 Rn. 12; BeckOGK/Meller-Hannich, 1.6.2023, BGB § 204 Rn. 39). Denn nur eine Klage gegen den richtigen Schuldner hemmt die Verjährung hinsichtlich der gegen ihn bestehenden Ansprüche. Dass die Hemmung der Verjährung „alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen“ erfasst, wie der Kläger zuletzt, auch unter Hinweis auf § 213 BGB ausführt (nicht nachgelassener Schriftsatz vom 23. November 2023, Bl. 341 GA), mag sein, gilt aber ebenfalls nur im Rahmen des jeweiligen Prozessrechtsverhältnisses, das hier in Bezug auf den Beklagten zu 2) nicht rechtzeitig begründet worden ist. Eine Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2) noch vor Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2021 ist nicht erfolgt. Soweit der Kläger im Anschluss an seine Klarstellung, den Beklagten nur „als Insolvenzverwalter“ und nicht persönlich in Anspruch zu nehmen (Bl. 117 GA), erstmals Schriftsatz vom 5. September 2023 (Bl. 124 ff. GA) eine Parteiänderung oder -erweiterung erwogen und sodann mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2022 gegenüber dem Landgericht „hilfsweise“ auch auf Verurteilung des Beklagten zu 2) angetragen hat, war das bereits zu spät, ungeachtet des Umstandes, dass es zur Verjährungshemmung einer wirksam erhobenen Klage bedürfte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1959 – III ZR 27/58, NJW 1959, 1819; Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 34; Ellenberger, in: Grüneberg, a.a.O., § 204 Rn. 4; anders für die Frist des § 4 Satz 1 KSchG BAG, NJW 1994, 1084), an der es im Falle einer bedingten Parteierweiterung fehlt. Die im zweiten Rechtszug (Schriftsatz vom 22. September 2023, Bl. 317 ff. GA) unbedingt erklärte Parteierweiterung auf den Beklagten zu 2) erfolgte erst recht nicht mehr in unverjährter Zeit. bb) Vom Kläger weiterhin – freilich bis zuletzt ohne vertiefte Begründung – eingewandte Schadensersatzansprüche nach der Insolvenzordnung (§§ 60, 61 InsO, ggf. i.V.m. § 274 Abs. 1 InsO) sind ebenfalls unbegründet, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil völlig zu Recht angenommen hat und wogegen die Berufung auch nichts Substantielles mehr erinnert. (1) Der Senat legt das Klagebegehren insoweit – sinnwahrend – dahin aus, dass der Kläger, der zur Wahrung der ausreichenden Bestimmtheit seiner Klage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) die Ansprüche aus § 60 und § 61 InsO grundsätzlich in ein Rangverhältnis bringen muss (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 – IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 122), sein Schadensersatzbegehren vorrangig auf die – wohl speziellere, vgl. Thole in K. Schmidt, InsO 20. Aufl., § 61 Rn. 1 – Bestimmung des § 61 InsO und lediglich hilfsweise auch auf § 60 InsO stützen will. (2) Ein Schadensersatzanspruch nach § 61 Satz 1 InsO kommt schon tatbestandlich nicht in Betracht, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil richtig unter Verweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausführt. Diese Bestimmung ist – auch ungeachtet ihrer zweifelhaften Reichweite vor einer Bestellung zum Insolvenzverwalter, vgl. dazu Kern, in: MünchKomm-InsO 4. Aufl., § 274 Rn. 76 f. – nicht geeignet, den Vorwurf des Klägers, der Beklagte zu 2) habe ihn durch schuldhaft falsche Auskünfte zu seiner Investition in die Übernahmegesellschaft bewogen, zu sanktionieren. Denn nach der vom Landgericht zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift § 61 Satz 1 InsO nur ein, wenn der Insolvenzverwalter – regelmäßig im Rahmen einer Betriebsfortführung – willentlich Masseverbindlichkeiten begründet, obwohl voraussehbar ist, dass diese bei Fälligkeit nicht erfüllt werden können (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – IX ZR 220/09, ZIP 2010, 2356; vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 – IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 108 f; Urteil vom 2. Dezember 2004 – IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236, 239 f; Urteil vom 10. Dezember 2009 – IX ZR 220/08, NJW 2010, 680). Die Vorschrift gewährt Massegläubigern, deren Forderungen durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, die jedoch aus der Masse nicht voll erfüllt werden, einen Ausgleichsanspruch gegen den Insolvenzverwalter. Grundgedanke dieser Regelung ist es, die Interessen von Massegläubigern zu schützen, die aufgrund einer Unternehmensfortführung mit der Masse in Kontakt gekommen sind und deren Vermögen gemehrt oder ihr einen sonstigen Vorteil verschafft haben (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 129; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 – IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236, 239 f). Mit der Vorschrift sollen Unternehmensfortführungen erleichtert werden. Die Bereitschaft, der Masse „Kredit“ zu gewähren, soll dadurch erhöht werden, dass das Ausfallrisiko der Gläubiger durch eine persönliche Haftung des Verwalters gemindert wird. Darum geht es hier jedoch nicht; vielmehr macht der Kläger – als Dritter – Schadensersatzansprüche geltend, die er mit falschen Angaben des Sachwalters zum wirtschaftlichen Zustand und zum Finanzbedarf des an die Übernahmegesellschaft veräußerten Unternehmens begründet. § 61 InsO erfasst indes keine Sekundäransprüche, auf die sich – wie hier – die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, nicht bezieht (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 – IX ZR 235/07, NJW-RR 2009, 276; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – IX ZR 220/08, NJW 2010, 680). Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner der Masse mehr Rechte zuzusprechen als ihm außerhalb einer Insolvenz zuständen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 – IX ZR 37/17, NZI 2018, 258). (2) Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO scheidet, den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts folgend, aus. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter (auch: Sachwalter, § 274 Abs. 1 InsO) einem Beteiligten gegenüber schuldhaft Pflichten verletzt, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben (§ 60 Abs. 1 Satz 1 InsO). Als die anstelle von § 82 KO getretene allgemeine Haftungsnorm begründet § 60 InsO eine gesetzliche Haftung, die regelmäßig auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet ist und die unabhängig von etwaigen Ansprüchen gegen die Masse besteht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 – IX ZR 115/01, NJW-RR 2006, 694, zu § 82 KO). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ihrer Voraussetzungen trifft nach allgemeiner Auffassung den (vermeintlich) Geschädigten (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – IX ZR 296/14, NZI 2016, 52; BAG, NZI 2012, 40). (a) Danach hat der Kläger hier schon im Ausgangspunkt keine die Haftung des § 60 Abs. 1 InsO ihm gegenüber begründende schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) dargelegt. Denn § 60 InsO sanktioniert – nur – die Verletzung solcher Pflichten, die dem Insolvenzverwalter (bzw. dem Sachwalter) in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung obliegen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 – IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236 Rn. 11; Urteil vom 25. Januar 2007 – IX ZR 216/05, NJW 2007, 1596; vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 129). Dazu gehören nicht solche Pflichten, die ihn wie jeden Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten treffen. Nicht insolvenzspezifisch sind außerdem im Allgemeinen Pflichten, die dem Insolvenzverwalter als Verhandlungs- oder Vertragspartner eines Dritten auferlegt sind (BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 – IX ZR 216/05, NJW 2007, 1596; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 – IX ZR 139/87, NJW-RR 1988, 1488; Urteil vom 4. Dezember 1986 – IX ZR 47/86, BGHZ 99, 151). Sie können jedoch eine Haftung nach § 60 InsO begründen, wenn diesem Dritten gegenüber andere, insolvenzspezifische Pflichten bestehen, deren Erfüllung durch die Verletzung der zuerst genannten Pflichten gefährdet wird (BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 – IX ZR 216/05, NJW 2007, 1596; Thole, in: K. Schmidt, a.a.O., § 60 Rn. 7). Danach scheidet eine Haftung des Beklagten zu 2) auch auf dieser rechtlichen Grundlage aus. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend und von der Berufung unbeanstandet ausführt, ist ein die Haftung nach § 60 InsO begründender Verstoß oder zumindest eine Gefährdung insolvenzspezifischer Pflichten gegenüber dem Kläger – als am Vertrag mit der Masse nicht einmal unmittelbar Beteiligten – weder ersichtlich noch vorgetragen worden; vielmehr stützt der Kläger seine Ansprüche auch mit der Berufung weiterhin maßgeblich auf die Verletzung allgemeiner (vor-)vertraglicher Beratungs- und Aufklärungspflichten, wie sie – möglicherweise – auch den Beklagten als Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter in der Rolle eines Verhandlungs- und Vertragspartners eines Dritten treffen, der mit der Masse Geschäfte machen will. (b) Dessen unbeschadet, waren etwaige, auf § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützte Schadensersatzansprüche hier bei Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2) ebenfalls bereits verjährt. Denn nach § 62 Satz 1 InsO richtet sich die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 195, 199 BGB). Die danach maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist beginnt dementsprechend auch hier mit der Entstehung des Anspruchs und dem Vorliegen der in § 199 Abs. 1 BGB genannten subjektiven Voraussetzungen, die – wie bereits weiter oben ausgeführt wurde – spätestens im Jahre 2018 und damit mehr als drei Jahre vor wirksamer Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2) ausnahmslos vorlagen. Da sich der Kläger auch insoweit darauf beruft, durch unzutreffende Angaben des Beklagten anlässlich der Unternehmensveräußerung zur wirtschaftlich nachteiligen Beteiligung an der Übernahmegesellschaft veranlasst worden zu sein und im Laufe des Jahres 2018 positiv wusste, dass diese Angaben unzutreffend waren, hätte er den Beklagten zu 2) persönlich vor Ablauf des Jahres 2021 gerichtlich in Anspruch nehmen müssen, um die laufende – von dem zwischenzeitlichen Einredeverzicht bis 30. Juni 2021 unbeeinflusste – Verjährung – auch – eines möglichen Anspruchs aus § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO zu hemmen; das ist nicht geschehen. cc) Andere Rechtsgrundlagen, die vorliegend geeignet sein könnten, einen auf (vermeintlich) unzutreffende Auskünfte des Beklagten zu 2) gestützten Schadensersatzanspruch des Klägers zu begründen, sind nicht ersichtlich; insbesondere kommen auch gesetzliche Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, hier insbesondere wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 ff. StGB) oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB), nicht in Betracht. (1) Ohnehin folgt aus der gesamten Darstellung des Klägers schon nichts dazu, dass der Beklagte durch die behaupteten unzutreffenden Auskünfte zur wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin und zum vermeintlichen „Finanzbedarf“ des Klägers den – insbesondere auch subjektiven – Tatbestand eines Betruges (§ 263 StGB) verwirklicht haben könnte, ebenso wenig wie zu den Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB), die außer der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens auch zumindest bedingten Vorsatz des Handelnden dahin erforderte, dass dieser die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Nachteil eines anderen auswirken könnte sowie die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2003 – IV ZR 371/02, VersR 2004, 210; Senat, Urteil vom 7. Dezember 2022 – 5 U 67/21, NZI 2023, 506). (2) Davon abgesehen, scheitern deliktische Schadensersatzansprüche, für deren Bemessung ebenfalls die allgemeinen Vorschriften (§§ 249 ff. BGB) gelten, auch insoweit daran, dass sich auf Grundlage der Darstellung des Klägers kein durch eine (vermeintliche) unerlaubte Handlung verursachter Vermögensschaden feststellen lässt; denn wie bereits weiter oben zum vertraglichen Schadensersatz ausgeführt und begründet wurde, worauf ergänzend verwiesen wird, kann hier bei Berücksichtigung aller Umstände nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) angenommen werden, dass vermeintliche falsche Auskünfte des Beklagten zu 2) für den Entschluss des Klägers, sich als Mehrheitsgesellschafter an der Übernahmegesellschaft zu beteiligen und damit ggf. auch weitere Nachschusspflichten zu übernehmen, ursächlich gewesen ist. (3) Letztlich wären auch deliktische Ansprüche zum Zeitpunkt der Erweiterung der Klage auf den Beklagten zu 2) als weiteren Schuldner bereits verjährt und daher nicht mehr durchsetzbar gewesen (§ 214 Abs. 1 BGB). Denn sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung, einschließlich des (vermeintlich) dadurch bewirkten Schadens dem Grunde nach, wären hier auf Grundlage der klägerischen Darstellung bereits mit Eingehung der ihm nachteiligen Verpflichtung durch den Kläger im Jahre 2017 verwirklicht gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316, Rn. 44 ff.). Nachdem der Kläger jedoch schon im Jahre 2018 erhebliche weitere Verbindlichkeiten zugunsten der Übernahmegesellschaft in sechsstelliger Höhe eingegangen sein will, die den in Aussicht genommenen angeblichen Maximalbetrag von 200.000,- Euro bei weitem übertrafen, steht außer Zweifel, dass er bereits damals als über einen Kenntnisstand verfügte, der ihn in die Lage versetzte, (auch) eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage – zumindest als Feststellungsklage – schlüssig zu begründen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – VI ZR 294/08, VersR 2009, 989; Urteil vom 7. November 2014 – V ZR 309/12, NJW 2015, 1007). Dementsprechend erweist sich die erstmals im zweiten Rechtszug wirksam auch gegen den Beklagten zu 2) erweiterte Klage auch insoweit als unbegründet. 3. Die Kostenentscheidung der mithin insgesamt erfolglosen Berufung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Wertfestsetzung beruht auf den § 3, 4 ZPO, §§ 45 Abs. 1 Satz 1 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; maßgeblich ist der vom Kläger mit der Berufung gegenüber beiden Beklagten sukzessive weiterverfolgte, wegen wirtschaftlicher Identität aber insgesamt nur einmal anzusetzende Betrag.