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Entscheidung

4 StR 430/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190123B4STR430
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190123B4STR430.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 430/22 vom 19. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Gegenvorstellung des Verurteilten - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2023 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 22. November 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Mai 2022 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 4. Januar 2023, mit der er Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens behaup- tet und einen abweichenden Sachverhalt schildert. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2022 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht, denn er macht keinen Gehörsver- stoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern behauptet unter Hin- weis auf eine fehlerhafte Übersetzung in erster Instanz und unter eigener Würdi- gung einzelner Beweismittel einen anderen Ablauf der Tat. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch verfristet. Der Gegenvorstellung bleibt der Erfolg versagt. Gegen den angegriffenen Beschluss, mit dem der Senat die Revision des Verurteilten verworfen hat, ist ein 1 2 3 - 3 - Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsge- richt kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Ur- teils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 4 StR 499/21; Beschluss vom 20. Mai 2021 ‒ 3 StR 420/20 mwN). Bartel Rommel Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 12.05.2022 ‒ 35 Ks-400 Js 386/19-27/21