Entscheidung
X ZR 71/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:201222BXZR71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:201222BXZR71.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 71/20 vom 20. Dezember 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Crummenerl beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. - 3 - Gründe: Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche ge- richtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf. Dies gilt - wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt - auch für Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde ge- gen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2022 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. 1 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.04.2019 - 13 O 190/17 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 31.07.2020 - 12 U 118/19 - 4