Leitsatz
VI ZB 81/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090123BVIZB81
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090123BVIZB81.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 81/20 vom 9. Januar 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 34 Satz 3 Zum Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen den für ihn tätigen Durchgangsarzt bezüglich einer fehlerhaften Behandlung im Rahmen eines Arbeitsunfalls. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - VI ZB 81/20 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2023 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Böhm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Be- schwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28. Januar 2020 bezüglich der Ab- trennung und Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Münster hinsichtlich der mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Erstattung von Mehraufwendungen in Höhe von 649,59 € zurück- gewiesen wurde. Der Beschluss des Landgerichts Münster wird in- soweit aufgehoben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist auch hinsichtlich der mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Er- stattung von Mehraufwendungen in Höhe von 649,59 € zulässig. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die in den Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten tra- gen die Klägerin zur Hälfte und die Beklagten je zu einem Viertel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeweils selbst. - 3 - Gründe: I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den or- dentlichen Gerichten. Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, die Beklag- ten sind für sie tätige Durchgangsärzte. Zwischen der Klägerin und den Beklag- ten gilt der Vertrag gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII zwischen der Deutschen Gesetz- lichen Unfallversicherung e.V. und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an- dererseits über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger). Am 29. November 2015 erlitt der Versicherte R. der Klägerin einen Arbeits- unfall, bei dem er sich eine Schnittverletzung der linken Hand mit Durchtrennung der Beugesehne des zweiten Fingers zuzog. Der Versicherte wurde noch am Unfalltag beim Beklagten zu 1 sowie am 30. November, 4. Dezember und 11. De- zember 2015 beim Beklagten zu 2, jeweils in ihrer Funktion als Durchgangsärzte, vorstellig. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten behandlungsfehlerhaft die Beugesehnendurchtrennung nicht diagnostiziert und den Versicherten insoweit unversorgt in der allgemeinen ambulanten Heilbehandlung belassen. Dies habe zu einer Verzögerung der Heilbehandlung sowie zu dauerhaften Funktionseinbu- ßen und Schmerzen geführt. Sie - die Klägerin - habe dem Versicherten zur Ab- geltung sämtlicher ihm wegen der fehlerhaften Behandlung zustehenden Ansprü- che im Vergleichswege eine Entschädigung in Höhe von 4.500 € gezahlt und 1 2 3 4 - 4 - vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.213,68 € erstattet. Au- ßerdem seien ihr aufgrund der Behandlungsfehler der Beklagten Heilbehand- lungsmehrkosten (Arzt- und Physiotherapiekosten) in Höhe von insgesamt 649,59 € entstanden. Es bestehe das Risiko, dass sie zukünftig weitere Behand- lungsmehrkosten tragen müsse. Die Klägerin meint, die Beklagten seien wegen Schlechterfüllung des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger zur Erstattung der genannten Beträge verpflichtet, zudem begehrt sie die Feststellung der wei- teren Ersatzpflicht der Beklagten. Sie vertritt die Auffassung, hinsichtlich ihres gesamten Klagebegehrens sei gemäß Art. 34 Satz 3 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, weil sie nach ihrer Inanspruchnahme durch ih- ren Versicherten mit der vorliegenden Klage allein Ansprüche gegen die Beklag- ten im Wege des Innenregresses geltend mache. Sowohl die geltend gemachten Behandlungskosten als auch die Schmerzensgeldzahlung an den Versicherten und die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten resultierten aus dessen Scha- densersatzansprüchen im Sinne der §§ 249 ff. BGB. Das Landgericht hat die auf die behaupteten Mehraufwendungen in Höhe von 649,59 € bezogenen Ansprüche der Klägerin gemäß § 145 Abs. 1 ZPO ab- getrennt, insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den abgetrennten Teil des Rechts- streits an das Sozialgericht Münster verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit auch hinsichtlich des Fest- stellungsantrags an das Sozialgericht verwiesen ist. Mit ihrer vom Beschwerde- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin den Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben. 5 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sich die Klägerin gegen die Entscheidung der Vor- instanzen wendet, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten hinsichtlich der abgetrennten Ansprüche bzw. Anträge der Klägerin für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit insoweit an das Sozialgericht zu verweisen. Im Rahmen dieses Rechtsschutzbegehrens kann die Klägerin auch die Unzulässigkeit der - nicht selbständig anfechtbaren - Prozesstrennung geltend machen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15, NJW-RR 2015, 957 Rn. 15; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 145 Rn. 6a). Die Rechtsbeschwerde ist auch teilweise begründet. Die Verweisung des Rechtsstreits ist zu Unrecht erfolgt, soweit sie die mit der Klage erhobenen An- sprüche auf Erstattung von Mehraufwendungen in Höhe von 649,59 € betrifft. Daher war auch die - allein zur Ermöglichung dieser Verweisung erfolgte - Pro- zesstrennung unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist dagegen unbegründet, so- weit sie sich gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht hin- sichtlich des Feststellungsantrags richtet. Auch die Prozesstrennung ist in die- sem Punkt nicht zu beanstanden. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, hinsichtlich der Behandlungsmehrkosten, die auch den alleinigen Ge- genstand des Feststellungsantrags bildeten, liege eine öffentlich-rechtliche Strei- tigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG vor, über die die Sozialgerichte zu entscheiden hätten. Die Klägerin stütze ihre Ansprüche insoweit auf den Vertrag Ärzte/Unfallversiche- rungsträger und nicht auf gemäß § 116 SGB X übergegangenes Recht ihres Ver- sicherten. Übergangsfähige Ansprüche kämen mangels persönlicher Haftung der 6 7 8 - 6 - Beklagten gegenüber dem Versicherten auch nicht in Betracht. Die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu den an der besonderen unfallmedizinischen Heilbehandlung teilnehmenden Ärzten und Krankenhäusern seien öffentlich- rechtlicher Natur. Der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger sei ein öffentlich- rechtlicher Vertrag. Für alle Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sei grundsätzlich der Rechtsweg zu dem jeweils zuständigen Zweig der Verwal- tungsgerichtsbarkeit - im Streitfall zur Sozialgerichtsbarkeit - gegeben. Das gelte auch im Falle eines Sachzusammenhangs mit einem vor den Zivilgerichten gel- tend zu machenden Amtshaftungsanspruch. Art. 34 Satz 3 GG sei für die abge- trennten und an die Sozialgerichtsbarkeit verwiesenen Ansprüche, mit denen die Klägerin einen unmittelbaren Eigenschaden geltend mache, nicht einschlägig. Der Rechtsauffassung der Klägerin, dass auch die von ihr geltend gemachten Mehrbehandlungskosten Teil des Schadens ihres Versicherten und damit auch Teil des von ihr verfolgten Innenregresses seien, könne nicht gefolgt werden. Die Mehrbehandlungskosten seien zu keiner Zeit bei ihrem Versicherten als Schaden angefallen, weil die Klägerin aufgrund sozialrechtlicher Bestimmungen im Ver- hältnis zu ihrem Versicherten zur Übernahme der Behandlungskosten verpflichtet gewesen sei. Entsprechend seien die Mehrbehandlungskosten auch nicht von dem ihrem Versicherten gegen sie zustehenden Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG umfasst gewesen. § 17 Abs. 2 GVG stehe der Auf- spaltung des Rechtswegs nicht entgegen, da die Klägerin eine Mehrheit pro- zessualer Ansprüche verfolge. Das Landgericht habe zu Recht eine Prozesstren- nung beschlossen und den abgetrennten Teil an die Sozialgerichtsbarkeit ver- wiesen. 2. Das hält der rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand. Entge- gen der Ansicht des Beschwerdegerichts sind die ordentlichen Gerichte aufgrund der Sonderzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG auch für die Entscheidung des 9 - 7 - Rechtsstreits hinsichtlich der geltend gemachten - bereits angefallenen - Heilbe- handlungsmehrkosten zuständig. Hinsichtlich des wegen befürchteter künftiger Mehrbehandlungskosten gestellten Feststellungsantrags erfolgte die Verweisung an das Sozialgericht dagegen zu Recht. a) Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Es handelt sich vorliegend nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gemäß § 13 GVG, sondern um eine - vorbehaltlich einer abdrängenden Sonderzuwei- sung - den Sozialgerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG. aa) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (st. Rspr.; etwa Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f., juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, NVwZ 2021, 660 Rn. 17; jeweils mwN). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung so- wohl von § 13 GVG als auch von § 51 Abs. 1 SGG (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 314, juris Rn. 10; BSG, Beschluss vom 6. September 2007 - B 3 SF 1/07 R, juris Rn. 9). Es kommt nicht auf die Bewertung durch die kla- gende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14, BGHZ 10 11 - 8 - 204, 378 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, NVwZ 2021, 660 Rn. 17; jeweils mwN). bb) Die Klägerin macht, wie sie in der Rechtsbeschwerdebegründung klar- gestellt hat, keine gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X vermeintlich auf sie über- gegangenen privatrechtlichen Ansprüche ihres Versicherten gegen die Beklagten geltend. Vielmehr leitet sie die hier fraglichen Ansprüche aus dem zwischen ihr als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Beklagten als Durch- gangsarzt bestehenden, durch den gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB VII geschlos- senen Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger geregelten Rechtsverhältnis her. Dieses Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 153/93, BGHZ 126, 297, 299, juris Rn. 9; BSGE 97, 47 Rn. 22; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 51 Rn. 8; Gutzeit in BeckOGK-SGG, Stand: 1.8.2022, § 51 Rn. 57; Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 51 Rn. 72). Dementsprechend handelt es sich bei dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger um einen öffentlich-rechtlichen Ver- trag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X (sog. Normsetzungsvertrag, BSGE 97, 47 Rn. 25; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 4 W 497/19, juris Rn. 9; Feddern in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 1.3.2018, § 34 SGB VII Rn. 23; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 34 Rn. 11; allgemein zur Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträgen etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, NVwZ 2021, 660 Rn. 41 mwN). cc) Es handelt sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Unfallversi- cherung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG (vgl. Wagner, NZS 2020, 410, 415; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 51 Rn. 28a; Groß in Berchtold, SGG, 6. Aufl., § 51 Rn. 9 a.E.). Das Durchgangsarztverfahren ge- 12 13 - 9 - hört gemäß § 34 SGB VII zu den Maßnahmen, mit denen die Unfallversiche- rungsträger die ihnen übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung erfüllen (vgl. BSGE 37, 267, 268, juris Rn. 17). Streitigkeiten im Verhältnis des Unfallversicherungsträgers zum Durchgangsarzt fallen daher grundsätzlich unter die umfassende (Wenner in Knickrehm/Kreikebohm/Walter- mann, Sozialrecht, 7. Aufl., § 51 SGG Rn. 9) Zuständigkeitsregel des § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG (Gutzeit in BeckOGK-SGG, Stand: 1.8.2022, § 51 Rn. 57 mwN). b) Die ordentlichen Gerichte sind jedoch kraft der Sonderzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG aufgrund des von der Klägerin geltend gemachten Amtshaf- tungsrückgriffs für die Entscheidung über das Klagebegehren nicht nur hinsicht- lich der von der Klägerin verlangten Erstattung der Abfindungszahlung an den Versicherten zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, sondern auch bezüglich der im Regresswege verlangten bereits angefallenen Mehrbehand- lungskosten zuständig. aa) Gemäß Art. 34 Satz 3 GG darf der ordentliche Rechtsweg für den An- spruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung und für den Rückgriff nicht ausgeschlossen werden. Ein Rückgriff im Sinne von Art. 34 Satz 3 GG ist dabei nur dann anzunehmen, wenn der klagende öffentlich-rechtliche Dienstherr die von ihm geltend gemachten Regressansprüche darauf stützt, dass er aufgrund eines aus § 839 BGB hergeleiteten Schadensersatzanspruchs Leistungen an ei- nen Dritten erbracht und dadurch einen - mittelbaren - Schaden (Haftungsscha- den) erlitten hat (vgl. BVerwG, NJW 1963, 69, 70; Papier/Shirvani in Dürig/Her- zog/Scholz, GG, 97. EL, Art. 34 Rn. 301; Burth in BeckOK BeamtenR Bund, Stand: 1.8.2022, § 75 BBG Rn. 26; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, Werkstand: Juli 2022, § 75 Rn. 123 f.). Nicht erfasst werden Ansprüche des Dienstherrn ge- gen den Amtsträger wegen anderer Schäden, mögen diese auch auf eine Amts- pflichtverletzung zurückzuführen sein. 14 15 - 10 - bb) Im Streitfall macht die Klägerin nicht nur hinsichtlich der an ihren Ver- sicherten geleisteten Abfindungszahlung zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsverfol- gungskosten, sondern auch bezüglich der im Regresswege von den Beklagten verlangten Heilbehandlungskosten einen aus einem Amtshaftungsanspruch ih- res Versicherten hergeleiteten Haftungsschaden geltend. Dies ergibt sich aus ih- rem Vorbringen, sowohl die geltend gemachten Behandlungsmehrkosten als auch die Schmerzensgeldzahlung an den Versicherten und die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten würden aus dessen Schadensersatzansprüchen im Sinne der §§ 249 ff. BGB resultieren. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich bei der Übernahme der Behandlungsmehrkosten nicht um Leis- tungen aufgrund des Vertrages nach § 34 SGB VII, sondern ebenfalls um einen Teil des Schadens des Geschädigten und der ihm zustehenden originären Scha- densersatzansprüche. Ob die Klage insoweit tatsächlich unter dem Gesichtspunkt des Amtshaf- tungsrückgriffs begründet ist, ist für die Eröffnung des Rechtswegs zu den or- dentlichen Gerichten nach Art. 34 Satz 3 GG nicht entscheidend. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hängt grundsätzlich nicht vom Ergebnis einer ma- teriell-rechtlichen Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens ab (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89, NVwZ 1990, 1103, 1104, juris Rn. 18; BSG, Beschluss vom 25. März 2021 - B 1 SF 1/20R, juris Rn. 10 mwN; BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 58/14, NVwZ 2015, 991 Rn. 19). Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg ist schon dann zulässig, wenn sich nicht offen- sichtlich, d.h. nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise, ausschließen lässt, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89, NVwZ 1990, 1103, 1104, juris Rn. 18; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 367, 375, juris Rn. 34; Beschluss vom 15. Dezember 1994 - III ZB 49/94, BGHZ 128, 204, 209, juris Rn. 12 mwN; BSG, Beschluss vom 25. März 16 17 - 11 - 2021 - B 1 SF 1/20R, juris Rn. 10 mwN; BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 58/14, NVwZ 2015, 991 Rn. 11 und 18; Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 13 GVG Rn. 54). Das ist hinsichtlich der von der Klägerin bereits erbrachten und als Haf- tungsschaden geltend gemachten Mehrbehandlungskosten der Fall. Nach der Senatsrechtsprechung handelt der Durchgangsarzt unter anderem bei der durch- gangsärztlichen Eingangsuntersuchung und der Erstversorgung in Ausübung ei- nes öffentlichen Amtes mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für et- waige Fehler in diesem Bereich grundsätzlich gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG haften (vgl. Senat, Urteile vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 7 ff.; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15, VersR 2017, 495 Rn. 11 f.). Erfüllt der Versicherungsträger auf Behandlungsfehlern der Durchgangsärzte beruhende Amtshaftungsansprüche des Versicherten, kommt daher ein Rückgriff im Sinne des Art. 34 Satz 3 GG in Betracht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist es hinsichtlich der geltend gemachten - nach dem Vortrag der Klägerin durch Behandlungsfehler der beklagten Durchgangs- ärzte verursachten - Heilbehandlungsmehrkosten nicht offensichtlich ausge- schlossen, dass mit der Übernahme dieser Kosten seitens der Klägerin Amtshaf- tungsansprüche des Versicherten erfüllt wurden (vgl. zur Erbringung von Heil- und Unfallfürsorgeleistungen BGH, Urteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89, NVwZ 1990, 1103, 1104, juris Rn. 14; vom 11. Juli 1963 - III ZR 58/62, NJW 1963, 2168, 2169 f.), auch wenn - wie das Berufungsgericht annimmt - diese Kosten beim Versicherten selbst zu keinem Zeitpunkt angefallen sind. Denn der durch den - unterstellten - Behandlungsfehler verursachte haftungsrelevante primäre Scha- den des Versicherten besteht nicht in einem Vermögens-, sondern in einem Ge- sundheitsschaden. Der an seiner Gesundheit Geschädigte kann gemäß § 249 18 - 12 - Abs. 2 BGB Naturalrestitution durch Übernahme der für die Heilbehandlung er- forderlichen Kosten grundsätzlich unabhängig davon verlangen, ob er selbst mit einer entsprechenden Verbindlichkeit belastet wurde. c) Hinsichtlich des Feststellungsantrages ergibt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte dagegen nicht aus Art. 34 Satz 3 GG. Insoweit macht die Klägerin keinen - künftigen - Haftungsschaden wegen der Erfüllung möglicher Amtshaftungsansprüche des Versicherten geltend. Denn nach ihrem eigenen Vortrag hat sie mit dem Versicherten einen umfassenden Abfindungsvergleich hinsichtlich aller Schadensersatzansprüche aufgrund der durchgangsärztlichen Behandlung abgeschlossen, so dass weitere Schadensersatzleistungen ausge- schlossen sind. Die von der Klägerin befürchteten weiteren Heilbehandlungskos- ten wären danach allein aufgrund ihrer sozialrechtlichen Verpflichtungen gemäß §§ 26 ff. SGB VII zu erbringen. Inwieweit die Klägerin insoweit bei den Beklagten Rückgriff nehmen kann, ist - wie oben ausgeführt - von den Sozialgerichten zu entscheiden. d) Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ist weder die - im Rahmen der Zulässigkeit der Verweisung zu überprüfende (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15, NJW-RR 2015, 957 Rn. 15) - Prozesstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO fehlerhaft noch verstößt die Teilverweisung des Rechtsstreits gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. aa) Eine Prozesstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO setzt eine Mehrheit von Streitgegenständen ("Ansprüchen") voraus (Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 145 Rn. 2; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 145 ZPO Rn. 2). Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte 19 20 21 - 13 - Rechtsfolge herleitet (Senatsurteil vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 17; BGH, Urteile vom 3. August 2021 - II ZR 123/20, ZIP 2021, 1806 Rn. 11; vom 5. November 2020 - I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 Rn. 38; jeweils mwN). Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich gegenüber der auf Zahlung gerichteten Klage um ein eigenständiges Rechtsschutzbegehren und schon deshalb um einen unterschiedlichen Streitgegenstand. bb) Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässi- gen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommen Gesichtspunk- ten. Ihm fällt damit eine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungs- kompetenz zu. Diese setzt allerdings voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen An- spruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für je- den dieser Ansprüche die Rechtswegzuständigkeit gesondert zu prüfen (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 Rn. 23; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13, BGHZ 199, 159 Rn. 13 f. mwN; Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 2, juris Rn. 6). Ist der beschrittene Rechtsweg - wie im Streitfall hinsichtlich des Feststellungsantrags - für einen Teil der prozessualen Ansprüche nicht eröffnet, hat eine Prozesstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO mit anschließender Teilverweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 19/08, BGHZ 183, 35 Rn. 17; Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 17 GVG Rn. 6; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 17 GVG Rn. 39; Jacobs in Stein/Jo- nas, ZPO, 23. Aufl., § 17 GVG Rn. 16). cc) Dass die Prozesstrennung und Teilverweisung zu einer Rechtsweg- spaltung führt und die Gefahr begründet, dass die ärztliche Behandlung des Ver- sicherten durch die Beklagten von den zuständigen Gerichten unterschiedlich be- 22 23 - 14 - urteilt wird, ist als Konsequenz der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung hinzu- nehmen. Die Möglichkeit, dass ein und derselbe Sachverhalt auseinandergeris- sen und in den sich aus ihm ergebenden Ansprüchen auf verschiedene Rechts- wege verteilt wird, ist durch Art. 34 Satz 3 GG verfassungsrechtlich vorgegeben (vgl. BVerwGE 37, 231, 237, juris Rn. 22; Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 97. EL, Art. 34 Rn. 307 ff.). Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 28.01.2020 - 108 O 62/18 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.06.2020 - I-11 W 23/20 -