Entscheidung
I ZB 10/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:020223BIZB10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:020223BIZB10.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 10/22 vom 2. Februar 2023 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2023 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin beschlossen: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechts- beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegen- standswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Die Schuldnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Der Antrag ist als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen, weil es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt. Über einen solchen Antrag hat nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu ent- scheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]). III. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbe- schwerdeverfahren ist auf 10.000 € festzusetzen. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert zu bestimmen, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Ausgangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig der Wert der Hauptsache (vgl. Gierl in Mayer/ Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 25 Rn. 23 mwN). Im Streitfall hat das Landgericht den 1 2 3 4 - 3 - Wert des Verfahrens der einstweiligen Verfügung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf 10.000 € festgesetzt. Dieser Wert ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch als Gegenstandswert für das Rechtsbe- schwerdeverfahren festzusetzen. IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG). Schmaltz Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 12.11.2021 - 9 O 202/21 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2022 - 15 W 3/22 - 5