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III ZR 113/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090223UIIIZR113
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090223UIIIZR113.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 113/20 Verkündet am: 9. Februar 2023 Horatschki Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Rich- ter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammen- hang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen der inzwischen insolventen W. - G. und F. AG (im Folgenden: WGF AG). Die WGF AG verfolgte das Geschäftsmodell, Immobilien günstig zu erwer- ben, durch Entwicklungsmaßnahmen aufzuwerten und gewinnbringend zu ver- äußern. Ihre Geschäftstätigkeit finanzierte sie vornehmlich durch acht Hypothe- kenanleihen, welche öffentlich emittiert wurden. Zwei Anleihen über 20 Mio. € und 30 Mio. € wurden planmäßig 2009 und 2011 zurückgezahlt. Sechs Anleihen - A0LDUL, Emissionsvolumen 50 Mio. €; WGFH04, Emissionsvolumen 1 2 - 3 - 50 Mio. €; WGFH05, Emissionsvolumen 100 Mio. €; WGFH06, Emissionsvolu- men 100 Mio. €; WGFH07, Emissionsvolumen 100 Mio. €; WGFH08, Emissions- volumen 50 Mio. € - wurden nicht zurückgezahlt. Die Beklagten bildeten zum Zeitpunkt der Emissionen der Anleihen den Vorstand der WGF AG. Die WGF AG wies in ihrem testierten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 ein Eigenkapital von 4,5 Mio. € aus. Im Jahresverlauf erwarb sie sechs Im- mobilien zum Preis von insgesamt 43,597 Mio. €. Mit notariellen Kaufverträgen vom 28. Oktober 2008 verkaufte sie diese für insgesamt 57,85 Mio. € an drei Fondsgesellschaften (im Folgenden auch: Erwerberkommanditgesellschaften; Fonds), die von ihrer Tochtergesellschaft deboka Deutsche Grund und Boden Kapital AG (im Folgenden: deboka AG) gehalten wurden. Dabei wurden in den Kaufverträgen der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten auf die Erwer- berkommanditgesellschaften jeweils zum 31. Oktober 2008 vereinbart und die Kaufpreise gestaffelt bis zum 31. Oktober 2009 gestundet. Die Stundungen wur- den wiederholt verlängert. In dem am 28. April 2009 testierten Jahresabschluss der WGF AG für das Geschäftsjahr 2008 vom 6. März 2009 wurden die zu Anschaffungskosten in Höhe von 43,597 Mio. € aktivierten Grundstücke ausgebucht und die Kaufpreis- forderungen gegen die Erwerberkommanditgesellschaften in Höhe von 57,85 Mio. € aktiviert, wodurch der Jahresabschluss ein positives Eigenkapital in Höhe von 4,7 Mio. € auswies. Auch in dem am 10. Juni 2010 testierten Jahres- abschluss der WGF AG für das Geschäftsjahr 2009 vom 2. Juni 2010, der ein positives Eigenkapital in Höhe von 7,1 Mio. € auswies, waren die Kaufpreisforde- rungen in Höhe von 57,85 Mio. € aktiviert. Ebenso verhielt es sich in der unge- 3 4 - 4 - prüften Zwischenbilanz der WGF AG zum Stichtag 31. Oktober 2008; die Aktivie- rung der Kaufpreisforderungen in Höhe von 57,85 Mio. € führte dort zu einem Jahresüberschuss von 3,84 Mio. €. Nach Abschluss der notariellen Kaufverträge vom 28. Oktober 2008 ver- öffentlichte die WGF AG einen Wertpapierprospekt unter anderem zu folgender Anleihe: Veröffentlichung des Prospektes Beginn der Zeichnungsfrist Ende der (verlän- gerten) Zeich- nungsfrist WGFH06 03.05.2010 03.05.2010 29.04.2011 Dem Wertpapierprospekt zur Anleihe WGFH06 war der am 28. April 2009 testierte Jahresabschluss der WGF AG vom 6. März 2009 für das Geschäftsjahr 2008 beigefügt. Außerdem enthielt er den ungeprüften Abschluss für das Ge- schäftsjahr 2009. Nachdem die drei Erwerberkommanditgesellschaften die mehrfach ge- stundeten Kaufpreise nicht hatten bezahlen können, trat die WGF AG am 28. Ok- tober 2010 von den Kaufverträgen zurück und nahm dies im Folgejahr zum An- lass, die Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe eines Betrages von 14,253 Mio. € (57,85 Mio. € - 43,597 Mio. €: Differenzbetrag zwischen Kauf- preisforderungen und Anschaffungskosten) wertzuberichtigen. Infolgedessen wiesen die berichtigten und am 13. Mai 2011 testierten Jahresabschlüsse 2008 und 2009 nunmehr eine Überschuldung der WGF AG aus, und zwar der Jahres- abschluss für 2008 einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag in Höhe 5 6 7 - 5 - von 6,6 Mio. € und der Jahresabschluss für 2009 einen solchen in Höhe von 6,8 Mio. €. Gleichzeitig testierten die Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss der WGF AG für 2010, in dem selbst unter Berücksichtigung der vorgenannten Wert- berichtigung ein positives Eigenkapital in Höhe von 11 Mio. € festgestellt wurde. Im Zusammenhang mit der Präsentation des Jahresabschlusses für 2010 veröffentlichte die WGF AG am 6. Juli 2011 eine Pressemitteilung, in der darauf hingewiesen wurde, dass sie für das Geschäftsjahr 2008 eine Wertberichtigung im Zusammenhang mit dem Ausfall von Forderungen an drei Immobilienfonds vorgenommen habe, die bedingt durch die Finanz- und Wirtschaftskrise nicht platziert worden seien. Die Verkäufe an die Fonds seien rückabgewickelt und die dazugehörigen Immobilien erfolgreich einer neuen Verwertung zugeführt worden. Der Pressemitteilung war ein Link auf den vollständig abruf- und herunterladba- ren Geschäftsbericht beigefügt. Im Januar 2012 wurden die berichtigten Jahres- abschlüsse der WGF AG für 2008 und 2009 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Jahresabschluss der WGF AG für das Geschäftsjahr 2011 wies zum 31. Dezember 2011 eine Überschuldung aus. Am 11. Dezember 2012 stellte der Vorstand der WGF AG einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet. Mit Hilfe einer Unternehmensberatung und eines Sachwalters wurde ein Insolvenz- plan ausgearbeitet, der Forderungsverzichte und Stundungen seitens der Gläu- biger der WGF AG vorsah. Nach Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenzplan bestätigte das Amtsgericht Düsseldorf denselben und hob das Insolvenzverfah- ren am 17. September 2013 wieder auf. Nachdem die Restrukturierung misslun- gen war, wurde auf Antrag des Vorstandes der WGF AG vom 11. Februar 2016 8 9 - 6 - am 29. März 2016 erneut das Insolvenzverfahren über das Vermögen der WGF AG angeordnet. Der Kläger erwarb am 17. Februar 2011 über die Börse 120 Anleihen WGFH06 im Nennwert von 60.000 €. Er hat diverse Prospektfehler gerügt und vorgetragen, es habe nie die Absicht zur Erfüllung der Kaufverträge vom 28. Ok- tober 2008 bestanden; diese hätten lediglich der Bilanzmanipulation und Ver- schleierung der schon damals bestehenden Überschuldung der WGF AG ge- dient. Die Beklagten hafteten ihm deshalb aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 45.744,15 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug ge- gen Übertragung aller Rechte an den Anleihen gerichtet ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil, gegen das nur die Beklagten Berufung geführt haben, abgeändert und die Klage insgesamt ab- gewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten ge- gen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 10 11 12 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Relevanz, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: 1. Der Kläger habe gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadenser- satz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklag- ten könne nicht festgestellt werden. Die Beklagten hätten den Kläger nicht vorsätzlich über die Lage der WGF AG im Herbst 2008 getäuscht. Für seine Behauptung, die Kaufverträge vom 28. Oktober 2008 seien nur zum Schein geschlossen worden, um eine damals schon bestehende Überschuldung der WGF AG zu verschleiern, eine ernsthafte Erfül- lungsabsicht habe nie bestanden, sei der Kläger jeden Nachweis schuldig geblie- ben. Der Kläger sei auch im Prospekt nicht vorsätzlich über die mit den Kaufver- trägen vom 28. Oktober 2008 verbundenen Risiken getäuscht worden. Selbst wenn die Gefahr einer Rückabwicklung dieser Verträge nicht hinreichend konkret dargestellt worden und hierin ein Prospektfehler zu sehen sein sollte, wäre den Beklagten allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Auch soweit die Beklagten es unterlassen hätten, zeitnah über den Rück- tritt der WGF AG von den Kaufverträgen am 28. Oktober 2010 zu informieren, sei der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht gerechtfertigt. 2. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dass die Beklagten im Prospekt 13 14 15 16 17 18 - 8 - vorsätzlich unrichtige vorteilhafte Angaben gemacht oder vorsätzlich nachteilige Tatsachen verschwiegen hätten, sei nicht festzustellen. Es fehle bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal einer Unrichtigkeit der Angabe. Eine einen Bilanzposten betreffende Angabe dürfe nur dann als objektiv unrichtig im Sinne des § 264a StGB gewertet werden, wenn die Unrichtigkeit nach fachmännischem Urteil eindeutig sei, eine gegenteilige Auffassung also schlechterdings nicht mehr vertretbar erscheine. Schon dies sei vorliegend nicht festzustellen. Die gewinnbringende Vermarktung von Immobilien im Rahmen der Platzierung von Immobilienfonds sei über lange Zeit ein gut laufendes Konzept gewesen, wie der für Kapitalanlagesachen spezialzuständige Senat aus eigener Anschauung wisse. Die Folgen der Finanzkrise von 2008 für dieses Geschäfts- modell seien von vielen Marktakteuren unterschätzt worden. Die rechtlich gebo- tenen Risikohinweise in den Prospekten gestatteten dabei nicht den Rück- schluss, dass diese Risiken von fachkundiger Seite tatsächlich als so gewichtig betrachtet worden seien, dass eine Teilwertberichtigung zwingend erforderlich gewesen wäre. Dass ein Absehen von einer solchen Wertberichtigung bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung schlechterdings nicht mehr vertretbar gewesen sei, stehe nicht fest. Es fehle aber auch am subjektiven Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs. Ein auf unrichtige vorteilhafte Angaben bezogener Vorsatz der Beklagten sei nicht festzustellen. Insbesondere könne das Vertrauen auf das Testat eines Wirt- schaftsprüfers der Annahme vorsätzlichen Handelns entgegenstehen. Vorlie- gend seien die Jahresabschlüsse 2008 und 2009 ohne Vornahme einer Teil- wertabschreibung auf die dort eingestellten Kaufpreisforderungen testiert wor- den. Vor diesem Hintergrund hätten die Beklagten, die selbst keine Bilanzbuch- 19 20 - 9 - halter seien, das Absehen von einer Teilwertabschreibung jedenfalls für vertret- bar halten können. Für ein kollusives Zusammenwirken der Wirtschaftsprüfer mit den Beklagten zur bewussten Erstellung fehlerhafter Jahresabschlüsse sei dem- gegenüber nichts ersichtlich. II. Diese Erwägungen halten der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB und/oder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht verneint werden. 1. In Kapitalanlagefällen kann der Tatbestand des § 826 BGB dadurch ver- wirklicht werden, dass ein Prospektverantwortlicher Anlageinteressenten mittels eines fehlerhaften oder unvollständigen Prospekts zum Abschluss eines Vertra- ges veranlasst, den sie sonst nicht geschlossen hätten (stRspr, zB BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 12 mwN). Erforderlich ist allerdings, dass das Verhalten des Prospektverantwortlichen als sittenwidrig zu werten ist und er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Beides ist getrennt fest- zustellen (BGH aaO). a) Für die Annahme der Sittenwidrigkeit genügt die Verwendung eines ob- jektiv unrichtigen Prospekts regelmäßig noch nicht (BGH aaO Rn. 21). Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit hinzutreten; besondere Umstände müssen das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmo- ral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH aaO Rn. 16 mwN). Das Vorstandsmitglied einer Kapitalgesellschaft kann eine darauf ange- legte bewusste Täuschung etwa durch Aufstellung und Veröffentlichung eines 21 22 23 - 10 - (grob) fehlerhaften Jahresabschlusses oder Zwischenabschlusses begehen, und zwar unabhängig davon, ob der Abschluss später Bestandteil eines Wertpapier- prospekts geworden ist oder noch werden soll. b) Der gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar wa- ren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (BGH aaO Rn. 25 mwN). 2. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend zunächst entscheidend, ob und ge- gebenenfalls in welchen Punkten der Jahresabschluss der WGF AG für das Ge- schäftsjahr 2008 vom 6. März 2009 und der ungeprüfte Abschluss für das Ge- schäftsjahr 2009 objektive Fehler enthalten, das heißt in welchem Umfang die Ansprüche gegen die Erwerberkommanditgesellschaften werthaltig waren, wobei das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Forderungen zu aktivieren waren, weil die Gefahr auf die Käufer übergegangen und der Ge- winn damit realisiert war (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2022 - III ZR 194/19, WM 2022, 372 Rn. 18 f mwN). a) Nach welchen Grundsätzen die Bewertung von Geldforderungen in der Handelsbilanz vorzunehmen ist, hat der Senat im vorbezeichneten Urteil darge- legt (aaO Rn. 20 ff). Ist eine Forderung risikobehaftet, ist dem durch eine Ab- schreibung nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1, § 253 Abs. 4 HGB Rechnung zu tragen (Senat aaO Rn. 23 mwN). Diese sogenannten zweifelhaften Forderungen 24 25 26 - 11 - sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen (Senat aaO mwN). Dies ist der Wert, mit dem sie wahrscheinlich realisiert werden können, wobei grundsätzlich eine Einzelbewertung vorzunehmen ist. Ein (wegen Ausfallrisikos) unter ihrem Nennbetrag liegender Wert von Geldforderungen kann im Allgemeinen nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Dabei kommt dem Ermessen des Kauf- manns besondere Bedeutung zu. Maßgebend ist, ob ein vorsichtig bewertender Kaufmann nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus den jeweiligen Umstän- den des Einzelfalls die Annahme eines (teilweisen) Forderungsausfalls herleiten darf und muss. Die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungswilligkeit eines Schuld- ners sind dabei individuell nach dessen Verhältnissen zu ermitteln. Allerdings muss die Schätzung eine objektive Grundlage in den am Abschlussstichtag ge- gebenen Verhältnissen finden. Schätzungen, die auf bloßen pessimistischen Prognosen zur zukünftigen Entwicklung beruhen, sind unbeachtlich (Senat aaO mwN). In zeitlicher Hinsicht sind bei der Bewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Ab- schlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwi- schen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Abschlusses be- kanntgeworden sind (sogenannte wertaufhellende Tatsachen). Der zu berück- sichtigende Umstand selbst muss jedoch bereits zum Abschlussstichtag vorge- legen haben; wertbegründende oder wertbeeinflussende Tatsachen, die erst nach dem Abschlussstichtag entstanden sind, müssen dagegen unberücksichtigt bleiben (Senat aaO Rn. 24 mwN). 27 - 12 - b) Die Beurteilung, ob zu den maßgeblichen Zeitpunkten Umstände vorla- gen, die die Abschreibung einer Forderung vonnöten machten, und in welchem Umfang diese gegebenenfalls vorzunehmen war, erfordert demgemäß eine um- fassende Würdigung der Einzelfallumstände, die zumeist besonderen kaufmän- nischen und bilanztechnischen Sachverstand voraussetzt. Deshalb ist im Zivil- prozess in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Be- urteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehaf- teten Forderung geboten, es sei denn, das Gericht verfügt ausnahmsweise selbst über die notwendige besondere Sachkunde und weist die Parteien zuvor hierauf hin (Senat aaO Rn. 25 mwN). Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass die (Einzel-)Bewertung der hier in Rede stehenden Kaufpreisforderungen zu den maßgeblichen Stichtagen keine besondere Sachkunde erforderte. Das Berufungsgericht hat aber weder ein Gut- achten über die Werthaltigkeit der Kaufpreisforderungen gegen die Erwerber- kommanditgesellschaften eingeholt, noch hinreichend dargetan, über die erfor- derliche Sachkunde zu verfügen; der im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB gegebene Hinweis des Berufungssenats, aufgrund seiner Spezial- zuständigkeit für Kapitalanlagesachen und der jahrelangen Befassung mit ein- schlägigen Fällen zu wissen, dass die Auswirkungen der Finanzkrise, in welche hier die Platzierungsbemühungen gefallen waren, auf Immobilienfonds auch in Fachkreisen unterschätzt worden waren, genügt insoweit nicht. Denn jedenfalls hat die Vorinstanz nicht die erforderlichen Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen der Erwerberkommanditgesellschaften (siehe oben Buchst. a) ge- troffen und überdies nicht dargetan, über die notwendige Sachkunde zu verfü- gen. Dementsprechend rügt es der Kläger mit Recht als verfahrensfehlerhaft, 28 29 - 13 - dass die Vorinstanz seinem Vortrag, die Forderungen gegen die drei Fondsge- sellschaften seien zum 31. Dezember 2008 (Bilanzstichtag) zwar formal entstan- den, wegen der völligen Mittellosigkeit der Gesellschaften jedoch nichts wert ge- wesen (Schriftsatz vom 28. Februar 2018, Seite 99 [GA I 218]), die WGF AG habe die Immobilien an die geschlossenen Fonds zu "Mondpreisen" verkauft (Schriftsatz vom 28. Februar 2018, Seite 105 f [GA I 224 f] mit Beweisantritt "Gut- achten eines von der Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachver- ständigen"), die Verkäufe an die drei Fondsgesellschaften seien zur Vermeidung einer Insolvenz dringend nötig gewesen; ohne die "Scheingewinne" aus dem Weiterverkauf der sechs Immobilien hätte die laufende Kostenunterdeckung zu einem erheblichen Verlustausweis und damit zu einer Insolvenzantragspflicht ge- führt (Schriftsatz vom 28. Februar 2018, Seite 60 f [GA I 179 f] mit Beweisantritt "Sachverständigengutachten"), nicht nachgegangen ist und das von ihm dazu beantragte Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Sollte sich der Vor- trag des Klägers als richtig erweisen, ist der Auffassung des Berufungsgerichts, die Risikohinweise im Prospekt seien ausreichend gewesen, die Grundlage ent- zogen. c) Da hiernach bislang prozessordnungsgemäß getroffene Feststellungen dazu fehlen, wie die Forderungen zu bewerten waren, kann derzeit nicht beurteilt werden, ob den Beklagten ein Sittenverstoß bei der Darstellung der Lage der WGF AG und der mit den Kaufverträgen vom 28. Oktober 2008 verbundenen Risiken zur Last fällt und ob der für eine Haftung nach § 826 BGB außerdem erforderliche Vorsatz bei ihnen vorhanden war oder nicht. 30 - 14 - 3. Ein Anspruch des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach derzeitigem Sach- und Streitstand ebenfalls nicht verneint werden. Bezüglich des vom Berufungsgericht bereits als nicht erfüllt angesehenen objektiven Tatbestan- des des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB fehlt es aus den vorstehenden Gründen gleich- falls an den erforderlichen Feststellungen zur Frage der Werthaltigkeit der Kauf- preisforderungen gegen die Erwerberkommanditgesellschaften. 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aufgrund seiner zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB angestellten, jedoch potentiell auch für einen Anspruch gemäß § 826 BGB erheblichen (Hilfs-)Erwägung als richtig dar (§ 561 ZPO), der erforderliche Vor- satz der Beklagten sei nicht feststellbar, weil die Wirtschaftsprüfer die Jahresab- schlüsse 2008 und 2009 ohne Vornahme von Teilwertabschreibungen auf die Kaufpreisforderungen testiert hätten. Stehen, wie hier, Unrichtigkeiten und Rechtsverstöße in Rede, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Kapi- talgesellschaft wesentlich auswirken, kann die Erteilung eines uneingeschränk- ten Bestätigungsvermerks (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 HGB) durch einen Abschlussprüfer (§ 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB) - von Ausnahmefällen, etwa wenn dem Jahresabschluss die Unrichtigkeit "auf der Stirn geschrieben steht", abgesehen - zwar dazu führen, bei einem Vorstandsmitglied der Kapitalgesell- schaft einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum anzunehmen. Das gilt aber nur für das - redliche - Vorstandsmitglied, das "alle Aufklärungen und Nach- weise …, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind" (§ 320 Abs. 2 Satz 1 HGB), erteilt respektive durch nachgeordnete Mitarbeiter oder von ihm beauf- 31 32 33 - 15 - tragte Dritte erteilen lässt (Senat, Urteil vom 5. Mai 2022 - III ZR 131/20, zur Ver- öffentlichung in BGHZ 233, 279 bestimmt, WM 2022, 1267 Rn. 30). Die für einen solchen Irrtum - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - darlegungspflich- tigen (vgl. Senat aaO Rn. 31) Beklagten haben indes bislang nicht hinreichend dargetan, dass sie den Abschlussprüfern - und beratend herangezogenen Rechtsanwälten, bezüglich derer keine geringeren Anforderungen gelten - alle erforderlichen Informationen gegeben hatten, die für eine sorgfältige Prüfung der Werthaltigkeit der Kaufpreisforderungen gegen die Erwerberkommanditgesell- schaften erforderlich waren (vgl. Senat aaO). Die gegenteilige Annahme des Be- rufungsgerichts lässt insoweit hinreichend tragfähige Feststellungen vermissen. Da die Vorinstanz den Vortrag der Beklagten zur Information der Abschlussprüfer und beratend hinzugezogener Rechtsanwälte - anders als der Senat - als ausrei- chend angesehen hat, muss den Beklagten, sollte es darauf ankommen, noch Gelegenheit gegeben werden, hierzu ergänzend vorzutragen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Mai 2022 - III ZR 135/20, WM 2022, 1273 Rn. 40; BGH, Urteile vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 38 und vom 21. Dezember 2021 - VI ZR 875/20, GmbHR 2022, 354 Rn. 18). III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, muss sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren auch Gele- genheit haben, sollte es noch darauf ankommen, sich mit den übrigen Rügen der Revision und den Gegenrügen der Revisionserwiderung zu befassen, auf die ein- zugehen der Senat derzeit keine Veranlassung hat. Dies betrifft insbesondere die 34 - 16 - Rüge betreffend die vom Kläger geltend gemachte Pflicht der Beklagten, das Publikum über den Rücktritt der WGF AG von den Kaufverträgen mit den Erwer- berkommanditgesellschaften am 28. Oktober 2010 zu informieren. Herrmann Reiter Kessen Herr Liepin Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2019 - 8 O 236/17 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2020 - I-9 U 24/19 -