Entscheidung
4 StR 447/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190123B4STR447
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190123B4STR447.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 447/22 vom 19. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2023 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht ist bei der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft von einer Strafrahmenobergrenze von 15 Jahren ausgegangen. Es hat nach An- nahme eines minder schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 3 BtMG dem – seinerseits ohne Rechtsfehler nicht gemilderten – Strafrahmen des im Wege der Gesetzeskonkurrenz ver- drängten § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Sperrwirkung beigemessen. Wie das Landgericht dabei selbst ausgeführt, dann aber aus dem Blick verloren hat, er- streckt sich diese Sperrwirkung allerdings nur auf die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2021 – 3 StR 200/21 Rn. 7; Urteil vom 4. Februar 2021 – 4 StR 457/20 Rn. 6; Beschluss vom - 3 - 26. Februar 2020 – 4 StR 474/19 Rn. 7). Die Strafrahmenobergrenze ist hinge- gen weiterhin § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen, der eine solche von zehn Jah- ren vorsieht. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich der Rechtsfehler auf die Höhe der verhängten Strafe von zwei Jahren und neun Monaten, die sich im un- teren Bereich des eröffneten Strafrahmens bewegt, ausgewirkt hat. Bartel Rommel Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Essen, 28.07.2022 ‒ 27 KLs-56 Js 550/19-15/21