Beschluss
X ZR 71/20
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:201222BXZR71.20.0
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Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 11. Oktober 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 1 Die Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. 2 In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf. Dies gilt - wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz nicht verkennt - auch für Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 6 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12). 3 Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2022 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Crummenerl