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Urteil

626 KLs 17/20

LG Hamburg 26. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0121.626KLS17.20.00
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Leitsätze
1. Ist die Tätigkeit darauf beschränkt, für Hinterleute Drogen (hier: Kokain) aus einem Kühlcontainer zu bergen, liegt eine Unterstützung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor (und keine Mittäterschaft).(Rn.258) 2. Ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist jede eigennützige Bemühung, die darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt. Wird zu einem solchen Geschäft Hilfe geleistet haben, liegt eine Beihilfe zu einem vollendeten Handelsgeschäft vor.(Rn.259)
Tenor
1. Die Angeklagten M., E. und A. sind der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. 2. Der Angeklagte M. wird hierfür unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.08.2020 (Az. 613 KLs 7/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte E. wird hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. 4. Der Angeklagte A. wird hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 5. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 6. Die Einziehung folgender Gegenstände wird angeordnet: a. hinsichtlich des Angeklagten E. das Apple IPhone X schwarz (Barcode: ...), b. hinsichtlich des Angeklagten A. das Apple IPhone X schwarz (Barcode: ...), c. hinsichtlich aller Angeklagten: - Verpackungsmaterial der Sporttaschen, 6 Knarrensätze, 5 Teleskopknarren, Kaufbeleg über Sporttaschen vom 06.12.2019, 2 Sim-Kartenträger, 3 Paar Feinmechanikerhandschuhe, Taschenlampe, gelbe Tasche mit Werkzeug, Zettel D. Straße (Barcode: ...) - 5 schwarze Sporttaschen (Barcode: ...) - Hammer (Barcode: ...), d. hinsichtlich des Angeklagten M. bleibt die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.08.2020 aufrechterhalten. Angewendete Vorschriften (hinsichtlich aller Angeklagten): §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 49 Abs. 1, 74 StGB Hinsichtlich des Angeklagten M. zusätzlich: §§ 53, 55, 73, 73 c StGB, 33 BtMG
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Tätigkeit darauf beschränkt, für Hinterleute Drogen (hier: Kokain) aus einem Kühlcontainer zu bergen, liegt eine Unterstützung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vor (und keine Mittäterschaft).(Rn.258) 2. Ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist jede eigennützige Bemühung, die darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt. Wird zu einem solchen Geschäft Hilfe geleistet haben, liegt eine Beihilfe zu einem vollendeten Handelsgeschäft vor.(Rn.259) 1. Die Angeklagten M., E. und A. sind der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. 2. Der Angeklagte M. wird hierfür unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.08.2020 (Az. 613 KLs 7/20) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte E. wird hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. 4. Der Angeklagte A. wird hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 5. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 6. Die Einziehung folgender Gegenstände wird angeordnet: a. hinsichtlich des Angeklagten E. das Apple IPhone X schwarz (Barcode: ...), b. hinsichtlich des Angeklagten A. das Apple IPhone X schwarz (Barcode: ...), c. hinsichtlich aller Angeklagten: - Verpackungsmaterial der Sporttaschen, 6 Knarrensätze, 5 Teleskopknarren, Kaufbeleg über Sporttaschen vom 06.12.2019, 2 Sim-Kartenträger, 3 Paar Feinmechanikerhandschuhe, Taschenlampe, gelbe Tasche mit Werkzeug, Zettel D. Straße (Barcode: ...) - 5 schwarze Sporttaschen (Barcode: ...) - Hammer (Barcode: ...), d. hinsichtlich des Angeklagten M. bleibt die Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.08.2020 aufrechterhalten. Angewendete Vorschriften (hinsichtlich aller Angeklagten): §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27, 49 Abs. 1, 74 StGB Hinsichtlich des Angeklagten M. zusätzlich: §§ 53, 55, 73, 73 c StGB, 33 BtMG I. 1. (E.) Der heute 33 Jahre alte Angeklagte O. E. wurde am ...1988 in H. geboren und wuchs hier mit zwei Geschwistern bei seinen aus der T. stammenden Eltern auf. Der Angeklagte verfügt über die t. Staatsangehörigkeit. Als der Angeklagte etwa 10 Jahre alt war, trennten sich seine Eltern und der Angeklagte verblieb zunächst mit seinen Geschwistern bei seinem Vater in einer Wohnung in der Nähe der R. Bahn im H. Stadtteil S. P.. Der Angeklagte, der zunächst nach der Trennung der Eltern keinen Kontakt zu seiner Mutter hatte und sie später lediglich an den Wochenenden besuchte, wurde im Wesentlichen von der neuen Lebensgefährtin seines Vaters aufgezogen, da sein berufstätiger Vater tagsüber arbeitete. Aus dieser Beziehung des Vaters stammen zwei Halbbrüder; aus einer weiteren Beziehung der Mutter des Angeklagten hat er einen weiteren Halbbruder. Als der Angeklagte 13 Jahre alt war, begann er, sich vermehrt in den Straßen rund um die R. Bahn in H., einer für Prostitution und Betäubungsmittelkonsum bekannten Gegend, herumzutreiben und Marihuana zu konsumieren. Dies führte auch zu Problemen in der Schule, weshalb der Angeklagte in der 8. Klasse seine bisherige Schule verlassen musste. Der Wechsel auf eine Schule im H. Stadtteil O. brachte keine Verbesserung, da der Angeklagte zumeist dem Unterricht fernblieb und seine Tage im Wesentlichen mit Bekannten in S. P. verbrachte, wo er seinen Marihuanakonsum fortsetzte und erste Straftaten beging. Auch ein Eingreifen des Jugendamtes, welches zu einem einjährigen Aufenthalt des Angeklagten in einem Kinderheim führte, brachte keine Verhaltensstabilisierung. Am 16.01.2003 sah die Staatsanwaltschaft H. gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung einer am 01.06.2002 begangenen gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ab. Am 28.03.2003 erteilte das Amtsgericht H. dem nun 14 Jahre alten Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie Hausfriedensbruchs nach §§ 123, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 243 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB, 21 StVG, 1, 3, 31 Abs. 1 JGG eine richterliche Weisung. Am 03.12.2003 stellte das Amtsgericht H. ein Verfahren wegen am 11.04.2003 begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG gemäß § 47 JGG ein und erteilte eine weitere richterliche Weisung. Am 26.02.2004 stellte das Amtsgericht H.- S. G. ein Verfahren wegen eines am 13.09.2003 begangenen Diebstahls nach §§ 242, 243, 25 Abs. 2 StGB gemäß § 47 JGG ein. Ein weiteres Verfahren – wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl nach §§ 242, 52, 53 StGB, 21 StVG, zuletzt begangen am 26.09.2003 – wurde vom Amtsgericht H.- S. G. am 10.03.2004 gemäß § 47 JGG eingestellt. Am selben Tag stellte das Amtsgericht H.- S. G. auch ein weiteres Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, nach §§ 113, 185, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 241, 242, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 21 StVG, zuletzt begangen am 11.09.2003, gemäß § 47 JGG ein und erteilte eine Weisung. Am 06.05.2004 erteilte das Amtsgericht H.- A. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2, 53 StGB, 1, 3 JGG, zuletzt begangen am 19.01.2003, eine weitere Weisung. Mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 11.03.2005, rechtskräftig seit 28.09.2005, wurde der Angeklagte E. wegen einer am 12.05.2004 begangenen gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, 1, 3, 21 JGG zu 1 Jahr Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt und später in weitere Verurteilungen einbezogen wurde. Die Einschaltung des Familieninterventionsteams brachte keine Besserung, der Angeklagte beging weitere Straftaten und verließ die Schule ohne Schulabschluss. Mit Urteil des Amtsgerichts H.- S. G. vom 17.03.2006, rechtskräftig seit 25.03.2006, wurde der Angeklagte wegen Diebstahls in sieben Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort, versuchter Nötigung sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, gemäß §§ 113, 142, 240, 243, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 21 StVG, 1, 3, 57 JGG, zuletzt begangen am 23.05.2005, unter Einbeziehung des vorgenannten Urteils zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt. Vor Antritt der Strafverbüßung wurde der Angeklagte E., dem am 21.07.2006 durch die Landespolizeiverwaltung H. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt worden war, durch Urteil des Landgerichts H. vom 31.10.2006, rechtskräftig seit 29.11.2006, wegen schweren Raubes in drei Fällen, Raubes in zwei Fällen, Diebstahls sowie Computerbetrugs nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 263 a, 25 Abs. 2, 53 StGB, 1, 105 JGG, zuletzt begangen am 27.04.2006, unter Einbeziehung der vorgenannten Strafen zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Angeklagte verbüßte sodann Jugendstrafe bis zum 23.06.2008, wonach ein Strafrest bis 04.07.2010 zur Bewährung ausgesetzt und – wegen weiterer Straftaten – erst mit Wirkung vom 30.08.2012 erlassen wurde. Im Strafvollzug nahm der Angeklagte erfolgreich an einem Anti-Aggessionstraining teil. Nach Entlassung aus der Haft ging der nun 20-jährige Angeklagte, der bereits seit ca. 2009 mit dem Mitangeklagten A. befreundet war, keiner längerfristigen Erwerbstätigkeit nach, sondern verbrachte nach wenigen Monaten seine Zeit vorwiegend in Spielhallen. Trotzdem gelang es ihm, sich zu stabilisieren, wonach es in den folgenden Jahren nur seltener zu insbesondere auf dem Gebiet der Verkehrsstraftaten liegenden neuen Taten kam. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichts H.- A. vom 22.09.2010, rechtskräftig seit 13.10.2010, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 08.08.2010 nach § 21 StVG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Eine weitere Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach §§ 21 StVG, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, 53, 56, 69 a StGB, zuletzt begangen am 28.10.2009, erfolgte durch das Amtsgericht H.- A., das den Angeklagten am 09.02.2011 (Urteilsrechtskraft am 30.01.2013) zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilte, deren Vollstreckung bis 29.01.2015 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 14.08.2015 erlassen. Zugleich wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Weitere einschlägige Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht H.- A. folgten unter dem 20.01.2012 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 €, unter dem 12.04.2012 mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 15 € unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung sowie unter dem 31.01.2013 mit Rechtskraft vom selben Tag, als der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung bis 30.01.2015 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 14.08.2015 erlassen wurde. 2014 heiratete der Angeklagte, aus der Ehe gingen eine 2014 geborene Tochter und ein 2017 geborener Sohn hervor. Seine Frau, die den Beruf einer pharmazeutisch-technischen Assistentin erlernt hatte, ging spätestens ab 2013 – ebenso wie der Angeklagte – keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, die Familie lebte offiziell von Hartz IV und Kindergeld. Der Angeklagte E. ging weiterhin seiner Neigung zu Glücksspielen nach und begann ab 2017 zusätzlich mit dem Pokerspiel, wobei er auch mit den Mitangeklagten A. und M. spielte. 2016 folgte eine weitere Verurteilung des Angeklagten E.. Das Amtsgericht W./L. verurteilte ihn am 18.07.2016, rechtskräftig seit dem 30.11.2016, wegen Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 56 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten, deren Vollstreckung für 5 Jahre zur Bewährung ausgesetzt und in der Folge wegen einer neuen Straftat widerrufen wurde, die der Angeklagte u.a. derzeit verbüßt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kurz vor dem 28.12.2015 wurde der Angeklagte in einer Spielhalle von zwei flüchtig bekannten Personen gefragt, ob er „mit ihnen ein Ding drehen wolle“, was der Angeklagte zusagte, weil er finanzielle Probleme durch seine Spieleinsätze hatte. Die Personen wollten in eine Tankstelle in S. einbrechen und den Tresor stehlen, wobei der Angeklagten beim Verladen und Abtransport des schweren Tresors helfen sollte, dessen Inhalt zu gleichen Teilen zwischen den drei Tätern aufgeteilt werden sollte. Gegen 3 Uhr morgens am 28.12.2015 begaben sich die drei Mittäter in zwei Fahrzeugen zur A.-Tankstelle in der W. Straße in S., wobei der Angeklagte getrennt von den beiden Mittätern in seinem PKW Chrysler Voyager fuhr, in den sie auch den Tresor verladen wollten. Die Mittäter brachen eine Nebeneingangstür der Tankstelle auf, demontierten den mindestens 150 kg schweren Tresor von der Wand und luden ihn mithilfe des Angeklagten in dessen Fahrzeug, um ihn später aufzubrechen und den Inhalt unter sich aufzuteilen. Die Täter wurden jedoch auf ihrer Flucht mit dem PKW von der alarmierten Polizei verfolgt, wonach der Angeklagte noch einen Fluchtversuch zu Fuß unternahm, jedoch von einem Polizeihund auf der Flucht gestellt werden konnte. Mit Urteil des Amtsgerichts O1 vom 26.11.2018 wurde der Angeklagte erneut wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 267 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten verurteilt. Das Urteil des Amtsgerichts wurde sowohl vom Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft mit der Berufung angegriffen und diese jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, wobei der Angeklagte eine bewährungsfähige Strafe und die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe erreichen wollten. Die Berufungskammer des Landgerichts O1 verwarf in der Sitzung vom 19.09.2019 – nur knapp drei Monate vor Begehung der jetzt abgeurteilten Tat – beide Berufungen als unbegründet; die hiergegen eingelegte Revision war erfolglos, wonach das amtsgerichtliche Urteil am 28.01.2020 rechtskräftig wurde. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte E. und vier weitere Mittäter, (Anmerkung der Kammer: darunter der im vorliegenden Verfahren Mitangeklagte A.) beschlossen, in der Nacht vom 24./25.01.2018 gewaltsam in die Geschäftsräume des „Apple“-Handelsgeschäfts „G.“ in der O1er Innenstadt in der H. Straße einzubrechen und im großen Umfang Elektronikwaren zu entwenden, weswegen sie zwei große Baustellentaschen, sogenannte Big Bags besorgten. Der Angeklagte E. mietete zu diesem Zweck am 21.01.2018 bei E. einen Opel Astra Caravan mit dem amtlichen Kennzeichen an. Kurz vor der Tat tauschten sie am 25.01.2018 das Kennzeichen gegen das kurz zuvor in O1 entwendete Kennzeichen aus, da sie damit rechneten, dass das Fahrzeug zu nächtlicher Stunde in der Fußgängerzone auffallen könnte. Gegen 02:40 Uhr warf sich einer der Mittäter gegen die Eingangstür des Verkaufsraums, der aufgrund eines vorherigen Schadens nur provisorisch mit einer Spanplatte repariert war, sodass diese sich relativ leicht öffnen ließ. Die Täter betraten den Verkaufsraum, rissen die Magnetsicherung der zum Lagerraum führenden Tür durch Tritte heraus und beluden, mehrfach hin- und herlaufend, den großen Kofferraum des Opel Caravan mit Kartons aus dem Lagerraum sowie den zwei mit Elektronikware gefüllten Big Bags. Insgesamt entwendeten die Täter 27 MacBooks, 29 IPads und eine Apple Watch im Gesamtwert von 79.456,85 €. Am selben Tag versuchten E. und A. gemeinsam mit den zwei Mittätern S. und M1 das Diebesgut in einem An- und Verkaufsgeschäft in I. zu veräußern, wobei sie jedoch festgenommen wurden und die Beute sichergestellt werden konnte. Der Angeklagte E. befand sich anschließend bis zum 24.05.2018 in Untersuchungshaft, wonach ein Verschonungsbeschluss erging. Der Angeklagte absolvierte nach seiner Verschonung eine Ausbildung zum Maschinenführer und lebte ansonsten von staatlicher Unterstützung. Nach Rechtskraft des Urteils am 28.01.2020 wurde auch die vorgenannte Bewährungsstrafe von 1 Jahr 9 Monate widerrufen. Der Angeklagte trat am 28.04.2020 seine Strafen an, die er derzeit verbüßt. Strafende ist für den 07.12.2023 notiert. Zuvor war es im Dezember 2019 zu der hier abgeurteilten Straftat gekommen, bei der den vor Ort befindlichen Angeklagten E. und A. die Flucht gelungen war und ihre Beteiligung sich erst im Zuge der Ermittlungen herausstellte. Aufgrund des in der vorliegenden Sache ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 10.08.2020 (Az.: 162 Gs 1345/19) ist Überhaft notiert. Der Angeklagte hofft, nach Strafende eine Anstellung als Maschinenführer zu finden. Seine Ehefrau, die sich um die jetzt 8 und 5 Jahre alten Kinder kümmert, nimmt derzeit an einer zweijährigen Weiterbildung im Gesundheitswesen teil. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, dem Urteil des Amtsgerichts O1 vom 26.11.2018, dem Urteil des Landgerichts O1 vom 19.11.2019 und der mit ihm erörterten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 25.09.2020. 2. (A.) Der heute 29 Jahre alte Angeklagte M. A. wurde am.1992 in H. geboren und wuchs mit seinem zwei Jahre jüngeren Bruder bei seinen aus der T. stammenden Eltern auf, die beide einer Arbeitstätigkeit nachgingen. Er verfügt über die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte besuchte die Gesamtschule, die er nach der 9. Klasse mit einem Hauptschulabschluss verließ. Seine Eltern meldeten ihn auf einer Privatschule an, weil der Angeklagte seinen Realschulabschluss erreichen sollte, der Angeklagte brach den Schulbesuch jedoch nach einigen Monaten ab. Eine in der Folge begonnene Ausbildung zum Verkäufer brach er ebenfalls nach einem Jahr ab. Der Angeklagte war nachfolgend nur in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen auf 400 € Basis tätig. Nachdem sein Vater 2014 an Krebs verstarb, pendelte der Angeklagte zunächst ein bis zwei Jahre zwischen Deutschland und der T., bis er sich 2016 in H. mit einem Laden selbstständig machte. Nach zwei Einbrüchen in sein Geschäft und einer auf sich warten lassenden Versicherungsleistung entschloss sich der Angeklagte mit Mittätern einen Einbruch zu begehen, um mit seinem Beuteanteil neue Ware für sein Geschäft zu kaufen. Am 09.10.2017 kam es zu einem ersten Einbruch in ein Apple-Geschäft in L., welcher jedoch erst im August 2019 abgeurteilt wurde (siehe unten). Nur wenige Monate später kam es am 25.01.2018 zu dem bereits bei dem Angeklagten E. beschriebenen Einbruch von insgesamt fünf Tätern in ein Apple-Geschäft in O1, bei dem Ware im Wert von knapp 80.000 € erbeutet wurde, wonach vier Täter – darunter die Angeklagten A. und E. – jedoch am Folgetag verhaftet wurden, als sie die Beute in einer anderen Stadt verkaufen wollten. Mit Urteil des Amtsgericht O1 vom 17.07.2018, rechtskräftig seit dem 25.07.2018, wurde der Angeklagte im Hinblick auf die letztgenannte Tat wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3, 267, 25 Abs. 2, 52, 56 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 27.08.2019, rechtskräftig seit dem 11.08.2020 wurde der Angeklagte sodann insbesondere wegen des früheren Einbruchsgeschehens vom 09.10.2017 wegen Diebstahls und Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, 240 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Angeklagte, der nicht in Untersuchungshaft war, verkaufte sein Geschäft und lebte fortan offiziell von Sozialleistungen. Er spielte auch Poker und traf sich u.a. mit den befreundeten weiteren Angeklagten E. und M. zu gemeinsamen Pokerrunden. Nur 3 ½ Monate nach der letzten Verurteilung kam es zu der hier abgeurteilten Tat im H. Hafen von Dezember 2019. Bei dem Angeklagten A. wurde 2019 eine rheumatische Erkrankung diagnostiziert, die zeitweise zu erheblichen Schmerzen führt. Zudem erkrankte seine Mutter an Magenkrebs. Zuletzt wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 21.04.2020 rechtskräftig seit dem 12.05.2020, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, 21 StVG, 53 StGB, zuletzt begangen am 28.03.2019, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Der ledige und kinderlose Angeklagte, der keine Partnerin hat, lebte vor seiner Verhaftung in der Wohnung der Mutter in H.- B. zusammen mit seinem Bruder, welcher sich um die inzwischen verrentete Mutter kümmert. Der Angeklagte befand sich aufgrund des in diesem Verfahren erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 21.07.2020 (Az.: 162 Gs 1345/19) seit dem 03.09.2020 in Untersuchungshaft. Nachdem er im Rahmen der Durchsuchung vom 04.08.2020 nicht in der Wohnung angetroffen wurde und er durch ein Telefonat Kenntnis vom Haftbefehl erhielt, gelang seine Verhaftung erst am 03.09.2020. Nach Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts L. wurde er ab dem 07.10.2020 in Strafhaft umgesetzt, wobei für hiesiges Verfahren Überhaft notiert ist. Strafende ist für den 02.02.2023 notiert. Der Angeklagte plant, sich nach der Strafhaft erneut mit einem Laden selbständig zu machen, wobei er auf finanzielle Unterstützung durch ein Darlehen seines Großvaters hofft. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A. beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, dem Urteil des Amtsgerichts O1 vom 17.07.2021 sowie der mit ihm erörterten Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 25.09.2020. 3. (M.) Der heute 33 Jahre alte Angeklagte L. D. M. wurde am.1988 in H. geboren und wuchs dort gemeinsam mit einem älteren Bruder und einer jüngeren Schwester im elterlichen Haushalt in H. Stadtteil R. auf. Als der Angeklagte 13 Jahre alt war wurde sein Vater verhaftet und die Mutter mit den Kindern in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen, weshalb der Angeklagte mit seiner Familie zunächst in eine andere Stadt zog; nach einem Jahr kehrten sie aus Heimweh wieder nach H. zurück. Der Angeklagte verließ die Schule mit einem Hauptschulabschluss. Bereits 2003 kam es zu ersten Straftaten des erst 14 Jahre alten Angeklagten. Von der Verfolgung eines Diebstahls geringwertiger Sachen nach §§ 242, 248 a StGB sah die Staatsanwaltschaft S1 am 02.05.2003 gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab. Unter dem 04.06.2003 sah auch die Staatsanwaltschaft B. von der Verfolgung einer Nötigung und Bedrohung in Tateinheit mit gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 240, 241, 25 Abs. 2, 52 StGB, begangen am 03.03.2003, gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab. Am 02.09.2003 sah die Staatsanwaltschaft B. erneut von der Verfolgung eines Diebstahls nach §§ 242, 243 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB, begangen am 24.03.2003, gemäß § 45 Abs. 3 JGG ab und ermahnte den Angeklagten. Das Amtsgericht H.- W1 erteilte am 08.06.2004 in einem Verfahren wegen einer am 30.10.2003 begangenen gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, 1, 3 JGG eine richterliche Weisung. Am 02.09.2004 sah die Staatsanwaltschaft H. von der Verfolgung einer am 05.06.2004 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB gemäß § 45 Abs. 1 JGG ab. Das Landgericht H. kam am 18.08.2005 in einem am 06.02.2006 rechtskräftigen Verfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung nach §§ 223, 240, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 52, 53 StGB, 1, 3, 27 JGG, zuletzt begangen am 09.03.2005, zu einem Schuldspruch mit einer Bewährungszeit bis 05.02.2008; nach Begehung weiterer Taten wurde dieses Verfahren jedoch später in eine Jugendstrafe einbezogen. Der Angeklagte machte nach Verlassen der Schule mit dem Hauptschulabschluss keine Ausbildung, sondern arbeitete lediglich zeitweise in einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb seines Onkels, auch verkaufte er gelegentlich mit seinen Geschwistern Altsachen auf Flohmärkten. Ein Verfahren wegen unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs und Beihilfe zum vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach §§ 248 b Abs. 1, 27, 53 StGB, 21 Abs. 1 StVG, begangen am 13.10.2004, wurde durch das Amtsgericht H.- W1 am 01.09.2005 eingestellt, nachdem der Angeklagte Arbeitsleistungen erbracht hatte. Das Amtsgericht H.- W1 stellte am 09.03.2006 ein weiteres Verfahren wegen einer am 28.01.2005 begangenen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und unerlaubtem Besitz von Munition nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB, 52 Abs. 3 Nr. 2 a und b WaffG nach § 47 JGG ein. Mit Urteil des Amtsgerichts H.- W1 vom 19.04.2007, rechtskräftig seit dem 27.04.2007, wurde der Angeklagte wegen Betruges in siebzehn rechtlich zusammentreffenden Fällen, hiervon in vier Fällen im Versuch gemäß §§ 263 Abs.1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 22, 23, 52 StGB, 1, 21, 52 a, 105 JGG unter Einbeziehung der Entscheidung desselben Gerichts vom 18.08.2005 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und mit Wirkung vom 11.11.2011 erlassen wurde. Unter dem 07.08.2008 wurde dem Angeklagten durch die Landespolizeiverwaltung Hamburg die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen, Munition sowie Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung untersagt. Wegen eines am 29.08.2009 begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG wurde der Angeklagte durch das Amtsgerichts H.- W1 am 13.01.2011, rechtskräftig seit 01.02.2011, zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 8 € verurteilt. Mit Urteil vom 26.04.2013, rechtskräftig seit 09.07.2013, verhängte das Amtsgericht H.- W1 gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG vom 19.01.2013. Am 04.04.2014 wurde der Angeklagte durch dasselbe Gericht wegen eines am 19.01.2013 begangenen Diebstahls nach §§ 242, 25 Abs. 2 StGB zu einer am 12.04.2014 rechtskräftig gewordenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 8 € verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 21.08.2014, rechtskräftig seit 29.08.2014, wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung nach §§ 267 Abs. 1, 53 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, begangen am 24.02.2014, erneut zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Der Angeklagte M., der von staatlicher Unterstützung lebte, hat aus einer Beziehung einen 2017 geborenen Sohn, der bei seiner Mutter lebt und mit dem er auch nach der Trennung von dessen Mutter regelmäßigen Kontakt pflegte. Unterhaltszahlungen leistet er nicht. Er hat seit ca. 2017 eine neue Lebensgefährtin, Frau J. F., mit der er vor seiner Verhaftung auch zusammenlebte und welche als Kauffrau im Gesundheitswesen arbeitet. Der Angeklagte M. war – wie bereits ausgeführt – mit den Mitangeklagten befreundet, mit denen er auch zusammen Poker spielte. Der Angeklagte wurde zuletzt durch das Landgericht H. mit Urteil vom 18.08.2020, rechtskräftig seit dem 25.08.2020, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zudem wurde die Einziehung eines Wertersatzes von 1.000 €, der sichergestellten 53 Kokainpakete sowie des Encrochathandys BQ Aquaris des Angeklagten angeordnet. Jene Strafe ist mit der vorliegend von der Kammer verhängten Strafe gemäß §§ 53, 55 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen. Dem Urteil, das sich allein auf den Angeklagten M. bezog, da die beiden weiteren bekannten Beteiligten G. und D. bereits abgeurteilt waren, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einige Tage vor dem 11.11.2019 wurde der Angeklagte M. von unbekannt gebliebenen Hintermännern angesprochen, ob er sich gegen ein Entgelt von 300 € pro Kilogramm Kokain, mithin insgesamt 15.900 €, an der Bergung von 53 zum Weiterverkauf bestimmten Kilogramm Kokain aus dem H. Hafen beteiligen wolle. Hierfür sollte er eigenständig ein Team aus zwei weiteren Personen zusammenstellen, das das am H. Hafen eintreffende Kokain bergen sollte, während der Angeklagte M. als Kontaktperson zwischen dem Team und den unbekannt gebliebenen Hintermännern fungieren und den Bergungsvorgang überwachen sollte. Von dem versprochenen Entgelt sollten auch die weiteren Beteiligten bezahlt werden. Der Angeklagte, der wusste, dass das Kokain gewinnbringend weiterverkauft werden sollte, sollte weder in den anschließenden Verkauf involviert sein noch am Verkaufserlös partizipieren. Der Angeklagte war einverstanden und gewann in Ausführung der getroffenen Vereinbarung zunächst seinen Freund G. für die Tatbeteiligung. Nachdem die Hintermänner mitgeteilt hatten, dass der betreffende Container auf dem Gelände der Firma R. GmbH (Anmerkung der Kammer: eine Firma, bei der bereits geleerte Container vor ihrer erneuten Verwendung gereinigt und gelagert werden) auf anderen Containern gestapelt sein würde und nur durch Klettermanöver würde erreicht werden können, sprachen M. und G. den ihnen bekannten D. an, der über einschlägige Klettererfahrung verfügte und der ebenfalls zusagte, wobei die versprochene Entlohnung gedrittelt werden sollte. Die Kommunikation zwischen den Hintermännern und den ehemals Mitangeklagten verlief ausschließlich über den Angeklagten M., der von den Hintermännern erhaltene Informationen an die Mitangeklagten weitergab. Die weiteren Beteiligten sollten selbst keinen Kontakt zu den Auftraggebern haben. Der Angeklagte M. erhielt einen Vorschuss von 1.000 € u.a. zur Anmietung von zwei bei der Tat zu verwendenden Fahrzeuge, eines für den Transport der Betäubungsmittel sowie ein weiteres, aus dem die Tat durch Umherfahren auf dem Gelände der Firma R. GmbH weiträumig abgesichert werden sollte und mit dem auch der spätere Transport begleitet werden sollte. Der Angeklagte mietete die Fahrzeuge nicht selbst an, sondern ließ ein Fahrzeug, einen PKW Opel Mokka, durch seine Lebensgefährtin J. F. und das zweite Fahrzeug, einen Skoda Fabia, durch die Zeugin A1, mit der er ebenfalls eine sexuelle Beziehung unterhielt, jeweils bei der Firma E. anmieten. Zudem stellte er die Wohnung seiner Mutter als Treffpunkt für Vorbereitungstreffen zur Verfügung. Die Hintermänner übergaben die zur Ausführung der Tat erforderliche Ausrüstung an den Angeklagten M., insbesondere eine Kletterausrüstung und zwei Encrochat-Handys der Marke BQ Aquaris X2 zur verschlüsselten Kommunikation, wobei M. ein Handy behielt und unter dem Usernamen „Joker“ mit dem an G. und D. übergebenen zweiten Handy (Encro-ID „relaxedeagle“) kommunizierte. Während D. nach Erklettern des Containers die tatsächliche Bergung des Kokains durchführen und G. die Umgebung absichern sollte, wonach beide das Kokain in dem ihnen zugewiesenen Opel Mokka zum vorgegebenen Übergabeort transportieren sollten, hatte der Angeklagte M. keinen direkten Kontakt zu den Betäubungsmitteln. Auch er sollte – im zweiten Fahrzeug – vor Ort sein, während er über sein Encrochathandy mit den beiden anderen kommunizierend das Geschehen am Container verfolgen und Anweisungen geben sollte. Der das Kokain enthaltende, mit Bananen beladene Kühlcontainer HLBU traf am 09.11.2019 auf einem Containerschiff im H. Hafen ein und wurde dort wegen eines zuvor übermittelten Hinweises der ecuadorianischen Polizei in der Containerprüfanlage kontrolliert, wobei auf dem Röntgenbild rechteckige Pakete hoher Dichte in dem üblicherweise leeren Teil zwischen Kühlaggregat und Containerwand zu sehen waren. Bei der Überprüfung wurden 53 mit kokainhaltigem Gemenge befüllte Pakete mit einem Nettogesamtgewicht von etwas über 53 kg und einem Wirkstoffgehalt von 87,2 %, entsprechend 46,26 kg Kokainhydrochlorid im Hohlraum sichergestellt, die sodann durch 53 mit Traubenzucker gefüllte Pakete ersetzt wurden, wobei der Container mit operativer Technik versehen und dem vorgesehenen Containerlauf zugeführt wurde. Nach dem Entladen der Legalware wurde der Kühlcontainer am 11.11.2019 gegen Mittag auf das Gelände der Firma R. GmbH im D. Weg im H. Hafen verbracht und dort im Block auf zwei übereinandergestapelte Container gesetzt. In Unkenntnis der Entdeckung und des Austauschs des Kokains fuhren G. und D. am späten Abend des 11.11.2019 gegen 22:20 Uhr mit dem angemieteten Opel Mokka zum Gelände der Firma R. GmbH, um das Kokain zu bergen, begleitet vom Angeklagten im Skoda Fabia, in dem sich auch ein von den Hintermännern zur Tatüberwachung geschickter, unbekannt gebliebener Tatbeteiligter befand. G. machte den betreffenden Container im Block ausfindig, wonach D. mit Hilfe der Kletterausrüstung den in 3. Lage abgestellten Container erklomm und die Containerverkleidung mittels mitgebrachter Werkzeuge entfernte, während G. die Umgebung absicherte. D. stach mit einem zur Kletterausrüstung gehörenden Messer in vier der vorgefundenen Pakete hinein und stellte fest, dass diese mit Zucker befüllt waren, was er um 23:39 Uhr dem Angeklagten M. per Encrochat-Nachricht mitteilte, was er kurz darauf mit einer weiteren Nachricht ergänzte, dass in den Paketen Drähte seien. Der Angeklagte M. gab diese Informationen an seinen Beifahrer weiter, der telefonischen Kontakt zu den Hintermännern aufnahm. Währenddessen telefonierte der Angeklagte M. über sein Privathandy mit einem Freund, mit dem er sich über die beste Vorgehensweise im Falle seiner Verhaftung beriet. Nachdem die Hintermänner entschieden hatten, die Pakete dennoch bergen zu lassen, wies der Angeklagte M. um 00:04 Uhr G. und D. per Encrochat-Nachricht an, die Pakete zu bergen, woraufhin D. die 53 Pakete herausholte und die Verkleidung der Containerwand auf weitere Anweisung von M. notdürftig wieder anbaute. Nach Verbringen der in zwei schwarze Sporttaschen geladenen Pakete in den Opel Mokka verließen sie mit dem Fahrzeug gegen 00:30 Uhr das Firmengelände, um zur im Navigationssystem eingespeicherten Adresse V. Deich in H.- W. zu fahren, wobei der Angeklagte M. ihnen im zweiten Wagen folgte. Hierbei wurden die Täter von der Polizei observiert, wobei das mit dem Angeklagten M. und der weiteren Person besetzte Fahrzeug um 00:54 Uhr an der Ecke V. Deich/S. Platz außer Kontrolle geriet. Der Angeklagte M. wies G. und D. an, in die Straße S. einzubiegen, wo die Übergabe der vermeintlichen Kokainpakete erfolgen sollte und teilte um 00:54 Uhr per Chatnachricht mit, nach „jemand mit Glatze“ zu suchen. Zur Übergabe der Pakete kam es aufgrund der sodann erfolgten Festnahme von G. und D. nicht mehr. Der Angeklagte M. und sein Begleiter waren unerkannt entkommen, wonach M. erst nach weiteren Ermittlungen am 23.03.2020 (Anmerkung der Kammer: nach der weiteren, jetzt abgeurteilten Tat von Dezember 2019) festgenommen werden konnte. Der Angeklagte M. hatte in der Hauptverhandlung schließlich ein umfassendes Geständnis abgelegt, das – nach den Urteilsausführungen – auch im Einklang mit den Geständnissen der bereits zuvor abgeurteilten G. und D. stand und welches durch die weitere Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Ermittlungsführers als Zeugen, den Gutachten, dem Inhalt der Encrochat-Nachrichten aus dem in der Nähe von G. aufgefundenen Encrochat-Handy sowie erhobener Verkehrs- und Funkzellendaten bestätigt worden war. Das weitere, vom Angeklagten M. genutzte Encrochat-Handy konnte bei seiner Festnahme am 23.03.2020 im KFZ Smart seiner Lebensgefährtin sichergestellt werden. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer, die die Voraussetzungen eines minder schweren Falls nach § 29 a Abs. 2 BtMG verneinte, zugunsten des Angeklagten insbesondere dessen umfassendes, noch vor Ende der Beweisaufnahme abgelegtes Geständnis sowie den Umstand, dass die Betäubungsmittel sichergestellt und nicht in den Verkehr geraten waren sowie die stattgefundene polizeiliche Überwachung der Bergungsaktion. Zulasten des Angeklagten hatte die Kammer indes die erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge (gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) um mehr als das neuntausendfache sowie den Umstand berücksichtigt, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge mit hohem gesundheitsschädigenden Potential handelt. Zudem sei die Tat der organisierten, grenzüberschreitenden Kriminalität zuzuordnen gewesen, deren Planung und Umsetzung einen hohen Einsatz an krimineller Energie erfordert habe, wobei der Angeklagte bezüglich der Bergung und des Abtransports des Kokains einen herausragenden Tatbeitrag geleistet habe, weswegen er – im Gegensatz zu den ehemaligen Mitangeklagten – als Täter und nicht als Gehilfe abgeurteilt worden war. Der als Wertersatz nach §§ 73, 73 c StGB eingezogene Geldbetrag von 1.000 € betraf den vom Angeklagten M. erhaltenen Vorschuss, während das Encrochathandy BQ Aquaris (Barcode) als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB und die 53 sichergestellten Kokainpakete (Barcodes,, ) gemäß §§ 33 BtMG, 74 Abs. 2 StGB eingezogen worden waren. Unter Abwägung vorgenannter Umstände erkannte die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten als tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte befand sich aufgrund des in jener Sache erlassenen Haftbefehls seit dem 23.03.2020 zunächst in Untersuchungshaft und sodann – seit dem 25.08.2020 – in Strafhaft, hinsichtlich derer aufgrund des in vorliegendem Verfahren erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 07.08.2020 (Az.: 162 Gs 1345/19) seit diesem Tag Überhaft notiert ist. Strafende ist derzeit für den 22.06.2025 notiert. Der Angeklagte M. überlegt derzeit, während der Strafhaft eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann oder hilfsweise eine Ausbildung zum Friseur zu machen. Auch möchte er mit seinem „alten Leben“ abschließen, seine nach wie vor zu ihm haltende – und häufig den Sitzungen beiwohnende – Lebensgefährtin heiraten und eine Familie gründen. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, dem Urteil des Landgerichts H. vom 18.08.2020 sowie dem mit ihm erörterten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 25.09.2020. II. Der Angeklagte M., der erst unter dem 11.11.2019 eine Kokainbergung im H. Hafen organisiert hatte (siehe oben – einzubeziehende Strafe aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 18.08.2020), wurde erneut kurz vor dem 05.12.2019 von unbekannt gebliebenen Hintermännern angeworben, eine Kokainlieferung aus dem H. Hafen zu bergen, was M. zusagte. Es sollte sich um mindestens 20 Pakete Kokaingemenge von je 1 kg handeln, die einen Mindestwirkstoffgehalt von 70 % Kokainhydrochlorid haben würden und welches anschließend – ohne Mitwirkung des Angeklagten M. – gewinnbringend verkauft werden sollte. Für die Bergung sollte der Angeklagte M., der in eigener Verantwortung weitere geeignete und vertrauenswürdige Personen hinzuziehen sollte, eine Entlohnung von mindestens 15.000 € erhalten, von der er auch sein Team bezahlen musste. Bei dem Container sollte es sich – wie auch bei der früheren Tat – um einen hochwahrscheinlich mit Bananen beladenen Kühlcontainer handeln, der per Schiff aus Südamerika in den H. Hafen gebracht werden sollte. Das Kokain sollte wiederum hinter den im oberen Bereich der Rückseite des Containers befindlichen Wartungsklappen im Leerraum um das dort eingebaute Kühlaggregat versteckt sein, welche eine günstige Zugriffsmöglichkeit für die Entnahme der illegalen Zuladung darstellten, da die Kühlklappen von außen erreicht werden konnten, ohne, dass es darauf ankam, ob die Legalware bereits gelöscht war. Während der Kühlcontainer aus der vorangegangenen Bergung von M. bereits geleert auf das weitläufige Gelände der Firma R. gebracht worden war, betraf der neue Auftrag einen Kühlcontainer, der auf dem Gelände der Firma H. Frucht- und Kühlzentrum am Terminal O. (nachfolgend: Fruchtkontor) in der D. Straße in H. lagern würde. Das Gelände des Fruchtkontors lag direkt am Wasser und verfügte über eigene Lageplätze für Schiffe, von denen die mit Ware gefüllten Container direkt auf das Firmengelände gelöscht wurden. Das Gelände war daher gegen unbefugten Zutritt gesichert und u.a. von einem mindestens 2 m hohen Zaun umgeben, der oben zusätzlich mit Stacheldrahtrollen versehen war. Das Gelände konnte für Fahrzeuge nur über die im Osten liegende Zufahrt von der D. Straße aus erreicht werden, welche die südliche Spitze und östliche Grenze des Fruchtkontors begrenzte. Links der Spitze lagen die Liegeplätze der Schiffe am Wasser. Südlich befand sich hinter einem parallel zur D. Straße verlaufenden Grünstreifen der lediglich mit Gleisen versehene Zugang zum Fruchtkontor für den Schienenverkehr, der zum sogenannten Fruchttor führte, welches stets geschlossen war und nur während der Öffnungszeiten geöffnet wurde, wenn ein Zug passierte. Das Fruchttor bestand aus stabilen Metallstäben, war ebenfalls über 2 m hoch und oben mit einer metallenen Zackenkante versehen. In nordöstlicher Richtung befand sich ein weiteres vergleichbares Zugangstor für den Schienenverkehr, das sogenannte U.-Tor. Die Tore lagen nicht direkt hinter dem Grünstreifen an der Straße, sondern befanden sich tiefer auf dem Gelände der Firma, wobei die hohen Zäune jeweils direkt an die Tore anschlossen. Zusätzlich wurden die Bahntore, wie auch der normale, nachts ebenfalls verschlossene, Zugang durch Überwachungskameras wie auch Bewegungsmelder überwacht. Das Gelände wurde nachts durch jeweils mindestens drei Wachleute der Firma S. überwacht, wobei ein S. Mitarbeiter die Bildschirme überwachte, während zwei weitere Mitarbeiter auch die Bestreifung des Geländes per Fahrzeug bzw. zu Fuß mit einem Hund durchführten. Innerhalb des Geländes liefen nachts keine weiteren Überwachungskameras. Der Angeklagte M. musste sich für die Kokainbergung neue Mitarbeiter suchen, da sein früheres „Bergungsteam“ im Anschluss an die Tat vom 11.11.2019 verhaftet worden war. Er sprach daher die mit ihm seit längerem befreundeten Mitangeklagten A. und E. an, die zur Mitarbeit bereit waren und die jeweils ein Drittel des versprochenen Erlöses erhalten sollten. Wie zuvor lief der Kontakt zwischen dem Bergungsteam und den Hintermännern nur über den Angeklagte M., der erhaltene Informationen an die beiden Mitangeklagten weitergab, insbesondere, wann der betreffende Container H. erreichen würde und wohin er geliefert werden sollte. Zudem wies er seine Freunde ein, wie die Kühlklappen zu öffnen seien und besorgte das nötige Material, insbesondere Werkzeuge und hierbei namentlich mehrere Knarren und Knarrensätze, mit denen die Verschraubung der Wartungsklappen von außen geöffnet werden konnte. Auch kaufte bzw. veranlasste er den Kauf von sechs großen schwarzen Trolley-Reisetaschen im Kaufhaus „A. C.“ auf dem S. Damm in H. am 05.12.2019, die zum Transport der hinter den Kühlklappen verborgenen Kokainpakete verwendet werden sollten, wobei das Volumen der beabsichtigten Kokainbergung nicht die Verwendung von sechs Taschen erforderte, M. aber für Notfälle bzw. möglicherweise für ggf. nachfolgende Aufträge einen gewissen Vorrat haben wollte. Angesichts der Lage des Fruchtkontors in einem weitläufigen Industriegebiet sollten die Täter dieses mit einem Fahrzeug erreichen, mit dem nach erfolgreicher Bergung die Reisetaschen mit dem Kokain auch abtransportiert werden sollten. Zwischen den Angeklagten wurde – spätestens nach Ausspähung des Geländes durch jedenfalls den Angeklagten A. – besprochen, dass das Betreten des Geländes über die weniger einsichtigen und weniger beleuchteten Bahntore erfolgen sollte. Die Werkzeuge und die sechs Sporttaschen übergab der Angeklagte M. anlässlich eines zuvor per WhatsApp-Chat zwischen ihm und A. anberaumten Treffen am 08.12.2019 gegen 16 Uhr an seinem Aufenthaltsort im H. Stieg in Hamburg-R. dem Angeklagten A., der diese in einen bei der Firma S1 angemieteten Kleinwagen Smart for four mit dem amtlichen Kennzeichen HH –verstaute. Der Angeklagte A. hatte bereits ab dem 19.11.2019 jeweils Fahrzeuge des Modells Smart for four bei der Firma S1 für eine Woche angemietet und diese nach Ablauf des Anmietungszeitraums durch ein anderes ersetzt. Da A. nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, war er bei der Anmietung von E. begleitet worden, der gegenüber E. als vorgesehener Fahrer des Mietwagens auftrat, wobei beide Angeklagten ihre Wohnanschriften und telefonischen Erreichbarkeiten angaben. An dem Treffen nahmen außer A. auch der ehemals Mitangeschuldigte D1 J. (Spitzname D. L.) teil, gegen den die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels zureichender objektiver Beweismittel abgelehnt hat. Eigentlich sollte auch der Angeklagte E. am Treffen teilnehmen; da dieser aber erst ab 20 Uhr verfügbar war, sollte es ein Treffen zu dritt werden. Bereits zuvor hatte zumindest der Angeklagte A. in den frühen Morgenstunden desselben Tages gegen 02:31 Uhr die um diese Uhrzeit menschenleere Gegend um das Fruchtkontor aufgesucht und sich mit den örtlichen Begebenheiten am Tatort vertraut gemacht. Der Angeklagte M. hatte ihm im Vorwege eine Karteikarte übergeben, auf der der Tatort, nämlich die Adresse des Fruchtkontors mit „D. Str“ notiert war. Wohl nachdem der möglicherweise von E. begleitete Angeklagte A. bei seiner Ausspähungsfahrt festgestellt hatte, dass die offizielle Einfahrt zum Gelände D. Str. weit von den avisierten Bahntoren entfernt lag und sich eine Parkmöglichkeit in Höhe der D. Str. in der Nähe des Fruchttors anbot, wurde die Angabe der Hausnummer 10 durchgestrichen und durch die Nr. 4 ersetzt. In der Nacht vom 08.12.2019 auf den 09.12.2019 kam es zu einem ersten Vorfall auf dem Gelände des Fruchtkontors, bei dem in den frühen Morgenstunden des 09.12.2019 zunächst eine Person – von S. unbemerkt – gegen 03:11 Uhr sowie weitere vier Personen gegen 03:44 Uhr entlang der Bahnschienen in Richtung des Fruchttors liefen, welche von dem an den Bildschirmen sitzenden Mitarbeiter der Sicherheitsfirma S. über die am Fruchttor installierten Überwachungskameras beobachtet wurden, wonach die Wasserschutzpolizei verständigt und in der Folge S.mitarbeiter mit einem Shuttle zum Fruchttor fuhren und dort die Umgebung absuchten. Die Personen erkannten durch die Geräusche und die Lichtkegel des sich nähernden Shuttles, dass sie entdeckt worden waren und flohen unerkannt vom Tatort, wobei zunächst vier Personen gegen 04:14 Uhr entlang der Gleise weglaufend von der Kamera erfasst wurden, während die fünfte Person einige Minuten später nachfolgte. Die Kammer hat mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass es sich bei den fünf Personen u.a. um die hier Angeklagten, möglicherweise gemeinsam agierend mit dem früheren Mitangeschuldigten J., gehandelt hat. Am 13.12.2019 begaben sich die Angeklagte E. und A. vor 01:00 Uhr nachts, wie zuvor mit dem Angeklagten M. vereinbart, zum Gelände des Fruchtkontors, um das Kokain aus dem Kühlcontainer zu bergen. Dass auch der Angeklagte M. – wie bei dessen vorangegangener Bergung im November 2019 – sich vor Ort aufhielt, hat die Kammer nicht feststellen können, jedenfalls aber war er telefonisch für die beiden Mitangeklagten erreichbar. E. und A. versuchten zunächst gegen 01:02 Uhr vergeblich, sich beim U.-Tor Zutritt zum Gelände zu verschaffen, und begaben sich sodann zum Fruchttor. Die Angeklagten schnitten ein Loch in den Zaun rechts neben dem Fruchttor, um durch dieses das Gelände betreten zu können, wonach sie sich zunächst zurückzogen, um abzuwarten, ob ihre Anwesenheit durch das Wachpersonal bemerkt worden war. Da dies – wie auch schon beim U.-Tor – nicht der Fall war und alles ruhig blieb, liefen sie gegen 01:25 Uhr mit drei der von M. übergebenen Reisetaschen entlang der Gleise zum Tor und drangen durch das Loch auf das Gelände ein. Diesmal wurde jedoch vom Sicherheitspersonal an den Monitoren der Überwachungskameras bemerkt, dass Personen auf das Gelände zuliefen, weswegen umgehend ein Sicherheitsmitarbeiter mit einem Shuttle zum Fruchttor fuhr. Die Angeklagten, die aufgrund des Lichtscheins und des Motorengeräuschs des sich nähernden Fahrzeugs bemerkt hatten, dass sie entdeckt worden waren und nun auch mit dem baldigen Erscheinen der Polizei rechneten, mussten ihr Vorhaben aufgeben, ohne das Kokain geborgen zu haben. Bei ihrer Flucht ließen sie die drei mitgeführten schwarzen Sporttaschen auf dem Gelände des Fruchtkontors zurück, die wenig später von hinzugerufenen Polizeibeamten auf einem gefüllten weißen Big-Bag liegend sichergestellt werden konnten. Die drei Angeklagten entschlossen sich, einen weiteren Bergungsversuch des Kokains durchzuführen, der – wie zuvor – durch die Angeklagten A. und E. erfolgten sollte, während der Angeklagte M. telefonisch Kontakt halten würde. Hierzu war ein weiteres Mobiltelefon besorgt worden, das mit einer auf den fiktiven Anschlussinhaber J. P. K., B. Weg in O2 registrierten Prepaid-Karte mit der Rufnummer 0174 ausgestattet war und welches die Angeklagten E. und A. bei sich führen sollten, da deren private Mobiltelefone, jeweils I-Phones X von Apple, zum Schutz vor Entdeckung nicht benutzt werden sollten. M. seinerseits sollte hierfür ebenfalls eine auf einen fiktiven Anschlussinhaber registrierte Prepaid-Telefonnummer nutzen. In Umsetzung dieses Entschlusses begaben sich die Angeklagten E. und A. am 15.12.2019 vor 2:20 Uhr zum Gelände des Fruchtkontors, wobei sie den bei S1 angemieteten Smart for four nutzten, in dem A. noch immer jedenfalls zwei der übrigen Reisetaschen – der Verbleib der sechsten Reisetasche konnte nicht geklärt werden – und die große Einkaufstasche mit Werkzeugen aufbewahrte und den sie in der Nähe der zum Fruchttor hinführenden Gleisabzweigung auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf einem Parkplatz der Spedition G. parkten. Zur Vorbereitung einer schnellstmöglichen Flucht ließen sie das Auto unverschlossen und mit im Zündschloss steckenden Zündschlüssel zurück. Die Angeklagten ließen zudem ihre privaten Smartphones im Fahrzeug zurück, wobei der Angeklagten E. auch daran dachte, sein I-Phone auszustellen, um ein Einloggen des Mobiltelefons im dortigen Funkzellenbereich bzw. das Entstehen von den Standort offenbarenden Geodaten zu verhindern. Wie vereinbart führten sie das mutmaßlich einfache „Arbeitshandy“ mit sich, um mit M. über die Prepaid-Nummer 0174 –zu kommunizieren, deren leere SIM-Kartenhalterung später im Fahrzeug sichergestellt werden konnte. Kurz vor 02:20 Uhr begaben sich die Angeklagten E. und A. erneut zu den Bahnschienen, welche in Richtung des Fruchttors verlaufen, um über diese am Fruchttor das Gelände zu betreten. Die Angeklagten führten diesmal zwei weitere der sechs zuvor erworbenen schwarzen Sporttaschen des Herstellers Pro World zum Abtransport des zu bergenden Kokains sowie weitere Werkzeuge, darunter eine Knarre und Knarrenaufsätze der Größen 10, 11 und 12, die für das Öffnen der Wartungsklappen erforderlich waren und auch einen Hammer mit sich. Die Kammer geht davon aus, dass der Einstieg auf das Gelände wiederum durch Aufschneiden des Maschengeflechts des Zaunes erfolgten sollte und entsprechendes Werkzeug wie etwa Kneifzangen mitgeführt wurde, da sie aufgrund der guten Bewachung des Geländes von einer zwischenzeitlichen Reparatur des Zaunes auszugingen. Die Angeklagten A. und E. hielten über zwei Telefonate von ihrem Arbeitshandy aus Kontakt mit dem Angeklagten M., der über ein längeres Telefonat live den Fortgang des Geschehens verfolgte. Auch diesmal wurden die Angeklagten von einem Sicherheitsmitarbeiter der Firma S. über die Überwachungskameras entdeckt, der zwei Personen entlang der Gleise in Richtung des Tors laufen sah. Erneut wurde nachfolgend der mit einem Sicherheitsmitarbeiter, dem Zeugen S1, besetzte Shuttle zum Fruchttor geschickt, um zu prüfen, ob die Eindringlinge sich Zutritt zum Gelände verschafft hatten, wo der Zeuge noch zwei sich vom Tor entfernende Personen erblickte. Die Angeklagten, die zutreffend wegen des sich nähernden Fahrzeugs von ihrer Entdeckung ausgingen, gaben erneut die weitere Durchführung ihres Tatplans auf und traten – ohne das Kokain geborgen zu haben – die Flucht an, wobei der Angeklagte E. den mitgeführten Hammer in ein Gebüsch warf. Sie liefen eilig zurück zum Smart und warfen ihre Jacken in den Kofferraum. Aufgrund der aufkommenden Sorge, die Polizei könne zu schnell vor Ort sein, entschieden sie sich spontan, den Smart zurückzulassen und zu Fuß zu flüchten, da jedes Fahrzeug in der zur Nachtzeit verlassenen Gegend auffallen würde und es nur wenig Straßen gab, um aus dem entlegenen Hafengebiet zu kommen. Unter Mitnahme der beiden schwarzen Reisetaschen liefen sie zu Fuß über das Gelände der G.-Spedition in südliche Richtung in Richtung der S-Bahn-Station „V.“ und entledigten sich der Sporttaschen vor einem Anbau hinter dem Speditionsgebäude. Den Angeklagten gelang es, unerkannt zu fliehen, wobei sie sich alsbald auch des Arbeitshandys entledigten. Die tatsächlich schnell vor Ort eingetroffenen Polizeikräfte entdeckten jedoch bei der Nachsuche nach dem von S. gemeldeten weiteren Eindringungsversuchs den zurückgelassenen Smart, in dem sich diverse, den Angeklagten A. und E. zurechenbare Gegenstände befanden. Zudem stellten die Polizeibeamten die bei der Firma G. zurückgelassenen Taschen und auch ein Stück entfernt den im Gestrüpp befindlichen Hammer sicher. Etwa eine Stunde nach der gescheiterten Bergung des Kokains, um 03:23 Uhr versuchte der Angeklagte M. den Angeklagten A. auf dessen privaten Smartphone zu erreichen, was nicht gelang, da A. und E. ihre I-Phones in der Hektik der Flucht im Smart zurückgelassen hatten. Der Angeklagte A. erschien am Nachmittag desselben Tags bei der Wasserschutzpolizei im Hafen, um seinen Mietwagen herauszuverlangen. Er wurde als Beschuldigter wegen des Verdachts einer Straftat nach dem BtMG belehrt und machte von seinem Schweigerecht Gebrauch, weswegen nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft von seiner Vorführung abgesehen wurde. Erst nach weiteren zeitaufwändigen Ermittlungen, insbesondere der Erstellung diverser DNA-Gutachten und der Auslesung der I-Phones durch die Firma C, verdichtete sich die Beweislage so, dass es im Juli und August 2020 zum Erlass von Haftbefehlen gegen die Angeklagten kam. Da die Kammer nicht feststellen konnte, welche Menge Kokain die Angeklagten bergen wollten und in welchem Container diese verborgen waren, wurde die Menge ausgehend von dem Umstand, dass zuletzt zwei Reisetaschen verwandt wurden sowie des übrigen Tatgepräges auf jedenfalls mindestens 20 Kilogramm geschätzt. Auch der Wirkstoffgehalt des Kokains ist geschätzt worden, wobei die Kammer davon ausgeht, dass das Kokain einen – von den Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommenen – Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt 14 Kilogramm Kokainhydrochlorid hatte. Mangels Bergungserfolgs geht die Kammer zugunsten der Angeklagten davon aus, dass sie die ihnen versprochene Entlohnung nicht erhalten haben. Keiner der Angeklagten verfügte – wie ihnen bekannt war – über eine betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. III. 1. Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung schweigend verteidigt. Der Angeklagte M. hat im Ermittlungsverfahren in einer schriftlichen, von ihm unterzeichneten kurzen Erklärung über seinen Verteidiger lediglich eingeräumt, seit langem zu pokern und u.a. A. und E. vom Pokern zu kennen. Die Angeklagten konnten jedoch durch die Beweisaufnahme der Tat überführt werden. 2. Die Kammer ist zunächst überzeugt davon, dass die Angeklagten A. und E. versucht haben, in den frühen Morgenstunden des 15.12.2019 auf das Gelände des Fruchtkontors zu gelangen, um hier Kokain aus einem Container zu bergen. Dass es in dieser Zeit zu einem Versuch von zwei Personen gekommen ist, über das Fruchttor auf das Gelände des Fruchtkontors zu gelangen, folgt aus den Aufzeichnungen einer der dort angebrachten Überwachungskameras, die – neben den entsprechenden Videoprints – in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. Auf diesen waren unter dem auf dem Videofilm zu erkennenden Datum 15.12.2019 ab 02:21:49 Uhr zwei Personen zu sehen, die entlang der Gleise über die ausschließlich für den Bahnverkehr genutzte Zuwegung zum Fruchtkontor liefen. Die Bilder des zur Nachtzeit aufgenommenen Films, bei dem das überwachte Gelände entlang des Zauns nur spärlich beleuchtet war, waren jedoch zu unscharf, um weitere Details, etwa Gesichtszüge der Personen, ausmachen zu können, weswegen eine Identifizierung der beiden Angeklagten hierdurch nicht möglich war. Die Kammer hat zusätzlich auch in dieser Nacht im Fruchtkontor eingesetzte Mitarbeiter der Firma S. vernommen. Die Zeugen S1 und U. haben übereinstimmend bekundet, dass es in dieser Nacht gegen 02:20 Uhr zu einem Vorfall gekommen sei, bei dem sich zwei Personen über das Fruchttor Zutritt zum Gelände des Fruchtkontors verschaffen wollten. Der Zeuge S1 hat insbesondere bekundet, über Funk von seinem Kollegen verständigt worden zu sein, dass jemand am Fruchttor sei, wonach er mit dem Shuttle hingefahren sei. Im Lichtkegel des Fahrzeugs habe er noch jenseits des Zauns zwei Leute gesehen, die schnell weggelaufen seien, wobei er auch erinnerte, dass eine große dunkle Tasche mitgeführt worden sei. Der Zeuge U. hat seinerseits bekundet, dass er über die Bildschirme der Überwachungskameras zwei Personen entlang der Bahnschienen zum Fruchttor laufen gesehen habe, wobei eine der Personen mit einer grünen Jacke bekleidet gewesen sei; bei einer Person habe er eine Tasche gesehen. Er habe sofort den Shuttlefahrer, der zum Tor gefahren sei und seinen Schichtleiter informiert, der die Polizei angerufen habe. Die beiden Personen seien nach ca. 1 Minute wieder weggelaufen. Nach Vorspielen der entsprechenden Videoaufnahmen in Anwesenheit des Zeugen bekundete dieser, dass diese Aufnahme von der Kamera stamme, die in Richtung Fruchttor zeige, während er die grüne Jacke über die in die entgegengesetzte Richtung zeigende Kamera gesehen habe. Jene Aufzeichnung ist nicht zur Akte gelangt. Die Nachfrage der Kammer ergab, dass im Zeitpunkt der Hauptverhandlung weitere Aufzeichnungen von Überwachungskameras beim Fruchtkontor nicht mehr vorhanden waren und die Polizei bzw. der Zoll die dorthin übermittelten, häufig zeitliche Sprünge aufweisenden Aufnahmen vollständig zur Akte gereicht hatten. Dafür, dass es sich bei den beiden beobachteten Personen um die Angeklagten E. und A. gehandelt hat, spricht bereits der Umstand, dass der von A. angemietete Smart for four dort kurz nach der Tat von der Polizei an der abgelegenen und nachts sehr einsamen Örtlichkeit im Industriegebiet vorgefunden wurde, die auch weit von jeder Wohnbebauung oder Gastronomiebetrieben entfernt lag. Hierbei war der Smart – nach dem Vermerk des ZB W. vom 15.12.2019 und entsprechend der von ihm gefertigten Skizze sowie den Bekundungen des Ermittlungsführers ZB B. – nahe der Stelle geparkt, von der aus eine Abzweigung der zunächst parallel zur D. Straße verlaufenden Bahngleise von der Straße weg- und auf das Gelände des Fruchtkontors führte, wo nach ca. 50 m das sogenannte Fruchttor den Zugang zum Firmengelände versperrte. Dass es sich bei dem am Tatort aufgefundenen Smart for four mit dem amtlichen Kennzeichen um ein vom Angeklagten A. gemietetes Fahrzeug handelt, folgt – über die entsprechenden Bekundungen des als Zeugen vernommenen Ermittlungsführers ZB B. hinaus – aus dem Mietvertrag der Firma S1 vom 05.12.2019, wonach A. in der Filiale von S1 in der S. Straße in H.- B. dieses Fahrzeug für einen Betrag von 170 € zunächst für eine Woche angemietet hatte. Der Mietvertrag für dieses Fahrzeug wurde im Nachgang durch den Angeklagten verlängert und der Smart nach der Tat am 27.12.2019 zurückgegeben. Der Angeklagte hatte zuvor bereits ab dem 19.11.2019 verschiedene Fahrzeuge des Modells Smart for four in jener Autovermietung angemietet, so zunächst am 19.11.2019 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen für eine Woche zu einem Mietpreis von 179 €. Bei der Anmietung gab der seinen vollen Namen nennende Angeklagte jeweils die – in der Nähe liegende – Wohnanschrift B. Straße in H. an, bei der es sich – nach den Bekundungen des als Zeugen vernommenen Ermittlungsführers B. – um die tatsächliche Anschrift von A. in A. handelt. Zudem nannte der Angeklagte A. die Telefonnummer 0176 4... als seine telefonische Erreichbarkeit, die auch in der Folgezeit Verwendung fand (siehe unten). Der Angeklagte A. war bei S1 in Begleitung des Angeklagten E. erschienen, der seinerseits unter Vorlage seines Führerscheins als vorgesehener Fahrer des Fahrzeugs mit der zutreffenden Adresse L. Hauptstraße in H. und der – auch später von ihm verwendeten – telefonischen Erreichbarkeit 0176 2... eingetragen wurde, mutmaßlich, da A. selbst – nach Auskunft des Zeugen B. – nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte und er ansonsten keinen Wagen erhalten hätte. Der Mietvertrag wurde auch mit den Namen „M.“ und „E.“, bzw. „O. E.“ unterzeichnet und die Zahlung per EC Karte vorgenommen. Dass es sich bei den bei S1 erschienen Personen tatsächlich um die beiden Angeklagten handelte, folgt bereits aus den in der Anlage zum Vertrag enthaltenen – und in Augenschein genommenen – Lichtbildern, die der Mitarbeiter von S1 vor Übergabe des ersten Fahrzeugs von diesem gefertigt hat und auf denen auch die am Fahrzeug stehenden beiden Angeklagten zu sehen sind. Nach Ablauf der Mietzeit tauschte der Angeklagte das Fahrzeug unter dem 19.11.2019 gegen einen anderen Smart sowie eine Woche später am 05.12.2019 gegen den in der Folge am Tatort sichergestellten Smart for four aus, wobei wiederum E. als Fahrer eingetragen worden war. Dass der Angeklagte A. das Fahrzeug selbst nutzte, zeigt sich zudem an dem Umstand, dass im Fahrzeug mehrere an „M. A.“ an seine Wohnanschrift B.- Straße in H. gerichtete Briefe aufgefunden wurden, u.a. ein Anschreiben des Jobcenters wegen des Ablaufs des Bewilligungszeitraums von Leistungen nach SGB II sowie eine Zahlungsaufforderung des Finanzamts, wie aus dem o.a. Vermerk des ZB W. vom 15.12.2019 hervorgeht, deren Ablichtungen auch in Augenschein genommen und verlesen wurden. Dafür, dass – neben A. –E. die zweite von der Überwachungskamera erfasste Person war, spricht bereits der zwischen ihnen geführten WhatsApp-Chat, wonach E. unter dem Account ... @s.net O. E. den Angeklagten A. unter dem von diesem verwendeten Account ... @s. w..net M. C. am 14.12.2019 um 18:20:40 Uhr aufforderte: „komm wenn du fertig bist“. Dass der Name „M. C.“ von A. verwendet wurde, zeigt sich – neben den entsprechenden Bekundungen des ZB B. – auch daran, dass – ausweislich des Vermerks des ZB B. vom 21.07.2020 – der Name „M. C.“ im Mobiltelefon von E. unter der Rubrik Kontakte mit der von A. gegenüber u.a. S1 angegebenen Telefonnummer 0176 4... eingespeichert war. Zudem geht auch die Verteidigerin des Angeklagten E. in ihrem Antrag vom 01.10.2021 (Anlage 6 zum Hauptverhandlungsprotokoll dieses Tages) davon aus, dass „M. C.“ tatsächlich der Angeklagte M. A. war. Insbesondere spricht für die Anwesenheit dieser beiden Angeklagten zur Tatzeit am Tatort, dass gemäß dem Vermerk des ZB W. im vor Ort zurückgelassenen Smart in der Fahrertürablage zwei Smartphones I-Phone X der Marke Apple aufgefunden werden konnten. Diese wurden später ausgelesen und konnten sodann jeweils einem der beiden Angeklagten zugeordnet werden, wie die Zeugen B. und W. jeweils bekundet haben. Nach den Bekundungen des ZB B. war hierbei das I-Phone des Angeklagten E. ausgeschaltet. Die Auswertung ergab nämlich, dass in das ausgeschaltete Mobiltelefon die SIM-Karte mit der von E. auch gegenüber S1 angegebenen Telefonnummer 0176 2... eingelegt war und das Handy zudem auch die Apple-ID o.. e.@ o..de aufwies. Das zweite I-Phone hatte die Apple-ID m.. a.@ g..de und wies als Handynamen die Bezeichnung „I-Phone von M.“ auf. Zudem lautete die verwendete SIM-Karte auf die Telefonnummer 0176 4..., eben jene Nummer, die A. gegenüber S1 angegeben hatte. Die Auslesung des I-Phones des Angeklagten E. durch die Firma C ergab ausweislich des Extraktionsberichts und der diesbezüglichen Angaben des Zeugen B. zudem, dass von diesem Handy aus am 14.12.2019 – nur wenige Stunden vor dem Vorfall am Fruchtkontor – zwischen 19:33 und 20:26 Uhr wiederholt die Begriffe „smart forfour kein zigarettenanzünder“ bzw. „smart for four wo ist zigarettenanzünder“ gegoogelt worden waren, was dafür spricht, dass sich E. zu dieser Zeit – entsprechend der per Chat getroffenen Verabredung – zusammen mit A. in dessen Smart befand und dort einen Zigarettenanzünder vermisste. Weitere Unterstützung findet diese Annahme dadurch, dass im Smart eine Zigarettenkippe sichergestellt werden konnte, an der eine DNA-Spur gefunden wurde, die – wie aus dem Gutachten des LKA K. vom 04.03.2020 zu Spur Nr. 7.1 hervorgeht – mit der des Angeklagten E. übereinstimmt (nähere Ausführungen zu DNA-Spuren weiter unten). Darüber hinaus wurden an den im Smart gefundenen Mobiltelefonen auch DNA-Spuren des jeweiligen Angeklagten festgestellt. Ausweislich des Gutachtens des LKA K., Dr. F1, vom 04.02.2020 stimmte die am auf den Angeklagten E. registrierten Mobiltelefon gesicherte Spur 1.1 in allen untersuchten 16 Allelen mit der DNA von E. überein, wie auch die Spur 2.1, die auf dem auf den Angeklagten A. registrierten Mobiltelefon gesichert wurde, in allen 16 untersuchten Merkmalen mit den entsprechenden Allelen der DNA von A. übereinstimmte. Hierbei wies die auf dem einen I-Phone gesicherte Spur 2.1 die folgenden DNA-Merkmale auf: Amelogenin: XY, SE 33: (14)/19/(21.2)26.2, D21S11: 29/33.2, VWA: (14)/15/17/(18), TH01: 7/8/(9.3), FIBRA: 22/24, D3S1358: 15/17/18, D8S1179: 12/14, D18S51: 14/17, D1S1656: (15)/16/18, D2S441: 11/14, D10S1248: 14/16/(17), D12S391: 19/(20)/22/(23)/25, D22S1045: (11)/15/17, D16S539: (9)11/15, D2S1338: 20/22, D19S433: 13/14/(15), wobei schwächer ausgeprägte Merkmale in Klammern aufgeführt sind. Die entsprechenden Allele der ebenfalls aufgeführten DNA des Angeklagten A. sind wie folgt bestimmt: Amelogenin: XY, SE 33: 19/26.2, D21S11: 29/33.2, VWA: 15/17, TH01: 7/8, FIBRA: 22/24, D3S1358: 17/18, D8S1179: 14/14, D18S51: 14/17, D1S1656: 16/18, D2S441: 11/11, D10S1248: 14/16, D12S391: 19/25, D22S1045: 17/17, D16S539: 11/15, D2S1338: 20/22, D19S433: 13/14. Der Sachverständige zog hieraus den Schluss, dass mindestens drei Personen zelluläres Material zu der Spur beigetragen haben, wobei jedoch das DNA-Profil von MA92 – vorab aufgeführt als „DNA-Profil M. A. 1992“ – vollständig und überwiegend als Hauptkomponente in der Spur gefunden werden konnte, während es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Person OE88 – vorab aufgeführt als „DNA-Profil O. E., 1988“ – an der Spur beteiligt gewesen war. An dem weiteren Handy I-Phone wurde die Spur 1.1 festgestellt, die hinsichtlich der untersuchten 16 Allele die folgenden DNA-Merkmale aufwies: Amelogenin: XY, SE 33: 14/(19)/21/28.2/29.2, D21S11: 29/30/31.2/32/32.2/(33.2), VWA: 15/16/17/18/(19), TH01: 7/8/9, FIBRA: 20/21/22/24/25, D3S1358: (15)/16/17/18, D8S1179: 14/15/16, D18S51: 13/15/16/18, D1S1656: (11)/12/( 13)/15.3/17.3, D2S441: 11/11.3/13/14, D10S1248: 13/14/15/17, D12S391: 17/20/21/(25), D22S1045: 11/15/16/17, D16S539: 11/12/14, D2S1338: 17/(18)/20/22/24/25, D19S433: 13/13.2/15, wobei schwächer ausgeprägte Merkmale in Klammern aufgeführt sind. Die entsprechenden Allele der ebenfalls aufgeführten DNA des Angeklagten E. sind wie folgt bestimmt: Amelogenin: XY, SE 33: 14/29.2, D21S11: 30/32.2, VWA: 15/18, TH01: 7/8, FIBRA: 22/25, D3S1358: 18/18, D8S1179: 14/16, D18S51: 13/15, D1S1656: 12/17.3, D2S441: 11/14, D10S1248: 14/14, D12S391: 20/20, D22S1045: 15/15, D16S539: 12/14, D2S1338: 22/25, D19S433: 13/15. Der Sachverständige zog auch insoweit den Schluss, dass erneut mindestens drei Personen zelluläres Material zu der Spur beigetragen haben, wobei das Profil OE88 – DNA-Profil O. E., 1988 (s.o.) - vollständig und überwiegend als Hauptkomponente in der Spur gefunden werden konnte, während es keine belastbaren Hinweise dahingehend gab, dass das Profil MA92 – DNA-Profil, M. A., 1991 (s.o.) – am Zustandekommen der Spur beteiligt gewesen war. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass mit einerbiostatistischen Wahrscheinlichkeit von mindestens eins zu 30 Milliarden davon auszugehen sei, dass die Person „MA92“ – der Angeklagte A. – Spurenleger der Spur 2.1 und „OE88“ – der Angeklagte E. – hauptsächlich Verursacher der Spur 1.1 gewesen sind. Auch weitere im Smart aufgefundene und stichprobenartig untersuchte Gegenstände wiesen – nach dem o.a. Gutachten – von den Angeklagten A. und E. stammende DNA-Spuren auf: So war E. Spurenverursacher an einem Zigarettenstummel der Marke Marlboro, an einer Getränkedose „Jack Daniels“ und auch einer Flasche „Fusetea“, während an einer Flasche Volvic, die sich daneben in der rechten Getränkehalterung der Konsole befand, eine Spur gesichert werden konnte, die mit der DNA des Angeklagten A. übereinstimmte. Auch insofern wurde im Gutachten festgestellt, dass alle 16 untersuchten DNA-Merkmalssysteme der gewonnenen Spuren mit jenen der Angeklagten E. beziehungsweise A. übereinstimmten. Im Kofferraum des Smart konnten darüber hinaus zwei Jacken – eine schwarze Jacke und eine grüne Bomberjacke – sichergestellt werden. Die Kammer geht davon aus, dass die grüne Jacke der Marke Tommy Hilfiger während der Tat vom Angeklagten E. getragen und anschließend in das Fahrzeug geworfen wurde, bevor sich beide Angeklagten entschlossen, den Wagen stehenzulassen und lieber zu Fuß zu flüchten (hierzu unten). In der grünen Jacke wurden nach dem o.a. Vermerk des ZB W. und den Bekundungen des Zeugen B. nämlich neben einem Wohnungsschlüssel auch zwei Audi-KFZ-Schlüssel aufgefunden, wobei der Zeuge zudem schilderte, dass die spätere Observation von E. ergeben hat, dass dieser tatsächlich zwei Audis nutzte, von denen ein A6 auf die Ehefrau des Angeklagten, M. E., sowie ein A3 auf den 1963 geborenen Halter A. E. zugelassen war. Die Bekundungen wurden durch die ergänzend verlesenen Halteranfragen bestätigt, wobei die Buchstaben des Kennzeichens des auf die Ehefrau des Angeklagten zugelassenen A6,, auch die Anfangsbuchstaben des Angeklagten O. E. tragen, wobei es häufig vorkommt, dass der Nutzer eines Fahrzeugs ein entsprechendes Kennzeichen beantragt. Eine grüne Jacke war zudem auch vom Zeugen U. als Bekleidung eines der über die Überwachungskameras beobachteten Täters vom 15.12.2019 beschrieben worden. Dass der Nutzer des Smarts und der grünen Jacke wegen des Fruchtkontors vor Ort war, ist auch deutlich daran zu erkennen, dass in dieser Jacke eine Karteikarte gefunden werden konnte, auf der handschriftlich die Adresse „D. Str“ vermerkt war, welches die Anschrift des Fruchtkontors ist. Die notierte Hausnummer war nachfolgend mit zwei Strichen durchkreuzt und daneben – ebenfalls handschriftlich – die Zahl „4“ notiert worden. Die Kammer geht davon aus, dass die Karte bei einer früheren Erkundungstour (dazu später) verwendet wurde, um sich ein Bild von der Örtlichkeit zu machen und hiernach von den Angeklagten die Änderung vorgenommen wurde, nachdem sie festgestellt hatten, dass die Einfahrt zum Fruchtkontor in der D. Str. über hundert Meter von der Stelle entfernt war, über die man entlang der Gleise das Fruchttor erreichen konnte, während die Hausnummer 4 dieser viel näher lag, wie der Zeuge B. bekundet hat und welches sich auch aus dem Vermerk des WSPB H. der ebenfalls eingesetzten Wasserschutzpolizei vom 15.12.2019 sowie der Skizze in der Anlage 1 zum Einsatzvermerk des ZB W. vom 15.12.2019 ergibt, die eine Luftaufsicht des Tatorts enthält, auf der u.a. das als „Bahnschleuse“ bezeichnete Fruchttor, der geparkte Smart sowie der Fundort von Taschen (hierzu unten) eingezeichnet sind und welche auch mit dem Zeugen B. erörtert wurde. Die Kammer geht davon aus, dass die zweite – schwarze – Jacke aus dem Kofferraum zuvor vom Angeklagten A. getragen worden war. Im Kofferraum des Smart wurde – entsprechend den o.g. Vermerken des WSPB H. bzw. des ZB W. jeweils vom 15.12.2019 sowie den Bekundungen des Zeugen B. – zudem eine große Tüte mit neuwertigem Werkzeug sichergestellt, wie es auch den entsprechenden in Augenschein genommenen Lichtbildern zu entnehmen ist. Hierbei handelte es sich insbesondere um 5 Knarren und 6 Knarrensätze, die noch in der Originalverpackung enthalten waren, 3 Paar neue Arbeitshandschuhe, 3 Schraubenzieher in verschiedenen Größen sowie um eine Taschenlampe, welche – bis auf die Knarren – auch im o.a. Gutachten des LKA K. vom 04.03.2020 aufgeführt sind. Die Anzahl der Knarren ergibt sich aus den Lichtbildern, die das Werkzeug im Detail zeigen. Bei einem der Knarrensätze war zu sehen, dass 3 aufeinanderfolgende Aufsätze in der Packung fehlten, wie es auch der Zeuge B. bekundet hat. Darüber hinaus wurde der Smart – anders als üblicherweise der Fall – von den Polizeikräften unverschlossen und mit im Zündschloss steckendem Schlüssel vorgefunden, was bereits auf ein Fluchtfahrzeug hindeutet. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Angeklagten E. und A. diese Vorkehrung für den Fall getroffen hatten, dass sie schnell flüchten müssten, wofür sie auch Anlass hatten, da bereits ein Bergungsversuch zwei Tage zuvor gescheitert war (hierzu unten). Aus Furcht davor, von der mutmaßlich sofort alarmierten Polizei mit dem Fahrzeug gestoppt zu werden, entschieden sie jedoch spontan, zu Fuß zu flüchten und den Smart zurückzulassen, wohl auch in der Hoffnung, dass dieser nicht auffallen werde und sie den Wagen zu einem späteren Zeitpunkt würden unbemerkt abholen können. Die Kammer geht davon aus, dass diese Entscheidung überstürzt getroffen wurde, da sie sich nicht die Zeit nahmen, ihre privat genutzten Mobiltelefone aus dem Fahrzeug zu holen und mitzunehmen, obwohl diese einen deutlichen Hinweis auf die Identität der beiden flüchtenden Personen geben konnten. Entsprechend dem Vermerk des ZB W. vom 15.12.2019 konnte der Fluchtweg der Täter vom Smart aus über das Grundstück der Spedition G. verfolgt werden, weil hinter dem Gebäude wegen Bauarbeiten Sand lag, in denen sie frische Schuhspuren in die vom Fruchtkontor wegführende Richtung hinterlassen hatten. In Verlängerung des Fluchtwegs wurden sodann am hinter der Spedition liegenden Anbau zwei neuwertige schwarze Trolley-Sporttaschen aufgefunden, von wo aus weitere frische Fußspuren gen Süden in Richtung des S-Bahnhofs V. führten. Aus der Anlage zum Vermerk des ZB W., welche eine Luftübersicht des südlichen Teils des Fruchtkontors und des im Süden anschließenden Gebiets enthält, sind die Bahnschleuse (Fruchttor), der Platz, an dem der Smart geparkt war sowie der Fundort der Taschen und vorgefundene Fußspuren zu erkennen, die vom ZB W. dort entsprechend markiert wurden. Im Smart konnte Verpackungsmaterial von sechs Taschen, insbesondere sechs aufgerissene Plastikhüllen, sowie zwischen diesen Werbeträger mit der Angabe des Herstellernamens „ProWorld“ und Abbildungen von Trolley-Reisetaschen entsprechend dem Vermerk des ZB W., den Bekundungen des Zeugen B. und der in Augenschein genommenen Lichtbilder aufgefunden werden. Die Kammer hat sich auch selbst ein Bild davon machen können, dass die Taschen ungebraucht waren, als in der Hauptverhandlung exemplarisch zwei der sichergestellten Taschen, eine aus dem Vorfall vom 15.12.2019, eine aus dem vorangegangenen Vorfall vom 13.12.2019 (hierzu unten) in Augenschein genommen wurden. Am Griff einer der beiden am Anbau aufgefundenen Taschen konnte sodann DNA des Angeklagten A. nachgewiesen werden. Aus dem Gutachten des LKA K. vom 04.03.2020 geht diesbezüglich hervor, dass bei den unter Nr. 17 aufgeführten zwei neuwertigen schwarzen Reisetaschen mit Trolleyfunktion an der Reisetasche 17.2 beim Abrieb der Reißverschlussgriffe zelluläres Material sichergestellt werden konnte, welches mit dem DNA-Profil der Person MA 92 übereinstimmte. Die untersuchten Allele der gesicherten Spur ergaben Folgendes: Amelogenin: XY, SE 33: 19/26.2, D21S11: 29/33.2, VWA: 15/17, TH01: 7/8, FIBRA: 22/24, D3S1358: 17/18, D8S1179: 14, D18S51: 14/17, D1S1656: 16/18, D2S441: 11, D10S1248: 14/16, D12S391: 19/25, D22S1045: 17, D16S539: 11/15, D2S1338: 20/22, D19S433: 13/14. Aus der Anlage der Ergebnis- und Trefferprüfung des LKA K., Sachverständiger Dr. Z., vom 24.01.2020 wie auch aus dem Gutachten vom 04.03.2020 selbst geht das DNA-Profil des Angeklagten M. A. hervor, welches mit den oben dargestellten Werten völlig übereinstimmt. Der Gutachter Dr. F1 kam zum Schluss, dass sich das festgestellte Ergebnis mehr als 30 Milliarden Mal besser damit erklären lasse, dass MA 92 der Spurenleger des an den Reißverschlussgriffen der Tasche gefundenen Materials sei, als dass es von einer unbekannten, mit ihm nicht verwandten Person herrührte. Dass es sich bei der Person „MA 92“ um den Angeklagten M. A. handelt, dessen Anfangsbuchstaben und Geburtsjahr für die Abkürzung Verwendung fanden, ergibt sich hier bereits aus dem Betreff des Gutachtens vom 04.02.2020, in dem als Bezugsverfahren die „Ermittlungssache gegen MA92 und OE88“ mit dem Tatort D. Straße in H. in der Tatzeit vom 09. – 15.12.2019 aufgeführt ist sowie aus der o.g. Anlage zur Ergebnis- und Trefferprüfung, in der unter der Angabe der Anonymisierungsformel u.a. der Name „M. A., 1992“ aufgeführt ist. Im Smart befanden sich außerdem – entsprechend der Position 14 des DNA-Gutachtens des LKA K. vom 04.03.2020 – sechs aufgerissene durchsichtige Plastiksäcke sowie eine Rechnung des Kaufhauses „A.- C.“ im S. Damm in H., wonach am 05.12.2019 genau sechs Taschen zu je 39,95 € zum Gesamtpreis von 239,70 € gekauft worden waren, wie der Zeuge B. bekundet hat und wie dem hinsichtlich der Beschriftung auch verlesenen Lichtbild von der Rechnung zu entnehmen ist. Die Kammer geht dementsprechend davon aus, dass es sich bei den Plastiksäcken um die Verpackung der Reisetaschen handelt, die auch zusammen mit den Werbeträgern auf der Rückbank des Wagens lagen. Die Beteiligung des Angeklagten E. ergibt sich auch aus dem Umstand, dass auf dem in der Nähe des Tatorts aufgefundenen, offensichtlich auf der Flucht in ein Gebüsch geworfenen Hammer die DNA dieses Angeklagten gefunden werden konnte, wie der Ermittlungsführer B. bekundet hat und was ebenfalls aus dem Gutachten des LKA K., Dr. F1, vom 04.03.2020 hervorgeht. Hiernach wurde auf dem unter Nr. 6 aufgeführten Asservat Hammer nach Abrieb der unteren Hälfte des Griffs die Spur Nr. 6.1 mit einem DNA-Profil festgestellt, welches in sämtlichen 16 untersuchten, nachfolgend aufgeführten Allelen mit der ebenfalls im Gutachten dargestellten DNA des Angeklagten E. übereinstimmt, wobei die Anonymisierung „OE88“ wie bei A. aufgeführt nach Anfangsbuchstaben und dem Geburtsjahr erfolgte: Amelogenin: XY, SE 33: 14/29.2, D21S11: 30/32.2, VWA: 15/18, TH01: 7/8, FIBRA: 22/25, D3S1358: 18/(15), D8S1179: 14/16, D18S51: 13/15/(20), D1S1656: 12/17.3, D2S441: 11/14, D10S1248: 14, D12S391: 20, D22S1045: 15, D16S539: 12/14, D2S1338: 22/25, D19S433: 13/15. Auch insoweit war es nach den Erkenntnissen des Gutachters 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass die Spur vom Angeklagten E. stammte, als dass sie von einer unbekannten, mit ihm nicht verwandten Person herrührte. Auch auf der in der von der Kammer dem Angeklagten E. zugeordneten grünen Jacke sichergestellten Karteikarte mit der Anschrift des Tatorts konnte gemäß diesem Gutachten unter der Spur Nr. 12.1.1. eine DNA-Mischspur festgestellt werden, bei der das DNA-Profil des Angeklagten E. in fast allen aufgeführten 17 untersuchten DNA-Merkmalssystemen enthalten war. Da der DNA-Gehalt der Spur jedoch gering war und mehrere Personen zelluläres Material beigetragen hatten, zog der Sachverständige hieraus jedenfalls den Schluss, dass E. als Spurverursacher nicht ausgeschlossen werden konnte, während es für eine Spurbeteiligung des Angeklagten A. keine Hinweise gab. Dass die Angeklagten A. und E. ihre privat genutzten Mobiltelefone nicht mit sich geführt, sondern im Smart zurückgelassen haben und insbesondere E. sein I-Phone auch ausgeschaltet hatte, ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Angeklagten eine Straftat begehen wollten, bei der sie nicht geortet werden wollten. Um mit dem Angeklagten M. während des Bergungsversuchs Kontakt halten zu können, nutzten die Angeklagten A. und E. ein sogenanntes Arbeitshandy, üblicherweise ein einfaches Tastentelefon, welches nach der Tat entsorgt wird. Dies schließt die Kammer aus dem Umstand, dass im Smart – entsprechend dem Vermerk des ZB W. – auch der leere SIM-Kartenträger einer Prepaid-Rufnummer gefunden werden konnte, welche nach den Bekundungen des weiteren Ermittlungsführers KB W. sowie seinem Vermerk vom 14.01.2020 auf den angeblichen – tatsächlich nicht existenten – Anschlussinhaber J. P. K., B. Weg in O2 – registriert war. Diese Nummer war – so der Zeuge W. – kurz vor der Tat am 15.12.2019 um 02:07 Uhr und sodann um 02:16 Uhr in der die D. Straße abdeckende Funkzelle eingeloggt, während zwei Telefonate mit der weiteren Prepaid-Nummer geführt wurden, welche auf den ebenfalls nicht existenten Anschlussinhaber M. Y., M. Straße in D. registriert war. Während das erste Telefonat nur 14 Sekunden währte, dauerte die zweite, um 02:16 Uhr begonnene – Verbindung 09:14 Minuten lang und deckte damit den gesamten Tatverlauf ab, da um 02:20 Uhr die Täter von den Überwachungskameras zum Fruchttor laufend erfasst wurden und nach 1 Minute wieder flüchteten. Beide Nummern wurden anschließend überwacht, doch konnten – gemäß den Bekundungen des Zeugen B. – keinerlei Gespräche mehr festgestellt werden, was neben dem Umstand, dass jeweils Fiktivpersonalien verwendet wurden, deutlich dafür spricht, dass es sich um sogenannte Burnerkarten handelte, die ausschließlich für die Begehung einer Straftat erworben und anschließend entsorgt wurden. Die Kammer ist überzeugt davon, dass M. der Nutzer dieser zweiten Rufnummer war und hierüber – entsprechend seiner Vorgehensweise bei der Tat vom 11.11.2019 – telefonisch den Verlauf des erfolglosen Bergungsversuchs mitverfolgte (zur Beweislage hinsichtlich des Angeklagten M. siehe unten unter 4.). Schließlich spricht für die Beteiligung des Angeklagten A., dass dieser – nach den Bekundungen der Zeugen W. und B. – noch am Tag der fehlgeschlagenen Bergung vom 15.12.2019 gegen 16 Uhr im Hafen bei der Wasserschutzpolizei erschien, um dort – erfolglos – das von ihm angemietete Fahrzeug Smart herauszuverlangen, welches jedoch für die kriminaltechnische Untersuchung zurückbehalten wurde. Nach vorläufiger Festnahme und Belehrung des Angeklagten machte dieser keine Angaben, wonach er – nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft – aus dem Gewahrsam entlassen wurde. Den Angeklagten ging es bei ihrem Versuch, auf das Gelände des Fruchtkontors zu gelangen, darum, Kokainpakete aus einem dort angelandeten Container zu bergen. Dies folgt aus einer Gesamtschau der geschilderten Umstände. Dass sie jenes Gelände zum Ziel hatten und nicht – wie die Verteidigung vorgebracht hat – möglicherweise einen Einbruch in die Spedition G. begehen wollten, ergibt sich schon daraus, dass die Angeklagten von der Überwachungskamera erfasst wurden, als sie entlang der Bahngleise liefen, die ausschließlich zum Fruchttor führten, hinter dem allein das Fruchtkontor lag, während sie ihr Fahrzeug neben der Spedition auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkt hatten und bereits ein Überqueren der Straße nicht erforderlich gewesen wäre, hätten sie in das Speditionsgebäude einbrechen wollen. Bereits die Örtlichkeit des Fruchtkontors lässt den Schluss darauf zu, dass es um Kokain ging: Auf dem im Hafen liegenden Fruchtkontor werden – wie die Ermittlungsführer sowie der Zeuge K.- S. der Reederei M. bekundet haben – nahezu ausschließlich auf dem Schiffswege transportierte Südfrüchte aus Südamerika angelandet, einer Region, in der die Anbaugebiete der Koka-Pflanze liegen, aus der Kokain produziert wird. Dieses wird regelmäßig als illegale Beiladung zu den transportierten Südfrüchten, wobei es sich insbesondere um Bananen handelt, in die sodann nach Europa verschifften Container versteckt, bei denen es sich um Kühlcontainer handelt, damit die Ware den Transport zum Kunden unbeschadet übersteht, wie der Zeuge K.- S. in der Hauptverhandlung bekundet hat. Der Unterschied zu herkömmlichen Containern besteht nach Auskunft des Zeugen darin, dass in Kühlcontainern hinter Klappen an der Containerrückseite Kühlelektronik verbaut ist. Nach den Bekundungen der Ermittlungsführer B. und W. sowie den Erfahrungen der Kammer ist das Verstecken von Kokainpaketen in dem um die Kühlelektronik befindlichen Hohlraum ein beliebter Weg, um Kokainpakete als Beiladung zu Fruchttransporten von Südamerika nach Europa zu schmuggeln. Die Hintermänner aus Südamerika informieren hierbei die Empfänger der Drogenlieferung, auf welchem Schiff, in welchem Container und wo dort die Kokainpakete versteckt wurden, wobei sich die Drogenkäufer zumeist „Tür“ genannten kleineren Personengruppen bedienen, um im Hafen die illegale Beiladung aus den Containern zu bergen, deren Tätigkeit sich zumeist auf die Bergung und die Übergabe der Kokainpakete an die Hintermänner beschränkt. Der Angeklagte M. hatte einen solchen Auftrag als „Tür“ zusammen mit seinen Gehilfen G. und D. im Rahmen der hier einzubeziehenden Tat vom 11.11.2019 durchgeführt. Dafür, dass die Angeklagten die Wartungsklappen eines Kühlcontainers öffnen wollten, spricht zudem, dass der Angeklagte A. auf seinem I-Phone eine Google-Suche durchgeführt und hierbei nach den Begriffen „kühlcontainer“ und auch „kühlcontainermersk“ bzw. „kühlcontainermaersk“ gesucht hatte, wie der Zeuge B. bekundet hat und was sich auch aus seinem Vermerk vom 25.06.2020 ergibt. Diese Suche war zwar in der Folge gelöscht, durch die Auslesung des I-Phones aber bei den gelöschten Elementen wiedergefunden worden. Auch wenn eine zeitliche Einordnung wegen der Löschung nicht mehr möglich war, zeigt sie ein besonderes Interesse des Angeklagten A. an Kühlcontainern. Ein berufliches Interesse aller Angeklagten, von denen keiner einer legalen Tätigkeit etwa im Hafen oder im Transportwesen nachging, ist insoweit auszuschließen. Der Umstand, dass dieser Suchverlauf gelöscht wurde, könnte zudem ein Indiz dafür sein, dass Vorsorge getroffen werden sollte, dass dieser belastende Umstand im Falle einer polizeilichen Sicherstellung des Mobiltelefons nicht gefunden würde. Die Annahme von hinter Containerkühlklappen verstecktem Kokain als Zielobjekt wird auch dadurch weiter belegt, dass im Smart in der Werkzeugtasche sechs neuwertige Knarrensätze und fünf Knarren sichergestellt werden konnten, wobei bei einem dieser Knarrensätze exakt die Aufsätze der Größen 10, 11 und 12 fehlten, wie die Zeugen B. und W. bekundet haben, wobei - wie oben angegeben – den Lichtbildern des sichergestellten Werkzeugs zu entnehmen ist, dass bei einem Knarrensatz drei nebeneinanderliegende Größen fehlen. Hierbei handelt es sich nach den Bekundungen dieser Zeugen gerade um jene Größen, die zum Öffnen der Wartungsklappen von Kühlcontainern erforderlich sind, wie der Zeuge B. bei Zollmitarbeitern im H. Hafen erfragt hat. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass die Angeklagten diese – etwa wie auch den Hammer – mit weiteren Werkzeugen mit sich geführt haben und die Knarrensätze sowie die zur deren Verwendung erforderliche Knarre mit dem Arbeitshandy anderweitig auf ihrer Flucht entsorgt haben. Hinter den Wartungsklappen wird typischerweise Kokain in sogenannten Blöcken von einem Kilogramm im Hohlraum um die Kühlungsanlage versteckt, wobei der Platz nicht für größere, im dreistellige Kilogramm-Bereich liegende Lieferungen ausreicht, sondern diese sich allenfalls im mittleren zweistelligen Bereich bewegen. Das Ausmaß des Hohlraums ist auch auf den diesen Bereich zeigenden Lichtbildern der beiden in der Anklageschrift als Zielobjekt genannten Kühlcontainern zu erkennen (hierzu unter 5.). Auszuschließen ist etwa, dass dieser Hohlraum für eine Lieferung von etwa Marihuana genutzt wurde, welches ein viel größeres Volumen hat, und bei dem eine wesentlich geringere Gewinnspanne den Aufwand und das Risiko der Entdeckung bei einer Bergung im Hafen nicht lohnen würde und es auch nicht Marihuana ist, welches in Südamerika angebaut wird. Zu der Annahme von Kokainpaketen als Zielobjekt passt auch der Umstand, dass die Angeklagten A. und E. ihre Beute in zwei großen Sporttaschen abtransportieren wollten, woraus zu schließen ist, dass das Zielobjekt in diese Taschen passen und auch deren Gewicht nach Beladung von den zwei Angeklagten bewältigt werden konnte. Vor allem spricht für die Annahme, dass es sich um Kokain handelte, der Umstand, dass der Angeklagte M., mit dem die Angeklagten E. und A. in engem Kontakt standen, in gleicher Weise nur wenige Wochen zuvor mutmaßliche Kokainpakete, die jedoch gegen Zucker ausgetauscht worden waren, aus einem Container im Hafen bergen ließ. Der enge Kontakt zeigt sich auch daran, dass der Angeklagte M. mitten in der Nacht etwa eine Stunde nach der Tat um 03:23 Uhr versuchte, den Angeklagten A. auf dessen privaten I-Phone zu erreichen, was jedoch nicht gelang, weil dieses von A. im Smart zurückgelassen worden war (hierzu unten unter 4.). Aus dem Umstand, dass ausweislich der Angaben der Mitarbeiter der Firma S. die auf dem Überwachungsvideo beobachteten Personen nur kurze Zeit nach dem beobachteten Auftauchen auf der Zuwegung des Fruchttors flüchteten und auf ihrer Flucht die von ihnen mitgeführten leeren Reisetaschen wegwarfen, schließt die Kammer, dass es den Angeklagten A. und E. nicht gelungen ist, das anvisierte Kokain tatsächlich zu bergen. 3. Die Kammer geht auch davon aus, dass die Angeklagten A. und E. bereits zwei Tage zuvor, am 13.12.2019 – wiederum in den frühen Morgenstunden – einen Versuch unternommen hatten, entsprechend der im Vorfeld getroffenen Absprache mit dem Angeklagten M., das Kokain auf dem Gelände des Fruchtkontors zu bergen. Dass Personen sich anschickten, in den frühen Morgenstunden des 13.12.2019 auf das Gelände des Fruchtkontors einzudringen, folgt zunächst aus den Angaben der Zeugen S1 und O., welche in dieser Nacht für die Firma S. die Bewachung des Fruchtkontors durchführten. Der Zeuge O. hat bekundet, in dieser Nacht an den Videokameras eingesetzt gewesen zu sein und hier über Überwachungskameras gesehen zu haben, wie Personen entlang der Bahnschienen zum Fruchttor gelaufen seien, wonach sein Kollege S1 mit dem Shuttle zum Fruchttor gefahren sei. Der Zeuge S1 hat seinerseits bekundet, zu dieser Zeit zufällig im Haus gewesen zu sein, weil er etwas habe trinken wollen, als er über die Überwachungskameras zwei Personen gesehen habe, die zum Fruchttor gelaufen seien. Er sei sofort mit dem Shuttle zum Fruchttor gefahren, wobei ihm der Kollege an den Kameras über Funk während der Fahrt mitgeteilt habe, die zwei Personen würden weggelaufen; er habe auch niemanden mehr „erwischt“. Direkt neben dem Fruchttor habe er jedoch ein in das Maschengeflecht des Zauns geschnittenes Loch entdeckt, das er später notdürftig mit Kabelbindern wieder verschlossen habe. Die Polizei sei auch vor Ort gewesen und habe nach Spuren geschaut. Soweit der Zeuge O. in der Hauptverhandlung glaubte, sich an 3 – 4 Personen zu erinnern, die über die Überwachungskamera zu sehen gewesen seien, geht die Kammer von einem Irrtum des Zeugen aus, mutmaßlich aufgrund des seit dem Vorfall verstrichenen Zeitraums von über 1 ½ Jahren. Die Kammer folgt den diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen S1, der zufällig im Videoraum anwesend gewesen war und von zwei Personen berichtet hat, wobei der Zeuge auch weitere Einzelheiten dieses Vorfalls erinnerte, insbesondere den Umstand, dass er bei seiner Nachschau ein Loch im Zaun entdeckte und später flickte, während der Zeuge O. keine Erinnerung an ein Loch im Zaun hatte. Die Angaben des Zeugen S1 werden auch durch die in Augenschein genommenen zwei Filme von zwei Überwachungskameras bestätigt, auf dem am 13.12.2019 lediglich zwei Personen zu sehen sind, die entlang der Gleise laufen sowie der dem Zeugen vorgehaltenen und von diesem bestätigten S.-Werkschutzmeldung vom 13.12.2019. Die Kammer hat letztendlich nicht klären können, um welche genaue Uhrzeit es diesen beiden Personen, bei denen es sich ihrer Auffassung nach um die Angeklagten E. und A. handelt, gelungen ist, das Gelände des Fruchtkontors tatsächlich zu betreten. Dieses muss jedoch nach dem Ende des üblichen Geschäftsbetriebs geschehen sein, der nach den Angaben des Zeugen S1, der um 18 Uhr dort seinen Wachdienst beginnt, üblicherweise gegen 23 Uhr endet. Hierzu rechnet die Kammer einen gewissen Sicherheitszuschlag, weil davon auszugehen ist, dass die Angeklagten sicherstellen wollten, dass tatsächlich alle Beschäftigten des Fruchtkontors das Betriebsgelände verlassen hatten, um diesen bei ihrer Bergungsaktion nicht „in die Arme zu laufen“. Insofern hält die Kammer es für wahrscheinlich, dass die Angeklagten sich nach Mitternacht mit schwarzen Reisetaschen und Werkzeug entsprechend den am 15.12.2019 verwandten zum Gelände des Fruchtkontors begaben. Entsprechend der Aufnahmen der Überwachungskamera vom zweiten Bahntor U. wurde zunächst von zwei – nicht näher identifizierbaren – Personen versucht, hierüber auf das Gelände zu kommen, was jedoch offensichtlich misslang, weil diese beiden Personen kurz darauf wieder zurück in Richtung D. Straße liefen. Anschließend richteten dieselben Personen, wovon die Kammer aufgrund des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Versuchen ausgeht (hierzu weiter unten), ihr Augenmerk auf die – auch zwei Tage später am 15.12.2019 genutzte – Bahnschleuse am Fruchttor. Hierbei gelang es ihnen zunächst auch unbemerkt, direkt rechts neben dem Fruchttor mutmaßlich mit Kneifzangen oder ähnlichem hierfür mitgeführten Werkzeug ein Loch in den aus normalem Maschendraht bestehenden Zaun zu schneiden, welches später vom Zeugen S1 entdeckt wurde. Dieses Loch wurde auch durch die hinzugezogene Wasserschutzpolizei fotografisch festgehalten; das Lichtbild, welches ein etwas über Bodenhöhe beginnendes Loch von etwa 80 cm Höhe und 50 cm Breite zeigt, hat die Kammer auch in Augenschein genommen. Soweit der Zeuge S1 in der Hauptverhandlung eine vage Erinnerung daran hatte, dass das Loch schon früher entstanden und zum Zeitpunkt des Eindringens der beiden Personen bereits von ihm mit Kabelbindern geflickt gewesen sein könnte, welche anschließend durch die Personen entfernt worden seien, spricht hiergegen bereits der Umstand, dass die von S. verständigte Polizei das Gebiet abgesucht, den Fluchtweg kontrolliert und das Loch im Zaun fotografisch festgehalten hat, aber keine Feststellungen zu herumliegenden Kabelbindern getroffen hat. Zudem enthält auch etwa die S.-Werkschutzmeldung vom 09.12.2019 keine Feststellung zu einem solchen Loch, während jener vom 13.12.2019 nicht nur die Entdeckung eines Lochs im Zaun, sondern auch dessen Ort (Loch neben dem Pfosten des Tors) und die Vorgangsweise der Täter (Maschendrahtzaun wurde durchgeschnitten) zu entnehmen ist. Die Kammer nimmt naheliegenderweise an, dass die Angeklagten sich nach Schaffung des Lochs anschließend zunächst zurückzogen, um abzuwarten, ob die Sicherheitsleute ihr Vorgehen bemerkt hatten, bevor sie sich erneut auf das Gelände wagten und – nachdem alles ruhig blieb – entlang der Gleise zum Loch liefen, hindurchkletterten und sich in Richtung des in nördlicher Richtung befindlichen Containerlagerplatzes begaben. Da die Zeugen S1 und O. die Angeklagten (diesmal) – entsprechend ihren Bekundungen – jedoch entdeckt hatten, fuhr der Zeuge S1 umgehend mit dem Shuttle zum Fruchttor. Angesichts der vom Zeugen O. beobachteten baldigen Flucht der Täter, wobei der Zeuge S1 den zeitlichen Abstand zwischen dem zweimaligen beobachteten Passieren der Kamera Fruchttor durch die Täter auf ca. 3 – 5 Minuten schätzte, ist davon auszugehen, dass die vom Fruchttor kommenden Täter, die in Richtung des Containerplatzes unterwegs waren, durch das eingeschaltete Fahrlicht des vom in derselben Richtung liegenden Hauptgebäude kommenden Shuttles und dessen Motorengeräusch alsbald auf ihre Entdeckung aufmerksam wurden und sich deswegen zur Flucht entschlossen. Videoaufnahmen, die die Zeit des beobachteten Hinauslaufens abdecken würden, sind nicht vorhanden; nach dem Hineinlaufen der beiden Täter folgt ein 30-minütiger Sprung der Filmaufnahmen. Dass die Täter das Gelände am 13.12.2019 tatsächlich auch – durch das Loch – betreten haben, folgt aus den Feststellungen der Zollbeamten K. und T. entsprechend ihrem Vermerk vom 13.12.2019 betreffend den um 01:22 Uhr erhaltenen Einsatz, bei dem sie um 01:27 Uhr vor Ort eintrafen, die beiden beschriebenen dunkel gekleideten Personen aber bei einer Nachschau mit weiteren Kräften nicht mehr antrafen. Die Zeugen haben an dem von den S.-Mitarbeitern gezeigten Fruchttor einen „Durchbruch“ im Maschendrahtzaun festgestellt, bei dem der Zaun, der zuvor intakt gewesen sei, mit Werkzeug durchtrennt worden war. Hiernach sei das Gelände durchsucht und unweit des Zaunes auf einem mit Dämmwollresten gefüllten Big Bag drei leere schwarze Sporttaschen aufgefunden worden. Der genaue Fundort der Taschen ergibt sich aus der in der Anlage des Vermerks enthaltenen Übersichtskarte, auf der u.a. das Fruchttor und der etwa 30 m in nördliche Richtung entfernte Fundort eingezeichnet ist und welche in Augenschein genommen und auch mit dem Zeugen B. erörtert wurde. Die Zollbeamten regten im Übrigen an, dass der Sicherheitsdienst dahin informiert werden sollte, nicht erst – wie üblich – selbst Nachschau zu halten bzw. allein die Wasserschutzpolizei zu verständigen, sondern sofort die polizeiliche Einsatzzentrale zu informieren, da dies zu einer erheblichen Verzögerung geführt habe und die ersten Einsatzkräfte erst 27 Minuten nach der Tat vor Ort gewesen seien. Dies wurde nach den Bekundungen des Zeugen B. auch umgesetzt, weswegen beim Einsatz vom 15.12.2019 die Kräfte schnell vor Ort gewesen seien. Dass vor dem beobachteten Lauf Richtung Fruchttor bereits ein anderer Versuch stattgefunden hatte, auf das Gelände des Fruchtkontors zu kommen, folgt aus dem in Augenschein genommenen Film der Überwachungskamera, die das andere Bahntor, das sogenannte U.-Tor zeigt und auf der zwei Personen zu sehen sind, die in Richtung des U.-Tors und kurz darauf in die entgegengesetzte Richtung zurücklaufen und welches von den Zeugen nicht beschrieben – und offensichtlich nicht bemerkt – worden war. Hierbei wird im Film insoweit außer dem Datum 13.12.2019 die Uhrzeiten 01:02 Uhr für das Hinein- und 01:04 für das Hinauslaufen angezeigt. Nach dem zudem in Augenschein genommenen Film der Überwachungskamera in Richtung des Fruchttors mit der Einblendung desselben Datums und der später liegenden Uhrzeit 01:25 Uhr sind ebenfalls zwei Personen zu sehen, die in Richtung des Tors laufen. Die Kammer nimmt naheliegenderweise an, dass in der zwischen den beiden Versuchen liegenden Zeitspanne von gut 20 Minuten das zuvor nicht vorhandene Loch in den Zaun neben dem Fruchttor geschnitten wurde, über das sodann der Zutritt der Täter auf das Gelände erfolgte. Gegen diese Annahme der Kammer spricht auch nicht, dass ein solches erstes Hin- und Rücklaufen der Täter am Fruchttor auf dem Film der Überwachungskamera nicht zu sehen ist, da die Aufnahmen, die auch nicht das Umfeld direkt hinter dem Fruchttor zeigen, wiederholt minutenlange Sprünge aufweisen. Die Kammer geht davon aus, dass die auf den Filmen zu sehenden Uhrzeiten an diesem Tag nicht die Echtzeit darstellte, was bereits daraus folgt, dass die Zeugen O. und S1, die die Täter an der Fruchtschleuse gesehen hatten, eine frühere Tatzeit von etwa 1 Uhr angegeben hatten, was zu dem gegen 01:15 Uhr übermittelten Einsatz an die Wasserschutzpolizei bzw. um 01:22 Uhr an den Zoll passt, während nach dem Film der Überwachungskamera am Fruchttor die Personen angeblich überhaupt erst um 01:25 Uhr erfasst wurden. Die Kammer geht aber davon aus, dass die zentral eingestellten Kameras jeweils dieselbe – unzutreffende – Zeit zeigten und der Versuch über das U.-Tor einzudringen entsprechend zeitlich vor dem Versuch über das Fruchttor lag, zumal auszuschließen ist, dass die Personen nach Betreten des Geländes durch das geschaffene Zaunloch und ihrer Entdeckung anschließend noch einen weiteren Versuch über das U.-Tor gewagt haben würden. Die Kammer ist der Überzeugung, dass es sich bei den beiden Personen, die von den Überwachungskameras erfasst wurden und die auch auf das Gelände eindrangen, um die Angeklagten A. und E. handelt. Dies folgt nicht aus den Filmaufnahmen selbst, da diese – wie auch jene vom 15.12.2019 – nicht von ausreichender Qualität waren, um Personen identifizieren zu können. Jedoch handelte es sich bei den am Tatort bei der Flucht zurückgelassenen Taschen um ebenfalls neuwertige schwarze Trolley-Reisetaschen wie jene, die die Angeklagten auch beim nächsten Bergungsversuch zwei Nächte später verwendeten und derer sie sich ihrerseits auf der Flucht entledigten. Insbesondere aber stammen sämtliche am 13.12.2019 sichergestellte, auch im Modell identischen drei Trolleytaschen vom Hersteller ProWorld, wie die Zeugen B. und W. bekundet haben. Die Kammer hat auch ein Exemplar der an diesem Tag sichergestellten Reisetaschen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und sich davon überzeugen können, dass diese im Vergleich mit jener vom 15.12.2019 stammenden ebenfalls in Augenschein genommenen Tasche ein sehr ähnliches Erscheinungsbild, insbesondere betreffend Farbe und Größe sowie der Ausführung als Trolleytaschen mit 2 Rollen und einem ausziehbaren Ziehgriff aufweist. Auch konnte sich die Kammer durch die Inaugenscheinnahme selbst von der Unbenutztheit dieser Taschen überzeugen. Nicht nur war an einer der beiden zwei Tage später sichergestellten Reisetaschen die DNA des Angeklagten A. festgestellt worden (s.o.), sondern es war im von ihm angemieteten Smart wie ausgeführt auch eine Rechnung des Kaufhauses „A.- C.“ gefunden worden, wonach dort nur eine Woche zuvor am 05.12.2019 – und damit vor dem Bergungsversuch vom 13.05.2019 – insgesamt sechs Taschen zu je 39,95 € gekauft worden waren. Im Smart waren zudem nicht nur die Verpackungsmaterialien der beiden in der Nähe am 15.12.2019 zurückgelassenen Reisetaschen, sondern insgesamt sogar sechs aufgerissene Plastiksäcke sichergestellt worden, bei denen sich auch vier Produktzettel mit Abbildungen des Typs genau jener Reisetaschen befanden, welche zwei Tage zuvor, am 13.12.2019, zurückgelassen worden waren und die u.a. den Namen des Herstellers ProWorld erkennen ließen, dessen Name auch auf jenen drei Taschen zu finden war. Hieraus schlussfolgert die Kammer, dass sich zunächst alle sechs Taschen im Smart befanden, und dort – unter Zurücklassung der Verpackung – ausgepackt und in der Folgezeit auch verwendet wurden. Dies unterstützt auch die Annahme, dass die Taschen auf einmal in den Smart gelangten, nämlich am 08.12.2019 anlässlich des Treffens mit M., bei dem dieser u.a. jene Taschen übergab. Soweit die Kammer davon ausgeht, dass der Umfang des Bergungsauftrags den Erwerb von sechs Taschen nicht erforderte, sondern diese als Ersatz bzw. möglicherweise als Vorrat angeschafft wurden, beruht dies auf dem Umstand, dass am 13.12.2019 nur drei und am 15.12.2019 nur zwei Taschen verwendet und später sichergestellt wurden. Die Kammer schließt vor diesem Hintergrund auch aus, dass es sich bei den am 13.12.2019 sichergestellten drei Taschen der Marke ProWorld um Taschen gehandelt haben könnte, die mit den Verpackungsmaterialien im Smart nichts zu tun hatten, sondern diesen nur zufällig entsprochen hätten. Insbesondere gibt es viele geeignete Behältnisse, um Kokainpakete zu transportieren, seien es Rucksäcke, Sporttaschen in anderen Farben bis hin zu Einkaufstaschen u.a. von Ikea, und ist hierfür die Verwendung von schwarzen und unbenutzten Reisetaschen mit Trolleyfunktion nicht erforderlich, wobei es auch insoweit weitere Hersteller gibt und „ProWorld“ nicht der einzige Lieferant solcher Taschen ist. Zudem handelte es sich nicht nur um eine übereinstimmende Tasche, sondern es war für alle drei am 13.12.2019 sichergestellten Taschen passendes Verpackungsmaterial im Smart vorhanden. Schließlich spricht auch bereits der Umstand, dass die Angeklagten A. und E. entsprechend der oben aufgeführten Beweislage nur zwei Tage später einen vergeblichen Versuch durchgeführt hatten, zu einer ähnlichen nächtlichen Uhrzeit über das Fruchttor auf das Gelände einzudringen, dafür, dass es sich auch bei einem vorangegangenen Versuch um dieselben zwei Personen handelte. Entsprechend den Bekundungen des Zeugen B., der sowohl ein Einloggen in die Funkzellen als auch vorhandene Geodaten der I-Phones überprüft hatte, war das am 15.12.2019 sichergestellte I-Phone des Angeklagten E. während des Vorfalls vom 13.12.2019 nirgendwo eingeloggt, woraus er den Schluss zog, dass dieses in diesem Zeitraum ausgeschaltet war. Auch hierin könnte ein Indiz dafür zu sehen sein, dass der Angeklagte E. zu dieser Zeit an einer Straftat beteiligt war, zumal sicher ist, dass der Angeklagte E. diese Vorkehrung gegen einen späteren Nachweis seiner Anwesenheit vor Ort in der Nacht vom 15.12.2019 getroffen hatte, als er sein Mobiltelefon zwar vor Ort im Smart, aber ausgeschaltet zurückgelassen hatte. Die Beteiligung des Angeklagten E. wird auch nicht dadurch widerlegt, dass dieser – wie von seiner Verteidigerin vorgebracht – in einem über sein I-Phone geführten WhatsApp-Chat am 13.12.2019 gegen 20:30 Uhr Nachrichten mit einem – nicht näher bekannten – „F1“ austauschte und hierbei geschrieben hatte, im Gegensatz zu einem gemeinsamen Bekannten am Vortag um 23:00 Uhr bereits geschlafen zu haben. In der lapidaren Unterhaltung im nicht gegen Überwachung gesicherten WhatsApp-Chat, in der beide spaßig über den Bekannten herzogen (F1: „Gestern ist er auch erst 23:00 Uhr aufgestanden“; E. 20:31 Uhr: „da schlief ich schon“), hätte der Angeklagte wohl kaum offenbart, dass er tatsächlich in der Nacht zur Bergung von Kokain im Hafen gewesen war und es kann sich bei der Behauptung, schon geschlafen zu haben, auch nur um eine – unzutreffende – lustige Bemerkung gehandelt haben, die durch eigene Abgrenzung die seltsamen Gewohnheiten des Bekannten betonen sollte. Für eine Beteiligung des Angeklagten E. spricht indiziell auch ein nach dem hier abgeurteilten erfolglosen Bergungsversuch im November 2019 gezeigtes, nicht durch eine berufliche Tätigkeit erklärtes besonderes Interesse an H. Containerhafen. Der Zeuge W. hat insofern bekundet, dass der nach Observationserkenntnissen von E. auch genutzte Audi A3, der durch die Polizei mit einem Ortungssender versehen worden war, sich nach den Vorgängen im November Ende Januar 2020 bis Anfang Februar über 10 Tage hinweg wiederholt zur Nachtzeit und hier wiederum in den frühen Morgenstunden im H. Hafengebiet insbesondere in der Nähe des Containerterminals W. Hof aufgehalten habe, wo sich auch die der einzubeziehenden Strafe zugrundeliegende Tat von November 2019 abgespielt hat. Bereits die nächtlichen Uhrzeiten könnten darauf hindeuten, dass auch diese Fahrten einen kriminellen Hintergrund hatten. Die Feststellungen zu den Örtlichkeiten des Fruchtkontors beruhen auf den Bekundungen der Zeugen B. und W. sowie den hierzu in Augenschein genommenen Luft- und Lichtbildern. Darüber hinaus beruhen sie auf den Angaben der als Zeugen gehörten Mitarbeiter der Firma S., auf denen auch die Feststellungen zur Art und Weise der von ihnen durchgeführten Überwachungstätigkeit beruht. Die Beschreibung der Lageplätze für Schiffe direkt auf dem Fruchtkontor beruht auf den entsprechenden Ausführungen des Zeugen K.- S. der Reederei M.. Der Zeuge W. hat zudem auf Frage der Kammer, weswegen das LKA K. die Ermittlungen geführt habe, bekundet, dass die Zollführung wegen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Überlastung des LKA H. entschieden habe, dass das LKA K. als Teil der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift (GER) die Ermittlungen übernehmen solle. 4. Beteiligung des Angeklagten M. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte M. spätestens Anfang Dezember 2019 erneut von unbekannten Käufern des zu bergenden Kokains angeworben worden war und für die tatsächliche Bergungsarbeit die Mitangeklagten A. und E. angeworben hat. Dass entgegen seiner kurzen Angabe im Ermittlungsverfahren der Angeklagte M. insbesondere den Mitangeklagten A. nicht lediglich als bloße Pokerbekanntschaft kennt, sondern eine engere freundschaftliche Beziehung zwischen ihnen besteht, folgt u.a. bereits daraus, dass A. als Zuhörer an der im August 2020 laufenden Hauptverhandlung gegen M. teilgenommen hat, wie der Zeuge B1 bekundete, wobei seinerseits zwischen A. und E. – wie von diesen angegeben – eine langjährige Freundschaft bestand, die auch schon zu einer gemeinsam verübten Straftat geführt hatte. Von einem freundschaftlichen Umgehen aller drei Angeklagten miteinander hat sich auch die Kammer im Rahmen der 20 Tage andauernden Hauptverhandlung ein Bild verschaffen können. Die von der Kammer angenommene Beteiligung von M. an der angeklagten Tat beruht zunächst darauf, dass auf der auch als Notizzettel bezeichneten Karteikarte, die die – und nur die – handschriftlich vermerkte Adresse des vorliegenden Tatorts D. Straße enthielt, Fingerspuren des Angeklagten M. gesichert werden konnten. Ausweislich des daktyloskopischen Gutachtens des Landeskriminalamtes K., Sachverständiger S2, vom 30.04.2020 waren die auf dem Notizzettel gesicherten zwei Spuren hinsichtlich des allgemeinen Papillarlinienverlaufes und der anatomischen Merkmale in Form und Lage zueinander mit dem Abdruck des linken Zeigefingers und des linken Mittelfingers des Angeklagten M. identisch, wovon auch die Ermittlungsbeamten in der Hauptverhandlung berichtet haben, wobei die Kammer auch ein Lichtbild der Karteikarte in Augenschein genommen und den Inhalt verlesen hat. Dieser Umstand zeigt bereits, dass der Angeklagte M. in die Tat eingeweiht war, wobei diese Karte beim Bergungsteam, namentlich in der dem Angeklagten E. zugeordneten Jacke (siehe oben) am auf der Karte aufgeführten Tatort im Smart sichergestellt werden konnte, woraus die Kammer folgert, dass M. die Karte an E. und A. weitergegeben hat, wonach mutmaßlich diese (siehe oben) im Rahmen der Ausspähung des Tatorts wegen der besseren Parkmöglichkeiten und näheren Erreichbarkeit des Fruchttors die festgestellte Änderung der Hausnummer 10 in Nr. 4 vorgenommen haben. Dass – wie die Verteidigung von M. vorgebracht hat – der Angeklagte M. zufällig gelegentlich eine leere Karteikarte angefasst haben könnte, auf der später zufällig und ohne Wissen von M. der vorliegende Tatort vermerkt worden sei, hält die Kammer für äußerst fernliegend. Darüber hinaus kam es im Vorfeld der Tat zu einem Treffen, welches über den zwischen den Angeklagten M. und A. geführten WhatsApp-Chat auch von M. selbst initiiert worden war. Dieser Chat vom 08.12.2019 wurde aus dem im Smart sichergestellten I-Phone des Angeklagten A. ausgelesen, wobei es sich – entsprechend den Bekundungen des Zeugen B. – bei dem Chatteilnehmer „L.“ um den Angeklagten M. handelte, der diesen Vornamen trägt und der den Chat unter dem Account „@ s. w..net L.“ seines Mobiltelefons geführt hat. M. schrieb hierbei um 10:15 Uhr, dass sie sich später alle treffen sollten (10:15:04 Uhr: Später einmal treffen; 10:15:06 Uhr: Wir alle). Der Angeklagte A. war einverstanden, wonach ein Treffen um 16 Uhr vereinbart wurde (A.: 10:15:09 Uhr: Ok; 10:15:19 Uhr: 16 17 Uhr ist gut; M.: 10:15:24 Uhr: Ok; 10:15:25 Uhr: 16 Uhr). A. forderte ihn auf, die anderen zu informieren (10:15:40 Uhr: Ja sag ihn Bescheid), was M. zusagte (10:15:44 Uhr: Ok). Nach der offensichtlich durchgeführten Kontaktaufnahme von M. mit E. teilte M. A. im Chat mit, dass E. um diese Zeit nicht zur Verfügung stehen würde (M.: 14:43:43 Uhr: Digga, o. kann erst ab 20 Uhr), woran deutlich wird, dass „o.“, der Angeklagte O. E., Teil von „wir alle“ war. M. teilte mit, dass A. den früheren Mitangeschuldigten J. (Spitzname: D. L.) abholen solle und man sich dann eben zu dritt treffen werde (14:43:57 Uhr: Du musst D. abholen und wir treffen uns zu dritt). A. war einverstanden und fragte nach dem Treffpunkt (14:44:01 Uhr: Ok; 14:44:03 Uhr: Wann wo). Bezüglich J. hatte die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens – wie angeführt – abgelehnt, was von der Staatsanwaltschaft auch nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen worden war. Auf A.s Frage nach dem Treffpunkt antwortete M. um 14:44:14 Uhr: „Ihr müsst zu mir kommen. Ich gebe euch noch was“ und ergänzte um 14:44:22 Uhr „was ihr braucht“. Bereits die konspirative, die Sache oder deren bezweckte Verwendung nicht benennende Ausdrucksweise ist ein Indiz dafür, dass beides einen deliktischen Hintergrund hatte. A. wusste augenscheinlich schon, worum es sich handelte, da er nicht weiter nachfragte, woraus die Kammer auch schließt, dass es bereits zuvor mindestens ein Treffen gegeben hatte, bei dem über die Kokainbergung gesprochen worden war und bei dem M. zugesagt hatte, die für die Tat erforderlichen Gegenstände zu besorgen. Die Formulierung „was ihr braucht“ ist nach Wertung der Kammer ein Hinweis darauf, dass M. – entsprechend der zwischen ihnen getroffenen Abrede, da von A. nicht hinterfragt – am Bergungsvorgang selbst nicht teilnehmen würde. A. erkundigte sich lediglich um 14:44:15 Uhr „aber passt das Teil bei mir r in“, verbessert um 14:44:21 Uhr in „rein“, was M. um 14:44:25 Uhr bejahte. Die Kammer geht davon aus, dass A. dabei offensichtlich Bezug auf den von ihm genutzten Kleinwagen Smart for four nahm, der augenscheinlich auch M. bekannt war, da dieser es ohne nachzufragen bejahte, und weiterhin, dass es sich hierbei um bei der Tat benötigte Gegenstände handelte, insbesondere um die größeren Reisetaschen sowie die Werkzeugtasche, die auch später im Zusammenhang mit A.s Smart sichergestellt werden konnten. Jene sechs Taschen waren am 08.12.2019 auch bereits verfügbar, da sie ausweislich der im Smart sichergestellten Rechnung schon am 05.12.2019 gekauft worden waren, was zudem ein Indiz dafür ist, dass diese zuvor von M. selbst oder von ihm beauftragten Personen – entsprechend der Tat vom 11.11.2019 – erworben wurden, weil es zum einen fernliegt, dass die Hintermänner sich mit dem Ankauf von Gegenständen für die Bergung beschäftigt haben würden, wenn die Bergung an andere „delegiert“ wurde, zum anderen, weil diese kaum den Einkaufsbeleg mit der entsprechenden Barzahlung von knapp 240 € mitübergeben hätten, der jedoch im Smart sichergestellt wurde. A. erkundigte sich noch nach der genauen Adresse (14:45.45 Uhr: Schick mal Adresse), worauf M. um 15:26:51 Uhr die Anschrift „H. Stieg nannte. Die Kammer schließt aus, dass es sich bei dem übergebenen Gegenstand – wie von der Verteidigung vorgebracht – um eine Pokertischauflage gehandelt haben könnte. Hierfür wäre weder die gezeigte abdeckende Ausdrucksweise erforderlich gewesen, zumal sich die Angeklagten – laut den Bekundungen des Zeugen B. – in überwachten Telefonaten oder Chats nach der Tat häufiger und insbesondere offen über Pokerspiele austauschten, noch hätte die Verladung einer Tischauflage in ein Kleinfahrzeug die Anwesenheit und den Einsatz von gleich drei erwachsenen Männern erfordert, wobei die Kammer in diesem Zusammenhang die von der Verteidigung eingereichten Lichtbilder u.a. einer vergleichbaren, offensichtlich aufrollbaren oder zusammenlegbaren Auflage in Augenschein genommen hat. Schließlich sollen alle Angeklagten seit längerem dem Pokerspiel nachgegangen sein, so dass davon auszugehen wäre, dass für ein so regelmäßiges Ereignis keine besonderen Treffen oder Übergaben erforderlich gewesen wären. Hieraus ist im Gegenteil zu schließen, dass es sich um ein besonderes Vorkommnis handelte, welches das Treffen und die Übergabe nötig machte. Ein solches besonderes Vorkommnis war ohne Zweifel der alsbald stattfindende Bergungsversuch der Angeklagten A. und E.. Zu der von der Kammer festgestellten Beteiligung des Angeklagten M. passt auch der Umstand, dass der Angeklagte M., am 15.12.2019 um 03:23 Uhr und damit etwa eine Stunde nach dem Bergungsversuch den Angeklagten A. auf dessen – im Smart zurückgelassenen – I-Phone anzurufen versuchte. Bereits die ungewöhnliche Uhrzeit des Anrufs zeigt, dass es sich nicht um ein gewöhnliches Telefonat handelte, etwa um sich nach dem Wohlergehen zu erkundigen oder ein Treffen auszumachen. Selbst wenn M. zufällig wach gewesen wäre und A. eine „normale“ Nachricht hätte zukommen lassen wollen, hätte er dieses, wie generell und auch bei ihm üblich (siehe obige Chatdarstellung), per schriftlicher oder akustischer WhatsApp-Nachricht tun können, ohne Gefahr zu laufen, den Angeklagten A. zur Nachtzeit zu wecken, der seinerseits nach dem Aufwachen zu einer ihm passenden Zeit diese Nachricht hätte lesen oder abhören können. Dass der Angeklagte M. jedoch zur Nachtzeit einen Telefonanruf tätigte, zeigt nach Auffassung der Kammer, dass M. wusste, dass A. wach war und dass es einen wichtigen und dringenden Anlass für das Telefonat gab, nämlich anstehende Schadensbegrenzung nach dem missglückten Bergungsversuch. Die Kammer geht davon aus, dass A. und E. sich nach dem Fehlschlag der Bergung umgehend des bei der Arbeit verwandten Telefons zur Vermeidung einer Ortung o.ä. entledigt hatten, über dessen Rufnummer nach den beiden oben geschilderten Anrufen im Vorfeld und nach der Tat keine weiteren Anrufe mehr erfolgten, wie der Zeuge B. bekundet hat. Dass es sich bei dem um 03:23 Uhr erfolgten Anrufversuch um einen des Angeklagten M. handelte, beruht auf folgendem: Die Ermittlungsbeamten erfuhren während der Ermittlungen in vorliegender Sache, dass beim LKA H. ein weiteres Verfahren u.a. gegen den Angeklagten M. lief, welches später zu seiner Verurteilung vom 18.08.2020 führen würde. Durch Austausch mit den dortigen Kollegen wurde ihnen bekannt, dass M. dort u.a. durch die Auswertung von Funkzellendaten mehrere Telefonnummern zugerechnet werden konnten, so auch die Mobilnummer, die auch der für den oben aufgeführten Chat mit A. genutzt wurde (Account „@.net L.“). Nach Anforderung der rückwirkenden Verbindungsdaten jener Nummer wurde – entsprechend den Bekundungen des Zeugen W. und dem von ihm gefertigten Vermerk vom 29.05.2020 – sodann festgestellt, dass von dieser Nummer im Zeitraum zwischen dem 03. und 15.12.2019 wiederholt eine Verbindung zum I-Phone des Angeklagten A., aber auch in zwei Fällen zum I-Phone des Angeklagten E. bestand. Insbesondere sei es am Nachmittag des 14.12.2019 zu zwei kurzen Telefonaten mit dem I-Phone von A. vor, bzw. einem nur kurzen Anrufversuch um 03:23:15 Uhr nach dem Bergungsversuch im Fruchtkontor gekommen. Schließlich hat der Angeklagte M. nur etwa vier Wochen vor dem diesem Urteil zugrundeliegenden Tatgeschehen eine beinahe identische Tat verübt und im Hafen hinter den Wartungsklappen eines aus Südamerika stammenden Kühlcontainers versteckte vermeintliche Kokainpakete durch zwei Personen bergen lassen. Auch in jenem Fall hatte er einen Freund als Teil des Bergungsteams gewonnen, so wie er hier seine Freunde A. und E. hinzugezogen hatte, was sich auch deswegen empfahl, weil für die Tatbegehung hohes gegenseitiges Vertrauen erforderlich war, da ausgeschlossen werden musste, dass die Polizei informiert oder der Coup anderweitig ausgeplaudert werden würde und ansonsten die Gefahr einer hohen Freiheitsstrafe drohte. Der Angeklagte M. konnte auch nicht auf sein früheres „Team“ zurückgreifen, weil die dort eingesetzten Personen nach der Tat verhaftet worden waren. Es ist angesichts der längeren Freundschaft auch naheliegend, dass M. von der strafrechtlichen Vergangenheit der Mitangeklagten wusste, die ihrerseits auch bereits eine gemeinsame Straftat begangen hatten (siehe oben unter I.). Wie die Tat vom 11.11.2019 zeigt, war es der Angeklagte M., der von den drei jetzt vor der Kammer angeklagten Personen die notwendigen Kontakte in die Drogenszene hatte, um eine derartige Beauftragung zu erhalten und der auch über das nötige Know-How verfügte, die Kokainbergung zu organisieren, wobei M. ausweislich des o.a. Urteils des Landgerichts H. im Verlauf der Hauptverhandlung jene Tat auch eingeräumt hatte. In den Augen der nicht von ihm offenbarten Auftraggeber würde seine Handhabung der Aktion auch als erfolgreich gegolten haben, da es ihm gelungen war, das angebliche Kokain aus dem Container bergen zu lassen und der vorherige polizeiliche Austausch gegen Zucker nicht in seinem Verantwortungsbereich lag. Deswegen liegt es durchaus nahe, dass jene Hintermänner bei der nächsten Lieferung wieder auf ihn zukommen würden, zumal es ihm gelungen war, unerkannt zu flüchten und er nicht wissen konnte, dass seine Tatbeteiligung sich später noch nachweisen lassen würde. Die Kammer hat jedoch keine Feststellungen dazu treffen können, ob der neuerliche Bergungsauftrag von derselben Gruppierung gekommen war. In Parallele zu jener Tat geht die Kammer – vor dem Hintergrund der dargestellten Beweislage – auch vorliegend davon aus, dass er es war, der allein den Kontakt zu den Hintermännern hielt und deren Informationen weitergab (z.B. Karte mit Adresse Tatort), die nötigen Tatmittel übergab (WhatsApp-Chat mit A.) und Treffen initiierte, die ohne Hintermänner stattfanden. Jene Hintermänner dürften auch keinerlei Interesse daran gehabt haben, den die Kokainbergung ausführenden Personen bekannt zu sein, da dies die Gefahr ihrer Identifizierung erhöhen würde, sollte es zu Festnahmen dieser Personen kommen. Anders als bei der Tat vom 11.11.2019 hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass M. etwa in einem weiteren Fahrzeug in der Nähe des Fruchtkontors die Tat begleitete und geht deswegen von einem rein telefonischen Kontakt aus. Entsprechend jener Tat und der dort gezeigten Vorgehensweise der Hintermänner ist aber auch hier davon auszugehen, dass der Angeklagte M. seinerseits eine Verbindungsperson der Erwerberseite hatte, der er unmittelbar und umgehend berichten musste und die erforderlichenfalls die Anweisung zur Bergung bzw. deren Abbruch geben würde. Die Kammer hat zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten in irgendeiner Weise in den Vertrieb des Kokains eingebunden gewesen wären, weswegen von einer reinen Bergungstätigkeit mit anschließender Übergabe an Kontakte der Hintermänner ausgegangen wird. 5. Abweichungen zum Anklagesatz in tatsächlicher Hinsicht Die Kammer hat entsprechend dem erteilten tatsächlichen Hinweis abweichend vom Anklagesatz nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass das Ziel der Bergungsbemühungen der drei Angeklagten darin bestand, auf dem Gelände des Fruchtkontors insgesamt 77 Kokainpakete aus den zwei Containern MNBU und MNBU zu bergen. Dem liegen folgende Umstände zugrunde: Nach den Bekundungen des Zeugen B. erhielten die Behörden am 12.12.2019 zu Beginn der Ermittlungen den Hinweis einer Vertrauensperson der Zollfahndung, wonach in einer Sendung Bananen in der Reiferei von E1 in der D. Straße eine dreistellige Anzahl von Kokainpaketen verborgen wäre, die jetzt von Tätern herausgeholt werden solle. Eine sodann durchgeführte umfassende Überprüfung der Reiferei habe zu keinen Ergebnissen geführt, wobei die Hallen auch sehr groß und voll mit bis obenhin gestapelten Bananenkisten gewesen seien, es sei wie eine Suche nach einer „Nadel im Heuhaufen“ gewesen. Die Reiferei der Fa. E1 liegt nördlich vom Fruchtkontor, es handelt sich um verschiedene Grundstücke bzw. Firmen. Der Zeuge B. bekundete weiter, dass nachfolgend am 13.12.2019 zwei Täter in das Fruchtkontor durch ein Loch im Zaun eingedrungen seien, wobei sie bei den Ermittlungen von den Sicherheitsleuten erfahren hätten, dass es bereits einen früheren Vorfall am 09.12.2019 gegeben hatte. Tatsächlich waren am 09.12.2019 fünf Personen entlang der Gleise zum Fruchttor gelaufen. Die Kammer hat auch zu diesem Geschehen einen Sicherheitsmitarbeiter der Firma S. gehört. Der Zeuge F2 hat bekundet, am 09.12.2019 gegen 03:45 Uhr über die Videoüberwachungsanlage vier Personen entlang der Gleise zu diesem Tor laufen gesehen zu haben, wonach er seinen Vorgesetzten und seine Kollegen benachrichtigt habe. Der Shuttle sei zum Tor gefahren, dort sei aber niemand mehr zu sehen gewesen. Der Shuttle habe das Gelände noch weiter abgesucht, als er ca. 20 - 30 Minuten später die Leute über die Kamera weglaufen gesehen habe. Die Kammer hat die zur Akte gereichten Aufnahmen einer Überwachungskamera in Augenschein genommen, wie auch die entsprechenden Screenshots, worauf, in Übereinstimmung mit den Beobachtungen des Zeugen F2, insgesamt vier – nicht weiter zu identifizierende – Personen, darunter einer mit einer weißen Tasche, in Richtung Fruchtkontor laufen. Entsprechend dem aufgedruckten Zeitstempel der Kamera soll dies angeblich im Zeitraum von 04:04:08 Uhr bis 04:04:18 erfolgt sein. Ausweislich der in Augenschein genommenen Filmaufnahmen war jedoch bereits ca. 30 Minuten früher eine Einzelperson (eingedruckte Zeit: 03.31 Uhr) in Richtung des Fruchttors gelaufen, was offensichtlich unbemerkt geblieben war. Tatsächlich liefen auch fünf Personen wieder hinaus, von denen wiederum vier in sehr kurzen Abstand auf dem Film zu sehen sind (eingedruckte Zeiten von 04:34:16 Uhr bis 04:34:28 Uhr) und die hierbei erneut durch den Zeugen F2 beobachtet worden waren. Eine weitere, fünfte Person lief jedoch ca. 7 Minuten später ebenfalls entlang der Gleise zurück (eingedruckte Uhrzeit des Films: 04:41:52 Uhr), die wiederum vom Zeugen F2 nicht bemerkt worden war, mutmaßlich, weil er nach dem beobachteten Hinauslaufen aller von ihm bemerkten vier Personen hierauf nicht mehr in gleichem Maße achtete und mit der Verständigung seines Vorgesetzten und der Wasserschutzpolizei beschäftigt war. Dass es insgesamt fünf Personen waren, die flüchteten, ergibt sich auch bereits aus den in der Akte befindlichen Screenshots, wonach auf drei Screenshots jeweils eine Einzelperson und auf einem Screenshot zwei Personen beim Verlassen des O.s zu sehen sind. Soweit die Kamera eine deutlich spätere Uhrzeit enthält, als sie den Bekundungen des Zeugen F2 und der ihm vorgehaltenen und von ihm bestätigten Uhrzeiten aus der Werkschutzmeldung vom 09.12.2019 von ca. 03:45 Uhr für das Hinlaufen bzw. 04:10 Uhr für das Zurücklaufen entspricht, geht die Kammer entsprechend der zum Vorfall vom 13.12.2019 gemachten Ausführungen davon aus, dass die Kameras eine zu frühe Zeit eingespielt haben. Der Zeuge B. hat zum Fortgang der Ermittlungen berichtet, dass nachfolgend in der Nacht vom 13./14.12.2019 das Gelände polizeilich überwacht worden, aber nichts geschehen sei. Am 15.12.2019 sei es dann zu einem erneuten Vorfall mit zwei Tätern und der anschließenden Sicherstellung des Smart gekommen. Soweit diese drei Vorkommnisse von der Anklageschrift verknüpft und dahin in Zusammenhang gebracht werden, dass die Täter jeweils identisch gewesen seien und es sich bei ihnen um die drei Angeklagten sowie den früheren Mitangeschuldigten J. gehandelt habe, ist diese Schlussfolgerung keineswegs zwingend. Eine Erklärung, um wen es sich bei der am 09.12.2019 beteiligten vierten und fünften Person gehandelt haben könnte, gibt es nicht, da die Anklage insoweit von nur vier Personen ohne Beteiligung des Angeklagten M. ausging und lediglich auf einen weiteren und noch unbekannten Tatbeteiligten verwies. Bereits der in Bezug genommene Hinweis der Vertrauensperson betraf eine andere – wenn auch in der Nähe liegende – Örtlichkeit, eine Sicherstellung von Kokain ist dort nicht erfolgt. Gegen die Annahme einer Personenidentität spricht zudem, dass es sich bei dem ersten Vorfall um vier Täter handelte, bei den nächsten beiden jedoch nur noch um zwei Täter, ohne dass ein Grund für diese Abweichung angegeben wird. Auch zeigt die frühere Tat des Angeklagten M., dass dieser dort nicht aktiv beim Bergungsvorgang teilgenommen hat. Im Gegensatz zu den dortigen Feststellungen liegen im vorliegenden Fall keinerlei Erkenntnisse dafür vor, dass sich der Angeklagte M. auch nur in der Nähe aufgehalten hätte, geschweige denn, dass er ebenfalls versucht hätte, auf das Gelände des Fruchtkontors einzudringen, was die Gefahr, entdeckt zu werden, für ihn deutlich erhöht hätte. Zwar könnte der Umstand, dass der oben aufgeführte Chat zwischen M. und A. vom 08.12.2019 vor dem ersten Vorfall stattgefunden hat, dafür sprechen, dass es sich bei den drei sich verabredenden Personen (M., A. und J.) zuzüglich des nicht verfügbaren Angeklagten E. um jene vier später auf dem Film zu sehenden Personen handelt. Hiergegen spricht aber bereits, dass M. im Chat deutlich formuliert, dass er bei dem Vorhaben, für welches er etwas übergeben will, selbst nicht dabei sein wird (etwas das Ihr braucht). Auch die Anklage geht – wie oben aufgeführt – nicht davon aus, dass M. am 09.12.2019 vor Ort beteiligt war. Mangels ausreichender Beweise hat die Kammer das Hauptverfahren gegen J. nicht eröffnet, was von der Staatsanwaltschaft auch nicht angegriffen wurde. Anders als hinsichtlich der übrigen Angeklagten fehlte es bezüglich des ehemals Mitangeschuldigten J. an objektiven Beweismitteln, die eine Tatbeteiligung nahelegten. Insbesondere konnten weder daktyloskopische oder DNA-Spuren des Mitangeschuldigten am Tatort bzw. an den Gegenständen im Smart nachgewiesen werden, noch ergaben sich aus den Verbindungsdaten der ausgewerteten, die D. Straße abdeckenden Funkzelle Anhaltspunkte für eine Beteiligung von J.. Die Zuordnung der anklagegegenständlichen 77 Kokainpakete zu den Angeklagten beruhte auf etwas anderem als dem Hinweis der Vertrauensperson, nämlich auf dem Fund eines Blanko-Einzahlungsvordrucks der H., auf dessen Rückseite die oben genannten Containernummern notiert waren. Dieser gefaltete Beleg wurde jedoch nicht bei einem der Angeklagten oder im Smart gefunden, sondern von zwei Zollbeamten, den ZB T1 und K1, erst am Nachmittag des 14.12.2019 entdeckt, 1 ½ Tage nach dem – auch von der Kammer angenommenen – Eindringen der Angeklagten A. und E. in den frühen Morgenstunden des 13.12.2019. Der Beleg wurde an den zum Fruchttor führenden Gleisen sichergestellt, wobei die Gegend und der von den Tätern genommene Fluchtweg direkt nach deren Flucht am 14.12.2019 von Einsatzkräften bereits ohne Ergebnis überprüft worden war. Die Kammer hat zu den Umständen der Auffindung des Belegs den Vermerk des ZB K1 vom 14.12.2019 verlesen und Lichtbilder des Vordrucks in Augenschein genommen. Weitere Nachforschungen des ZB K1 ergaben, dass die beiden aufgeführten Kühlcontainer mit Bananen beladen aus Ecuador verschifft und am 08.12.2019 am O. gelöscht worden waren. Weitere Ermittlungen vom 14.12.2019 zum aktuellen Standort der beiden Container zeigten, dass diese nicht mehr vor Ort waren. Der Container MNBU war am 10.12.2019 mit einer Schute abtransportiert worden und am 15.12.2019 auf dem Weg nach A. in D.. Der Container MNBU war am 12.12.2019 gegen 09:50 Uhr per LKW abgeholt worden und befand sich am 15.12.2019 noch auf dem Gelände des Eurogate im H. Hafen, wo er am selben Tag auf ein Containerschiff nach M./ U. verladen werden sollte, wie sich auch aus der Strafanzeige des Hauptzollamts H., ZBs S3 und C1, vom 15.12.2019 ergibt. Die anschließende Überprüfung des noch auf dem Eurogate befindlichen Containers ergab nach den Bekundungen des Zeugen B., dass hinter den Wartungsklappen um die Kühlaggregate insgesamt 42 Pakete verborgen waren, bei denen es sich nach dem Gutachten des LKA K. vom 02.06.2020, Dr. F3, um insgesamt 41,96 Kilogramm Kokaingemenge mit einem Wirkstoffanteil von insgesamt 35,83 kg Kokainhydrochlorid handelte. Die benachrichtigten dänischen Zollbehörden stellten in dem in A. angekommenen Container hinter den Wartungsklappen ebenfalls 35 Pakete mit rund 35 kg Kokaingemenge und Wirkstoffgehalten zwischen 70% und 79% Kokainhydrochlorid sicher, wie der Zeuge B. bekundet hat und was sich aus der gerichtschemischen Erklärung der Gutachter R1 und F4 H1 der Universität A. vom 21.01.2020 in Zusammenhang mit dem dänischen Verzeichnis der Verwahrstücke zum Container MNBU ergibt. Die Kammer hat auch die jeweils angefertigten Lichtbilder der Bergungsvorgänge eingeführt. Der Haspabeleg ist danach auch nach Ansicht der Kammer höchstwahrscheinlich von Tätern verloren worden, die – erfolglos – obige 77 Kokainpakete bergen wollten. Entgegen der Einschätzung der Staatsanwaltschaft konnte jedoch die Zuordnung dieses Belegs zu den hier Angeklagten nicht ausreichend sicher nachgewiesen werden. Bereits die oben dargestellte Abweichung von vier und später zwei Tätern könnte für unterschiedliche Tätergruppen sprechen, zumal nach Ansicht der Kammer die Anwesenheit des Angeklagten M. vor Ort – wie ausgeführt – weder nachgewiesen ist noch naheliegt. Die daktyloskopische Untersuchung des Einzahlungsbelegs der H., auf dem auch Fingerspuren gesichert wurden, ergab nach den Bekundungen des Zeugen B. und entsprechend der Ergebnismitteilung des LKA K., J. S4, vom 30.04.2020 sowie dem Spurensicherungsbericht des LKA K. vom 28.01.2020 keine Anhaltspunkte dafür, dass einer der hier Angeklagten in Kontakt mit dem Zettel gekommen war. Eine Untersuchung des nicht als Spurenträger behandelten Belegs auf DNA-Spuren ist nicht vorgenommen worden, da – unabhängig von den Personen, die den Zettel verloren – sowohl die beiden Zollbeamten, die den den Elementen ausgesetzt gewesenen Zettel sichergestellt hatten als auch beide Ermittlungsführer B. und W., sowie von B. erinnert, wohl auch noch weitere Ermittlungsbeamte jenen Beleg mit bloßen Händen angefasst hatten und der zuständige Sachverständige des LKA K. nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 – 2 % das Vorhandensein von Spuren auf dem Papier erwartete. Die Kammer hat einen entsprechenden Beweisermittlungsantrag der Verteidigung des Angeklagten M., dem sich lediglich die weiteren Verteidiger angeschlossen haben und mit dem insbesondere entlastend festgestellt werden sollte, dass sich keine Spuren der Angeklagten auf dem Beleg finden würden, in der Folge abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft hat selbst keinen entsprechenden Antrag gestellt. Weitere Argumente sprechen dagegen, dass die Bergungsversuche der Angeklagten A. und E. vom 13. und 15.12.2019 im Fruchtkontor auf das in jenen Containern verborgene Kokain abzielten. Zu diesen Zeitpunkten waren nämlich beide Container gar nicht mehr vor Ort auf dem Gelände des Fruchtkontors. Wie ausgeführt war der Container MNBU nach Löschung am 08.12.2019 bereits wieder am 10.12.2019 und damit drei Tage vor dem ersten und fünf Tage vor dem zweiten Bergungsversuch der Angeklagten abtransportiert worden und auf dem Weg nach Dänemark. Auch der zweite Container, MNBU, war ebenfalls schon vor dem ersten der von der Kammer festgestellten Bergungsversuch der Angeklagten und zwar am Morgen des 12.12.2019 abgeholt worden. Wann die Löschung dieser beiden Container erfolgte, war bereits für jedermann nach Eingabe der Containernummer über den öffentlich einsehbaren Teil über die Webseite von M..com herauszufinden, wie der Zeuge K.- S. der Firma M. bekundet hat, der auch die tabellarischen Übersichten von M., bei dem es sich um einen Haupttransporteur von Kühlcontainern handelt, für diese Container erläutert hat. Insofern kann auch aus dem Umstand, dass über das I-Phone von A. nach den Begriffen „M. Kühlcontainer“ (s.o.) gegoogelt wurde, nicht geschlossen werden, dass es sich dann um jene Container gehandelt haben müsste, die auf dem H.-Beleg notiert gewesen waren. Angesichts des – gemäß dem Zeugen K.- S. – üblicherweise schnellen Umschlags insbesondere von Kühlcontainern, wäre es zumindest ungewöhnlich, wenn die Angeklagten bei ihrem Versuch vom 15.12.2019 7 Tage nach der Anlandung der Container noch davon ausgegangen wären, dass diese nach wie vor auf dem Gelände des Fruchtkontors zu finden sein würden, zumal es sich hier nicht wie bei M.s früherer Tat vom 11.11.2019 um einen Containerverwahrungsplatz wie bei der Fa. R. handelte, sondern um einen aktiven Umschlagsplatz mit ständigen Anlieferungen weiterer Obst-Container, für die ausreichend Platz gehalten werden musste. Insbesondere ist aber auch davon auszugehen, dass die Angeklagten nicht auf die öffentlich einsehbaren Informationen zu Containern angewiesen waren, sondern über weitere, detailliertere Informationen zu dem für sie interessanten Container verfügten, die vom Absender in Südamerika über die Erwerber an die von diesen mit der Bergung beauftragte „Tür“ weitergegeben wurden. Diese Kommunikation ist der Kammer aus vergleichbaren Verfahren bekannt, wobei eine solche bereits deswegen naheliegend ist, da sowohl die Verkäufer als auch die Erwerber der Betäubungsmittel jedes Interesse daran hatten, dass ihre kostbare illegale Beiladung auch rechtzeitig geborgen werden konnte, da ansonsten der Verlust der teuren Kokainlieferung drohte. Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagten Kokain aus einem anderen als den auf dem Beleg aufgeführten Kühlcontainern bergen wollten. Es ist auch nicht fernliegend, dass innerhalb von mehreren Tagen Bergungsbemühungen durch zwei verschiedene „Teams“ bezüglich unterschiedlicher Container auf dem Gelände des Fruchtkontors durchgeführt würden. Seit es französischen Ermittlungsbehörden im März 2020 gelungen ist, über Trojaner über die kryptierte Software Encrochat geführte Chats zunächst mitzulesen und aufzuzeichnen, ist es auch den deutschen Ermittlungsbehörden über die Auswertung jener Chats gelungen, eine große Anzahl von insbesondere im Bereich des organisierten Rauschgifthandels angesiedelten Taten aufzuklären, wobei diese sich in H. wegen des großen Hafens häufig auf in Containern aus Südamerika verstecktes Kokain beziehen und es sich hierbei keineswegs um Einzelfälle handelt. Zudem sprechen noch weitere Umstände für die Annahme, dass es außer den Angeklagten noch weitere Personen gab, die sich im Anklagezeitraum für das Fruchtkontor und dessen Umgebung interessierten, wobei sich erst im Verlauf der Hauptverhandlung ein deutlicherer Bezug zu dem hier angeklagten Tatzeitraum herausstellte. Am 13.12.2019 wurde der Polizei gegen 19:25 Uhr durch am Fruchtkontor eingesetzte Mitarbeiter von S. mitgeteilt, dass diesen ein rotes Fahrzeug aufgefallen sei, woraufhin dieses – entsprechend den Bekundungen des Zeugen W. und dem Vermerk des WSPB H2 vom 14.12.2019 – durch die Wasserschutzpolizei überprüft wurde. Es handelte sich um einen nördlich des Fruchtkontors geparkten roten Toyota Aygo, dessen Kennzeichen nicht festgehalten wurde und der mit zwei männlichen Personen besetzt war, dem in Kamerun geborenen H. X. I. sowie dem in Iran geborenen A. G. S. E. (künftig: E.). Das Fahrzeug war durch eine weitere Person, einen 1975 geborenen Y. P., bei der Fa. S1 angemietet worden, wobei als Fahrer ein Tamer Karaca eingetragen worden war. Ein Abgleich der gegenüber der Mietwagenfirma von P. als seine Erreichbarkeit angegebenen Telefonnummer (), die auch auf ihn registriert war, ergab, dass diese am 09.12.2019 gegen 04:21 Uhr für 25 Minuten und am 13.12.2019 von 00:21 Uhr bis 00:24 Uhr mehrfach in den Funkturm D. Straße eingeloggt war, wie es die Zeugen B. und W. bekundet haben. P. wurde in der Folge zunächst als weiterer Beschuldigter des vorliegenden Ermittlungsverfahrens aufgenommen, die Ermittlungen gegen ihn aber wieder eingestellt, nachdem festgestellt worden war, dass der nicht vorbestrafte P. bei einer Firma im Bereich des H. Großmarktes im Nahbereich des Fruchtkontors arbeitete und auch im Rahmen der Überwachung seines Mobilanschlusses keinerlei deliktische Gespräche festgestellt werden konnten und davon ausgegangen wurde, dass P. zu den o.a. Zeiten wegen seiner beruflichen Tätigkeit vor Ort gewesen war. Die Ermittlungen bezüglich der im Toyota angetroffenen Personen E. und I., die gegenüber den Wasserschutzpolizisten angegeben hatten, dort geparkt zu haben, weil sie hätten „austreten“ müssen, ergaben, dass beide wegen Delikten nach dem BtMG vorbestraft waren, wobei E. sich – wie auch von ihm angegeben – zu jener Zeit im offenen Vollzug befand. E. und I. waren u.a. auch bereits gemeinsam durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.12.2016, rechtskräftig seit dem 03.04.2017, verurteilt worden, E. wegen insbesondere bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten, I. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr. Aus dem Urteil geht auch – entsprechend der jeweils eingeführten Auszüge aus dem Bundeszentralregister – hervor, dass beide auch zuvor schon durch Urteil des Landgerichts H. vom 26.05.2011 gemeinsam verurteilt worden waren, wobei es wiederum um Straftaten nach dem BtMG ging. E. wurde damals wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben in nicht geringer Menge in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 3 Monaten verurteilt, I. wegen Beihilfe zur Einfuhr in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in 3 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren. Der Sache nach ging es damals um Kurierfahrten für Marihuanalieferungen von 3 – 43 kg aus den Niederlanden, die I. als Fahrer für den ihn in einem anderen Fahrzeug begleitenden E. ausführte. Bei der späteren Verurteilung handelte es sich um eine größere Marihuanaplantage in Geesthacht mit mehreren Ernten, die u.a. von ihnen für unbekannt gebliebene Investoren betrieben wurde. Auf Betreiben der Verteidigung wurde über die Staatsanwaltschaft der Inhalt des in dem Mesta-Auszug von E. aufgeführten Ermittlungsverfahrens mit dem Tatzeitpunkt 08.12.2019 in Erfahrung gebracht, wonach es zur Beiziehung jener Ermittlungsakte kam, aus der sich ergab, dass gegen E. sowie den weiteren Beschuldigten J. M. S5 ebenfalls wegen der 77 kg Kokain aus den beiden Containern ermittelt wurde. In jener Akte waren weitere Erkenntnisse enthalten, die in Beziehung zur hier angeklagten Tat stehen, aber in den hiesigen Akten nicht aufgeführt sind. So wurde in einem Vermerk des Zeugen W. vom 28.01.2020 festgehalten, dass nach Auswertung von Funkzellendaten in den frühen Stunden des 13.12.2019 zwischen Mitternacht und 03:11 Uhr insgesamt sieben verschiedene Encrochathandys der Marke BQ Aquaris im Funkturm der D. Straße eingeloggt gewesen waren, welche u.a. an der niederländischen Vorwahl +35 erkannt werden konnten. In der Akte ist zudem ein Identifizierungsvermerk des KB B2 vom 19.08.2020 betreffend E. enthalten, nach dem diesem die Verwendung des Encrochat-Usernamens „Alphastreet“ nachgewiesen werden konnte, wobei das ihm zugeordnete Kryptohandy mit der IMEI (1) auch eines jener sieben am 13.12.2010 eingeloggten Encro-Handy gewesen war. „Alphastreet“ tauschte sich auch im Frühjahr 2020 im Chat über Kokainblöcke aus. Ein weiteres dort eingeloggtes Kryptohandy mit der IMEI (9) wurde dem weiteren Beschuldigten S5 zugeordnet, welcher unter dem Username „C2“ handelte, wie sich aus dem Identifizierungsvermerk des KB H3 vom 21.09.2021 ergibt. E. selbst konnte sich nicht mit seinem Encro-Handy im Funkturm D. Straße eingeloggt haben, da er als Freigänger in dieser Nacht tatsächlich in der JVA G. in N. aufhältlich war, wie die diesbezüglich verlesene „Gesamtübersicht Abwesenheiten“ der JVA G. ergeben hat, woraus seitens der Staatsanwaltschaft geschlossen wurde, dass E. das Handy an eine andere Person, möglicherweise I., weitergegeben hatte. Das Verfahren gegen E. wurde schließlich gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf eine weitere Verurteilung eingestellt. Hieraus geht hervor, dass weitere, zumeist nicht identifizierte Personen zumindest in den frühen Morgenstunden des 13.12.2019 sich mit im Betrieb kostspieligen Encro-Handys, die häufig für Kommunikationen im Rauschgifthandel im Kilobereich eingesetzt werden, in der Nähe des Fruchtkontors befunden haben und bei denen insbesondere angesichts der Nachtzeit davon auszugehen ist, dass ihre Anwesenheit keinen legalen Hintergrund hatte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die drei Angeklagten eine so große Tat planten, dass die Anwesenheit von vielen weiteren Personen erforderlich gewesen wäre, weswegen davon auszugehen ist, dass jene Personen wegen eigener deliktischen Geschäfte vor Ort waren. Ein Rückschluss darauf, dass der am 14.12.2019 aufgefundene H.-Beleg von den beiden Angeklagten A. und E. verloren worden sein muss, ist danach nicht zu ziehen. Hierbei ist auch zu beachten, dass E. und I. nicht nur am frühen Abend nach A.s und E.s erfolglosem Versuch vom 13.12.2019 und vor Entdeckung des H.-Belegs in der Nähe des Fruchtkontors angetroffen werden und – nach dem Grund ihrer Anwesenheit befragt – keinen nachvollziehbaren Grund angeben konnten („waren austreten“), sondern E.s Handy zudem – von einer offensichtlich mit ihm zusammenagierenden Person – in den Nachtstunden dort mit sich geführt wurde. Die Kammer hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten E. und I. gekannt und eventuell mit diesen zusammengearbeitet haben könnten. 6. Feststellungen hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffgehalts des Kokains Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Umstände ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass die 77 Kokainpakete aus den beiden Containern das Ziel der Tat der hier Angeklagten waren. Die Kammer geht aber – wie oben unter 2. und 3. ausgeführt – davon aus, dass die Angeklagten A. und E. entsprechend der Abrede mit dem Angeklagten M. zu den festgestellten Zeitpunkten Kokain aus einem Kühlcontainer auf dem Gelände des Fruchtkontors bergen wollten. Mangels konkreter Anhaltspunkte zu Menge und Wirkstoffgehalt des Kokains hat die Kammer diese geschätzt. Ausgehend von der Tatsache, dass die Angeklagten bei ihrer Flucht am 15.12.2019 zwei Reisetaschen zurückgelassen hatten, in die sie nach Überzeugung der Kammer die Kokainpakete hatten packen wollen, schätzt die Kammer, dass sie pro Tasche mindestens 10 kg und insgesamt jedenfalls 20 kg Kokaingemenge hatten bergen wollen. Hierbei wurde berücksichtigt, dass bei einer geringeren Menge nur eine Tasche erforderlich gewesen sein würde und üblicherweise hinter den Wartungsklappen von Containern auch keine geringeren Mengen Kokain versteckt werden; insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Kokain aus dem Herstellerland kam und sich eine Lieferung geringer Mengen mit Blick auf den bei der Bergung zu betreibenden Aufwand nicht lohnen würde. Andererseits wurde mangels anderer Anhaltspunkte die Menge zu Gunsten der Angeklagten eher niedrig geschätzt. Den Wirkstoffgehalt des Kokains hat die Kammer ausgehend davon, dass das Kokain direkt aus dem Herkunftsland stammte und solche Kokainblöcke erfahrungsgemäß eine sehr hohe Qualität aufweisen, zugunsten der Angeklagten relativ niedrig auf mindestens 70 % und damit mindestens 14 kg Kokainhydrochlorid geschätzt. Von einer solchen Menge Kokaingemenge sind auch alle Angeklagten ausgegangen, dies bereits aufgrund des Umstands, dass zwei Taschen mitgeführt wurden, wobei sie ebenso mit einem entsprechenden Mindestwirkstoffgehalt des Kokains rechneten, welches direkt aus dem aus Südamerika, dem Ursprungsgebiet von Kokain, verschifften Kühlcontainer geborgen werden sollte und danach von einer guten Qualität auszugehen war. 7. Feststellungen zu den Entlohnungen Auch die Feststellungen zu der den Angeklagten versprochenen Entlohnung beruht auf einer Schätzung, wobei die Kammer diese ausgehend von dem hohen Wert von Kokain, der Menge von 20 kg mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 70 %, von denen die Angeklagten jeweils mindestens ausgingen, dem Risiko einer Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe im Fall der Entdeckung sowie der „strafrechtlichen Erfahrung“ der Angeklagten auf mindestens einen mittleren fünfstelligen Betrag für jeden der Angeklagten schätzt. Die Kammer geht dabei davon aus, dass alle Angeklagten in gleicher Höhe entlohnt werden sollten, wobei eine Entlohnung tatsächlich nicht erfolgte, da das Kokain nicht geborgen wurde. IV. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB strafbar gemacht. Die Angeklagten waren – auch entsprechend der Wertung der Anklageschrift hinsichtlich der Angeklagten E. und A. – wegen Beihilfe zum Handeltreiben und nicht wegen täterschaftlichen Handeltreibens zu verurteilen. Dies gilt – entsprechend dem erteilten rechtlichen Hinweis der Kammer – auch für den Angeklagten M.. Entgegen der Annahme der Anklageschrift hat die Kammer keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Angeklagte M. gemäß § 25 Abs. 2 StGB im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Hinterleuten gehandelt hat. Konkrete Feststellungen zu dem Inhalt von mit diesen getroffenen Abreden oder aber zum etwaigen Ausmaß von M.s Involvierung in jene Tätergruppe, bei der es sich mutmaßlich um die Erwerberseite handelte, hat die Kammer nicht treffen können. Weder sind Treffen mit den Hinterleuten observiert oder über andere Beweisquellen offenbart worden, noch gibt es Chatverläufe oder überwachte Telefonate, aus denen man Rückschlüsse ziehen könnte, welcher Art und wie intensiv die Beziehung des Angeklagten zu den Hintermännern gewesen ist. Insofern ist davon auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Angeklagten M. allein darauf beschränkte, den von den Hinterleuten an ihn übergebenen Bergungsauftrag auszuführen. Anhaltspunkte dafür, dass er mit einem Anteil des zu bergenden Kokains bezahlt werden sollte oder auch beim anschließenden Verkauf des Betäubungsmittels an die Abnehmer beteiligt gewesen wäre, liegen nicht vor. Insofern geht die Kammer davon aus, dass auch er nur die Haupttat der unbekannt gebliebenen Hintermänner, nämlich das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unterstützen wollte. In diesem Rahmen hat der Angeklagte zwar seinerseits die Mitangeklagten hinzugezogen und diesen die von den Hinterleuten übermittelten, für die Bergung erforderlichen Informationen – wohl die Nummer des Kühlcontainers, den Zeitpunkt dessen Eintreffens sowie die zu bergende Menge an Kokain – weitergegeben. Zudem beschaffte er entweder selbst oder – wie in der einzubeziehenden Strafe – durch andere das hierfür erforderliche Material, namentlich Taschen und Werkzeug. Die Kammer hat anschließend allerdings eine eher zurückgenommene Tätigkeit von M. feststellen können, da die zwei sicher festgestellten Bergungsversuche allein durch A. und E. ausgeführt wurden und der Angeklagte lediglich telefonischen Kontakt hielt. Insbesondere hat die Kammer auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass M. – entsprechend seiner Tat vom 11.11.2019 – selbst vor Ort und von einem weiteren Fahrzeug aus eine Überwachung des Bergungsteams durchgeführt hätte. Jedoch ist entsprechend den dortigen Feststellungen – wonach M. von einer Kontaktperson der Hintermänner im Fahrzeug begleitet wurde, die nach telefonischer Rücksprache mit diesen ihm die von ihm auszuführenden Entscheidungen übermittelte – davon auszugehen, dass auch in dem hier abgeurteilten Fall M. nicht die Entscheidungsgewalt über den Bergungsvorgang hatte, sondern er auch hier Kontakt halten musste mit einer Verbindungsperson der Hintermänner, deren Entscheidungen er ohne eigenen Spielraum umzusetzen hatte. Im Unterschied zu jener Tat hat der Angeklagte M. vorliegend auch weniger Aktivitäten ausgeführt, da er dort über seine beiden Freundinnen die Anmietung der erforderlichen Fahrzeuge ausführen ließ, während hier keine solche Tätigkeit von ihm erfolgte, sondern die Angeklagten A. und E. den von A. ohnehin angemieteten Wagen nutzten. Auch geht die Kammer – mangels anderer Anhaltspunkte – und insofern wie bei jener Tat davon aus, dass der – im Ergebnis nicht gezahlte – Lohn zu gleichen Teilen zwischen den drei miteinander befreundeten Angeklagten gedrittelt werden sollte, was auch für eine gleiche Behandlung aller Angeklagten spricht. Die danach von allen Angeklagten geleistete Beihilfe zum Handeltreiben war darüber hinaus – entgegen der Auffassung des Verteidigers des Angeklagten M. – auch als Beihilfe zu einer vollendeten Haupttat und nicht zu einer lediglich versuchten Haupttat zu werten. Ein vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 bzw. des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist jede eigennützige Bemühung, die darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits bloße, ernst gemeinte Verkaufsangebote die Vollendung der Tat herbeiführen. Vorliegend ist von einem Verkauf des Kokains durch Personen aus Südamerika an unbekannte Hintermänner wohl aus Deutschland auszugehen, da diese andernfalls keinen Auftrag erteilt hätten, das Kokain zu bergen. Da die Angeklagten zu diesem Geschäft Hilfe geleistet haben, ist folglich auch von einer Beihilfe zu einem vollendeten Handelsgeschäft auszugehen. Bei den verschiedenen Bergungsvorgängen handelte es sich um eine Tat im Rechtssinne, da sich die Versuche auf dasselbe Objekt bezogen. Hierbei wollten die Angeklagten auch Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, nämlich mindestens 20 kg Kokaingemenge mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 70 % Kokainhydrochlorid bergen. Es handelte sich bei der durch die Kammer abgeurteilten Tat auch entgegen der Auffassung der Verteidiger um dieselbe prozessuale Tat, welche durch die Anklageschrift umrissen wurde. Ob die Identität der Tat auch im Falle der Veränderung des Tatbilds noch gewahrt ist, beurteilt sich nach dem Kriterium der Nämlichkeit, welche bejaht wird, wenn bestimmte Merkmale die zugelassene Tat weiterhin als einzigartiges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen, wobei die Tat insbesondere durch Tatzeit, Tatort und Tatbild umgrenzt und auch durch das Täterverhalten und die Angriffsrichtung bestimmt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH 5 StR 273/20 vom 17.03.2021, 5 StR 435/19 vom 10.06.2020 m.w.N.). Die Kammer hat insoweit durch den erforderlichen Hinweis an die Angeklagten deutlich gemacht, dass sie zwar nicht mehr von einer nachweisbaren Zuordnung der 77 kg Kokaingemenge aus den in der Anklageschrift genannten Containern als Zielobjekt der Bergungsversuche, jedoch von demselben Delikt nur hinsichtlich einer geringeren geschätzten Menge Kokain ausgeht. Hierbei hat die Kammer dieselbe Vorgehensweise der Täter im selben angeklagten Tatzeitraum mit den beiden in der Anklageschrift aufgeführten Bergungsversuchen vom 13. und 15.12.2019 und auch demselben Tatort wie von der Anklageschrift benannt zugrunde gelegt. Die Kammer ist vorliegend ihrer Pflicht nachgekommen, die von der Anklage umrissene Tat mit allen mit dem Vorgang zusammenhängenden Vorkommnissen und tatsächlichen Umständen darauf zu prüfen, ob sich das zutage getretene Verhalten der Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar darstellt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 264 R. 24 m.w.N.). V. Die Kammer hat für alle Angeklagten den nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde gelegt. Die Kammer hat hierbei zunächst für alle Angeklagten das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 29 a Abs. 2 BtMG geprüft, der angenommen wird, wenn das gesamte Tatbild nach einer Gesamtwürdigung vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierbei wurde zugunsten aller Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass die Bergung erfolglos war, das Kokain somit nicht in Umlauf gekommen ist und seine schädliche Wirkung nicht entfaltet hat. Auch geht die Kammer davon aus, dass wegen des Fehlschlags auch die ihnen zugesagte Entlohnung tatsächlich nicht gezahlt worden ist. Zudem ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie den Bergungsauftrag erst kurz vor dem 08.12.2019 erhalten haben. Schließlich ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die aufgrund dieses Verfahrens angeordnete Tätertrennung bis zur Aufhebung im August 2021 zu besonderen Einschränkungen für die in Strafhaft befindlichen Angeklagten führten. Zu Lasten aller Angeklagten wurde hingegen berücksichtigt, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge mit einem hohen psychischen Abhängigkeitspotential handelt. Die Tat zielte zudem auf die Bergung mit mindestens 14 kg Kokainhydrochlorid ab, wobei die nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bereits ab einem Grenzwert von 5 g Wirkstoff bejaht wird und der Grenzwert danach 2.800-mal erreicht wurde. Zudem sind alle Angeklagten bereits bestraft worden und wollten durch die Tat eine erhebliche Entlohnung erzielen. Hiernach war selbst unter Heranziehung des vertypten Milderungsgrunds des § 27 StGB ein deutliches Überwiegen der positiven Aspekte für keinen der Angeklagten festzustellen, weswegen aus dem Regelstrafrahmen zu bestrafen war, welcher jedoch entsprechend §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemildert wurde. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung wurde für alle drei Angeklagten zu ihren Gunsten die Erfolglosigkeit ihrer Tat, das Ausbleiben des finanziellen Vorteils, ihre erst kurzfristige Beauftragung sowie die Beschränkungen durch das Haftstatut zu ihren Gunsten berücksichtigt. Zu ihren Lasten wurde für alle Angeklagten insbesondere gewertet, dass es sich um eine harte Droge handelte und die nicht geringe Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG 2.800-mal erreicht war. Für den Angeklagten E. wurde zudem zu seinen Lasten berücksichtigt, dass er schon vielfach und erheblich in Erscheinung getreten ist und auch schon eine dreijährige Jugendstrafe teilverbüßt hat. Die Tat im Dezember 2019 beging er während des Laufs der Bewährungsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts W./ L. vom 18.07.2016. Deren Widerruf drohte bereits wegen der weiteren Verurteilung des Amtsgerichts O1 vom 26.11.2018, durch die der Angeklagte zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten verurteilt worden war. Zwar war letztgenannte Strafe zum Zeitpunkt der hier abgeurteilten Tat noch nicht rechtskräftig, doch hatte sich der Angeklagte von der von der Verurteilung ausgehenden Warnfunktion nicht davon abhalten lassen, die weitere, hier abgeurteilte Tat zu begehen. Bezüglich des Angeklagte A. hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass auch er vorbestraft ist und durch das Amtsgericht O1 mit Urteil vom 17.08.2018 schon zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt worden war, wobei er insoweit auch als Bewährungsversager anzusehen ist, weil jene Strafe auf 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt war. Jene Strafe war – wenn auch noch nicht rechtskräftig – in die weitere Verurteilung des Amtsgerichts L. einbezogen worden, das den Angeklagten mit Urteil vom 27.08.2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten verurteilte. Der Angeklagte A. beging die vorliegend abgeurteilte Tat nur wenige Monate nach jener Verurteilung und ließ sich von der von ihr – auch ohne Rechtskraft – ausgehenden Warnfunktion nicht beeindrucken. Hinsichtlich des Angeklagten M. hat die Kammer über die oben aufgeführten, für alle Angeklagten geltenden Strafzumessungserwägungen hinaus berücksichtigt, dass er vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch schon zu Jugendstrafe verurteilt wurde, welche aber zur Bewährung ausgesetzt und in der Folge erlassen werden konnte. In den letzten Jahren war es nur noch zu Verurteilungen zu Geldstrafen gekommen. Soweit der Angeklagte am 11.11.2019 – nur wenige Wochen vor der hier abgeurteilten Tat – eine Kokainbergung organisierte, war die diesbezügliche Strafe in das vorliegende Urteil einzubeziehen. Insoweit wurde aber berücksichtigt, dass die von der Festnahme seines Bergungsteams ausgehende Warnfunktion ihn nicht von der Begehung der neuerlichen Tat abgehalten hat. Schließlich wurde zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Mitangeklagten in das Geschehen verstrickt hat. Die Kammer hat danach hinsichtlich des Angeklagten E. auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten erkannt. Hinsichtlich des Angeklagten A. hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt. Die Kammer hat von der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 21.04.2020 gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 HS 1 StGB abgesehen, da es aufgrund der Verschiedenheit des mitabgeurteilten Verkehrsdelikts angemessen ist, den Angeklagten an seinem Vermögen zu treffen. Im Hinblick auf die Angeklagten E. und A. waren Gesamtstrafenbildungen nicht vorzunehmen, da deren Voraussetzungen nicht vorlagen. Bezüglich des Angeklagten M. hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren erkannt. Hinsichtlich des Angeklagten M. hatte die Kammer die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.08.2020, rechtskräftig seit dem 25.08.2020, gemäß § 55 StGB einzubeziehen, da die in diesem Verfahren abgeurteilte Tat vor der Verurteilung des Landgerichts lag, weswegen sie schon in jenem Verfahren hätte mitabgeurteilt werden können. Ausgehend von der Einsatzstrafe der in jenem Urteil verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten hat die Kammer unter erneuter Abwägung der aufgeführten Strafzumessungserwägungen und jenen des Landgerichts H., insbesondere unter Berücksichtigung des in jenem Verfahren abgelegten umfänglichen Geständnisses vor dem Hintergrund des zwischen beiden Taten bestehenden engen zeitlichen und kriminologischen Zusammenhangs diese nur maßvoll erhöht und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten erkannt. VI. Gemäß § 74 StGB waren hinsichtlich der Angeklagten E. und A. die von ihnen am 15.12.2019 im Smart jeweils hinterlassenen Mobiltelefone IPhone X (Barcode: 505 001 2495 269) als Tatmittel einzuziehen, da diese zur Vorbereitung der Tat und insofern insbesondere zur Verabredung untereinander verwendet worden waren. Darüber hinaus waren hinsichtlich aller Angeklagten gemäß § 74 StGB das Verpackungsmaterial der Sporttaschen, die sechs Knarrensätze, die fünf Teleskopknarren, der Kaufbeleg über die Sporttaschen vom 05.12.2019, zwei SIM-Kartenträger, drei Paar Feinmechanikerhandschuhe, eine Taschenlampe, eine gelbe Tasche mit Werkzeug, der Zettel mit der Anschrift D. Straße (alles Barcode: ), fünf schwarze Sporttaschen (Barcode: ) sowie ein Hammer (Barcode: ) als Tatmittel einzuziehen. Hinsichtlich des Angeklagten M. war zudem die Einziehungsentscheidung nach §§ 33 BtMG, 73, 73 c, 74 StGB aus dem Urteil des Landgerichts H. vom 18.08.2020 aufrecht zu erhalten, demzufolge 1.000 € als Wertersatz, ein Encro-Handy BQ Aquaris sowie 53 sichergestellte Kokainpakete eingezogen wurden. VII. Den von der Verteidigung bedingt gestellten Beweisanträgen war nicht nachzukommen: 1. Beweisantrag hinsichtlich des Zeugen S. B3 (Anlage 16 vom Hauptverhandlungsprotokoll vom 23.12.2021) Der Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagten A. auf Ladung und Vernehmung des Geschäftsführers des A. Centers auf dem S. Damm zum Beweis der Tatsache, dass im A. C. auf dem S. Damm Ende 2019 pro Woche mindestens eine zweistellige Anzahl von Reisetaschen verkauft wurde und es sich um in Massenware produzierte und verkaufte Taschen handelt, war gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO abzulehnen, da die zu erweisende Tatsache für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ist. Denn selbst für den Fall, dass der Zeuge dies bezeugt hätte, hätte die Kammer hieraus nicht geschlossen, dass die am 13.12.2019 auf dem Gelände des Fruchtkontors aufgefundenen drei Reisetaschen sowie die am 15.12.2019 in der Nähe des PKW Smart aufgefundenen zwei Reisetaschen nicht den Angeklagten hätten zugeordnet werden können. Auch die Kammer geht davon aus, dass Reisetaschen ein Massenprodukt sind. Vorliegend gibt es aber deutliche – oben im Rahmen der Beweiswürdigung aufgeführte – Anhaltspunkte, die trotz des Umstands, dass es sich generell um Massenware handelt – eine konkrete Zuordnung der insgesamt fünf sichergestellten Taschen zu den Angeklagten ermöglichen. Zunächst handelte es sich nicht nur um beliebige Reisetaschen, sondern jeweils um größere und ungenutzte schwarze Reisetaschen mit Trolleyfunktion. Für die beiden am 15.12.2019 in der Nähe des Smarts zusammen aufgefundenen Taschen folgt eine Zuordnung bereits aus dem Umstand, dass an einem Griff einer der Taschen die DNA des Angeklagten A. nachgewiesen werden konnte (s.o.). In der Nähe der Taschen wurde der geparkte Smart aufgefunden, den der Angeklagte A. zusammen mit E. angemietet hatte und in dem u.a. ihre darin zurückgelassenen Privathandys, Jacken und Haus- sowie Fahrzeugschlüssel für andere Fahrzeuge sichergestellt werden konnten, wobei das Fahrzeug selbst nicht verschlossen war und der Schlüssel zur Vorbereitung einer schnellen Abfahrt im Zündschloss steckte. Kurz zuvor waren zwei Eindringlinge am Fruchtkontor beobachtet worden, die sodann geflüchtet waren. Im Fahrzeug wurden u.a. auch Werkzeuge aufgefunden, die sich in Zusammenhang mit der Öffnung der Wartungsklappen von Kühlcontainern bringen ließen, hinter denen in einer Vielzahl von Fällen Kokainpakete versteckt werden, die nach ihrer Bergung u.a. durch Reisetaschen wie die gefundenen abtransportiert werden können, wobei sich auf dem Fruchtkontor eine größere Anzahl solcher Kühlcontainer befindet. Die Verbindung der Angeklagten zu den nur zwei Tage zuvor sichergestellten drei Reisetaschen, wobei zuvor wiederum zwei Personen auf das Fruchtkontor eingedrungen und nach ihrer Entdeckung geflüchtet waren, beruht insbesondere darauf, dass jene drei Taschen identische Modelle eines Trolleymodells der Firma ProWorld waren, für die passende Verpackungen unter Angabe von Modell und Hersteller im Smart gefunden werden konnten. Zudem ergab eine ebenfalls im Smart sichergestellte Rechnung des A. C. S. Damm, dass dort am 05.12.2019 – und damit vor beiden Tatzeitpunkten – sechs Taschen zu je 39.95 € angekauft worden waren. Vor diesem Hintergrund ist die Anzahl u.a. durch das A. Center verkaufter Reisetaschen Ende 2019 nicht geeignet, die durch die Kammer vorgenommene konkrete Zuordnung der sichergestellten Taschen zu den Angeklagten zu beeinflussen. 2. Beweisantrag auf Verlesung von zwischen E. und A. ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten vom 19.11.2019 (Anlage 17 vom Hauptverhandlungsprotokoll vom 12.01.2022). Dem Antrag der Verteidigerin des Angeklagten E. musste die Kammer nicht nachkommen, da die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Angeklagte A. den Angeklagten E. bereits zu diesem Zeitpunkt, dem 19.11.2019, gebeten hatte, ihm bei der Anmietung eines Fahrzeugs behilflich zu sein, „weil er tot sei ohne Auto“ und „jeden Tag Taxi zu teuer“ sei, bereits erwiesen ist im Sinne von § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 StPO. Die Kammer geht bereits aufgrund der eingeführten Mietverträge der Firma S1 davon aus, dass ein erster, später ausgetauschter Smart bereits am 19.11.2019 angemietet wurde, wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anmietung mit dem Ziel erfolgte, ein Fahrzeug für die abgeurteilte versuchte Kokainbergung zur Verfügung zu haben, wogegen bereits der zeitliche Abstand spricht. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.