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Entscheidung

I ZB 120/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110123BIZB120
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110123BIZB120.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 120/22 vom 11. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesge- richts vom 1. Dezember 2022 wird auf Kosten des Antragstellers verwor- fen. Gründe: I. Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist nicht statthaft und deshalb als unzu- lässig zu verwerfen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet ge- gen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arres- tes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einst- weiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im Beschlusswege ergangene Ent- scheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug 1 2 3 - 3 - (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9]; Be- schluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 42/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2022 - I ZB 72/21, juris Rn. 3). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.11.2022 - 15 O 157/22 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 01.12.2022 - 4 W 55/22 - 4