Leitsatz
VI ZB 79/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260923BVIZB79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260923BVIZB79.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 79/21 vom 26. September 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 542 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 2, § 890 a) Die Begrenzung des Instanzenzugs durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt nur für das Verfügungsverfahren selbst, nicht hingegen für selbständige und mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltete Verfahren, die sich an das Verfügungsverfahren anschließen, wie beispielsweise das Kostenfestsetzungsverfahren oder Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO. b) Zum Schutzumfang eines titulierten Unterlassungsgebots (hier: Verbot be- stimmter die Privatsphäre beeinträchtigender Äußerungen). BGH, Beschluss vom 26. September 2023 - VI ZB 79/21 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein, Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juli 2021 aufgehoben und der Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 9. April 2020 abgeändert. Der Antrag der Gläubiger auf Festsetzung eines Ordnungsgelds wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Gläubiger. Der Gegenstandswert wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe: I. Durch Beschluss vom 23. Januar 2020 untersagte das Landgericht Berlin der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der ge- setzlichen Ordnungsmittel, über eine neue Liebesbeziehung zwischen den Gläu- bigern zu berichten, insbesondere zu behaupten oder zu verbreiten - "Kann diese Liebe gut gehen?" - "Beide kommen aus langen Beziehungen, beide sind erfolgreich - auf den ersten Blick passt alles. Doch da gibt es ein Problem ..." 1 - 3 - - "Hat sich da etwa klammheimlich ein neues Traumpaar der deutschen Musikszene gefunden? Schon seit Monaten sollen L.[...] M. [...] und M.[...] F.[...] zusammen sein. Ihr sehr unterschiedlicher Umgang mit Öf- fentlichkeit birgt allerdings reichlich Konfliktpotential ... Oberflächlich be- trachtet sind die beiden perfekt füreinander." - "Sie verstehen sich schon länger bestens, im Sommer soll dann aus Freundschaft Liebe geworden sein" - "Aus ihrem Umfeld heißt es: 'M.[...] gibt ihr Boden und ist ein erwachse- ner Mensch, das war in ihrer anderen Beziehung am Ende nicht mehr so'. Klingt eigentlich vielversprechend. Man kann für die beiden nur hof- fen, dass die Gegensätze am Ende nicht die Gemeinsamkeiten über- trumpfen ..." - "DREAM TEAM - seit dem Sommer sollen M.[...] und L.[...] ein Paar sein. Die Fans warten auf offizielle Infos", wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift "Closer" Nr. 4 vom 15. Januar 2020 auf den Seiten 12 und 13 unter der Überschrift "Kann diese Liebe gutgehen?". In diesem Artikel wird unter Berufung auf Insider berichtet, dass aus der zwischen den Gläubigern schon seit längerem bestehenden Freundschaft eine Liebesbeziehung geworden sein solle. Unter Hinweis darauf, dass ihr sehr unter- schiedlicher Umgang mit der Öffentlichkeit reichlich Konfliktpotential berge, wird die Frage aufgeworfen, ob die Gläubiger zueinander passen. In einem mit den Worten "Oberflächlich betrachtet sind die beiden perfekt füreinander" eingeleite- ten Absatz werden zunächst Gemeinsamkeiten der Gläubiger geschildert. Es heißt dort: "Beide sind erfolgreiche Sänger, arbeiten seit fünf Jahren für dieselben TV-Formate und haben einen ähnlichen Humor. Sie verstehen sich schon länger bestens ...". Wenig später wird ausgeführt: "Anders als M.[...] scheut L.[...] sich nicht, ihre Gefühle und Gedanken per Social Media mit den Fans zu teilen, plau- dert auch in Interviews öfter mal private Befindlichkeiten aus (CLOSER berich- tete). Ob M.[...] auf Dauer mit so viel Offenheit klar kommt? Ob L.[...] sich ihm 2 - 4 - zuliebe etwas zurücknimmt? Aus ihrem Umfeld heißt es: 'M.[...] gibt ihr Boden und ist ein erwachsener Mensch, das war in ihrer anderen Beziehung am Ende nicht mehr so.' Klingt eigentlich vielversprechend. Man kann für die beiden nur hoffen, dass die Gegensätze am Ende nicht die Gemeinsamkeiten übertrumpfen ...". Die Beschlussverfügung wurde der Schuldnerin am 28. Januar 2020 zuge- stellt. In der Ausgabe Nr. 6 der von der Schuldnerin verlegten Wochenzeitschrift "InTouch" vom 30. Januar 2020 veröffentlichte diese auf Seite 17 einen Artikel mit der Überschrift "Heimliche Verlobung?", den sie auf der Titelseite mit der Schlagzeile "Verdächtiger Ring! Geht es bei ihrer neuen Liebe jetzt ganz schnell?" ankündigte. In dem Artikel wird über ein von der Gläubigerin auf Insta- gram veröffentlichtes Video berichtet. Es heißt darin unter anderem "Und die Dreharbeiten für 'The Voice Kids' stünden jetzt an, erzählt sie, während sie dabei mit der Hand vor der Linse herumgestikuliert. Und genau damit könnte sie unge- wollt die dicksten News verraten haben, ohne ein Wort zu sagen. Denn an ihrem rechten Ringfinger glitzert plötzlich ein Klunker. Hat sich L.[…] etwa blitz-verlobt? Möglich wär's, schließlich wurde L.[…] zuletzt mit ihrem Kollegen M.[…] F.[…] (36) in Verbindung gebracht. Offiziell bestätigt ist aber noch nix, auch wenn die beiden nun schon öfter ganz privat zusammen gesehen wurden. Und jetzt der verdächtige Ring … Aber L.[…] will wohl nicht zu viel verraten. Denn auffällig ist: nach kurzer Zeit löschte die Sängerin ihre Story wieder und lud eine neue hoch. Mit demselben Text - aber diesmal ohne ihre Hände im Bild …". In der Ausgabe Nr. 9 der von der Schuldnerin verlegten Wochenzeitschrift "Woche heute" vom 19. Februar 2020 veröffentlichte diese einen Artikel mit der Überschrift "Burn-out mit 25". Anlass der Berichterstattung war ein in dem ZEIT- Podcast "Frisch an die Arbeit" veröffentlichtes Interview mit der Gläubigerin. In 3 4 - 5 - dem Artikel werden anlässlich des Interviews gemachte Aussagen der Gläubige- rin wörtlich wiedergegeben und unter anderem ausgeführt: "Also entschied sie, die Notbremse zu ziehen, endlich einmal in sich hineinzuhören. Das war natürlich nicht leicht. Doch mit Kollegen und guten Freunden, damals vielleicht auch schon ihrem heutigen Partner M.[…] F.[…] (37), gelingt es L.[…], sich zu erden. 'Irgend- wann hatte ich nicht mehr nur den internen Blick. Das war wichtig!' Heute würde L.[…] es nie mehr so weit kommen lassen." In der Ausgabe Nr. 10 der von der Schuldnerin verlegten Zeitschrift "Clo- ser" vom 26. Februar 2020 veröffentlichte diese einen Artikel mit der Überschrift "Plötzlich GETRENNT", in dem über den gemeinsamen Auftritt der Gläubiger an- lässlich der Deutschlandpremiere des Animationsfilms "Trolls" berichtet und der im Inhaltsverzeichnis mit den Worten "L.[…] M.[…] & M.[…] F.[…] - Plötzlich auf Abstand" angekündigt wurde. Der Artikel ist mit der Unterüberschrift versehen: "Was ist los bei L.[…] und M.[…]? Die seltsamen Szenen in Berlin …". In dem Artikel heißt es unter anderem: "Seit Wochen diskutiert halb Deutschland über diese innige Promi-Freundschaft: M.[…] F.[…] (37) und L.[…] M.[…] (28). Ver- gangene Woche hatten sie jetzt endlich (!) ihren ersten gemeinsamen Auftritt. Und der ging komplett schief! Sie kennen sich seit Jahren, waren lange nur Kol- legen - doch mittlerweile verbindet die beiden eine besondere Beziehung. … Wer jedoch vergangene Woche zur Premiere des US-Animationsfilms 'Trolls' mit in- ternationalen Stargästen … kam, könnte denken, dass die beiden sich spinne- feind sind: Auf dem roten Teppich taten L.[…] und M.[…] so, als würden sie sich nicht kennen. Sie hielten Abstand, würdigten sich kaum eines Blickes, für ein Foto zu zweit wollten sie gar nicht posieren. … Auf einem Gruppenfoto suchten sie den größtmöglichen Abstand voneinander. Ist diese besondere Freundschaft etwa schon wieder vorbei?" 5 - 6 - In der Ausgabe Nr. 11 der Zeitschrift "Closer" vom 4. März 2020 veröffent- lichte die Schuldnerin einen Artikel mit der Überschrift "L.[…] M.[…] (28) Sie will Mami sein". Darin heißt es unter anderem: "In einem Interview mit dem Redakti- onsnetzwerk Deutschland (RND) sagt L.[…] M.[…] (28) jetzt: 'Ich werde ja in die- sem Jahr 30.' … Es gefällt ihr, 'eine Person zu sein, an der andere sich ein wenig orientieren können'. Und auf die Frage, ob sie Mutter werden will, sagt sie: 'Na- türlich, auf jeden Fall. Ich würde gerne Mama werden. Ich liebe es sehr, für die Kinder da zu sein - musikalisch und auch persönlich'. Wie toll! Bleibt nur eine ziemlich wichtige Frage. Hat L.[…] für diesen ganz besonderen Wunsch über- haupt schon den richtigen Partner gefunden? Mit M.[…] (37) verbindet sie zwar eine besondere Freundschaft. Ob ihr Gesangskollege […] sich von ihrem Traum allerdings wirklich angesprochen fühlt, steht in den Sternen. Seit die beiden näm- lich gemeinsam in der Gerüchteküche schmoren, gehen sie sich zumindest in der Öffentlichkeit aus dem Weg." Auf Antrag der Gläubiger hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 20.000 € wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Ver- fügung vom 23. Januar 2020 verhängt. Das Kammergericht hat die sofortige Be- schwerde der Schuldnerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ih- ren Antrag auf Zurückweisung des Ordnungsgeldantrags weiter. II. Nach Auffassung des Kammergerichts hat das Landgericht gegen die Schuldnerin zu Recht gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 € verhängt. Die Schuldnerin habe durch die Berichterstattungen vom 6 7 8 - 7 - 30. Januar, 19. Februar, 26. Februar und 4. März 2020 schuldhaft gegen das in Rede stehende Unterlassungsgebot verstoßen. Der Kern der untersagten Verlet- zungshandlung liege darin, dass die Schuldnerin über eine vermeintliche Liebes- beziehung der Gläubiger berichtet habe. Die beanstandeten Äußerungen in den Folgeveröffentlichungen seien damit kerngleich. Weder der unterschiedliche Be- richterstattungsanlass noch das jeweilige Berichterstattungsthema oder die Art und Weise der Befassung mit der Verbindung zwischen den Gläubigern hätten eine Änderung der Umstände in einem solchen Ausmaß zur Folge gehabt, dass die Kerngleichheit der Äußerungen entfiele. In sämtlichen beanstandeten Berichterstattungen werde die Behauptung aufgestellt, die Gläubiger seien eine Liebesbeziehung eingegangen. Bei keiner der beanstandeten Berichterstattungen hätten sich wesentliche, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Gesichtspunkte geändert. Dies gelte auch für die Ersetzung des auf der Instagram-Seite der Gläubigerin veröffentlichten Vi- deos, in dem ihre Hände mit einem Ring eingeblendet gewesen seien, durch ein anderes Video, worüber in dem Artikel vom 30. Januar 2020 berichtet werde. Ebenso wenig habe sich ein abwägungsrelevanter Umstand dadurch geändert, dass in dem ZEIT-Podcast ein Interview mit der Gläubigerin veröffentlicht worden sei. Es habe an einem sachbezogenen Anlass gefehlt, den Gläubiger in der Be- richterstattung vom 19. Februar 2020 aus dem Kollektiv der "Kollegen und guten Freunde" hervorzuheben, mit denen es der Gläubigerin gelungen sei, "sich zu erden". Auch stelle der Umstand, dass sich die Gläubiger bei einem gemeinsa- men öffentlichen Auftritt am 17. Februar 2020 nicht nebeneinander gestellt hät- ten, keine Änderung eines im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden we- sentlichen Gesichtspunkts dar. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Be- richterstattung sei das Verhalten der Gläubiger bei der Deutschlandpremiere des 9 - 8 - Films "Trolls" unerheblich. Gleiches gelte für die Äußerungen der Gläubigerin ge- genüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland über das Bestehen eines abstrakten Kinderwunsches. Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob und in welchem Umfang die Kerntheorie auf das Recht der Wortberichterstattung übertragbar sei. III. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. Ihrer Statthaf- tigkeit steht entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht entge- gen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einst- weiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, Rn. 9). Diese Begrenzung gilt nur für das Verfügungsverfahren selbst, nicht hingegen für Verfahren, die sich an das Verfügungsverfahren anschließen, wie beispielsweise das Kostenfestsetzungs- verfahren oder Verfahren über einen Anspruch nach § 945 ZPO oder über die Zulassung eines ausländischen Arrestbefehls zur Vollstreckung (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, GRUR 2008, 639 Rn. 6 - Kosten eines Abwehrschreibens; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8 - Consulente in marchi; vom 16. Mai 1979 - VIII ZB 8/79, BGHZ 74, 278, juris 10 11 12 - 9 - Rn. 5; Cepl/Voß/Bacher, ZPO, 3. Aufl., § 542 Rn. 7; MünchKommZPO/Krüger, 6. Aufl., § 542 Rn. 14; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 20. Aufl. § 542 Rn. 5). Um eine derartige rechtsbeschwerdefähige Folgesache handelt es sich auch bei dem Ord- nungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Novem- ber 2022 - I ZB 10/22, GRUR 2023, 364, juris Rn. 6, 10; vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, juris; vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, GRUR 2012, 427, juris Rn. 1, 6; vom 22. Januar 2009 - I ZB 115/07, BGHZ 180, 72, Rn. 1, 5). Es ist als selbständiges Verfahren mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltet (§ 793 ZPO, vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, GRUR 2008, 639 Rn. 6 - Kosten eines Abwehrschreibens; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Schuldnerin durch die Veröffentlichungen vom 30. Januar, 19. Februar, 26. Februar und 4. März 2020 nicht gegen das durch die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 23. Januar 2020 titulierte Unterlas- sungsgebot verstoßen. Die beanstandeten Äußerungen über die Gläubiger wer- den vom Schutzumfang des Unterlassungsgebots nicht umfasst. a) Ob ein beanstandetes Verhalten von einem gerichtlichem Unterlas- sungsgebot erfasst wird, hat das für die Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Prozessgericht durch Auslegung des Vollstreckungstitels zu beurtei- len. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszu- gehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und die An- trags- oder Klagebegründung heranzuziehen. Umstände, die außerhalb des Ti- tels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungs- verfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es ohne Be- deutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche der Gläubigerin zustehen (vgl. 13 14 - 10 - BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZR 98/21, GRUR 2023, 839 Rn. 9; BVerfG, GRUR 2022, 1089 Rn. 19; jeweils mwN). b) Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend angenom- men hat, umfasst das in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot be- stimmter Äußerungen nicht nur wortgleiche Wiederholungen. Es greift vielmehr grundsätzlich auch dann, wenn die verbotenen Äußerungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Berichterstattung sind, sofern etwaige Abweichungen den Aussagegehalt im Kern unberührt lassen (vgl. Senatsurteile vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 44; vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08, AfP 2009, 406 Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97, juris Rn. 10). Denn das Verbot bezieht sich auf den Inhalt der zu unterlassenden Äußerung und weniger auf ihre konkrete Formulierung im Einzel- fall. Würden nur identische Äußerungen die Rechtsfolge des § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO auslösen, wäre die effektive Durchsetzung von auf Unterlassung von Äuße- rungen gerichteten Ansprüchen wesentlich erschwert und ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfrei- heit nicht gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97, juris Rn. 10; vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04, GRUR 2007, 618, juris Rn. 20 zum Wettbewerbsrecht). c) Nach diesen Grundsätzen fallen die Veröffentlichungen vom 30. Januar, 19. Februar, 26. Februar und 4. März 2020 nicht unter den Verbotstenor. aa) Durch die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 23. Januar 2020 ist der Schuldnerin untersagt worden, über eine neue Liebesbeziehung zwischen den Gläubigern zu berichten, insbesondere im Einzelnen wiedergegebene Aus- sagen zu behaupten oder zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift "Closer" vom 15. Januar 2020 auf den Seiten 12 und 13 unter der Überschrift 15 16 17 - 11 - "Kann diese Liebe gutgehen?". Hiermit ist der Schuldnerin nicht generell verbo- ten worden, über eine Liebesbeziehung zwischen den Gläubigern zu berichten; ihr ist kein abstraktes Themenverbot auferlegt, sondern - wie im Senatsurteil vom 11. Dezember 2012 (VI ZR 314/10, AfP 2013, 57, juris Rn. 32) im Hinblick auf die erforderliche Abwägung zwischen dem Recht des von einer Berichterstattung Be- troffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht der Presse auf Mei- nungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerun- gen gefordert - lediglich eine erneute Berichterstattung in einem konkreten Kon- text untersagt worden ("wenn dies geschieht wie"). bb) Die Äußerungen der Schuldnerin in den Veröffentlichungen vom 30. Januar, 19. Februar, 26. Februar und 4. März 2020 unterscheiden sich in Be- zug auf Inhalt und Kontext aber erheblich von den verbotenen Äußerungen. Wäh- rend in dem der Verbotsverfügung zugrundeliegenden Artikel in der Zeitschrift "Closer" vom 15. Januar 2020 unter Berufung auf Insider über das Bestehen ei- ner Liebesbeziehung zwischen den Gläubigern und darüber spekuliert wird, ob sie zusammenpassen, befassen sich die Veröffentlichungen der Schuldnerin vom 30. Januar, 19. Februar, 26. Februar und 4. März 2020 jeweils mit einem Verhalten der Gläubigerin, mit dem sie sich gezielt an die Öffentlichkeit gewandt oder das sie in der Öffentlichkeit gezeigt hat. So ist Gegenstand der Berichter- stattung vom 30. Januar 2020 ein von der Gläubigerin auf Instagram veröffent- lichtes und wenig später wieder entferntes Video, das einen zuvor nicht vorhan- denen Ring an ihrem rechten Ringfinger erkennen lässt. Im Artikel vom 19. Feb- ruar 2020 wird über ein in dem ZEIT-Podcast "Frisch an die Arbeit" veröffentlich- tes Interview mit der Gläubigerin berichtet. Die Berichterstattung vom 4. März 2020 befasst sich mit einem Interview der Gläubigerin mit dem Redaktionsnetz- werk Deutschland und ihrem darin geäußerten Kinderwunsch. Gegenstand des Artikels vom 26. Februar 2020 schließlich ist das Verhalten der Gläubiger bei ih- rem öffentlichen Auftritt anlässlich der Deutschlandpremiere des Animationsfilms 18 - 12 - "Trolls". Aufgrund dieser Unterschiede in Bezug auf Inhalt und Kontext können die Äußerungen der Schuldnerin in den Veröffentlichungen vom 30. Januar, 19. Februar, 26. Februar und 4. März 2020 weder als identische noch als sinn- gemäße Wiederholung der verbotenen Aussagen angesehen werden. d) Ob im Bereich der Wortberichterstattung über die unter b) dargestellten Grundsätze hinaus die im Wettbewerbs‑, Urheber- und Markenrecht geltende Kerntheorie zur Anwendung kommt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (vgl. bereits Senatsurteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, AfP 2019, 153 Rn. 18 f. mwN). Denn auch unter Heranziehung der Kerntheorie erstreckt sich das in der Beschlussverfügung des Landgerichts vom 23. Januar 2020 titulierte Verbot nicht auf die verfahrensgegenständlichen Äußerungen der Schuldnerin. aa) Nach der Kerntheorie umfasst das in einem Unterlassungstitel ausge- sprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hin- aus auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen, in denen das Charakte- ristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Das gilt auch dann, wenn das Verbot - wie im Streitfall - auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2022 - I ZR 98/21, GRUR 2023, 839 Rn. 10; vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11, GRUR 2013, 1071 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2022 - 1 BvR 1021/17, GRUR 2022, 1089 Rn. 22; jeweils mwN). Kern der konkreten Verletzungsform sind dabei die Elemente, die eine Verhaltensweise zur Verletzungshandlung machen, also das, was für den Unrechtsgehalt der konkreten Verletzungsform rechtlich charakteris- tisch ist und ihre Rechtswidrigkeit begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Ok- tober 2022 - I ZR 98/21, GRUR 2023, 839 Rn. 8, 10; Urteile vom 29. Juni 2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909, juris Rn. 31 ff. - Filialleiterfehler; vom 15. De- zember 1999 - I ZR 159/97, GRUR 2000, 337, juris Rn. 22 a.E.- Preisknaller; Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, juris Rn. 19; 19 20 - 13 - Fritzsche in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 5. Aufl., § 79 Rn. 12; Engels/Stulz-Herrnstadt, AfP 2009, 313, 319). Das Charakteristische der Verletzungshandlung, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung maßgeblich ist, ist allerdings auf das be- schränkt, was bereits Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen und in die Verurteilung einbezogen worden ist. Fehlt es hieran, muss die Zuordnung einer Handlung zum Kernbereich des Verbots unterbleiben (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 13. Oktober 2022- I ZR 98/21, GRUR 2023, 839 Rn. 11; vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11, GRUR 2013, 1071 juris Rn. 14; vom 3. April 2014 - I ZB 42/11, GRUR 2014, 706 Rn. 13 - Reichweite des Unterlassungsgebots; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2022 - 1 BvR 1021/17, GRUR 2022, 1089 Rn. 30). Die Kerntheorie beschränkt sich darauf, ein im Kern feststehendes und bei dessen sachgerechter Auslegung auch eine abweichende Handlung bereits umfassendes Verbot auf Letztere anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 42/11, GRUR 2014, 706 Rn. 13; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbs- rechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 57 Rn. 14). Eine weiter ge- hende Titelauslegung ist dagegen im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO und das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot un- statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 42/11, GRUR 2014, 706 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2022 - 1 BvR 1021/17, GRUR 2022, 1089 Rn. 25, 28; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 12 Rn. 5.4; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 57 Rn. 14; Meyer in Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., 40. Abschnitt, Rn. 36). bb) Nach diesen Grundsätzen sind die nunmehr beanstandeten Äußerun- gen der Schuldnerin auch unter Heranziehung der Kerntheorie vom Schutzum- 21 22 - 14 - fang des titulierten Verbots nicht erfasst. Die vorgenommene Auslegung des Un- terlassungstitels durch das Beschwerdegericht verkennt den Kern der verbote- nen Handlung und verlässt den durch den Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gezogenen Bereich zulässiger Auslegung des Verbotstitels. (1) Wie bereits ausgeführt ist der Schuldnerin durch die Beschlussverfü- gung des Landgerichts vom 23. Januar 2020 untersagt worden, über eine neue Liebesbeziehung zwischen den Gläubigern zu berichten, wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift "Closer" vom 15. Januar 2020 unter der Überschrift "Kann diese Liebe gutgehen?". Das Verbot ist ausweislich der Antragsbegründung vom 23. Januar 2020, die sich das Landgericht in der Beschlussverfügung zu Eigen gemacht hat, auf eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gläubiger in der Ausprägung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre ge- stützt, dem in der Abwägung der Vorrang gegenüber den widerstreitenden Inte- ressen der Schuldnerin gebühre und deshalb zur Rechtswidrigkeit der Äußerun- gen führe. Die Gläubiger hätten eine zwischen ihnen bestehende Liebesbezie- hung nicht bekannt gegeben und auch im Übrigen kein Verhalten gezeigt, das als Selbstöffnung in Bezug auf ihren Beziehungsstatus bewertet werden könne. Es bestehe kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der angegriffenen spekulierenden Berichterstattung über das Beziehungsleben der Gläubiger. Sie befriedige allein das Unterhaltungsinteresse der Leserschaft an privaten Details aus dem Leben der Gläubiger. Ein darüber hinaus gehender Bezug zu einer all- gemein interessierenden Sachdebatte sei dem Artikel nicht zu entnehmen. (2) Gegen dieses Unterlassungsgebot verstoßen die verfahrensgegen- ständlichen Veröffentlichungen der Schuldnerin auch unter Heranziehung der Kerntheorie nicht. Sie stellen keine kerngleichen Abwandlungen der ursprüngli- chen Verletzungshandlung dar. 23 24 - 15 - (a) Der Kern der ursprünglichen Verletzungshandlung liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht (lediglich) darin, dass die Schuldnerin über eine vermeintliche neue Liebesbeziehung der Gläubiger berichtet hat. Die- ser Umstand allein war im Erkenntnisverfahren nicht maßgeblich für die An- nahme der Rechtswidrigkeit der untersagten Äußerungen. Charakteristisch und ausschlaggebend für die Annahme der Rechtswidrigkeit seitens des Landge- richts war vielmehr der Umstand, dass sich die die Privatsphäre der Gläubiger tangierenden Äußerungen nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen ließen und die Rechte der Schuldnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG deshalb in der Abwägung hinter dem Schutzinteresse der Gläubiger zurückzutreten hätten. (b) Die Frage, ob sich die die Beziehung zwischen den Gläubigern thema- tisierenden und deshalb ihre Privatsphäre berührenden Äußerungen der Schuld- nerin in den Veröffentlichungen vom 30. Januar, 19. Februar, 26. Februar und 4. März 2020 durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen, was nur auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann, war aber nicht - auch nicht implizit - Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren. Wie bereits ausgeführt unterscheiden sich die Äußerungen in den Veröf- fentlichungen vom 30. Januar, 19. Februar, 26. Februar und 4. März 2020 in Be- zug auf Anlass, Kontext und Gegenstand erheblich von den verbotenen Äuße- rungen. Ob diese Unterschiede Auswirkungen auf die Beurteilung des Informa- 25 26 27 - 16 - tionsinteresses der Öffentlichkeit haben, ist im Vollstreckungsverfahren aber nicht zu prüfen. Diese Prüfung kann nur Gegenstand eines neuen Erkenntnisver- fahrens sein. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 09.04.2020 - 27 O 40/20 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.07.2021 - 10 W 1039/20 -