Urteil
20 O 300/20
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2021:0519.20O300.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt eine Gaststätte in der N-Straße 00, 00000 E. Diese ist bei der Beklagten seit dem 05.06.XXXX im Rahmen einer Q-Versicherung versichert, welche eine Sachinhaltsversicherung inklusive Ertragsausfallversicherung für eine Haftzeit von 30 Tagen erfasst. Vereinbart war eine Versicherungssumme entsprechend dem Umsatz des abgelaufenen Geschäftsjahres, mindestens aber 200.00,00 €. Auf den Versicherungsvertrag finden im Zusammenhang mit Betriebsschließungen die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz – 2008 (ZBSVSM) Anwendung. Diese lauten auszugsweise: I.2 Versicherte Gefahren I.2.1 Versicherungsumfang Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe I.2.2) a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehöriger eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; b ) (…) I.2.2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: b) Krankheiten: (Es folgt eine Auflistung verschiedener Krankheiten; Covid19 ist nicht darunter). c) Krankheitserreger: (Es folgt eine Auflistung verschiedener Krankheitserreger; SARS-CoV2 ist nicht darunter). I.3 Umfang der Entschädigung I.3.1 Entschädigungsberechnung Der Versicherer ersetzt im Falle a) einer Schließung nach I.2.1 a) den Ertragsausfallschaden nach B 2.2 bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen. I.4 Ausschlüsse (…) I.4.3 Krankheiten und Krankheitserreger Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf. Zum näheren Inhalt wird auf die durch die Beklagte vorgelegten Versicherungsbedingungen und den vorgelegten Versicherungsschein Bezug genommen. Mit Wirkung zum 16.03.2020 erließ das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die Weisung „Erlass zu weiteren kontaktreduzierten Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020“. Danach wurden Auflagen für den Betrieb von Restaurants und Gaststätten erteilt, u.a. eine Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände, die Registrierung von Besuchern und Dokumentation ihrer Kontaktdaten. Die Landeshauptstadt Düsseldorf erließ sodann am 18.03.2020 die „Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz“, welche weitere Auflagen und Hygienemaßnahmen für den Betrieb von Gaststätten vorsah, etwa eine maximale Besucherzahl von 50 und gekürzte Öffnungszeiten. Schließlich wurde mit der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (CoronaSchVO) mit Wirkung vom 22.03.2020 der Gastronomiebetrieb grundsätzlich untersagt; hiervon ausgenommen war die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf unter Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 Metern; der Verzehr von Speisen in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung war untersagt. Die Klägerin behauptet, ihr Betrieb sei aufgrund der behördlichen Allgemeinverfügung auf Grundlage des Ministerialerlasses ab dem 16.03.2020 komplett geschlossen gewesen. Weiterhin ist sie der Auffassung, dass Ziffer I.2.2. der ZBSVSM intransparent und daher unwirksam sei. Die Klausel zeige dem Versicherungsnehmer nicht mit hinreichender Klarheit auf, in welchem konkreten Umfang der Versicherungsschutz bestehe. Der verständige Versicherungsnehmer dürfe anhand des Wortlauts der Klausel davon ausgehen, dass sich die Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern mit den Vorgaben des Infektionsschutzgesetz (IfSG) decke und es sich insoweit um eine bloße Wiedergabe der §§ 6, 7 IfSG handele. Überdies fehle es an einem deutlichen Hinweis dahingehend, dass der Katalog in Ziffer I.2.2. abschließend sei. Ausgehend von laufenden Betriebskosten für den maßgeblichen Zeitraum vom 16.03.XXXX bis zum 24.04.XXXX in Höhe von 14.460,00 € zuzüglich vorläufig entgangenem und geschätztem Betriebsgewinn von 4.000,00 € ergebe sich ein Ertragsausfallschaden in Höhe des mit der Klageforderung geltend gemachten Betrages, den die Beklagte nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag zu erstatten habe. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.460,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 08.09.2020 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von einer Forderung ihrer Bevollmächtigten N1 Rechtsanwälte GbR, H-Straße 00, 00000 E, in Höhe von 1.072,77 € (außergerichtliche Anwaltskosten) freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet eine vollständige Schließung des klägerischen Betriebes ab dem 16.03.XXXX. Ferner bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Klägerin in dem von ihr vorgetragenen Zeitraum keine Speisen und Getränken zur Mitnahme anbot sowie dass sie ohne die Pandemiesituation Gäste in ihrem Restaurantbetrieb bewirtet hätte. Die Beklagte meint, dass sich keine versicherte Gefahr im Sinne des vereinbarten Versicherungsschutzes verwirklicht habe. Dieser sei nach den Zusatzbedingungen eindeutig und sehe einen Betriebsschließungsschaden nicht für den Fall vor, dass aufgrund der Corona-Pandemie der klägerische Betrieb geschlossen werde. Die ZBSVSM seien wirksam vereinbart, insbesondere sei Ziffer I.2.2. keine überraschende Klausel und beinhalte keine unangemessene Benachteiligung. Es fehle darüber hinaus an einer bedingungsgemäßen behördlichen Schließung gerade des klägerischen Betriebes. Im Übrigen genüge der Vortrag der Klägerin zur Höhe nicht dem, was vertraglich vereinbart sei; für die Höhe des geltend gemachten Betriebsschließungsschadens seien keine schlüssigen Anknüpfungstatsachen vorgetragen, welche die Forderungshöhe nachvollziehbar machen würden. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen der coronabedingten Betriebsschließung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu. Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen ZBSVSM sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der unter Ziffer I.2.2 im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Covid-19/SARS-CoV-2 sind dort nicht mitaufgeführt. Covid-19/SARS-CoV-2 waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht bekannt. Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie halten auch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind –wie allgemein anerkannt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., Einleitung Rn. 258 ff mit zahlreichen Nachw. aus der Rspr.) – aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Maßgeblich ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig - unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs - würdigt. Maßgeblich ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Vom Versicherer verfolgte Zwecke sind nur insoweit maßgeblich, sofern sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben, so dass sie dem aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar sind oder ihm zumindest Anlass zu einer Nachfrage geben. Risikoausschlüsse dürfen dabei nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Zweck es erfordert. Der Versicherungsnehmer muss nicht mit Deckungslücken rechnen, die ihm die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht. Auf die - dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel unbekannte - Entstehungsgeschichte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf den Vergleich mit anderen - dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel ebenfalls unbekannten - Bedingungswerken kommt es nicht an. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Legt man diese Auslegungsgrundsätze zugrunde, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Betriebsschließungen aufgrund von Covid-19/SARS-CoV-2 beim vorliegenden Vertragswerk nicht in der Deckung sind. Die Fassung des Leistungsversprechens in Ziffer I.2.1 in Verbindung mit I.2.2 ist eindeutig: Die Versicherungsbedingungen versprechen eine Entschädigungsleistung nur für den Fall, dass eine der in den Versicherungsbedingungen namentlich aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserregern, zu denen Covid -9/SARS-CoV-2 nicht gehören, der Betriebsschließung zugrunde liegen und es deshalb zur Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes kommt. Ziffer I.2.1 verweist ausdrücklich auf Ziffer I.2.2; diese listet ausdrücklich meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „im Sinne dieser Zusatzbedingungen“ auf. Der Zusatz, dass es sich um in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte Krankheiten handelt, ändert hieran nichts. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat keinen Anlass anzunehmen, eine Entschädigungspflicht entstehe auch, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrages weitere Krankheiten oder Krankheitserreger im IfSG (oder in einer aufgrund des IfSG ergangenen Rechtsverordnung) namentlich genannt werden. Einen Verweis auf die Rechtsgrundlage, auch für nicht in §§ 6 und 7 IfSG mit Namen – wird „namentlich“ wie hier als Adjektiv gebraucht, hat es diese Bedeutung (und nur bei Gebrauch als Adverb die von „insbesondere“) - genannte Krankheiten und Krankheitserreger eine Meldepflicht zu statuieren (§§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG), enthält die Klausel gerade nicht . Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die sprachlich eindeutige Aufzählung vielmehr als abschließend ansehen und auch nicht auf den Gedanken kommen, die Aufzählung unter Ziffer I.2.2 beinhalte nur eine nachrichtliche Mitteilung, welche Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in §§ 6, 7 IfSG namentlich aufgelistet sind. Der Wortlaut der Klausel und dabei die Formulierung, dass es um Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen geht, lässt das nicht erkennen. Er wird vom Regelfall ausgehen und im Regelfall beinhalten Versicherungsbedingungen Regelungen und keine bloßen Mitteilungen ohne Regelungscharakter. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Versicherer grundsätzlich bestrebt ist, keine Deckung für Fälle zu versprechen, die er nicht kennt, wie etwa vorliegend das Auftreten neuer Krankheiten und Krankheitserreger, die ebenfalls meldepflichtig werden können nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat auch keine Veranlassung, aus dem Deckungsausschluss in Ziffer I.4.3 betreffend Prionenerkrankungen zu schließen, entgegen dem klaren Wortlaut unter Ziffer I.2.2 handele es sich doch nicht um eine abschließende Regelung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat nicht nur auf juristischem Gebiet keine Spezialkenntnisse sondern auch nicht auf medizinischem Gebiet. Er weiß nicht, dass und ob die Krankheiten und Krankheitserreger, die in Ziffer I.2.2 aufgelistet sind, nie in einem Zusammenhang mit Prionenerkrankungen stehen. Er wird den Deckungsausschluss vielmehr dahingehend verstehen, dass der Versicherer kein Leistungsversprechen in den Fällen abgibt, in denen die in Ziffer I.2.2 a) aufgezählten Krankheiten aufgrund (neuerer) medizinischer Erkenntnisse ihren Grund in einer sogenannten Prionenerkrankung haben. Dafür streitet schon die Wortwahl „Erkrankungen“ im Zusammenhang mit dem Ausschluss und „Krankheiten“ im Zusammenhang mit den Leistungsversprechen. Ob qualifizierte Juristen Bedenken wegen des Umfangs des Deckungsschutzes entwickeln, ist für die Auslegung nicht maßgeblich. Es handelt sich bei der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in Ziffer I.2.2 auch nicht um eine Deckungseinschränkung, sondern um eine primäre Beschreibung des Leistungsversprechens. Weder der Versicherungsschein (wie schon der Antrag), der ausdrücklich auf die entsprechenden Bedingungen Bezug nimmt, noch die Bedingungen selbst stellen den Satz auf, dass grundsätzlich Deckungsschutz für alle Betriebsschließungen aufgrund des IfSG gewährt wird, denn Ziffer I.2.1 nimmt durch den Klammerzusatz „siehe I.2.2“ wiederum ausdrücklich Bezug auf die Aufzählung in Ziffer I.2.2 Selbst wenn man die Klausel als Deckungseinschränkung auffassen wollte, nähme dies der Regelung nicht ihre Eindeutigkeit. Da die Klauseln der Ziffern I.2.1 und I.2.2 der ZBSVSM eindeutig sind, ist auch für die Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) eben so wenig Raum wie für die Annahme eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Klauseln stellen in Bezug auf die Formulierung ihres abschließenden Charakters auch keine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Es ist bereits fraglich, ob eine Inhaltskontrolle nach der vorbezeichneten Vorschrift überhaupt zulässig ist, denn primäre Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit AGB-rechtlich überprüfbar (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 307 Rn. 44 ff). Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Inhaltskontrolle ausgeht, bestehen insoweit auch keine Bedenken. Kein Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass grundsätzlich alle Risiken auf einem bestimmten Gebiet in der Deckung sind, sofern sich dies nicht aus den Versicherungsbedingungen ergibt. Gegen eine solche Erwartung spricht auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer auf ein umfangreiches Bedingungswerk hingewiesen wird, das in dieser Ausführlichkeit nicht erforderlich wäre, wenn alles und jedes in der Deckung wäre. Der Vertragszweck des vorliegenden Betriebsschließungsvertrages besteht darin, Deckungsschutz zu gewähren bei Betriebsschließungen aus Anlass des Auftretens der im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Das Erreichen dieses Vertragszwecks wird durch die Beschränkung der Einstandspflicht auf Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten oder Krankheitserregern, die im Einzelnen benannt werden, in keiner Weise gefährdet. Den Gerichten ist es über § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gestattet, das Leistungsversprechen über den eindeutigen Wortlaut und Sinn hinaus auszudehnen, weil sie der Ansicht sind, eine andere - aber eben nicht vereinbarte - Regelung, die weitergehenden oder gar „besseren“ Deckungsschutz gewähren würde, sei angemessener. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 18.460,00 €