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Entscheidung

2 StR 267/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:201222B2STR267
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:201222B2STR267.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 267/22 vom 20. Dezember 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 8. März 2022 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1 2 - 3 - Am 26. Mai 2021 trafen sich der Angeklagte und der Nebenkläger sowie weitere Personen in der Wohnung des Zeugen Z. . Anlass für dieses Zusam- mentreffen war eine zwischen beiden geplante Aussprache, nachdem dem An- geklagten zuvor zugetragen worden war, der Nebenkläger behaupte, die Ver- lobte des Angeklagten, die Zeugin P. , würde ihm, dem Nebenkläger, „schöne Augen machen“. Der Nebenkläger ist seit vielen Jahren alkoholkrank und leidet an Leber- zirrhose. Als Folge der Erkrankung sind seine Bewegungen, sein Gang sowie seine Sprache verlangsamt und „es kommt immer wieder dazu, dass er zu Boden stürzt und sich dabei Verletzungen an exponierten Stellen seines Körpers zu- zieht.“ Bei dem Angeklagten liegt ein „Abhängigkeitssyndrom von Alkohol“ vor, darüber hinaus eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, dissozialen und paranoiden Anteilen. Bereits vor seiner Ankunft in der Wohnung des Zeugen Z. hatte der Angeklagte Alkohol in Form eines Wodka-Fanta- Gemisches konsumiert. Den Konsum dieses Getränks setzte er während des Aufenthalts in der Wohnung des Zeugen Z. fort. Die genauen Trinkmengen hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. In der Wohnung des Zeugen Z. stellte der Angeklagte den Nebenklä- ger zur Rede und schlug diesem entweder mit der Faust, mit der flachen Hand oder auch der Handkante mehrmals kraftvoll gegen den Schädel und das Ge- sicht. Der Aufforderung des Angeklagten folgend entschuldigte sich der Neben- kläger anschließend telefonisch bei der Zeugin P. . Im weiteren Verlauf schliefen der Angeklagte und der Nebenkläger – aneinander gelehnt auf einer Couch sitzend – ein. Nachdem sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger 3 4 5 6 - 4 - zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt wieder aufgewacht waren, ver- setzte der Angeklagte dem Nebenkläger erneut mehrere Schläge. Dabei schlug er „überwiegend“ auf die bereits verletzten Stellen in dessen Gesicht und an des- sen Schädel, so dass der Nebenkläger blutete. Die Anzahl der Schläge war nicht feststellbar, ebenso nicht, auf welche Art sie ausgeführt wurden. Durch die von dem Angeklagten gegen den Nebenkläger geführten Schläge erlitt dieser ein sog. Monokelhämatom des linken Auges einhergehend mit einer Unterblutung der Augapfelbindehaut, Einblutungen der linken Mundregion einhergehend mit Zahn- abdruckverletzungen der linken Unterlippe, drei Hämatome der linken Gesichts- hälfte, eine Einblutung des linken Ohres sowie weitere diffus verteilte Hautrötun- gen der linken Gesichtshälfte und des rechten Oberlides. Darüber hinaus wies der Nebenkläger weitere Verletzungen auf, „deren Verursachung durch den Angeklagten nicht sicher feststellbar war“. Unter ande- rem zog er sich eine stark blutende Wunde an der Stirn in Form einer dreieckigen Prellmarke zu, als er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt von der Couch unter den Tisch rutschte. Überdies wurde bei dem Nebenkläger eine Un- terblutung der harten Hirnhaut über der rechten Großhirnhalbkugel festgestellt, die zu einer Hirnstammeinklemmung mit anschließender Hemiparese führte. II. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht an. Die Annahme des Land- gerichts, der Angeklagte habe eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen, wird weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht von den Feststellungen getragen und lässt sich auch mit dem Gesamt- zusammenhang der Urteilsgründe nicht begründen. 7 8 - 5 - 1. Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt eine Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ voraus. Zwar muss die Tathandlung nicht dazu führen, dass das Opfer der Kör- perverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Ein- wirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich ist danach die Schädlichkeit der Einwir- kung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 646/19 Rn. 6 mwN). Um die gegenüber der einfachen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB höhere Strafandrohung begründen zu können, kommt es maßgebend auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht aber auf die eingetretenen Verletzungen an. Heftige Schläge gegen den Kopf des Op- fers können eine das Leben gefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefähr- lichen Verletzungen führen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1964 – 5 StR 182/64, BGHSt 19, 352; Senat, Urteile vom 8. März 1990 – 2 StR 615/89, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 5; vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07, Rn. 5; vom 31. Juli 2013 – 2 StR 38/13, Rn. 7; Beschluss vom 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 6 StR 393/21). 2. Hiervon ausgehend belegen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht, dass die durch den Angeklagten ausgeführten Schläge in objektiver Hin- sicht potentiell eine Gefahr für das Leben des Nebenklägers begründeten. Dies ist weder ausdrücklich festgestellt noch ergibt sich dies aus den erlittenen Verlet- zungen oder aus der mitgeteilten Vorschädigung des Nebenklägers. a) Konkrete Feststellungen zur Art und Weise, wie der Angeklagte den Nebenkläger schlug, hat die Strafkammer nicht treffen können: Zwar habe der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – dem Nebenkläger mindestens drei heftige Schläge gegen den Kopf versetzt. Es sei aber nicht auszuschließen, dass 9 10 11 - 6 - der Angeklagte jeweils (lediglich) mit der flachen Hand schlug. Grundsätzlich kön- nen auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung sein; dies setzt jedoch Um- stände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „ein- fachen” Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 2 StR 520/12, NStZ 2013, 345). Die auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützte Feststellung, dass auch fest ausgeführte Schläge mit der flachen Hand „durchaus geeignet seien, schwerere Verletzungen hervorzurufen“, belegt nicht, dass die konkreten Schläge des Angeklagten ge- fährlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB waren. b) Auch die festgestellten Verletzungen des Nebenklägers (diverse Häma- tome im Gesicht sowie Einblutungen im Bereich des Mundes und an einem Ohr) sind kein Beleg einer lebensgefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Soweit dem Angeklagten Verletzungsfolgen zugerechnet wer- den konnten, ist nicht festgestellt, dass diese derart gravierend waren, dass sie nur Folge einer vorangegangenen lebensgefährdenden Behandlung sein konn- ten. Hinsichtlich des Ausmaßes der durch die ersten Schläge verursachten Ver- letzungen ist das Landgericht – gestützt auf die Angaben einer Zeugin – davon ausgegangen, der Nebenkläger habe „etwas am Auge und an der Lippe gehabt, was ein bisschen aufgeplatzt gewesen sei“. Bezüglich der vom Landgericht an- genommenen nachfolgenden Gewalthandlungen teilen die Urteilsgründe mit, der Angeklagte habe „überwiegend“ auf die bereits verletzten Stellen in dessen Ge- sicht und an dessen Schädel geschlagen. Insgesamt habe der Sachverständige schließlich bei einer Untersuchung des Nebenklägers einen Tag nach dem Tat- tag Verletzungen festgestellt, die auf einem Lichtbild nach dem ersten Übergriff nicht vorhanden und die teilweise – im festgestellten Umfang – auf die Schläge des Angeklagten zurückzuführen waren. Hieraus lassen sich jedoch keine eine 12 - 7 - Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tragenden Rückschlüsse auf die Ge- fährlichkeit der ersten oder der sodann folgenden Schläge ziehen; dass die Ku- mulation der sukzessive beigebrachten Verletzungen geeignet war, das Leben des Opfers zu gefährden, ist nicht festgestellt. c) Ihre Annahme, die Schläge des Angeklagten seien lebensgefährdend im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, wird auch nicht mit Blick auf Vorschädi- gungen des Nebenklägers belegt. Zwar ist auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen festgestellt, dass bei dem alkoholabhängigen Nebenkläger wegen dessen derangierter – auf einer Leberzirrhose beruhenden – Blutgerin- nungssituation sowie wegen dessen Sturzneigung konkrete Risikofaktoren für das Auftreten von Blutungen bestanden. Den Urteilsgründen ist aber nicht zu ent- nehmen, wie sich diese Risikofaktoren in Bezug auf die Schläge des Angeklagten ausgewirkt haben. Denn die Strafkammer hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die mit der „Blutgerinnungssituation“ im Zusammenhang ste- hende Subduralblutung des Nebenklägers durch Einwirkungen des Angeklagten verursacht wurde. Inwiefern die „Sturzneigung“ des Nebenklägers die Gefährlich- keit der vom Angeklagten geführten Schläge auch dann erhöht hat, wenn – wo- von die Strafkammer gestützt auf Zeugenaussagen ausgeht – der Nebenkläger zum Zeitpunkt der Schläge jeweils saß, erhellt sich aus den Urteilsgründen nicht. 3. Abgesehen davon genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht den Anforderungen, die an den subjektiven Tatbestand der gefährlichen Körper- verletzung in der Alternative einer das Leben gefährdenden Behandlung zu stel- len sind. a) Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist danach zumindest erforderlich, dass der Täter die Umstände er- kennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten 13 14 15 - 8 - Situation für das Leben des Opfers ergibt. Dabei muss der Täter sie nicht als solche bewerten (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15; vom 26. März 2015 – 4 StR 442/14, Rn. 12), jedoch muss die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung „angelegt“ sein (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 1992 – 2 StR 84/92, BGHR § 223a Abs. 1 Le- bensgefährdung 6; BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 – 3 StR 190/08, Rn. 9; vom 24. März 2020 – 4 StR 646/19, NStZ 2021, 107). In Abgrenzung zur bewuss- ten Fahrlässigkeit müssen bei der Annahme eines bedingten Verletzungsvorsat- zes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2021 – 3 StR 38/21 Rn. 23 mwN). b) Dem wird allein die Feststellung, dass dem Angeklagten „die Alkoholer- krankung einschließlich der Leberzirrhose“ sowie der „hieraus resultierende schlechte Allgemeinzustand des Nebenklägers“ einschließlich dessen „Sturznei- gung“ bekannt gewesen sei, nicht gerecht. Denn damit ist nicht dargetan, dass der Angeklagte über eine einfache Körperverletzung hinaus eine potentielle Ge- fährdung des Lebens des Nebenklägers erkannte und auch billigte. Angesichts des nicht im Einzelnen feststellbaren Tatgeschehens, der nicht ausschließbar mit der flachen Hand geführten Schläge gegen den sitzenden Nebenkläger und der dem Angeklagten sicher zurechenbaren Verletzungsfolgen (Hämatome im Ge- sicht, Einblutungen im Bereich des Mundes und an einem Ohr) konnte das Land- gericht nicht davon ausgehen, dass sich die angenommene Gefährlichkeit der Behandlung – Schläge mit der flachen Hand – dem Angeklagten aufdrängen musste. Insoweit hätte es hier näherer Darlegungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten bedurft. 16 - 9 - c) Zu näherer Darlegung bestand auch deswegen Anlass, weil die „nicht auszuschließende mittelgradige Alkoholintoxikation“ und die festgestellte Per- sönlichkeitsstörung des Angeklagten geeignet waren, dessen Fähigkeit zu beein- flussen, die Umstände zu erkennen, aus denen sich die Gefährlichkeit des Tuns ergab, und unter Umständen der Beurteilung des kognitiven Vorsatzelements die Grundlage zu entziehen. 4. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Es ist nicht auszuschließen, dass Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung nach § 224 StGB tragen. Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht umfassende eigene Feststellungen zu ermöglichen. 5. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, sorgfältiger als bisher ge- schehen herauszuarbeiten, welche Tat- bzw. Verletzungsfolgen dem Angeklag- ten zuzurechnen sind. Es wird gegebenenfalls auch Gelegenheit haben, wider- spruchsfreie Feststellungen zu den Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu treffen; die Annahme, der Angeklagte sei the- rapieunwillig, ist mit der zugleich getroffenen Aussage, er strebe „eine Langzeit- therapie“ an, jedenfalls nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen. Im Übrigen weist der Senat hinsichtlich der an ein Strafurteil zu stellenden Darstellungsan- forderungen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu hin (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. November 2020 ‒ 2 StR 152/20, NStZ-RR 17 18 19 - 10 - 2021, 114, 115; vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Über- zeugungsbildung 26 je mwN; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Appl, Die Ur- teile in Strafsachen, 30. Aufl.; zur Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten vgl. Senat, Beschluss vom 30. Dezember 2014 − 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300). Franke Appl Eschelbach Meyberg Grube Vorinstanz: Landgericht Gera, 08.03.2022 - 3 KLs 123 Js 15012/21