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Entscheidung

I ZB 72/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:080222BIZB72
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:080222BIZB72.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 72/21 vom 8. Februar 2022 in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2021 werden auf Ko- sten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Antragstellerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung und Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren beantragt. Das Landgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen ge- richteten sofortigen Beschwerden zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidun- gen hat die Antragstellerin beim Bundesgerichtshof "Beschwerde" eingelegt. II. Die als Rechtsbeschwerden auszulegenden Rechtsmittel der Antrag- stellerin sind nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines 1 2 3 - 3 - Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im Be- schlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f. [juris Rn. 9]; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - I ZB 75/19, juris Rn. 3; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 42/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3). 2. Mit Blick darauf ist auch die Rechtsbeschwerde unstatthaft, mit der sich die Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wendet. Das Be- schwerdegericht hat der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beigemessen. In einem solchen Fall steht dem Antragsteller im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kein wei- tergehender Instanzenzug zur Verfügung als in der Hauptsache (vgl. BGH, Be- schluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, BGHZ 162, 230, 232 f. [juris Rn. 13 bis 15]; BeckOK.ZPO/Kratz, 43. Edition [Stand 1. Dezember 2012], § 127 Rn. 30). 4 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 26.03.2021 - I-8 O 121/21 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2021 - I-4 W 50+51/21 - 5