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Entscheidung

IV ZR 61/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:180123BIVZR61
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:180123BIVZR61.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 61/22 vom 18. Januar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Rich- ter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Piontek am 18. Januar 2023 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2022 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 18.460 € Gründe: I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zu- lassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt inso- weit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 21. Septem- ber 2022 Bezug, mit dem auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewie- sen wurde. II. Die Ausführungen der Prozessbevollmächtigen der Klägerin in der Stellungnahme zu dem Senatsbeschluss geben keinen Anlass, von der angekündigten Zurückweisung der Revision Abstand zu nehmen. 1 2 - 3 - Dies gilt auch, soweit diese weiterhin geltend macht, die "Zusatzbe- dingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebs- schließung) - 2008" (ZBSVSM 08) seien nicht Vertragsbestandteil gewor- den. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 21. Septem- ber 2022 ausgeführt hat, wird im Versicherungsschein ausdrücklich auf die Zusatzbedingungen verwiesen, aus denen sich für einen durchschnittli- chen Versicherungsnehmer erkennbar der Umfang des Versicherungs- schutzes im Einzelnen ergibt. Entgegen der Auffassung der Revision kann hier von einem Vorrang einer Individualvereinbarung im Versicherungs- schein im Verhältnis zu den Versicherungsbedingungen (ZBS VSM 08) im Sinne von § 305b BGB nicht gesprochen werden. Prof Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.05.2021 - 20 O 300/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 18.01.2022 - 9 U 131/21 - 3