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Beschluss

108 O 62/18

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:0128.108O62.18.00
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Tenor

Die mit der Klage verfolgten Ansprüche, soweit sie sich auf die durch die behaupteten Pflichtverletzungen verursachten Mehraufwendungen in Höhe von 649,59 € beziehen, werden in einem getrennten Prozess verhandelt (Prozesstrennung gem. § 145 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht Münster erklärt den Rechtsweg für die abgetrennten Ansprüche (Mehrkosten in Höhe von 649,59 €) zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG)

und verweist den Rechtsstreit insoweit nach Anhörung der Parteien

von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 202 SGG

              an das Sozialgericht Münster.

Im Übrigen (Gesamtentschädigung in Höhe von 4.500,00 € und Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.213,68 €) wird der Rechtsstreit bei dem zuständigen Landgericht Münster fortgeführt.

Entscheidungsgründe
Die mit der Klage verfolgten Ansprüche, soweit sie sich auf die durch die behaupteten Pflichtverletzungen verursachten Mehraufwendungen in Höhe von 649,59 € beziehen, werden in einem getrennten Prozess verhandelt (Prozesstrennung gem. § 145 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht Münster erklärt den Rechtsweg für die abgetrennten Ansprüche (Mehrkosten in Höhe von 649,59 €) zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG) und verweist den Rechtsstreit insoweit nach Anhörung der Parteien von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 202 SGG an das Sozialgericht Münster. Im Übrigen (Gesamtentschädigung in Höhe von 4.500,00 € und Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.213,68 €) wird der Rechtsstreit bei dem zuständigen Landgericht Münster fortgeführt. Gründe: Der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche teilweise nicht gegeben. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG liegt insoweit nicht vor. Vielmehr betrifft der Rechtsstreit zum Teil ein Rechtsverhältnis, welches zur Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gehört. Dieser Teil ist von dem übrigen Prozess gem. § 145 Abs. 1 ZPO zu trennen und an das zuständige Sozialgericht zu verweisen (§§ 17 a abs. 2 GVG, 202 SGG). I. Die Klägerin ist Trägerin einer gesetzlichen Unfallversicherung und macht Aufwendungen und Schäden geltend, die ihr nach einem Arbeitsunfall eines Versicherten und dessen Behandlung durch die Beklagten, die für die Klägerin als Durchgangsärzte tätig waren, entstanden sind. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, eine Beugesehnendurchtrennung der oberflächlichen und tiefen Beugesehne des zweiten Fingers links nicht diagnostiziert zu haben und den Versicherten unversorgt in der allgemeinen ambulanten Heilbehandlung belassen zu haben. Dadurch sei es zu einer fast eineinhalb Monate dauernden Verzögerung der tatsächlichen Diagnostik einer Beugesehnendurchtrennung gekommen wodurch wiederum eine verzögerte operative Versorgung erfolgt ist. Dies habe zur Notwendigkeit einer Sehnentransplantation, einer verlängerten Behandlungsdauer sowie dauerhaften Funktionseinbußen am Finger des Versicherten und damit verbundenen Schmerzen geführt. Die Klägerin habe der Versicherten eine Entschädigung in Höhe von 4.500,00 € als Vergleichsbetrag zuzüglich einer Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von weiteren 1.213,68 € gezahlt. Die Klägerin verlangt Erstattung dieser Beträge im Wege des Innenregresses. Außerdem habe die Klägerin fehlerbedingte Mehraufwendungen aufgrund der Verlängerung des Behandlungszeitraumes hinnehmen müssen, die sie ebenfalls mit der Klage ersetzt verlangt. II. 1) Soweit die Klägerin eigene Ansprüche aus dem behaupteten Durchgangsarztverhältnis mit den Beklagten geltend macht, die nicht als Innenregress auf die Ansprüche der Versicherten zurückzuführen sind, handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Streitigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. OLG Dresden, Beschl. V. 22.07.2019 – 4 W 497/19). Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung entscheiden gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn dem Klagebegehren ein Sachverhalt zugrunde liegt, der nach Normen des öffentlichen Rechts zu beurteilen ist. Es genügt, wenn nach dem Klagevortrag ein den Sozialrechtsweg begründender Anspruch in Betracht kommt (Michael Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 51, Rn. 18). Dies ist hier teilweise der Fall. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf eine Verletzung des zwischen der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) und der kassenärztlichen Bundesvereinigung K.d.ö.R. aufgrund eines gem. § 34 Abs. 3 SGB VII geschlossenen Vertrages über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (gültig ab 01. Januar 2011). Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche ist mithin die Verletzung eines Vertrages, der wiederum aufgrund des §§ 34 Abs. 3 S. 1 SGB VII mit den kassenärztlichen Vereinigungen geschlossen wurde. § 34 Abs. 3 S. 1 SGB VII ermächtigt und verpflichtet die kassenärztlichen Vereinigungen, Verträge mit den Unfallversicherungsträger abzuschließen, um die Einzelheiten für die gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen, unter anderem auch für die Ausgestaltung des vorgeschriebenen Durchgangsverfahrens, abzuschließen. Ein aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag ist für die jeweils ernannten Durchgangsärzte bindend. Ein Durchgangsarzt wird von den Landesverbänden gemäß § 24 des Vertrages bestimmt. Darüber hinaus haben die Durchgangsärzte die in §§ 3, 27 des Vertrages festgelegten Verpflichtungen zu beachten. Insbesondere haben sie gemäß § 27 Abs. 1 des Vertrages zu beurteilen und zu entscheiden, ob eine allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist, und zwar unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Verletzung. Die Durchgangsärzte handeln insoweit in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Denn nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Heilbehandlung alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet wird. Schon dies spricht dafür, nicht nur die Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, sondern auch die sie vorbereitenden Maßnahmen als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2016, VI ZR 208/15). 2) Die Klägerin verlangt mit der Klage den Ersatz von Schäden, die ihr aufgrund der Verletzung dieser Verpflichtung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag entstanden sind. Unabhängig von den in dem Verfahren möglicherweise auch zu beantwortenden medizinischen Fragen, beispielsweise der tatsächlichen Feststellung eines Behandlungsfehlers durch eine zu spät gestellte Diagnose, sind daher von dem zu erkennenden Gericht Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem als Anspruchsgrundlage dienenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zu beantworten. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass Bestimmungen dieses Vertrages im weiteren Verlauf des Rechtsstreites anzuwenden und gegebenenfalls auszulegen sind. Dementsprechend ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG eröffnet. 3) Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht für sämtliche in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche der Fall. Soweit der Kläger neben den durch die behauptete fehlerhafte Diagnose entstandenen Behandlungsmehrkosten auch solche Beträge ersetzt verlangt, die sie als Versicherer aufgrund des Unfallereignisses auf die Schäden des Versicherten gezahlt hat (hier 4500 € im Vergleichswege zzgl.. 1.213,68 € Rechtsverfolgungskosten), ist für diese Ansprüche, aufgrund der ausdrücklichen Rechtswegzuweisung das Landgericht zuständig. Denn für den originären Amtshaftungsanspruch des Versicherten gegenüber dem Durchgangsarzt, der in seiner Funktion ein öffentliches Amt ausübt (BGH, a.a.O.), ist gemäß Art. 34 S. 3 GG der ordentliche Rechtsweg eröffnet. 4) Nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das angerufene Gericht entscheidet also grundsätzlich umfassend, sofern der Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (vergl. BGH, vom 28.02.1991; III ZR 53/90). Hingegen ist das Gericht jedoch nicht gehindert, bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche für einen dieser Ansprüche die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu verneinen. Andernfalls wäre einer Rechtswegmanipulation Klagehäufung Tür und Tor geöffnet (BGH, a. a.O.). Demnach gilt der Grundsatz wonach das Gericht unter allen rechtlichen Gesichtspunkt zu entscheiden hat, nur für einen einheitlichen Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs. Werden im Wege der Klagehäufung mehrere prozessuale Ansprüche geltend gemacht, muss die Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges für jeden Anspruch getrennt geprüft werden und gegebenenfalls eine Trennung gemäß § 145 ZPO mit anschließender Teilverweisung erfolgen (vgl. OLG Dresden, a.a.O., m.w.N.). Hier stützt die Klägerin ihre Ansprüche zum einen auf einen Innenregressanspruch aus der Amtspflichtverletzung der in Anspruch genommenen Durchgangsärzte; zum anderen auf Erstattung von Mehrkosten der Behandlung wegen einer Pflichtverletzung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Prozess ist daher gemäß 45 Abs. 1 ZPO zu trennen und im Hinblick auf die der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Ansprüche an das zuständige Sozialgericht zu verweisen.