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Urteil

4 U 3/19

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2019:1107.4U3.19.00
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Leitsätze
1. Erklärt ein Gläubiger die Kündigung, vermag der Schuldner den Fortbestand des Schuldenbereinigungsplans im Wege der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor dem Prozessgericht zu klären.(Rn.21) 2. Der Inhalt eines Schuldenbereinigungsplans ist erforderlichenfalls durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ausgehend vom Wortlaut und der zum Vertragsschluss führenden Begleitumstände und unter besonderer Berücksichtigung des Vergleichszwecks zu ermitteln.(Rn.31) 3. Im Einzelfall kann die Auslegung des Schuldenbereinigungsplans ergeben, dass ein darin enthaltenes Kündigungsrecht nur von allen Gläubigern - wenn auch nicht notwendig durch gleichzeitige Erklärung - auszuüben ist.(Rn.33)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.12.2018 (Aktenzeichen 1 O 361/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Klägers vor dem Amtsgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 116 IK 112/10) zu Stande gekommene Schuldenbereinigungsplan vom 30.01.2011 weiterhin wirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil und nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 1. auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erklärt ein Gläubiger die Kündigung, vermag der Schuldner den Fortbestand des Schuldenbereinigungsplans im Wege der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor dem Prozessgericht zu klären.(Rn.21) 2. Der Inhalt eines Schuldenbereinigungsplans ist erforderlichenfalls durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ausgehend vom Wortlaut und der zum Vertragsschluss führenden Begleitumstände und unter besonderer Berücksichtigung des Vergleichszwecks zu ermitteln.(Rn.31) 3. Im Einzelfall kann die Auslegung des Schuldenbereinigungsplans ergeben, dass ein darin enthaltenes Kündigungsrecht nur von allen Gläubigern - wenn auch nicht notwendig durch gleichzeitige Erklärung - auszuüben ist.(Rn.33) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21.12.2018 (Aktenzeichen 1 O 361/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Klägers vor dem Amtsgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 116 IK 112/10) zu Stande gekommene Schuldenbereinigungsplan vom 30.01.2011 weiterhin wirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil und nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 1. auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Schuldenbereinigungsplans. Der Kläger, dessen Zunamen seinerzeit „Na.“ lautete, unterhielt bei der beklagten Sparkasse zwei Konten, aus denen eine Forderung in Höhe von insgesamt 14.977,31 € herrührte. Er beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und unterbreitete den auf den 19.10.2010 datierten Schuldenbereinigungsplan (Bd. I Bl. 107 ff. d. A.), wonach auf die Forderung der Beklagten vergleichsweise eine Quote von 20,55 v. H., entsprechend einem Betrag von 3.078,34 €, gezahlt werden sollte. In der Anlage 7 B sind „Ergänzende Regelungen“ enthalten, bei denen es unter anderem heißt: „Der Gläubiger hat das Recht diesen Vergleich zu kündigen, wenn der Schuldner mit 2 vollen Monatsraten in Rückstand ist.“. Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans „in der Fassung vom 30.01.2011“ wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 06.04.2011 (Aktenzeichen 116 IK 112/10) festgestellt. Die Raten für Juli und September 2013, Januar 2014, Oktober 2015, August 2016 und April 2017 zahlte der Kläger nicht. Die Beklagte holte mit Datum vom 26.10.2016 unter Verwendung des Zunamens „Na.“ eine Melderegisterauskunft ein, woraufhin sie am 03.11.2016 die Auskunft erhielt, die Person „N. N.“ (N. ist die jetzige Schreibweise des Zunamens des Klägers) wohne unter der vorliegend im Aktivrubrum angegebenen Anschrift. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 30.05.2017 die Kündigung des Vergleichs gemäß Schuldenbereinigungsplan vom 30.01.2011, da der Kläger mit sechs Raten in Rückstand sei, und stellte die Gesamtforderung über 17.338,59 € zur sofortigen Rückzahlung fällig. Am 06.07.2017 beantragte die Beklagte die Pfändung der Forderungen des Klägers gegen seine Schwester aus auf deren Geschäftsgirokonto eingehenden Zahlungen, mit denen Ansprüche des Klägers erfüllt werden sollten. Daraufhin erließ das Amtsgericht Merzig einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.07.2017 (Aktenzeichen 2 M 1011/17). Mit Schreiben vom 12.07. und 25.09.2017 widersprach der Kläger der Kündigung vom 30.05.2017. Die Beklagte erklärte mit Schreiben an den Kläger vom 28.09.2017, am 30.05.2017 habe sie zur Sicherung ihrer Forderungen gegen den Kläger ihr Pfandrecht gemäß Nr. 21 AGB geltend gemacht. Da der Kläger die fällige Rückzahlung der Gesamtforderung nicht geleistet habe, sei die zur Sicherung einbehaltene Summe über 17.338,59 € am 26.09.2017 mit den den beigefügten Forderungsberechnungen zu entnehmenden Forderungen aufgerechnet worden. Mit Schreiben vom 07.01.2019 hat die Beklagte erneut die Kündigung des Schuldenbereinigungsplans erklärt. Danach hat der Kläger die offenen Raten ausgeglichen und sich auf Verwirkung des Rechts zur Kündigung berufen. Einkommensnachweise hat er nicht vorgelegt. Der Kläger hat die Kündigung vom 30.05.2017 wegen Verwirkung für unwirksam gehalten, weil die Beklagte nach den ersten Ratenrückständen jahrelang zugewartet habe. Die letztlich erfolgte Kündigung sei nur damit zu erklären, dass die Beklagte auf diesem Wege eine fällige Gesamtforderung geschaffen habe, um von den Zahlungseingängen mit Empfangsbenennung des Klägers auf dem Geschäftsgirokonto zu profitieren, wobei diese beiden Zahlungen richtigerweise der Schwester zugestanden hätten. Der Kläger hat behauptet, er habe sich einer Kontaktaufnahme durch die Beklagte nicht entzogen, sondern bei Umzügen jeweils Nachsendeaufträge erteilt. Bestritten hat der Kläger, dass die Beklagte überhaupt einmal gemahnt habe. Die vom Vater des Klägers veranlasste Namensänderung, die dann automatisch bei allen Familienmitgliedern vollzogen worden sei, entspreche einer Anpassung der französischen an die arabische Schreibweise. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Vergleich – (außer-) gerichtliche Schuldenbereinigung – vom 30.01.2011 weiterhin wirksam ist und 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Nebenforderung 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (16.03.2018, Bd. I Bl. 76 d. A.) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Kläger habe sich vertragswidrig einer Kontaktaufnahme entzogen, indem er Namens- und Anschriftsänderungen nicht mitgeteilt habe. Ein Mahnschreiben vom 24.09.2013 sei als unzustellbar zurückgekommen. Anfang März 2017 sei die Zeugin G. als zuständige Mitarbeiterin der Beklagten von der Schufa AG informiert worden, dass der Kläger kurz zuvor die Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber einem anderen Gläubiger verweigert habe. Danach habe er der Beklagten eine in Bezug auf die Dokumentation der Einkommensverhältnisse lückenhafte Selbstauskunft erteilt. Wegen der Teilzeitbeschäftigung der benannten Zeugin G. sei das Ausbleiben der Aprilrate erst am 02.05.2017 bemerkt worden. Ende des Monats habe der Geldwäschebeauftragte der Beklagten, der wegen der hohen Zahlungseingänge auf dem Geschäftsgirokonto der Schwester des Klägers eingeschaltet worden sei, sie auf die unterschiedliche Schreibweise des Nachnamens aufmerksam gemacht. Sie habe den Fall näher geprüft, die erwähnten Ungereimtheiten seien ihr aufgefallen, weshalb diese im Verbund mit den Zahlungseingängen dazu geführt hätten, dass die Kündigung ausgesprochen worden sei. Allerdings wäre der Vergleich auch ohne die Zahlungseingänge gekündigt worden. Das Landgericht hat mit dem am 21.12.2018 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 191 ff. d. A.) unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass der Vergleich – (außer-) gerichtliche Schuldenbereinigung – vom 30.01.2011 weiterhin wirksam ist, und es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger als Nebenforderung 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2018 zu zahlen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, ein schützenswertes Vertrauen des Klägers, dass der Schuldenbereinigungsplan nicht gekündigt werde, habe sich kurz nach Ausbleiben der Rate nicht ergeben. Der Kläger habe nichts dafür getan, seinen Verpflichtungen nachzukommen und seinen zutreffenden Namen und seine zutreffende Anschrift gegenüber der Beklagten zu äußern, und er habe daher davon ausgehen können, dass die Beklagte ihn nicht kurzfristig werde erreichen können. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagte die Kündigung nicht nur auf das Ausbleiben der Aprilrate gestützt habe, sondern auf das Ausbleiben von mehr als zwei – nämlich sechs – Raten. Da er in den jeweiligen Folgemonaten nur die ursprünglich vorgesehene Rate gezahlt habe und Zahlungen nach der gesetzlichen Zweifelsregelung des § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf die älteste Schuld verrechnet würden, habe der Kläger im April 2017 die letzten sechs Raten geschuldet. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass auch das Ausbleiben der Mitteilung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Nichtvornahme der im Schuldenbereinigungsplan vorgesehenen Anpassung der Ratenhöhe an die pfändbaren Bezüge zur Kündigung des Schuldenbereinigungsplans berechtigten. In Bezug auf die vom Kläger ersetzt verlangten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Beklagte durchaus habe davon ausgehen können, zur Kündigung berechtigt zu sein. Die Voraussetzungen, die der Schuldenbereinigungsplan für die Kündigung aufstelle, seien unzweifelhaft gegeben. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen müssen, dass das Landgericht annehme, die – gesetzlich nicht vorgesehene – Frist zwischen Vorliegen eines Kündigungsgrundes und dem Ausspruch der Kündigung sei zweifelsfrei nicht mehr gewahrt, wenn zwischen Ausbleiben einer Rate und Kündigung des Plans circa sechs Wochen verstrichen seien. Die Beklagte beantragt (Bd. II Bl. 232 d. A.), das am 21.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Geschäftsnummer 1 O 361/17, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 22.06.2018 (Bd. I Bl. 143 ff. d. A.) und vom 14.12.2018 (Bd. I Bl. 187 ff. d. A.) und des Senats vom 19.09.2019 (Bd. II Bl. 283 ff. d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zwar nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch nur in Bezug auf die erstinstanzlich zuerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begründet (nachfolgend unter 6.). Im Übrigen beruht die angefochtene Entscheidung im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Beklagten günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Zutreffend ist das Landgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen (Bd. I Bl. 196 d. A.). Streitfragen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen materiell-rechtlicher Einwendungen, sind im Wege der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO oder der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO vor dem Prozessgericht zu klären (Römermann in Nerlich/Römermann, InsO Werkstand: 38. EL Januar 2019 § 308 Rn. 16; Vallender DGVZ 1997, 97, 101; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – VII ZB 118/09, WM 2011, 1708, 1710 Rn. 17, zur Vollstreckungsabwehrklage). Für die Zuständigkeit des Prozessgerichts spricht insbesondere, dass gemäß § 308 Abs. 2 InsO nach der Feststellung der Annahme des Plans durch – deklaratorischen (BT-Drucks. 12/7302, 192; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 3; Karsten Schmidt/Stephan, InsO 19. Aufl. § 308 Rn. 5) – Beschluss des Insolvenzgerichts die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen gelten. Das spricht dagegen, das Insolvenzgericht nach Verfahrensabschluss mit Streitfragen über die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Schuldenbereinigungsplan zu befassen. Überdies hat der Schuldenbereinigungsplan gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Bei einem solchen Prozessvergleich wird der bisherige Rechtsstreit nur dann fortgesetzt, wenn die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs in Frage steht, nicht jedoch, wenn es z. B. um die Frage von Leistungsstörungen bei den Pflichten aus dem Vergleich geht (vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1976 – VII ZR 6/76, NJW 1977, 583). Eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts wird, soweit ersichtlich, denn auch nur für den Fall der Entscheidung über die Anfechtbarkeit nach §§ 119 ff. BGB (AG Mönchengladbach ZVI 2009, 66: Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO 3. Aufl. § 308 Rn. 6) oder des Verstoßes gegen verfahrens- oder sachlich-rechtliche Bestimmungen (Uhlenbruck/Sternal, InsO 15. Aufl. § 308 Rn. 28), nicht aber für den hier gegebenen Fall der Pflichtverletzung des Schuldners nach rechtswirksamem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans vertreten. 2. Weiter richtig hat das Landgericht ein grundsätzliches Kündigungsrecht der Beklagten bei Zahlungsverzug des Klägers bejaht (Bd. II Bl. 196 f. d. A.). a) In Rechtsprechung und Schrifttum wird zwar teilweise angenommen, ein Kündigungsrecht des Schuldners oder des Gläubigers bestehe nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden sei; denn auch der gerichtliche Vergleich, dem der Plan gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO entspreche, könne ohne entsprechende Zusatzvereinbarungen (Wiederauflebens- bzw. Verfallklauseln) nicht aufgekündigt werden (LG Hechingen, Urteil vom 06.08.2004 – 3 S 21/04, ZInsO 2005, 49, 50, zum Rücktritt gemäß § 323 Abs. 1 BGB; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 7, 12; HK-InsO/Waltenberger, 9. Aufl. § 308 Rn. 9; Uhlenbruck/Sternal, aaO Rn. 27; Vogelsang/Erdmann/Vogelsang in Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insolvenz, 90. Lief. 2019, Kap. 1 Rn. 115). Ansonsten bleibe dem Gläubiger im Fall der Nichtleistung des Schuldners nur die Möglichkeit, aus dem Schuldenbereinigungsplan die Vollstreckung zu betreiben (Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 12). Die Gegenauffassung nimmt an, dass ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem Schuldenbereinigungsplan vom Schuldner nicht erfüllt worden ist, gemäß § 323 Abs. 1 BGB vom Plan zurücktreten könne, weil der Plan gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wirkung eines Prozessvergleichs habe und auf diesen die Vorschriften des BGB über die Rechtsfolgen der Nichterfüllung bei gegenseitigen Verträgen anwendbar seien (LG Hamburg, Beschluss vom 24.05.2019 – 330 T 56/18, NZI 2019, 714, 715 Rn. 14 f., zur Zustimmungsersetzung [Rechtsbeschwerde zugelassen]; Sabel in Graf-Schlicker, InsO 4. Aufl. § 308 Rn. 15; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO Stand 80. Lieferung 06.2019 § 308 Rn. 5a; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl. § 308 Rn. 11; Karsten Schmidt/Stephan, aaO Rn. 15; Theiß ZInsO 2005, 29, 31). b) Dieser Meinungsstreit gewinnt im vorliegenden Fall aber keine Bedeutung. Einerseits enthält der Schuldenbereinigungsplan auf Grund der Vertragsbestandteil gewordenen Anlage 7 B zum Eröffnungsantrag des Klägers unter „Ergänzende Regelungen“ eine – aber auslegungsbedürftige (nachfolgend unter 4.) – Bestimmung, wonach der Gläubiger das Recht hat, diesen Vergleich zu kündigen, wenn der Schuldner mit zwei vollen Monatsraten im Rückstand ist (Bd. I Bl. 109 d. A.). Andererseits kann im vorliegenden Fall auch ein Rücktrittsrecht nur einheitlich ausgeübt werden (nachfolgend unter 5.). 3. Ob die Auffassung des Landgerichts, die Kündigung vom 30.05.2017 wegen Rückstands mit mindestens zwei Raten sei unwirksam, weil die Beklagte ihr Kündigungsrecht nicht innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist ausgeübt habe (Bd. II Bl. 197 d. A. Abs. 1), zutrifft, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. a) Das Landgericht hat angenommen, der Beklagte habe jedenfalls nach Rückstand mit der Rate für April 2017 unangemessen lange mit der Kündigung zugewartet (Bd. II Bl. 198 d. A. unten, Bl. 199 d. A. zweitletzter Abs.), und mangels Nachfristsetzung könne die Verletzung der Berichtspflicht über die Einkommensverhältnisse keine sofortige Kündigung bzw. keinen Rücktritt rechtfertigen (Bd. II Bl. 200 d. A. zweitletzter Abs.). Das Landgericht hat insoweit zur Begründung ausgeführt, zwischen den Gläubigern des Klägers, die den Schuldenbereinigungsplan angenommen hätten, fehle es an einer inneren Einheit auf Grund gemeinsamen Versprechens in Bezug auf denselben Rechtsgrund. Die Gläubiger hätten lediglich formal an einer in einem Vorgang zusammengefassten vergleichsweisen Einigung mitgewirkt. Der Vergleich stelle eine Bündelung getrennt zu betrachtender Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und den einzelnen Gläubigern dar. Würden in der Abwicklung Störungen auftreten, dann seien diese getrennt in den einzelnen Rechtsverhältnissen zu behandeln (Bd. II Bl. 196 d. A. unten). b) Das Landgericht hat sich allerdings im Wesentlichen auf Erwägungen gestützt, die für die außerordentliche Kündigung gelten (Bd. II Bl. 197 d. A.; das gilt vor allem für das dort zitierte Urteil des BGH vom 25.11.2010 − Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 ff.), während hier eine ordentliche Kündigung in Rede steht. In Bezug auf ein ordentliches Kündigungsrecht hält der Senat es für die Annahme der Verwirkung erst recht für erforderlich, dass ein Verzichtswille des Kündigungsberechtigten erkennbar oder ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand für den Vertragspartner geschaffen wird. Dazu lässt sich hier in Bezug auf das Verhalten der Beklagten nichts feststellen. 4. Die von der Beklagten erklärte Kündigung geht aber deshalb ins Leere, weil die Kündigung des Schuldenbereinigungsplans im vorliegenden Fall nur einheitlich von allen Gläubigern erklärt werden kann und es an einer Mitwirkung der beiden anderen Gläubiger fehlt. a) Das unter in der Anlage 7 B zum Eröffnungsantrag unter „Ergänzende Regelungen“ enthaltene Kündigungsrecht für den Fall des Rückstands mit zwei vollen Monatsraten ist Bestandteil des Schuldenbereinigungsplans geworden. Die Ausgestaltung des Schuldenbereinigungsplans wird vom Grundsatz der Privatautonomie beherrscht (BayObLG ZIP 1999, 1926, 1928; Ley in Runkel/Schmidt, Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht 3. Aufl. § 16 Rn. 279; Pape/Sietz in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung 9. Aufl. Kap. 16 Rn. 48). Bei seiner Erstellung besteht eine große Gestaltungsfreiheit (Pape/Sietz in Mohrbutter/Ringstmeier, aaO Rn. 50). Leitbild des Gesetzgebers bei der Schaffung des Schuldenbereinigungsverfahrens war nicht die Rechtsfigur des früheren Zwangsvergleichs, sondern ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/7302, S. 190, zu § 357b InsO-E) der von der Privatautonomie beherrschte Prozessvergleich, dessen materielle Wirksamkeit in erster Linie an den Schranken des Bürgerlichen Rechts zu messen ist. Die Beteiligten haben hinsichtlich seines Inhalts freie Hand. Es sind alle zivilrechtlich denkbaren Lösungen möglich (BayObLG ZIP 1999, 1926, 1928). b) Die somit Vertragsbestandteil gewordene Klausel ist allerdings auslegungsbedürftig. Ihre Auslegung ergibt im Streitfall, dass das Kündigungsrecht nur von allen drei Gläubigern – wenn auch nicht notwendig durch gleichzeitige Erklärung – ausgeübt werden kann. aa) Der vom Schuldner vorgelegte und von den Gläubigern angenommene Schuldenbereinigungsplan hat materiell-rechtlich die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB (BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – VII ZB 118/09, WM 2011, 1708, 1709 Rn. 11). Der Inhalt des Vergleichs ist ggf. durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (Palandt/Sprau, BGB 78. Aufl. § 779 Rn. 11). Ausgehend vom Wortlaut des Vertrages ist dessen gesamter Text mitsamt allen Begleitumständen heranzuziehen (jurisPK-BGB/Bork, 8. Aufl. § 779 Rn. 8). Dabei ist das gesamte Verhalten der Parteien zu würdigen, das zum Vertragsschluss führte; im Einzelfall auch das Verhalten nach Vertragsschluss. Vor allem hat der konkrete Vergleichszweck großes Gewicht bei der Auslegung (Staudinger/Marburger, BGB Neubearb. 2015 § 779 Rn. 56; jurisPK-BGB/Bork, aaO). Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des prozessualen Vertrages als Vollstreckungstitel andererseits können unter Umständen auseinanderfallen (BGH, Urteil vom 31.03.1993 – XII ZR 234/91, NJW 1993, 1995, 1996). bb) Der Wortlaut der Kündigungsbestimmung lässt mehrere Auslegungen zu. Einerseits wird trotz Beteiligung von insgesamt drei Gläubigern am Schuldenbereinigungsplan „der Gläubiger“ in der Einzahl genannt, andererseits fehlt es an einer klaren Formulierung wie „jeder Gläubiger“ oder einem Zusatz wie „jeweils“. (1) Das Zustandekommen, der Regelungszusammenhang und der Sinn und Zweck des vorliegenden Schuldenbereinigungsplans gebieten eine Auslegung dahin, dass das Kündigungsrecht von allen drei Gläubigern einheitlich auszuüben ist. Die zuvor getrennten Rechtsverhältnisse des Schuldners gegenüber jedem einzelnen Gläubiger wurden unter Mitwirkung aller Beteiligten im Rahmen des Schuldenbereinigungsplans einer zusammenfassenden Regelung zugeführt. Die Forderungen der Gläubiger bestehen, sofern sie in den Schuldenbereinigungsplan einbezogen sind, in Bezug auf Inhalt und Umfang – einschließlich der Quote – und hinsichtlich der für sie bestellten Sicherheiten nur nach Maßgabe des Schuldenbereinigungsplans fort; im Übrigen sind sie durch Erlassvereinbarung – vorliegend freilich mit der Maßgabe, dass die Restforderung erst nach Vergleichserfüllung erlassen ist (Bd. I Bl. 109 d. A.) – erloschen. Ebenso richten sich die Leistungsmodalitäten nur nach dem Schuldenbereinigungsplan (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO Rn. 10). Gerät der Schuldner mit den im Plan vereinbarten Pflichten in Verzug, führt dies nicht grundsätzlich nicht zu einem Wiederaufleben der alten Forderungen. Vielmehr bleibt der Schuldenbereinigungsplan mit dem vom Gericht bestätigten Inhalt bis auf Weiteres bestehen und kann jeder Gläubiger z. B. festgelegte Ratenzahlungen gegen den Schuldner vollstrecken (Uhlenbruck/Sternal, aaO Rn. 27). (2) Würde es jedem einzelnen Gläubiger freistehen, den vorliegenden Schuldenbereinigungsplan ohne Mitwirkung der anderen Gläubiger durch Kündigung zu beenden, so wäre eine erhebliche Unsicherheit für alle Beteiligten gegeben. In Ermangelung einer eindeutigen Regelung im Schuldenbereinigungsplan würde sich vor allem die Frage stellen, ob der Rechtsgedanke des § 139 BGB entsprechende Anwendung findet, mit der Folge, dass dem Schuldenbereinigungsplan als Vollstreckungstitel wie auch als materiell-rechtliche Regelung für die Forderungen der beiden anderen Gläubiger der Boden entzogen würde. Da es sich bei der Beklagten um den mit einem Anteil von 83,17 v. H. am Schuldenbereinigungsplan (Bd. I Bl. 108 d. A.) mit Abstand größten der drei Gläubiger handelt, könnte von einer Schuldenbereinigung ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens keine Rede mehr sein. Umgekehrt dürfte es nicht im wohlverstandenen Interesse der Beklagten liegen, wenn der Schuldner ihr gegenüber sämtliche Pflichten erfüllen würde, ein anderer Gläubiger wie die T-Mobile Deutschland AG mit einem Anteil von 7,66 v. H. am Schuldenbereinigungsplan (Bd. I Bl. 108 d. A.) aber allein auf Grund eines denkbaren Rückstands mit zwei Raten zu je 3,94 €, also einem Betrag von 7,88 €, ihrerseits die Kündigung erklären und damit den gesamten Plan zunichtemachen könnte. (3) Nach den Hinweisen in der Berufungsverhandlung hat die Beklagte unter Wahrung der ihr bewilligten Schriftsatzfrist in den beiden Anwaltsschriftsätzen vom 29.09.2019 und vom 11.10.2019 keine dieser Auslegung entgegenstehenden Tatsachen vorzubringen vermocht. (3.1) Obgleich an dem Schuldenbereinigungsplan außer dem Kläger als Schuldner drei Gläubiger beteiligt sind, verhält sich der nachgelassene Berufungsvortrag konkret nur zur Beklagten und der ... pp. Versicherung AG, nicht aber zu der ebenfalls beteiligten ... pp. AG. Auch wenn die zuletzt genannte Gläubigerin nur einen Anteil von 7,66 v. H. am Schuldenbereinigungsplan hat, fehlt es ohne ihr Zutun an einem übereinstimmenden Parteiwillen. (3.2) Unbeschadet dessen hat die Klägerin keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die einen übereinstimmenden Parteiwillen zur Vereinbarung eines Einzelkündigungsrechts belegen. Der vorgelegte Schriftverkehr zwischen dem ... pp. e. V. und der Beklagten seit dem 22.07.2009 lassen keine Vorstellungen oder gar Absprachen zur Frage eines Einzelkündigungsrechts erkennen (vgl. Bd. II Bl. 298 ff. d. A.). Das vorgelegte Schreiben der ... pp. Versicherung AG vom 04.10.2019 enthält lediglich die Erklärung, dass eine Rechtsauffassung der Beklagten geteilt werde (Bd. II Bl. 311 d. A.), aber nicht, was in der Berufungsverhandlung unter anderem als mögliches Indiz in Betracht gezogen worden ist, einen Hinweis auf dem Vertragsabschluss vorausgegangene (fern-) mündliche oder schriftliche (übereinstimmende) Parteierklärungen. Es kommt hinzu, dass die in dem Schreiben vom 04.10.2019 vorgebrachte Rechtsauffassung unstimmig erscheint. Demnach hätte einerseits „jeder Gläubiger das Recht, ... [bei entsprechendem Zahlungsrückstand] den Schuldenbereinigungsplan zu kündigen“ und hätte dieses Einzelkündigungsrecht andererseits zur „Folge, dass der Schuldenbereinigungsplan sodann in Gänze wegfällt und alle Gläubiger wieder die volle Forderung abzüglich der geleisteten Ratenzahlungen geltend machen können“ (aaO). (4) Mit der hier vorgenommenen Auslegung ist nicht gesagt, dass die Beteiligten eines Schuldenbereinigungsplans im Einzelfall nicht ein Kündigungsrecht für jeden einzelnen Gläubiger vorsehen könnten. Eine solche Bestimmung ist im Rahmen der Privatautonomie möglich, jedoch muss im Blick auf die einschneidenden Rechtsfolgen und die Beteiligung mehrerer Gläubiger im Angebot des Schuldners eine entsprechend klare und eindeutige Formulierung gewählt werden, was hier nicht der Fall ist. (5) Der vorstehend entwickelten Auslegung steht schließlich nicht entgegen, dass sich der Kläger selbst nicht auf die Einheitlichkeit der Ausübung des Kündigungsrechts berufen hat (so aber das Berufungsvorbringen im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.09.2019 (Bd. II Bl. 292 d. A. oben) trotz der Erörterung auch dieses Gesichtspunkts in der Berufungsverhandlung). Diesem Umstand kommt schon deswegen kein entscheidendes Gewicht zu, weil an dem Schuldenbereinigungsplan außer den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zwei weitere Gläubiger beteiligt sind, deren Interessen im Rahmen der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen sind. 5. Letztlich kommt auch eine Umdeutung der Kündigungserklärung in eine Rücktrittserklärung wegen der Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts nicht in Betracht. Deshalb kann der oben unter 2. dargestellte Meinungsstreit offenbleiben, ob in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung überhaupt ein Rücktrittsrecht besteht. Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden (§ 351 Satz 1 BGB). Tritt einer von mehreren Rücktrittsberechtigten allein zurück, ist er dafür beweisbelastet, dass er dazu entweder von den übrigen Berechtigten ermächtigt worden war oder dass die Vertragspartner die Vorschrift des § 351 Satz 1 BGB abbedungen haben (Staudinger/Kaiser, Neubearb. 2012 § 351 Rn. 15). Keine dieser Voraussetzungen lässt sich hier feststellen. Eine Ermächtigung der Beklagten durch die übrigen Gläubiger liegt ersichtlich nicht vor. Für eine Abbedingung des § 351 BGB enthält der Wortlaut des Schuldenbereinigungsplans, der im Übrigen nicht einmal ein Rücktrittsrecht erwähnt, keinen Anhaltspunkt. Es gibt keinen Rechtssatz, nach dem bei Abschluss eines Vergleichs mit mehreren Gläubigern im Zweifel § 351 BGB für das Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung des Vergleichs abbedungen sein soll (Erman/Röthel, BGB 15. Aufl. § 351 Rn. 4; MünchKomm-BGB/Gaier, 8. Aufl. § 351 Rn. 6). 6. In Bezug auf die vom Kläger ersetzt verlangten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist das Landgericht zwar von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Demnach verletzt eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, ihre Pflicht zur Rücksichtnahme und kann nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein. Im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat die Vertragspartei diese Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte (BGH, Urteil vom 16.01.2009 – V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 ff. = BGH NJW 2009, 1262, 1264 Rn. 20 ff.; Palandt/Grüneberg, aaO § 280 Rn. 27). Die Wertung der Erstrichterin, der Anspruch sei begründet, weil der von der Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar gewesen sei (Bd. II Bl. 202 d. A. unten), vermag der Senat jedoch nicht zu teilen. Angesichts des auslegungsbedürftigen Inhalts der Kündigungsklausel, der in Bezug auf die Einheitlichkeit der Ausübung des Kündigungsrechts auch von Klägerseite nicht in Gänze erfasst worden ist, stellt sich der von der Beklagte eingenommene Standpunkt durchaus als plausibel dar. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 8. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.