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Entscheidung

2 StR 103/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:070623B2STR103
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:070623B2STR103.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 103/22 vom 7. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 26. Oktober 2021 a) aufgehoben aa) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Fest- stellungen, bb) soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger künftig entstehende immaterielle Schä- den aus der Tat vom 23. Mai 2021 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen, b) im Adhäsionsausspruch dahingehend ergänzt, dass an den Nebenkläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2021 zu zahlen sind und der Anspruch auf Zahlung des Schmerzensgelds nebst Rechtshängigkeitszinsen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tatein- heit mit Beleidigung, versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und Adhäsionsentschei- dungen getroffen. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtli- chen Umfang Erfolg, ohne dass es auf die Verfahrensrüge, die lediglich den Straf- ausspruch betrifft, noch ankäme. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dies gilt auch hin- sichtlich der gefährlichen Körperverletzung im Fall 3 der Urteilsgründe, jedenfalls in der Variante nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. 2. Keinen Bestand hat hingegen der gesamte Strafausspruch. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im Tatzeitpunkt (23. April 2021) unter zweifacher Bewährung und Führungsaufsicht stand. Den Urteilsgründen lässt sich aber neben der bestehenden Führungsauf- sicht nur entnehmen, dass die Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25. November 2019 zur Bewährung ausgesetzt war. Die Strafreste aus der vorangegangenen Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt vom 11. Januar 2016 waren hingegen lediglich bis zum „04.09.2018“ zur Bewäh- rung ausgesetzt; ob es sich bei dieser Datumsangabe zur Strafrestaussetzung, die sich an eine Zurückstellung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe eben- falls bis zum 4. September 2018 angeschlossen hat, womöglich nur um ein 1 2 3 4 - 4 - Schreibversehen gehandelt hat, vermag der Senat anhand der Urteilsgründe nicht nachzuvollziehen. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche wie auch des Gesamtstrafenausspruchs. Der Senat vermag insbesondere mit Blick auf die im oberen Bereich liegenden Einzelfreiheitsstrafen zu Fall 1 und 3 und die Ge- samtstrafe nicht auszuschließen, dass die Strafen bei zutreffender Berücksichti- gung der Sachlage geringer ausgefallen wären. 3. Der Adhäsionsausspruch hält nur teilweise rechtlicher Nachprüfung stand. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Zinsent- scheidung des Landgerichts zu korrigieren und die Urteilsformel hinsichtlich der Feststellung dahingehend zu ergänzen, dass die Ansprüche des Nebenklägers aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Schließlich war der Ausspruch über die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger künftig entstehende immaterielle Schäden aus der Tat vom 23. April 2021 zu ersetzen, aufzuheben. Anders als für den Bereich der materiellen Schäden – der Nebenkläger nimmt an Gesprächen einer Bera- tungsstelle teil –, fehlt es hierfür an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Nicht absehbare Spätfolgen, die trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds, das alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits einge- treten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können, ein Feststellungsinte- resse begründen können (vgl. dazu etwa Senat, NStZ-RR 2020, 53), sind weder geltend gemacht noch lassen sich Hinweise hierauf den Urteilsgründen entneh- men. 5 6 7 8 - 5 - 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer mit Blick auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, wonach Schläge oder Tritte gegen den Kopf und den Oberkörper eine das Leben gefährdende Behandlung (nur) darstellen kön- nen, wenn sie nach Art der Ausführung der Verletzungshandlung im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können (st. Rspr.; vgl. Senat, NStZ-RR 2013, 342; zuletzt: Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 267/22), eingehender als bisher geschehen mit der Frage auseinanderzusetzen hat, worin nach den getroffenen Feststellungen eine lebensgefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gesehen werden könnte. Des Weiteren wird die Strafkammer im Hinblick auf die im Revisionsverfahren eingetretene rechts- 9 - 6 - staatswidrige Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung zu tref- fen haben (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 2 StR 437/20). Franke Krehl Eschelbach RiBGH Schmidt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Franke Lutz Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 26.10.2021 - 3 KLs 501 Js 13526/21 jug