Leitsatz
VIII ZR 9/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100123BVIIIZR9
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100123BVIIIZR9.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 9/21 vom 10. Januar 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 218 Abs. 1, §§ 346, 437 Nr. 2, § 438 Abs. 3 Satz 1, § 826 (B, C); ZPO § 138 Abs. 1, 2 a) Zur Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch überspannte Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des zur Darlegung einer Arglist des Verkäufers eines vom sogenannten Abgasskandal be- troffenen Fahrzeugs gehaltenen Vortrags zur Prüfstandsbezogenheit der Kühlmit- tel-Solltemperatur-Regelung. b) Eine Partei ist nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Ein- zelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet. Der Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris Rn. 8; vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236 Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 20). BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - VIII ZR 9/21 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2023 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, den Richter Kosziol, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Dezember 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf bis 30.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom Dezember 2014 bei der Beklag- ten ein Gebrauchtfahrzeug Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4M, das mit einem Die- selmotor des Typs OM 651 (Abgasnorm Euro 5) ausgestattet ist, zum Preis von 36.480 €. Die Beklagte ist zugleich Herstellerin dieses Fahrzeugs. Die Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin erfolgte am 9. Januar 2015. 1 - 3 - Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete im Juni 2019 für den von der Klägerin erworbenen Fahrzeugtyp einen Rückruf an. Dieser war - nach den Feststellun- gen des Berufungsgerichts - maßgeblich darauf gestützt, dass die Kühlmittel- Solltemperatur-Regelung beim Warmlauf des Motors unter normalen Betriebsbe- dingungen "oft nicht" greife und die Einhaltung der Grenzwerte ohne das gere- gelte Kühlmittelthermostat nicht hinreichend sichergestellt sei. Die Beklagte legte gegen den Rückruf Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Gleich- wohl rüstete sie die Fahrzeuge (freiwillig) mit einem vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenen Software-Update um. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. September 2019 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die auf Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschä- digung) nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, auf Fest- stellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie auf Erstattung und Freistel- lung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläge- rin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wen- det sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie ihr Klage- begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. II. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 5 6 - 4 - Die Klägerin könne wegen des behaupteten Einsatzes unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in der Motorsteuerung ihres Fahrzeugs unter keinem rechtli- chen Gesichtspunkt von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises verlan- gen. Insbesondere folge ein solcher Anspruch weder aus dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht (§ 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, §§ 433, 323, 346 BGB) noch aus einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen sittenwidriger vor- sätzlicher Schädigung (§§ 826, 31 BGB). Der von ihr erklärte Rücktritt vom Kauf- vertrag sei gemäß § 218 Abs. 1 BGB unwirksam, weil es am arglistigen Ver- schweigen eines Sachmangels durch die Beklagte im Sinne des § 438 Abs. 3 BGB fehle und deshalb im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ein Nacherfüllungs- anspruch der Klägerin bereits gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt gewesen sei. Bezogen auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch fehle es der Beklagten am Schädigungsvorsatz und dem für die Sittenwidrigkeit erforderli- chen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ihres Handelns. Insoweit könne dahinstehen, ob die im Fahrzeug zum Einsatz kommende Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung eine unzulässige Abschalteinrichtung sei und deshalb einen Sachmangel darstelle. Anhaltspunkte dafür, dass die Software den Prüfstand erkenne und die vorbezeichnete Regelung nur dort greife, bestün- den nicht. Die Beklagte sei dem Vorwurf der Klägerin, wonach die Software die Vorbereitung des Fahrzeugs auf eine Messung im Prüfstand erkenne und die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung nur unter im normalen Fahrbetrieb nicht zu erwartenden Bedingungen arbeite, substantiiert entgegengetreten. Danach ver- halte sich die beanstandete Regelung der Kühlmittel-Solltemperatur in der Prü- fung und im realen Straßenbetrieb gleich. Das geregelte Kühlmittelthermostat sei unter bestimmten Betriebsbedingungen regelmäßig in der Warmlaufphase aktiv; die Regelung sei von der Außentemperatur bei Betrieb des Fahrzeugs abhängig. Die Steuerungsparameter stellten nicht auf den Prüfzyklus, den Betrieb auf dem Prüfstand selbst oder auf Bedingungen ab, die nahezu nur auf dem Prüfstand 7 8 - 5 - herrschten. Diesem Vortrag sei die Klägerin nicht mehr erheblich entgegengetre- ten. Soweit sie weiterhin behaupte, höhere Abgasrückführungsraten kämen an- hand der Vorbereitung des Fahrzeugs für die Prüfung (Konditionierung) durch eine Verlängerung der Warmlaufphase mittels Regelung des Thermostatventils - fast ausschließlich auf dem Prüfstand - zum Einsatz, erfolge dieses Vorbringen nunmehr ersichtlich ins Blaue hinein. Jedenfalls habe die Beklagte nicht einen Mangel arglistig verschwiegen oder sittenwidrig gehandelt. Es lasse sich nicht feststellen, dass sie in dem Be- wusstsein, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, gehandelt und dies billigend in Kauf genommen habe. Die Beklagte habe nach- vollziehbar dargetan, dass die Regelung des Kühlmittelthermostats eine das Emissionsverhalten im Motorwarmlauf auf dem Prüfstand und unter vergleichba- ren Bedingungen (auch) im Straßenverkehr positiv beeinflussende Maßnahme sei. Sie gehe selbst jetzt noch davon aus, dass es sich bei dieser Regelung schon nicht um eine Abschalteinrichtung handele, diese aber jedenfalls unter dem Ge- sichtspunkt des Motor- und Bauteilschutzes sowie des sicheren Betriebs gerecht- fertigt wäre. Die so begründete Annahme der Beklagten sei bei der gebotenen objektiven ex ante-Betrachtung nicht unvertretbar gewesen. Sollte die Beklagte die Rechtslage fahrlässig fehlerhaft beurteilt haben, fehlte es ihr am erforderli- chen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. III. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg (§ 544 Abs. 9 ZPO), weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen 9 10 - 6 - Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn es hat deren für die Beurteilung des Streitfalls bedeutsames beweisbewehrtes Vorbringen zu einer im Fahrzeug verbauten prüfstandsbezogenen unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung gehörs- widrig übergangen und es in der Folge versäumt, die von der Klägerin hierfür angebotenen Beweise zu erheben. 1. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das ent- scheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW 2022, 3413 Rn. 26; Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21, WM 2022, 2242 Rn. 10; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 298/21, zur Veröffentlichung be- stimmt, unter III 1; jeweils mwN). Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicher- stellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung auch die Berück- sichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erhebli- chen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozess- recht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20, juris Rn. 45; Senatsbeschlüsse vom 26. April 2022 - VIII ZR 19/21, juris Rn. 12; vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21, aaO; jeweils mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des betreffenden Sachvortrags sowie eines damit zusammenhängenden Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat. Eine solche nur scheinbar das Parteivorbrin- gen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Tatgerichts dar, 11 12 - 7 - in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. Senatsbe- schlüsse vom 29. September 2021 - VIII ZR 226/19, juris Rn. 12; vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21, aaO Rn. 11; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 298/21, aaO). 2. Gemessen hieran ist dem Berufungsgericht eine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt, ist das Berufungsgericht zu seiner Annahme, es gebe keine Anhalts- punkte für eine Prüfstandsbezogenheit der im Fahrzeug eingebauten - und von der Klägerin als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandeten - Kühlmittel- Solltemperatur-Regelung, unter Berücksichtigung allein des Sachvortrags der Beklagten und unter Übergehung des von der Klägerin gehaltenen und unter Be- weis gestellten gegensätzlichen Vorbringens zur Wirkungsweise der vorbezeich- neten Regelung gelangt. Das Berufungsgericht hätte die von der Klägerin zum Nachweis ihrer Behauptungen angebotenen Beweise erheben müssen, weil die Klägerin den diesbezüglich von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufge- stellten Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen gerecht geworden und dieses Vorbringen (auch) für den vom Berufungsgericht für maßgeblich erachte- ten Gesichtspunkt der fehlenden Arglist (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB) beziehungs- weise Sittenwidrigkeit (§ 826 BGB) des Handelns der Beklagten entscheidungs- erheblich ist. a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 29. Januar 2020 13 14 - 8 - - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 55; Senatsbeschlüsse vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21, WM 2022, 2242 Rn. 20; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 298/21, zur Veröffentlichung bestimmt, unter III 2 a; jeweils mwN). Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 7; vom 22. Juni 2021 - VIII ZR 134/20, NJW-RR 2021, 1093 Rn. 33; vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21, aaO; jeweils mwN). Eine Partei darf auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit ein- führen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts will- kürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 21 f.; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, aaO Rn. 7 f.; jeweils mwN). Eine Partei ist nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet. Der Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners rich- tet, besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsa- chenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des gel- tend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris Rn. 8; vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW- RR 2009, 1236 Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382 Rn. 20; jeweils mwN). 15 16 - 9 - Sind diese Anforderungen erfüllt, ist das Gericht also in die Lage versetzt, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die ge- setzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2022 - VIII ZR 19/21, juris Rn. 27 mwN), ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und da- bei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiser- heblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. April 2022 - VIII ZR 19/21, aaO; vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 88/21, aaO; jeweils mwN). b) Nach diesem Maßstab hat die Klägerin ausreichend substantiiert zum Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Prüfstandsbezogenheit der im Fahrzeug unstreitig eingebauten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vorgetragen. Das Be- rufungsgericht hätte diesen Vortrag nicht aufgrund der Erwägung, die Beklagte sei ihm "substantiiert entgegengetreten" und die Klägerin sei dem ihrerseits "nicht mehr erheblich entgegengetreten", unberücksichtigt lassen und eine Prüfstands- bezogenheit nicht ohne Erhebung der von der Klägerin zum Nachweis ihrer dies- bezüglichen Behauptungen angebotenen Beweise verneinen dürfen. Das ent- sprechende Vorgehen des Berufungsgerichts beruht - wie die Nichtzulassungs- beschwerde zu Recht rügt - auf einer offenkundigen Überspannung der Anforde- rungen an die Substantiierungspflicht der Klägerin. aa) Die Klägerin hat - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend auf- zeigt - unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten, Zeugenbeweis, Einho- lung einer Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts) zur Wirkungsweise der im Fahr- zeug eingebauten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung vorgetragen, die Anlass für den unstreitig erfolgten Rückruf des von der Klägerin erworbenen Fahr- zeugtyps durch das Kraftfahrt-Bundesamt gewesen war. 17 18 19 - 10 - Danach sei das Fahrzeug so konzipiert, dass durch die Regelung des Thermostatventils die Warmlaufphase des Fahrzeugs verlängert werde. Hier- durch würden - fast ausschließlich auf dem Prüfstand - höhere Abgasrückfüh- rungs-(AGR)-Raten, die volle Kühlung des rückgeführten Abgases und somit die Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte erreicht. Befinde sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand, werde die Kühlflüssigkeit so stark gekühlt, dass aufgrund der vermin- derten Verbrennungstemperatur so wenig Stickoxide entstünden, dass das Fahr- zeug die geltenden Grenzwerte einhalte. Ohne diese Kühlmittel-Solltemperatur- Regelung halte das von der Klägerin erworbene Fahrzeug die Grenzwerte im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) hingegen nicht ein. Die von der Beklag- ten eingebaute Steuerung erkenne die Randbedingungen des gesetzlichen Prüf- verfahrens anhand der Vorbereitung des Fahrzeugs auf die Prüfung (Konditio- nierung). Die - von der Klägerin im Einzelnen beschriebenen - Bedingungen die- ser Konditionierung kämen in der Natur praktisch nicht vor. Da die Kühlregelung außerhalb der Bedingungen des NEFZ abgeschaltet werde, sei in das Fahrzeug eine Einrichtung eingebaut, die bewirke, dass auf dem Prüfstand eine niedrigere Kühlmitteltemperatur und eine andere Abgasreinigungsstrategie, einschließlich höherer Abgasrückführungsraten, angewendet würden als im realen Straßenbe- trieb. Die Verwendung der entsprechenden Software sei als echte Prüfstandser- kennung und damit als sittenwidrig einzustufen. Es könne ausgeschlossen wer- den, dass die Beklagte hiervon keine Kenntnis gehabt habe. Die Klägerin hat dabei auf den unstreitig wegen der Kühlmittel-Solltempe- ratur-Regelung erfolgten Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt, auf eine vom Kraftfahrt-Bundesamt in einem anderen gegen die Beklagte geführten Rechts- streit betreffend denselben Fahrzeugtyp erteilte Auskunft sowie auf einen den von ihr erworbenen Fahrzeugtyp betreffenden Medienbericht verwiesen. In der vorbezeichneten Auskunft hat das Kraftfahrt-Bundesamt unter anderem mitge- 20 21 - 11 - teilt, dass die von der Beklagten angewandten Schaltkriterien der Kühlmittel-Soll- temperatur-Regelung so gewählt seien, dass wesentliche Randbedingungen des gesetzlichen Prüfverfahrens erkannt werden könnten und die Sollwertabsenkung "mit Sicherheit" bei der Prüfung im NEFZ aktiv sei, während sie schon bei nor- malen Betriebsbedingungen "oft abgeschaltet" sei. Die Sollwertabsenkung sei eine Einrichtung, welche die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems beein- flusse. Außerdem hat die Klägerin die Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 19/15320, S. 2) zu einer Kleinen Anfrage von Bundestagsabgeord- neten (BT-Drucks. 19/14690, S. 2) betreffend den Rückruf von ebenfalls durch die Beklagte hergestellten Sprinter-Modellen wiedergegeben, dem dieselben Be- anstandungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt zugrunde gelegen hätten, und sich diese ausdrücklich zu eigen gemacht. In dieser Stellungnahme wurde die eingesetzte Abschalteinrichtung als unzulässig bewertet und ausgeführt, dass außerhalb der Typprüfbedingungen ein AGR-Kennfeld mit niedrigeren Abgas- rückführungsraten genutzt werde als unter den Typprüfbedingungen. bb) Indem das Berufungsgericht diesen - unter Beweis gestellten - Sach- vortrag der Klägerin ohne nähere Auseinandersetzung als unzureichende Be- hauptung "ersichtlich ins Blaue hinein" gewertet und - weil "die Klägerin [dem] nicht mehr erheblich entgegengetreten" sei - seiner Würdigung allein den Vortrag der Beklagten zur Funktionsweise der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zu- grunde gelegt hat, hat es die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufge- stellten Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags offenkundig überspannt (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 24 ff.; Beschlüsse vom 20. April 2022 - VII ZR 720/21, juris Rn. 18, 22 f.; vom 4. Mai 2022 - VII ZR 733/21, juris Rn. 19, 23 f.; vom 21. Sep- tember 2022 - VII ZR 767/21, juris Rn. 15 f.). 22 23 - 12 - Denn das (umfangreiche) Vorbringen der Klägerin erweist sich als ausrei- chend substantiiert für die schlüssige Darlegung, dass die in dem erworbenen Fahrzeug zum Einsatz kommende Software die Prüfung des Fahrzeugs im Neuen Europäischen Fahrzyklus beziehungsweise die Vorbereitung hierauf er- kenne und dass die auf diese Weise gesteuerte Kühlmittel-Solltemperatur-Rege- lung, welche für die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte erforderlich sei, na- hezu ausschließlich auf dem Prüfstand eingreife und dort zu geringeren Stick- oxidemissionen führe als im realen Fahrbetrieb. Die Mitteilung weitergehender (technischer) Einzelheiten war von der Klägerin weder zu fordern noch gaben die Erklärungen der Beklagten prozessual hierzu Veranlassung. Der Umstand, dass die Beklagte dem Vortrag der Klägerin - wie das Be- rufungsgericht gemeint hat - "substantiiert entgegengetreten" sei, führte nicht dazu, dass die Klägerin nun ihrerseits einen auf Expertenwissen beruhenden, noch stärker detaillierten Sachvortrag hätte halten müssen, um dessen Beweis- bedürftigkeit herbeizuführen. Soweit das Berufungsgericht hiervon jedoch offen- kundig ausgegangen ist und ein - hinsichtlich der von ihm verlangten Anforderun- gen nicht näher ausgeführtes - "erhebliches Entgegentreten" der Klägerin ver- misst hat, hat es verkannt, dass die Klägerin mangels eigener Sachkunde und weiterer Erkenntnismöglichkeiten letztlich auf Vermutungen angewiesen ist und diese naturgemäß nur auf einige greifbare Gesichtspunkte stützen kann. Sie musste deshalb nicht im Einzelnen - und jedenfalls nicht noch weitergehend als bereits erfolgt - darlegen, wie die von ihr behauptete Abschalteinrichtung konkret funktioniert (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 26; Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 10). Von ihr war hier nur zu fordern, greifbare Umstände anzuführen, auf die sie den Verdacht gründet, ihr Fahrzeug weise eine prüfstandsbezogene unzuläs- sige Abschalteinrichtung auf (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, aaO; Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, aaO; vom 4. Mai 2022 24 25 - 13 - - VII ZR 733/21, aaO Rn. 24). Diesen Anforderungen ist die Klägerin gerecht ge- worden. Die von ihr aufgestellten tatsächlichen Behauptungen waren durch das Bestreiten seitens der Beklagten und durch deren Ausführungen zur Funktions- weise der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung auch nicht ergänzungsbedürftig geworden. Sie erlaubten weiterhin den Schluss auf die von der Klägerin geltend gemachte Prüfstandsbezogenheit dieser Regelung. Da auch keine Anhalts- punkte dafür bestanden, dass die Klägerin ihren bisherigen Vortrag nun nicht mehr würde aufrechterhalten wollen - sie hat diesen vielmehr mit einem nachfol- genden Schriftsatz wiederholt und unter Auseinandersetzung mit dem Vorbrin- gen der Beklagten vertieft -, war das Berufungsgericht gehalten, die von der Klä- gerin angebotenen Beweise zu erheben. b) Die unterlaufene Gehörsverletzung ist - aus der maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts - entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, hätte es das Vorbrin- gen der Klägerin in gebotener Weise zur Kenntnis genommen und die angebote- nen Beweise zur Funktionsweise der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung erho- ben, zur Annahme einer Arglist der Beklagten im Sinne von § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB und damit zur Geltung der regelmäßigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) gelangt wäre. Der noch vor Ablauf dieser Frist erklärte Rücktritt wäre in diesem Fall rechtzeitig gewesen (§ 218 Abs. 1 BGB). Zudem kann nicht aus- geschlossen werden, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre. Zwar hat das Berufungsgericht das genannte Vorbringen der Klägerin in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Sachmangels ange- sprochen. Es stünde jedoch auch seiner - die Verneinung von Ansprüchen der 26 27 28 - 14 - Klägerin tragenden - Annahme entgegen, der Beklagten habe das für ein arglis- tiges Handeln beziehungsweise für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nötige Unrechtsbewusstsein gefehlt. Denn der Kern des Vorbringens der Kläge- rin bestand in der Behauptung einer Prüfstandsbezogenheit, bei der es sich um ein grundsätzlich geeignetes Kriterium handelt, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden. Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Ab- gasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Typge- nehmigungsbehörde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - VII ZR 733/21, juris Rn. 18). Eine Software, die bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbe- trieb hingegen überschritten werden, zielt unmittelbar auf die arglistige Täu- schung der Typgenehmigungsbehörde ab. Das Inverkehrbringen solcher Fahr- zeuge durch den Fahrzeughersteller ist sittenwidrig und steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber gleich (vgl. BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 25; vom 23. Juni 2022 - VII ZR 442/21, juris Rn. 22). Sollte die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung daher - wie von der Kläge- rin behauptet - nahezu ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktivieren, wäre dieser Umstand grundsätzlich geeignet, um auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden und ein entsprechendes Unrechtsbe- wusstsein der Beklagten schließen zu lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2022 - VII ZR 733/21, aaO Rn. 26; vom 21. September 2022 - VII ZR 767/21, juris Rn. 18; jeweils mwN). 29 - 15 - 3. Die weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begrün- dung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO). IV. Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO). Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.05.2020 - 10 O 1501/19 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.12.2020 - 5 U 92/20 - 30 31