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Entscheidung

5 StR 350/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310123B5STR350
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310123B5STR350.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 350/22 vom 31. Januar 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 21. Januar 2022 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat, diejenige des Angeklagten M. allerdings mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2020 entfällt, soweit er nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen betrifft (vgl. Antragsschrift des General- bundesanwalts). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Angeklagte A. rügt, der Generalbundesanwalt habe nach Wieder- einsetzung in die Revisionseinlegungsfrist am 14. September 2022 und der Mitteilung, dass es bei der Revisionsbegründung vom 2. Mai 2022 verbleibe, in seiner erneuten Antragsschrift nicht bloß ausführen dürfen, dass die Überprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge keinen den Angeklagten beschwe- renden Rechtsfehler ergeben habe, vielmehr sei eine „ordnungsgemäße Antrag- - 3 - stellung“ notwendig, weil in der ursprünglichen Revisionsbegründung geltend ge- macht worden war, das angefochtene Urteil „überschreite die von ihm zu beach- tenden Grenzen des § 264 StPO“, hatte der Generalbundesanwalt bereits mit seiner Antragsschrift vom 30. August 2022 – wie auch zu den mit gleicher Ziel- richtung erhobenen Einwendungen der anderen Angeklagten – ausgeführt, dass und warum das geltend gemachte Verfahrenshindernis der fehlenden wirksamen Anklageerhebung nicht bestehe. Dem folgt der Senat. Die von dem Angeklagten M. im Rahmen der Sachrüge vorgebrachten Ein- wendungen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer dringen nicht durch: Im Rahmen der revisionsgerichtlichen Überprüfung zu beachtende Rechtsfehler zeigen sie nicht auf, sondern erschöpfen sich in dem im Revisionsverfahren un- behelflichen Versuch, die eigene Würdigung der erhobenen Beweise an die Stelle der allein maßgeblichen des Landgerichts zu setzen. Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 21.01.2022 - 626 KLs 17/20 6052 Js 32/19