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Entscheidung

5 StR 509/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160123B5STR509
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160123B5STR509.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 509/22 vom 16. Januar 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung jeweils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es zugunsten des Nebenklägers eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getrof- fen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Neben- klägers gegen das seinem anwaltlichen Vertreter am 2. September 2022 zuge- stellte Urteil ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht im Sinne des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist. Zwar ging eine Revisionsbegründungsschrift am 4. Oktober 2022 und damit noch innerhalb der mit diesem Tag ablaufenden Re- visionsbegründungfrist (§ 345 Abs. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) beim 1 2 - 3 - Landgericht ein. Sie wurde jedoch entgegen § 32d Satz 2 StPO nicht als elektro- nisches Dokument übermittelt und war daher als Prozesshandlung unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 – 2 StR 110/22; vom 19. Juli 2022 – 4 StR 68/22). Am 2. November 2022 wurde die Revisionsbegründung zwar noch einmal formgerecht übermittelt, dies jedoch nunmehr nach dem Ende der Revisionsbegründungfrist. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist nicht beantragt. Sie von Amts wegen zu gewähren kommt nicht in Betracht, weil kein Fall eines offenkun- dig fehlenden Verschuldens des Beschwerdeführers (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 5 StR 252/19; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 45 Rn. 30 mwN) gegeben ist, da einem Nebenkläger anders als einem Angeklagten das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nach dem allgemeinen Ver- fahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (BGH, Beschlüsse vom 2. November 2022 – 3 StR 162/22; vom 28. April 2016 – 4 StR 474/15). Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. An- tragsschrift des Generalbundesanwalts). Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 01.07.2022 - 614 Ks 2/22 jug. 4291 Js 13/21 3 4