Entscheidung
4 StR 68/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:190722B4STR68
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:190722B4STR68.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 68/22 vom 19. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Die Revision ist nicht wirksam eingelegt, weil der Schriftsatz des Vertei- digers nicht den Formerfordernissen des § 32d StPO genügt. a) Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 32d Satz 2 StPO müs- sen Verteidiger und Rechtsanwälte u.a. die Revision und ihre Begründung als elektronisches Dokument übermitteln. Insoweit handelt es sich um eine Form- 1 2 3 - 3 - und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung. Ihre Nichtein- haltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2022 ‒ 2 StR 110/22, Rn. 3; BT-Drucks. 18/9416 S. 51; Köhler in Meyer- Goßner, 65. Aufl., § 32d Rn. 2; KK-StPO/Graf, 8. Aufl., § 32d Rn. 5; SSW- StPO/Claus, 4. Aufl., § 32d Rn. 4; Radke in: Ory/Weth, jurisPK, 2. Aufl., § 32d Rn. 10; BeckOK-StPO/Valerius, 44. Ed., § 32d Rn. 4; HK-GS/Bosbach, 5. Aufl., § 32d Rn. 2). b) Diesen Anforderungen genügt die Revisionseinlegung vorliegend nicht. Denn der Angeklagte hat seine Revision am 6. Januar 2022 lediglich mit einem per Fax übermittelten Schriftsatz seines Verteidigers eingelegt. Anhaltspunkte dafür, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorüber- gehend nicht möglich war (§ 32d Satz 3 StPO), sind nicht dargetan. 2. Für eine Wiedereinsetzung ist kein Raum. a) Weder ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisions- einlegung gestellt noch die Revisionseinlegung nachgeholt worden (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO), obwohl der Verteidiger und der Angeklagte durch Schreiben des Generalbundesanwalts vom 1. März 2022 auf die Unwirksamkeit der bisherigen Erklärung und die Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, hingewiesen worden sind. b) Für eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen zu gewäh- rende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Wiedereinset- zungsfrist besteht schon deshalb kein Anlass, weil insoweit ein Mitverschulden des Angeklagten mit Blick auf die ihm durch den Hinweis des Generalbundesan- walts bereits vermittelte Kenntnis von der formunwirksamen Revisionseinlegung 4 5 6 7 - 4 - durch seinen Verteidiger nicht ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu BGH, Be- schluss vom 21. Dezember 1972 – 1 StR 267/72, BGHSt 25, 89, 90 ff.; Beschluss vom 30. November 2017 – 3 StR 539/17). Quentin Bartel Sturm Rommel Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bochum, 05.01.2022 ‒ 7 Ks 30 Js 98/21 15/21