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Entscheidung

RiZ 2/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190123BRIZ2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190123BRIZ2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ 2/16 vom 19. Januar 2023 in dem Prüfungsverfahren - 2 - Das Dienstgericht des Bundes hat am 19. Januar 2023 durch den Vorsit- zenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Be- schluss vom 4. Juli 2022 (gl. Az.), durch den der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Protokolls der mündli- chen Verhandlung vom 1. März 2022 zurückgewiesen wor- den ist, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den vorbe- zeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2022 erho- bene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Juli 2022, durch den ihr Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen, weil das Vorliegen einer Verletzung des An- spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise dargelegt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1 - 3 - 2013 - 5 B 36.13, juris Rn. 2 und vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 2). Die Anhörungsrüge lässt sich insbesondere weder mit Vermutungen über tatsächliche Vorgänge, die nach Einschätzung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, in der sie selbst nicht anwesend war, erfolgt sein müssen und die ihres Erachtens zwingend zu protokollieren gewesen sein sollen, noch mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Die Anhö- rungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D, juris Rn. 11 und vom 12. Januar 2022 - 5 B 23.21, juris Rn. 5). Ebenso wenig kann sie auf die Verletzung einer anderen Verfassungs- oder Verfahrensgarantie als der Garantie des rechtlichen Gehörs gestützt werden (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 7 C 3.13, juris Rn. 4 und vom 7. Juni 2017, aaO). Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Soweit die Antragstellerin meint, ihr Protokollberichtigungsantrag hätte eine andere Behandlung erfahren müssen, ist ihr Vorbringen zur Rechtfertigung ihrer Rüge bei der Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung des Proto- kolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 berücksichtigt wor- den und hätte ihr ergänztes Vorbringen ebenfalls keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung gegeben. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entschei- dung über die Anhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a 2 3 4 - 4 - VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1). II. Die von der Antragstellerin erhobene Gegenvorstellung ist im Prü- fungsverfahren nicht statthaft. § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO re- geln abschließend, unter welchen Voraussetzungen gerichtliche Entschei- dungen auf entsprechende Rüge nachträglich geändert werden könne n (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 2 BvR 1872/21, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 5). Pamp 5