Entscheidung
4 StR 385/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140223B4STR385
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140223B4STR385.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 385/22 vom 14. Februar 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts am 14. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Limburg a. d. Lahn vom 1. Juli 2022 mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben a) soweit es den Angeklagten H. betrifft, aa) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, bb) im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe; b) soweit es die Angeklagte W. betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Frei- heitsstrafe. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des erpresserischen Menschenrau- bes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und schwerer räuberi- scher Erpressung schuldig gesprochen. Den Angeklagten H. hat es deswegen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten und die Angeklagte W. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verur- teilt. Zudem hat es die Unterbringung beider Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Strafen angeordnet. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die jeweils mit der allgemeinen Sach- rüge geführten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten H. hat keinen Bestand, weil die Urteilsgründe nicht ergeben, dass die Voraus- setzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorlie- gen. a) Ist die neu abzuurteilende Tat zwischen zwei Vorverurteilungen began- gen worden, die untereinander nach der Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus der Strafe für die neu abzuurteilende Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 4 StR 321/22, NStZ-RR 2022, 371; Beschluss vom 26. Februar 2020 – 4 StR 420/19 Rn. 3; Be- schluss vom 10. April 2019 – 4 StR 25/19 Rn. 11; jew. mwN). Einer nachträgli- 1 2 3 - 4 - chen Gesamtstrafenbildung steht in diesem Fall die von der ersten Vorverurtei- lung ausgehende Zäsurwirkung entgegen. Diese entfällt nur, wenn die der ersten Vorverurteilung zugrundeliegende Strafe bereits vor der zweiten Vorverurteilung – etwa infolge vollständiger Vollstreckung – erledigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 3 StR 161/13, BGHR StPO § 460 Anwendung 1). Andernfalls kommt der zweiten Vorverurteilung, wenn die Taten aus beiden Vorverurteilun- gen bereits in dem früheren Erkenntnis hätten geahndet werden können, gesamt- strafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 4 StR 356/13 Rn. 5). b) Eine nach diesen Maßgaben rechtsfehlerfreie nachträgliche Gesamt- strafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat aus der für die verfahrensgegenständliche Tat vom 28. November 2021 verhängten Strafe und zwei Einzelfreiheitsstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Diez vom 12. Januar 2022 nach Auflösung der dort ge- bildeten Gesamtstrafe eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Die die- ser Verurteilung zugrundeliegenden Taten wurden am 27. April 2021 begangen. Den Urteilsgründen ist weiter zu entnehmen, dass der Angeklagte durch das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn am 6. Januar, 1. April und 19. Oktober 2021 zu weiteren Strafen verurteilt worden ist. Die Tatzeiten, die Rechtskraftdaten und der Vollstreckungsstand werden insoweit – bis auf die der Verurteilung vom 19. Oktober 2021 zugrundeliegenden Tatzeiten (siehe dazu sogleich) – nicht mit- geteilt. 4 5 - 5 - Da die einbezogenen Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Diez vom 12. Januar 2022 für Taten verhängt worden sind, die vor dem Urteil des Amtsge- richts Limburg a. d. Lahn vom 19. Oktober 2021 begangen wurden, erweist sich das verfahrensgegenständliche Urteil insoweit nur dann als zutreffend, wenn dem Urteil des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 19. Oktober 2021 seiner- seits keine Zäsurwirkung zukommt, weil alle dort abgeurteilten Taten (Tatzeiten: 17./18., 25. Dezember 2020, 26. und 27. Januar 2021) vor einer noch nicht erle- digten Vorverurteilung begangen wurden und deshalb dort eine Gesamtstrafe zu bilden war oder noch ist. Dies lässt sich aufgrund der dazu fehlenden Mitteilungen nicht beurteilen. Die Taten vom 26. und 27. Januar 2021 wurden vor dem Urteil des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn vom 1. April 2021 und nach dem Urteil des- selben Gerichts vom 6. Januar 2021 begangen. Da die Urteilsgründe offenlas- sen, ob der Strafe aus dem Urteil vom 1. April 2021 eine Tat zugrunde lag, die vor dem Urteil vom 6. Januar 2021 begangen wurde, und auch offenbleibt, ob das Urteil vom 6. Januar 2021 am 1. April 2021 schon erledigt war, kann nicht entschieden werden, ob insoweit nach § 460 StPO noch eine Gesamtstrafe ge- bildet werden muss, weil jedenfalls das Urteil vom 1. April 2021 noch nicht erle- digt ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 4 StR 518/19 Rn. 3; Be- schluss vom 17. Juli 2007 – 4 StR 266/07, NStZ 2007, 369, 370). Dies hätte zur Folge, dass dem Urteil vom 1. April 2021 keine Zäsurwirkung zukommt und damit das Urteil vom 19. Oktober 2021 jedenfalls hinsichtlich der Einzelstrafen für die Taten nach dem 6. Januar 2021 nicht gesamtstrafenrechtlich erledigt wäre. Die- ses Urteil würde dann insoweit in Bezug auf die in das verfahrensgegenständli- che Urteil einbezogenen Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Diez vom 12. Januar 2022 eine Zäsurwirkung entfalten und diese von einer Gesamtstrafen- bildung im hiesigen Verfahren ausschließen. 6 - 6 - c) Eine Beschwer des Angeklagten durch die Gesamtstrafenbildung, die zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten um zwei Monate geführt hat (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB), kann nicht ausgeschlossen werden. 2. Auch die Anordnung der Unterbringung beider Angeklagten in einer Ent- ziehungsanstalt nach § 64 Satz 1 StGB hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung im Sinne von § 64 Satz 2 StGB in beiden Fällen rechtsfehlerhaft begründet. a) Bezogen auf den Angeklagten H. hat sie bereits den rechtlichen Maß- stab verfehlt, indem sie sich unter Bezugnahme auf das Sachverständigengut- achten mit der Erwartung begnügt hat, „dass sich der Angeklagte bei erfolgrei- chem Durchlaufen der Therapie legal prognostisch zukünftig deutlich besser be- währen werde und nach einer Therapie das Prognoserisiko günstigstenfalls im unteren bis mittleren Bereich für Delikte im Zusammenhang mit Betäubungsmit- teln oder ähnlichem anzusiedeln sei“. Dies verkennt, dass für die Bejahung einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB eine Prognose er- forderlich ist, aus der sich ergibt, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten aufge- hoben oder zumindest deutlich herabgesetzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 StR 101/22, NStZ-RR 2023, 40; Beschluss vom 6. August 2002 – 4 StR 230/02, NStZ 2003, 86; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 64 Rn. 19 mwN). Mit den darüber hinausgehenden Erwägungen, der Angeklagte stehe ei- ner Therapie prinzipiell positiv gegenüber, sei krankheitseinsichtig, habe die Not- wendigkeit der Behandlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit erkannt und 7 8 9 10 - 7 - verfüge über die notwendigen intellektuellen Möglichkeiten, an einer Entzugsbe- handlung mitzuwirken, hat das Landgericht zudem lediglich die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung des Angeklagten aufgezeigt. Diese reicht für die Annahme einer hinreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit aber nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 – 5 StR 130/22, NStZ-RR 2022, 372; Beschluss vom 9. November 2021 – 5 StR 208/21 Rn. 7; Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 StR 104/21 Rn. 18; Ziegler in BeckOK-StGB, 55. Ed., § 64 Rn. 12; van Gemmeren in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 64 Rn. 61 ff.; jew. mwN). b) Bei der Angeklagten W. hat die Strafkammer zwar im Aus- gangspunkt zutreffend erkannt, dass für die Bejahung einer ausreichenden Er- folgsaussicht erforderlich ist, dass „nach der anzustellenden Prognose bei erfolg- reichem Therapieverlauf die Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabge- setzt wird und sich in Persönlichkeit und Lebensumständen des Täters konkrete Anhaltspunkte finden, die einen solchen Verlauf erwarten lassen.“ Diese Anhalts- punkte hat sie jedoch allein mit der „vom Sachverständigen als aufrichtig bezeich- neten, explizit erklärten Therapiebereitschaft, der Einsicht in die bestehende Suchtkrankheit sowie in der geäußerten Erkenntnis, dass die Angeklagte es ohne Hilfe nicht schaffen werde“ als gegeben angesehen. Dabei handelt es sich wie- derum lediglich um Voraussetzungen dafür, eine Behandlung überhaupt durch- zuführen, die noch nichts über die Wahrscheinlichkeit eines möglicherweise zu erzielenden Therapieerfolges aussagen. Überdies hat das Landgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtschau wesentliche prognoseungünstige Faktoren nicht in den Blick genommen. Dies gilt insbesondere für die langjährige polyvalente Suchterkrankung der Angeklagten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 4 StR 347/22, NStZ- RR 2032, 41; Beschluss vom 4. November 2014 – 5 StR 464/14 Rn. 4; 11 12 - 8 - van Gemmeren, aaO, Rn. 65 mwN), ihren im Tatzeitraum praktizierten Beikon- sum von Rauschgiften während einer Substitutionsbehandlung mit Methadon und ihre ungünstigen Lebensumstände (Arbeitslosigkeit, erneute Straffälligkeit, Einfluss durch einen drogen- und alkoholabhängigen Lebensgefährten). c) Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Maßregelentscheidungen bedürfen daher insgesamt neuer Prüfung und Entscheidung, wobei sich die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut sachverständiger Hilfe zu bedienen haben wird (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO). Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht umfassende und in sich stimmige Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). 3. Mit der Aufhebung des Maßregelausspruchs entfällt auch die Anord- nung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 – 4 StR 272/22, ZfSch 2023, 108, 109, Rn. 22; Beschluss vom 13. April 1999 – 1 StR 51/99, BeckRS 1999, 30054513; Maier in MüKo- StGB, 4. Aufl., § 67 Rn. 161 mwN). 13 14 - 9 - 4. Im Übrigen hat die auf die Sachrügen gebotene materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben. Quentin Bartel Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Limburg a.d. Lahn, 01.07.2022 ‒ 5 KLs - 3 Js 16902/21 15