Entscheidung
XIII ZB 47/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140223BXIIIZB47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140223BXIIIZB47.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 47/22 vom 14. Februar 2023 in der Abschiebehaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Mai 2022 wird auf Kosten der Person des Vertrauens zurückge- wiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, hielt sich jedenfalls seit 2018 in Deutschland auf und stellte unter Aliaspersonalien einen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Bei der Passbeschaffung konnte die wahre Identität des Betroffenen ermittelt werden. Nachdem er ver- schiedentlich unbekannten Aufenthalts war, wurde er am 16. Juni 2021 festge- nommen. Am 17. Juni 2021 hat das Amtsgericht Abschiebungshaft bis zum 6. August 2021 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene am 25. Juni 2021 Be- schwerde eingelegt. Er hat ferner am gleichen Tag den Rechtsbeschwerdeführer als seine Vertrauensperson benannt. Am 28. Juni 2021 hat der Rechtsbeschwer- deführer einen Haftaufhebungsantrag gemäß § 426 Abs. 2 FamFG gestellt und für den Fall der Haftentlassung "bereits jetzt im Interesse des Betroffenen bean- tragt, das Verfahren als Feststellungsverfahren nach § 62 FamFG fortzusetzen 1 - 3 - und festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat". Nach erneuter Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht am 7. Juli 2021 (erneut) Abschiebungshaft bis zum 6. August 2021 angeordnet. Der Be- troffene wurde am 14. Juli 2021 abgeschoben. Im Rahmen des Beschwerdever- fahrens wurde die Vertrauensperson beteiligt und erhielt am 11. August 2021 Akteneinsicht. Die Beschwerde des Betroffenen wurde am 22. Oktober 2021 zu- rückgewiesen. Am 9. März 2022 hat die Vertrauensperson Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil sie die eigenständige verfahrensrechtliche Be- deutung des Beschlusses vom 7. Juli 2022 nicht erkannt habe, und Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewie- sen und die Beschwerde verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsbeschwer- deführer mit der Rechtsbeschwerde. I. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Vertrauensperson sei nicht beschwerdeberechtigt. Zwar sei sie als Vertrauensperson benannt worden. Das Amtsgericht habe sie aber weder ausdrücklich noch konkludent beigezogen. Da sie im ersten Rechtszug nicht be- teiligt gewesen sei, könne sie keine Beschwerde einlegen. Der Antrag auf Wie- dereinsetzung sei daher unbegründet, ungeachtet der Frage, ob der von der Ver- trauensperson behauptete Rechtsirrtum eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könne. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Rechtsbeschwerdeführer konnte ent- sprechend § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG Rechtsbeschwerde einlegen. Dabei kann 2 3 4 5 6 - 4 - dahinstehen, ob er noch in erster Instanz hätte beteiligt werden müssen, § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG. Jedenfalls wurde er im Beschwerdeverfahren gemäß § 7 Abs. 3, § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG zu Recht als Beteiligter hinzugezogen (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 36/20, juris Rn. 4). b) Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die durch die Kam- mer getroffene Entscheidung nicht unter Verstoß gegen den Verfassungsgrund- satz des gesetzlichen Richters ergangen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 176/16, juris Rn. 2). Zwar hatte die gemäß § 75 GVG zur Entscheidung berufene Kammer die vom Betroffenen gegen den Beschluss vom 17. Juni 2021 eingelegte Beschwerde gemäß § 68 Abs. 4 FamFG am 4. Oktober 2021 auf den Einzelrichter übertragen. Die Beschwerde der Ver- trauensperson vom 9. März 2022 wird davon aber nicht umfasst. Denn die Über- tragung bezieht sich schon nach dem eindeutigen Wortlaut von § 68 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit § 526 Abs. 1 ZPO lediglich auf eine (bestimmte) Be- schwerde ("die Beschwerde"). Sie erfasst zwar die Entscheidung in der Hauptsa- che und sämtliche Nebenentscheidungen, nicht aber ein weiteres, gegen einen anderen Beschluss gerichtetes und von einem anderen Beschwerdeführer ge- führtes Beschwerdeverfahren (Obermann in BeckOK FamFG, Stand 1. Oktober 2022, § 68 Rn. 50 f.) bb) Zu Recht verneint das Landgericht die Beschwerdebefugnis der Vertrauensperson. (1) Gemäß § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG steht der Vertrauensperson eine Beschwerdebefugnis nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Ist die Vertrauensperson nicht be- teiligt worden, hat sie kein Beschwerderecht. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7 8 9 10 - 5 - 11. Dezember 2019 - XII ZB 396/19, FamRZ 2020, 541 Rn. 10 mwN; vom 25. Ok- tober 2022 - XIII ZB 131/19, juris Rn. 7). Für eine Beteiligung im Haftanordnungs- verfahren genügt es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht, dass die Vertrauensperson einen Haftaufhebungsantrag gestellt hat, weil Haftan- ordnungs- und Haftaufhebungsverfahren jeweils selbständige Verfahren bilden (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 131/19, juris Rn. 8). (2) Es besteht im vorliegenden Fall kein Bedürfnis, von der Vorausset- zung der Beteiligung im Haftanordnungsverfahren abzusehen. Zwar hätte die Vertrauensperson im ersten Rechtszug beteiligt werden müssen. Entscheidend ist aber, dass die Vertrauensperson im Interesse des Betroffenen bereits am 28. Juni 2021, mithin vor Erlass des Beschlusses vom 7. Juli 2021, gemäß § 426 Abs. 2 FamFG die Aufhebung der Freiheitsentziehung verbunden mit der Fest- stellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt hat. Sie konnte daher ohne vor- herige Beteiligung sowohl das Interesse des Betroffenen auf Aufhebung der Haft als auch sein Rehabilitierungsinteresse unmittelbar selbst weiterverfolgen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - V ZB 5/14, InfAuslR 2014, 443 Rn. 4, 7; vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 131/19, juris Rn. 10). Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation kein Bedürfnis, die Vorschrift des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut dahin auszule- gen, dass die Vertrauensperson (zusätzlich) über ein eigenes Beschwerderecht verfügt. 11 - 6 - Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 07.07.2021 - 470 XIV 317/21 B - LG Dresden, Entscheidung vom 11.05.2022 - 2 T 403/21 - 12