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Beschluss

2 BvR 1872/21

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegenvorstellungen gegen Nichtannahmebeschlüsse sind grundsätzlich unbeachtlich; die Kammer kann diese nicht abändern. • Eine Abänderung käme nur in Betracht, wenn entscheidungserheblicher Prozessstoff in verfassungswidriger Weise unbeachtet geblieben wäre. • Die Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen für Verfassungsbeschwerden sind zu beachten; der Rechtsweg bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zu erschöpfen.
Entscheidungsgründe
Gegenvorstellung gegen Nichtannahmebeschluss abgewiesen • Gegenvorstellungen gegen Nichtannahmebeschlüsse sind grundsätzlich unbeachtlich; die Kammer kann diese nicht abändern. • Eine Abänderung käme nur in Betracht, wenn entscheidungserheblicher Prozessstoff in verfassungswidriger Weise unbeachtet geblieben wäre. • Die Darlegungs- und Substantiierungsanforderungen für Verfassungsbeschwerden sind zu beachten; der Rechtsweg bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zu erschöpfen. Die Beschwerdeführer rügten, Landgericht Bonn und Bundesgerichtshof hätten durch getroffene Feststellungen die Unschuldsvermutung verletzt und durch Veröffentlichung der Entscheidungen ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie stellten zugleich den Antrag, dem Bundesgerichtshof vorläufig zu untersagen, eine Pressemitteilung zu verbreiten, die einen Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung namentlich betrifft. Die 2. Kammer des Zweiten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an mit der Begründung, einer der Beschwerdeführer sei nicht beschwerdebefugt und die andere Beschwerde genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht; zudem sei der Rechtsweg für die Veröffentlichung nicht erschöpft gewesen. Die Beschwerdeführer legten Gegenvorstellung und Anhörungsrüge ein und machten geltend, die Kammer habe die verfassungsrechtlich relevanten Maßstäbe fehlgedeutet und den Kern ihrer Beschwerde nicht erfasst. • Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und nach Erschöpfung des Rechtswegs grundsätzlich endgültig; weitere gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelfe sind daher in der Regel ausgeschlossen. • Eine Kammer kann nur ausnahmsweise abändern, wenn entscheidungserheblicher Prozessstoff dem Gericht in einer Weise vorgelegen hat, die einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellt; ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. • Die Beschwerdeführer erfüllten nicht die Begründungs- und Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG für die angegriffenen Urteile. • Hinsichtlich der Veröffentlichung von Entscheidungen und der Pressemitteilung ist der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht erschöpft, sodass die Verfassungsbeschwerde insoweit nicht zur Entscheidung angenommen werden konnte. • Die vorgebrachte Rüge, die Kammer habe den relevanten Sachverhalt missverstanden, ändert nichts an der fehlenden Voraussetzung für eine Abänderung des Nichtannahmebeschlusses. Die Gegenvorstellung vom 17. Dezember 2021 gegen den Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2021 wird verworfen. Damit bleibt es bei der Entscheidung, die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen, weil die formellen Voraussetzungen und die Erschöpfung des Rechtswegs nicht erfüllt sind und kein entscheidungserheblicher Prozessstoff in verfassungswidriger Weise unbeachtet geblieben ist. Die Kläger konnten die erforderlichen Substantiierungsanforderungen nicht erfüllen, und der Rechtsweg gegen die Veröffentlichung war nicht ausgeschöpft. Es besteht kein Anlass zur Änderung des Kammerbeschlusses, sodass die einstweilige Maßnahme nicht angeordnet wird.