Leitsatz
I ZR 135/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:151222UIZR135
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:151222UIZR135.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 135/21 Verkündet am: 15. Dezember 2022 Hemminger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240 Satz 1, § 264, § 265 Abs. 2 Satz 1, § 531 Abs. 2, § 533; InsO § 85 Abs. 1 Satz 1; VVG § 86 Abs. 2 a) Ist die mit der Klage des Versicherungsnehmers geltend gemachte Schadensersatzforderung nach Rechtshängigkeit entweder infolge einer Abtretung oder infolge einer Legalzession auf den Versicherer übergegangen und fällt der Versicherungsnehmer nach dem Forderungs- übergang in Insolvenz, ist der Insolvenzverwalter befugt, den unterbrochenen Rechtsstreit auf- zunehmen und die Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der für die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters erforderliche Massebezug ergibt sich aus der in § 86 Abs. 2 VVG dem Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheit, die Interessen des Versicherers zu wahren. b) Auch wenn eine Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz nicht den Beschränkun- gen des § 533 ZPO unterliegt, weil sie gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist, ist dazu gehaltener neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Zulassung setzt voraus, dass der Vortrag im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 15. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterinnen Dr. Schwonke, Dr. Schmaltz und Wille für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Oldenburg vom 11. August 2021 wird auf Kosten des Klä- gers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Unternehmen L. beauftragte die T. Logistik GmbH, die ur- sprüngliche Klägerin, im Dezember 2016 mit dem Transport von 18 großvolumi- gen Maschinen von G. nach E. in Russland. Die ursprüng- liche Klägerin beauftragte die Beklagte am 14. Dezember 2016 mit der Durchfüh- rung von zwei dieser Schwerlasttransporte zu einem Preis von jeweils 55.700 €. Die englischsprachigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ursprünglichen Klägerin sehen die Geltung der CMR vor und enthalten ein Verbot für den beauf- tragten Frachtführer, die Güter umzuschlagen, den Trailer auszutauschen, Fremdfracht hinzuzufügen oder den Auftrag an ein anderes Unternehmen wei- terzugeben. Die Beklagte beauftragte gleichwohl mehrere Subunternehmer mit dem Transport per LKW von G. nach L. , mit der Verschiffung über die 1 2 - 3 - Ostsee nach St. P. in Russland und mit dem daran anschließenden LKW-Transport. Nach der Ankunft der beiden Maschinen in St. P. fiel auf, dass die Verpackung einer der Maschinen defekt war. Die beiden Maschinen wurden am 16. und am 22. Februar 2017 beim Empfänger angeliefert. Die ursprüngliche Klägerin hat die Beklagte mit ihrer am 6. Februar 2018 bei Gericht eingegangenen und am 16. Februar 2018 zugestellten Klage auf Schadensersatz mit der Behauptung in Anspruch genommen, die beiden Maschi- nen seien vor der Auslieferung durch den Absender in Folie luftdicht vakuumver- packt und verschweißt worden. Um die Folie sei ein Holzgestell errichtet und auf dem Tieflader verzurrt worden. Um das Holzgestell sei außen eine Überwurffolie gespannt und durch Bänderung fixiert worden. Die Überwurffolie sei beim ab- redewidrigen Umladen aufgeschnitten und nicht wieder ordnungsgemäß ver- schlossen und die Maschinen seien durch Eindringen von Schnee in die Verpa- ckung erheblich beschädigt worden. Sie hat von der Beklagten zuletzt die Zah- lung eines Betrags von 149.064,54 € nebst Zinsen begehrt. Dabei handelt es sich um den Schadensersatzbetrag, auf dessen Zahlung sie sich nach ihrer Behaup- tung mit dem Unternehmen L. geeinigt hat. Das Landgericht hat der Klage im Umfang von 147.584,54 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, die ursprüngliche Klägerin sei bereits in erster Instanz nicht mehr sachbefugt gewesen. Die ur- sprüngliche Klägerin habe sie, die Beklagte, nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils unter Vorlage einer Abtretungserklärung vom 28. Februar 2018 aufgefor- dert, die ausgeurteilte Summe an die H. Versicherungen (im Folgenden: H. ), ihre Verkehrshaftungsversicherung, zu zahlen, die den Schaden ge- genüber der ursprünglichen Klägerin nach Rechtshängigkeit reguliert habe. 3 4 5 - 4 - Während laufender Berufungsbegründungsfrist ist über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger zum Insol- venzverwalter über ihr Vermögen bestellt und vom Kläger die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt worden. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger im Berufungsverfahren dahinge- hend modifizierte Klage, dass die Beklagte im Umfang der landgerichtlichen Ver- urteilung zur Zahlung an die H. verurteilt werden solle, abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte be- antragt, erstrebt der Kläger eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils nach Maßgabe des im Berufungsverfahren modifizierten Klageantrags. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet. Zur Be- gründung hat es ausgeführt: Durch das landgerichtliche Urteil sei unbestritten ein falscher Voll- streckungstitel gegen die Beklagte geschaffen worden. Die ursprüngliche Kläge- rin sei nicht mehr Inhaberin der von ihr im Rechtsstreit geltend gemachten Scha- densersatzforderung gewesen und habe nicht mehr Zahlung an sich verlangen können. Der Kläger mache ohne Erfolg geltend, bei dem im geänderten Klage- antrag genannten Versicherer handele es sich um den Verkehrshaftungsversi- cherer der ursprünglichen Klägerin, der den Schaden reguliert und an den die ursprüngliche Klägerin die Forderung abgetreten habe. Diese Behauptungen habe die Beklagte in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Die bestrittenen Behauptungen des Klägers seien als verspätet zurückzuweisen. Die ursprüngli- che Klägerin habe es schuldhaft versäumt, wahrheitsgemäß zu ihrer Anspruchs- berechtigung vorzutragen. Dieses Versäumnis müsse sich der Kläger als ihr Rechtsnachfolger zurechnen lassen. 6 7 8 9 - 5 - B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I), aber unbegründet (dazu B II). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger befugt, den erhobe- nen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. 1. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, GRUR 2019, 970 [juris Rn. 12] = WRP 2019, 1304 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater, mwN). Das Revisionsgericht hat selbstständig festzustellen, ob die Vorausset- zungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 181/08, BGHZ 187, 10 [juris Rn. 7] mwN). Für erforder- liche Ermittlungen gelten dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs die Grundsätze des Freibeweises (BGHZ 187, 10 [juris Rn. 7] mwN). 2. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist gegeben. Der Kläger ist in zulässiger Weise in zweifacher Hinsicht in Prozessstandschaft tätig (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206 [juris Rn. 16]; Be- schluss vom 2. Februar 2017 - I ZR 146/16, ZinsO 2017, 596 [juris Rn. 8]). a) Die ursprüngliche Klägerin war befugt, die nach der Behauptung des Klägers auf die H. übergegangene Klageforderung gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. aa) Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu ver- äußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Nach § 265 Abs. 2 10 11 12 13 14 15 - 6 - Satz 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Ein- fluss. Der ursprüngliche Forderungsinhaber verliert durch die Übertragung der Forderung die Sachbefugnis, bleibt aber prozessual befugt, auch diejenigen An- sprüche weiterhin geltend zu machen, die infolge der Abtretung dem neuen An- spruchsinhaber zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - X ZR 69/11, BGHZ 197, 196 [juris Rn. 49]). Zur Vermeidung einer Abweisung der Klage als unbe- gründet muss der Kläger seinen Antrag auf Leistung an den neuen Forderungs- inhaber umstellen (BGH, NJW 1986, 3206 [juris Rn. 15]; BGH, Urteil vom 9. Feb- ruar 1990 - V ZR 149/88, NJW 1990, 2755 [juris Rn. 9]; Urteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09, NJW 2012, 3642 [juris Rn. 8]; BGHZ 197, 196 [juris Rn. 50]). In einem solchen Fall besteht die Prozessführungsbefugnis des ur- sprünglichen Forderungsinhabers aufgrund einer gesetzlichen Prozessstand- schaft gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO fort. Die Norm ist auch im Fall eines ge- setzlichen Forderungsübergangs anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09, NJW 2011, 2884 [juris Rn. 12]). Beantragt der Kläger wie im Streitfall die Zurückweisung der Berufung des Beklagten mit der Maßgabe, dass dieser nicht - wie im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochen - an ihn, den Kläger, sondern an seinen Zessionar zahlen soll, so bedarf es dazu keiner An- schlussberufung (BGH, Urteil vom 24. November 1977 - VII ZR 160/76, MDR 1978, 398 [juris Rn. 15]). Diesen Grundsätzen hat der Kläger Rechnung getragen und die Klage im Berufungsverfahren auf Zahlung an die H. umgestellt. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er nicht ein eigenes, sondern ein fremdes Recht geltend macht. bb) Den Vortrag des Klägers, wonach es sich bei der H. um den Verkehrshaftungsversicherer der ursprünglichen Klägerin handele, auf den die Ersatzforderung übergegangen sei, hat die Beklagte gemäß § 138 Abs. 4 ZPO prozessual wirksam mit Nichtwissen bestritten. Entgegen der Ansicht der Revi- sion steht dieses Bestreiten der Beklagten nicht im Widerspruch zu dem weiteren 16 - 7 - Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz. Die Beklagte hat im Beru- fungsverfahren zwar selbst auf die außergerichtliche Mitteilung der ursprüngli- chen Klägerin zum Forderungsübergang hingewiesen. Sie hat sich damit jedoch die Behauptungen der ursprünglichen Klägerin zur behaupteten Legalzession und zur behaupteten Abtretung nicht zu Eigen gemacht. Vielmehr hat die Be- klagte lediglich gerügt, dass die Klage erstinstanzlich mangels schlüssig vorge- tragener Aktivlegitimation abgewiesen worden wäre, hätte die ursprüngliche Klä- gerin ihren Vortrag zum Forderungsübergang bereits erstinstanzlich gehalten. cc) Die Prozessführungsbefugnis des Klägers hängt nicht davon ab, dass er den von der Beklagten bestrittenen Anspruchsübergang auf die H. be- weist. Vielmehr reicht hierfür im Streitfall ein schlüssiger Vortrag, den der Kläger gehalten hat. (1) Im Streitfall ist die Frage, ob die H. entweder durch Abtretung oder durch Legalzession neue Gläubigerin des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs geworden ist, eine Tatsache, die sowohl im Rahmen der Zulässigkeit der Klage für die Prozessführungsbefugnis des Klägers als auch für die Begrün- detheit der auf Zahlung an die H. gerichteten Klage ausschlaggebende Be- deutung hat. Solche doppelt relevanten Tatsachen, die zugleich für die Zulässig- keit und die Begründetheit eines Rechtsmittels maßgeblich sind, müssen für die Zulässigkeit nicht festgestellt werden. Die Begründetheit eines Rechtsmittels und die Zulässigkeit seiner sachlichen Prüfung müssen getrennt beurteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2001 - XII ZB 161/98, NJW 2001, 3337 [juris Rn. 17]). Für die Annahme der Prozessführungsbefugnis des Klägers gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO reicht es im Bestreitensfall aus, dass er die Rechts- nachfolge schlüssig darlegt; die Wirksamkeit der Rechtsnachfolge ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen (Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 60). 17 18 - 8 - (2) Der Kläger hat seine Prozessführungsbefugnis schlüssig dargelegt. Nach der durch die Vorlage der schriftlichen Abtretungserklärung der ursprüngli- chen Klägerin vom 28. Februar 2018 belegten Behauptung des Klägers hat die ursprüngliche Klägerin die mit der Klage geltend gemachte Forderung nach Rechtshängigkeit an die H. abgetreten. Außerdem soll ausweislich des Schreibens der ursprünglichen Klägerin an die Beklagte vom 24. Januar 2019 die H. den Schaden der ursprünglichen Klägerin nach Rechtshängigkeit regu- liert haben, so dass ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 86 VVG statt- gefunden hätte. b) Die Befugnis des Klägers, die nach seinem schlüssigen Vorbringen zu- nächst der ursprünglichen Klägerin zustehende und sodann auf die H. als deren Verkehrshaftungsversicherer übergegangene Forderung gerichtlich gel- tend zu machen, beruht auf seiner Befugnis als Insolvenzverwalter über das Ver- mögen der ursprünglichen Klägerin aus § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO, den Rechtsstreit aufzunehmen. aa) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insol- venzverfahren beendet wird (§ 240 Satz 1 ZPO). Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insol- venzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 InsO). Nach § 35 Abs. 1 InsO ist die Insolvenzmasse das Vermögen, das dem 19 20 21 - 9 - Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. bb) Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters, die Unterbre- chung des Rechtsstreits wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Aufnahmebefugnis des Insolvenzverwalters setzen voraus, dass der für den In- solvenzschuldner anhängige Rechtsstreit Vermögen betrifft, das zur Insolvenz- masse gehört. Davon ist im Streitfall auszugehen, obwohl nach dem Vortrag des Klägers die mit der Klage geltend gemachte Forderung noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin auf die H. übergegangen sein soll. (1) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ergibt sich der erforder- liche Massebezug in einem derartigen Fall unmittelbar aus der Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Reichsgericht ist davon ausgegangen, dass § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO die ursprüngliche Klagepartei so behandelt, als hätte ein For- derungsübergang nicht stattgefunden. Daran ändere die Eröffnung des Konkurs- verfahrens nichts. Wenn sich die Forderung noch im Vermögen der insolventen Partei befinde, bestehe unzweifelhaft eine Prozessführungsbefugnis des Kon- kursverwalters. Die Forderungsübertragung könne diese Befugnis nicht aufhe- ben, weil sie gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf die prozessuale Lage des Rechtsstreits keinen Einfluss habe (RG, Urteil vom 4. Juni 1907 - VII 379/06, RGZ 66, 181, 182 f.). (2) Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang offengelassen, ob dies in jedem Fall der Abtretung einer konkurs- beziehungsweise insolvenzbefangenen Forderung gilt oder ob als weitere Voraussetzung hinzukommen muss, dass nach der materiellen Rechtslage durch den Streit um die abgetretene Forderung die Konkurs- beziehungsweise Insolvenzmasse betroffen wird (BGH, Urteil vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397 [juris Rn. 11 f.]; Urteil vom 22 23 24 - 10 - 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206 [juris Rn. 19]; Urteil vom 11. Feb- ruar 2010 - VII ZR 225/07, ZIP 2010, 646 [juris Rn. 8]). Allgemein bejaht wird eine hinreichende Betroffenheit der Masse, wenn der Insolvenzschuldner eine Forderung nur erfüllungshalber (BGHZ 50, 397 [juris Rn. 12]; OLG Koblenz, ZIP 1995, 1033 [juris Rn. 21]) oder als Sicherheit (BGH, NJW 1986, 3206 [juris Rn. 16]; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 257/08, NJW 2010, 3779 [juris Rn. 9]; OLG München, MDR 2000, 602) abgetreten hat. Gleiches gilt, wenn der Zedent im Fall des Prozessverlusts Regressansprüche als Insolvenzforderung anmelden kann (OLG Koblenz, ZIP 1995, 1033 [juris Rn. 21]) oder wenn im Hinblick auf den Forderungsübergang insolvenzrechtliche Anfechtungstatbestände in Betracht kommen (BGH, ZIP 2010, 646 [juris Rn. 8]; OLG Rostock, ZIP 2004, 1523 [juris Rn. 25 bis 29]). (3) Die Frage, ob sich der für die Prozessführungsbefugnis des Insolvenz- verwalters erforderliche Massebezug einer bereits vor Eröffnung des Insolvenz- verfahrens auf einen Dritten übergegangenen Forderung des Insolvenzschuld- ners bereits allein aus der Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt, kann auch im Streitfall offenbleiben. Im Hinblick auf die Klageforderung besteht ein hinreichender Massebezug, der eine Prozessführungsbefugnis des Klägers be- gründet. Zwar kann wegen der vom Kläger vorgenommenen Umstellung des Kla- geantrags auf Zahlung an die H. eine unmittelbare Mehrung der Masse durch die Klageforderung nicht mehr erwartet werden. Ob der Kostenerstattungs- anspruch im Fall des Erfolgs der Klage einen hinreichenden Massebezug her- stellen kann, ist fraglich (ablehnend Damerius, Das Schicksal schwebender Ver- fahren des Insolvenzschuldners, 2007, S. 72; Gerken in Wieczorek/Schütze aaO 25 26 27 - 11 - § 240 Rn. 5; unter zusätzlicher Berücksichtigung einer endenden Verbandskla- gebefugnis vgl. KG, WRP 1990, 833 [juris Rn. 6]). Dies braucht jedoch nicht ver- tieft zu werden. Von einer hinreichenden Betroffenheit der Masse ist jedenfalls deshalb auszugehen, weil im Streitfall die Klageforderung nach dem Vortrag des Klägers auf den Verkehrshaftungsversicherer der ursprünglichen Klägerin - entweder im Wege der Abtretung oder im Wege der Legalzession gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG - übergegangen ist. Der Massebezug ergibt sich aus § 86 Abs. 2 VVG. Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG hat der Versicherungsnehmer seinen Ersatzanspruch gegen einen Dritten oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi- cherer gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 VVG zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer nach § 86 Abs. 2 Satz 3 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. Die in § 86 Abs. 2 VVG dem Versicherungsnehmer auferlegte Interessen- wahrungsobliegenheit geht über das in § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung geregelte sogenannte Aufgabeverbot hinaus. Zum einen kommt nun auch im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck, dass im Zeitraum vor dem Anspruchsübergang der Versicherungsnehmer nicht nur den Anspruch nicht aufgeben darf, sondern dass auch jede andere Beeinträchtigung zu unterbleiben hat. Zum anderen hält die Neuregelung den Versicherungsneh- mer zur aktiven Unterstützung des Versicherers an (Voit in Bruck/Möller, VVG, 28 29 - 12 - 9. Aufl. 2009, § 86 Rn. 143). Zu der den Versicherungsnehmer gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG treffenden Pflicht zur Anspruchswahrung kann auch eine ak- tive Rechtsdurchsetzung gehören (Voit in Bruck/Möller aaO § 86 Rn. 151; Arm- brüster in Pröls/Martin, VVG, 31. Aufl., § 86 Rn. 74; MünchKomm.VVG/Segger, 3. Aufl., § 86 Rn. 302). Hat wie im Streitfall der Versicherungsnehmer den An- spruch gegen den ersatzpflichtigen Dritten rechtshängig gemacht und leistet der Versicherer während des laufenden Rechtsstreits, hat der Versicherungsnehmer in Erfüllung seiner Anspruchswahrungsobliegenheit den Rechtsstreit gegen den ersatzpflichtigen Dritten gemäß § 265 Abs. 2 ZPO fortzusetzen und den Ersatz- anspruch gegen den ersatzpflichtigen Dritten zugunsten des Versicherers durch- zusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall ein der Klage des Ver- sicherungsnehmers stattgebendes erstinstanzliches Urteil vorliegt. Es liegt im Interesse der Insolvenzmasse, diese Obliegenheiten zu erfül- len, weil der Versicherer bei deren Nichterfüllung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 und 3 VVG zur vollständigen oder teilweisen Kürzung der Versicherungsleistung be- rechtigt ist. In diesem Fall würde der Rechtsgrund der nach dem Vortrag des Klägers bereits geleisteten Versicherungszahlung entfallen, so dass die Versi- cherungsleistung vom Versicherer kondiziert werden könnte. Der Kondiktionsan- spruch würde sich gegen die Versicherungsnehmerin richten, unabhängig davon, ob die Zahlung der H. an die Versicherungsnehmerin oder direkt an die geschädigte L. erfolgt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68, NJW 1970, 134 [juris Rn. 16 f.]), vorausgesetzt, die ursprüngliche Klägerin wäre der L. zum Schadensersatz verpflichtet gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62 [juris Rn. 22 f.]). Die Masse wäre damit sowohl im Falle einer Leistung der H. an die ur- sprüngliche Klägerin als auch im Falle einer Leistung an die L. mit einer zusätzlichen Insolvenzforderung belastet. Maßgeblich ist hierbei die typische In- teressenlage. Von einer Betroffenheit der Masse ist schon dann auszugehen, 30 - 13 - wenn Vermögensnachteile der Masse aus Rechtsgründen möglich sind, ohne dass ein tatsächlicher Nachteil der Masse bereits feststehen muss (vgl. Gerken in Wieczorek/Schütze aaO § 240 Rn. 6; für den Fall der möglichen Anfechtbarkeit vgl. OLG Rostock, ZIP 2004, 1523 [juris Rn. 27 f.]). II. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, die Klage sei unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, durch das erstinstanzliche Ur- teil sei unbestritten ein falscher Vollstreckungstitel geschaffen worden. Die ur- sprüngliche Klägerin habe es schuldhaft versäumt, hinreichend umfassend wahr- heitsgemäß vorzutragen. Ein solcher wahrheitsgemäßer Vortrag hätte zwingend die nach ihrer Behauptung bereits am 28. Februar 2018 - nach Rechtshängigkeit der Klage, aber vor der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug - vorgenommene Abtretung der Schadensersatzforderung an ihren Haftpflichtver- sicherer umfasst. Die Behauptungen des Klägers zur Regulierung und zur Abtretung der Schadensersatzforderung sowie dazu, die H. sei der Verkehrshaftpflicht- versicherer der ursprünglichen Klägerin, habe die Beklagte zulässig mit Nichtwis- sen bestritten. Es sei nicht widersprüchlich, dass die Beklagte die ihr außerge- richtlich übermittelte Abtretungserklärung vorlege und zugleich deren Wirksam- keit bestreite. Die bestrittenen Behauptungen des Klägers seien gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Es handele sich bei den Behauptungen nicht um Verteidigungsmittel der Beklagten, sondern um Angriffs- mittel des Klägers. Der Vortrag, man habe eine gerichtlich verfolgte Forderung während des laufenden Verfahrens an einen Dritten abgetreten, gehöre zum un- erlässlichen wahrheitsgemäßen Parteivortrag der ursprünglichen Klägerin. Etwa- ige Versäumnisse habe sich der Kläger als Rechtsnachfolger zurechnen zu las- sen. 31 32 33 - 14 - Das Bestreiten der aufgezeigten Behauptungen des Klägers zum Forde- rungsübergang sei nicht im Hinblick auf § 265 ZPO unerheblich. Die Umstellung der Klage in der vom Kläger vorgenommenen Weise sei prozessual rechtlich zu- lässig. Ob aber tatsächlich ein Forderungsübergang gerade auf die H. - und beispielsweise nicht auf einen anderen Versicherer oder Rückversicherer - statt- gefunden habe, sei nach materiellem Recht zu beurteilen. Für die Beklagtenseite sei es von Bedeutung, dass sie an den richtigen Abtretungsempfänger leiste. An- derenfalls müsse sie ihre doppelte Inanspruchnahme befürchten. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass der neue Tatsachenvortrag zum Verkehrshaftpflichtversicherer der ursprünglichen Klägerin, zur Regulierung des Schadens und zur Abtretung der streitgegenständlichen Schadensersatzforde- rung im ersten Rechtszug nicht gehalten worden sei, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruhe. Der Hinweis des Klägers, eine Klageabweisung widerspreche dem von den gesetzlichen Vorschriften verfolgten Zweck der Prozessökonomie, gebe keine Veranlassung, den neuen Prozessvortrag zuzulassen. Das Spannungsver- hältnis zwischen den prozessualen Wahrheitspflichten und der Prozessökonomie sei zu Gunsten der Wahrheitspflichten gesetzlich entschieden. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger vorgenommene Änderung des Klageantrags dahingehend, dass die Be- klagte zur Zahlung an die H. verurteilt werden solle, zulässig ist. aa) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass Änderung und Erweite- rung einer Klage selbstständige prozessuale Angriffe darstellen, die von den An- griffsmitteln im Sinne von §§ 296, 530, 531 ZPO zu unterscheiden sind und des- halb nicht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die 34 35 36 37 38 39 - 15 - Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegen (BGH, Ur- teil vom 23. April 1986 - VIII ZR 93/85, NJW 1986, 2257 [juris Rn. 23]; Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, NJW 2001, 1210 [juris Rn. 15]; Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, NJW 2017, 491 [juris Rn. 18]; Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 [juris Rn. 67]). Die Voraussetzun- gen für die Zulässigkeit einer Klageänderung oder Klageerweiterung richten sich stattdessen nach den §§ 263, 264, 533 ZPO (BGH, NJW 2017, 491 [juris Rn. 18]). Handelt es sich um eine Antragsanpassung, die, wie die Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Abtretungsempfänger, den Bestimmungen des § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO unterfällt, ist sie schon kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizie- rung des Klageantrags finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageänderung regeln, keine Anwendung. Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO, sondern ebenso für § 533 ZPO, weil § 264 ZPO gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295 [juris Rn. 25]; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. De- zember 2016 - I ZR 63/15, BGHZ 213, 179 [juris Rn. 17]). bb) Danach ist die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Umstellung des Klageantrags auf Leistung an die H. unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig. Die Zulässigkeit der Änderung des Klageantrags hängt demnach weder davon ab, dass der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält, noch setzt sie voraus, dass sie auf Tatsa- chen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 40 41 - 16 - b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage mit ihrem zulässigerweise in der Berufungsinstanz geänderten Klageantrag abzuweisen ist. aa) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen den Ausgangspunkt der Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger für den von ihm behaup- teten Forderungsübergang von der ursprünglichen Klägerin auf die H. und für seine Behauptung, dass die H. Verkehrshaftpflichtversicherer der ur- sprünglichen Klägerin sei, darlegungs- und beweispflichtig ist. (1) Im Zivilrecht ist als Beweislastprinzip der Grundsatz anerkannt, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzun- gen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muss den Be- weis für rechtshemmende, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen erbringen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 190/89, BGHZ 113, 222 [juris Rn. 16] mwN). Danach muss derjenige, der eine Forderung geltend macht, die er durch Abtretung erworben hat, den Abschluss eines entsprechenden Abtre- tungsvertrags beweisen (BGH, Urteil vom 13. Januar 1983 - III ZR 88/81, NJW 1983, 2018 [juris Rn. 21]). Macht der Gegner die Unwirksamkeit der Abtretung aufgrund rechtshindernder Einwendungen geltend, muss der Gegner die erfor- derlichen Tatsachen beweisen (BGH, NJW 1983, 2018 [juris Rn. 23]). (2) Im Streitfall, in dem der Kläger eine auf einen Dritten - die H. - übergegangene Forderung einklagt, trägt der Kläger die Darlegungs- und Be- weislast für den Abschluss des Abtretungsvertrags, weil es sich dabei um eine anspruchsbegründende Tatsache für eine Klage auf Leistung an einen Dritten handelt. Gleiches gilt für die Voraussetzungen der vom Kläger alternativ geltend gemachten Legalzession auf die H. nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG. 42 43 44 45 - 17 - bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe den im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag des Klägers zum Übergang des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf die H. und zu deren Eigenschaft als Haftpflichtversicherer der ursprünglichen Klägerin nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweisen dürfen. (1) Unterliegt eine Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO, ist das Berufungsgericht nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO an die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag getroffenen Feststellungen gebunden, sondern darf auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag zurückgreifen (BGHZ 158, 295 [juris Rn. 32]; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 191/04, NJW-RR 2006, 390 [juris Rn. 19]). Neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz ist je- doch, auch soweit er zur Begründung einer unter § 264 Nr. 2 und 3 ZPO fallenden Änderung des Klageantrags dient, nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen (BGH, NJW-RR 2006, 390 [juris Rn. 19]; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 [juris Rn. 18] - Tripp-Trapp-Stuhl). In diesem Zusammenhang ist gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zu prüfen, ob neuer Vortrag der Partei im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht (BGH, NJW-RR 2006, 390 [juris Rn. 19]). (2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob die ursprüngliche Klägerin im Hinblick darauf der Vorwurf der Nachlässigkeit trifft, dass sie zum erst vom Kläger zweitinstanzlich behaupteten Übergang der Klageforderung auf die H. erstinstanzlich nichts vorgetragen hat. Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Der ursprünglichen Klägerin waren sowohl ihre kurz nach Rechtshängigkeit der Klage erklärte Abtre- tung als auch die Regulierung ihres Schadens durch die H. bekannt. Die Bedeutung dieser Umstände für den Ausgang des Rechtsstreits bis zum Schluss 46 47 48 - 18 - der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht waren ihr ebenfalls bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen. cc) Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel- lungen kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die H. Inha- berin der mit der Klage geltend gemachten Forderung geworden ist. dd) Aus diesem Grund war das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gehalten, eine der ursprünglichen Klägerin erteilte Inkasso- vollmacht der H. in Betracht zu ziehen. Auch eine Inkassovollmacht hätte vorausgesetzt, dass die H. Anspruchsinhaberin geworden ist. Dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht feststellen können, weil es das entsprechende zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers ohne Rechtsfehler als präkludiert an- gesehen hat. 49 50 - 19 - C. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Schmaltz Wille Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 28.11.2018 - 18 O 48/18 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.08.2021 - 4 U 3/19 - 51