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Leitsatz

XII ZB 396/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB396
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:111219BXIIZB396.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 396/19 vom 11. Dezember 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 303 Abs. 2 Eine im ersten Rechtszug nicht hinzugezogene Vertrauensperson kann durch Einlegung einer Beschwerde gegen die getroffene Betreuungsentscheidung keine Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung durch das Beschwerde- gericht erzwingen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572). BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - XII ZB 396/19 - LG Nürnberg-Fürth AG Fürth - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. August 2019 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € Gründe: I. Der 69-jährige Betroffene leidet an einer leichten kognitiven Störung, we- gen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Er hatte der Beteiligten zu 1 sowie deren Tochter am 13. April 2017 eine Generalvoll- macht mit Vorsorgevollmacht erteilt, deren wirksame Errichtung nicht im Streit steht. Mit einem an die Betreuungsbehörde gerichteten Schreiben vom 16. Mai 2019 bat der Betroffene um die Einrichtung einer Betreuung und übermittelte gleichzeitig schriftliche Widerrufe der erteilten Vollmachten. Das Amtsgericht hat, nachdem es zunächst eine vorläufige Betreuung angeordnet hatte, mit Beschluss vom 6. Juni 2019 eine Betreuung für den Auf- 1 2 3 - 3 - gabenkreis der Geltendmachung von Regressansprüchen und etwaigen sonsti- gen Forderungen gegen die bisherigen Vollmachtnehmerinnen, Widerruf von Vollmachten, dabei insbesondere an die Beteiligte zu 1 und deren Tochter er- teilte Vollmachten, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrags, Vermögenssorge, Vertretung in rechtlichen Angelegenhei- ten, dabei insbesondere die Prüfung von Regressansprüchen und etwaigen sonstigen Forderungen gegen die bisherigen Vollmachtnehmerinnen, Vertre- tung gegenüber Behörden, Versicherungsunternehmen, Renten- und Sozialleis- tungsträgern, Haus- und Grundstücksangelegenheiten sowie Gesundheitssorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung eingerichtet und die Beteiligte zu 3 als Berufsbetreuerin bestimmt. Ferner hat es, den gesamten Aufgabenkreis betreffend, einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt, nachdem sie zu- vor bereits einen vom Betroffenen unterzeichneten "Widerruf vom Widerruf der Generalvollmacht" zu den Akten gereicht hatte. Das Landgericht hat die Be- schwerde verworfen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteilig- ten zu 1. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbe- schwerde bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (Se- natsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 5). 4 5 6 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. a) Nach Auffassung des Landgerichts ist die Beschwerde der Beteiligten zu 1 unzulässig. Ihre Beschwerdeberechtigung folge nicht aus § 303 Abs. 4 FamFG, da sie die Beschwerde im eigenen Namen und nicht im Namen des Betroffenen eingelegt habe. Eine Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sei nicht gegeben, da sie vom Amtsgericht weder ausdrücklich noch konkludent als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen worden sei. Aus § 59 FamFG ergebe sich ebenfalls keine Beschwerdebefugnis im eigenen Namen, da sie durch die Anordnung der Betreuung nicht in eigenen Rechten beeinträch- tigt sei. b) Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1 nicht beschwerdeberechtigt ist. aa) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG im Interesse des Be- troffenen einer Person seines Vertrauens im eigenen Namen zu, wenn diese im ersten Rechtszug beteiligt worden ist. Ist ein Angehöriger oder eine Vertrau- ensperson aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, steht diesen nach der eindeutigen ge- setzlichen Regelung das Recht der Beschwerde unabhängig davon nicht zu, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist (Se- natsbeschluss vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 7 mwN). Vorliegend fehlt es an einer solchen Beteiligung der Beschwerde führen- den früheren Bevollmächtigten und damit an dem Recht, gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG im eigenen Namen Beschwerde gegen die Ablehnung der Einrich- tung einer Betreuung einlegen zu können. Entgegen der Auffassung der 7 8 9 10 11 - 5 - Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Hinzuziehung der Beschwerdeführerin in erster Instanz auch nicht aus ihrer Rolle im vormaligen Beschwerdeverfahren gegen die vorläufige Betreuungsanordnung. Denn unabhängig davon, dass es sich dabei um ein selbständiges Verfahren handelt, ist diese Beschwerde im Namen des Betroffenen als Verfahrensbeteiligten eingelegt worden, so dass auch die darauf ergangenen Sachstandsmitteilungen nur an dessen Beteilig- tenstellung als Beschwerdeführer anknüpfen und keine Hinzuziehung der hiesi- gen Rechtsbeschwerdeführerin als weitere Beteiligte bewirkten. Da es für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG maßgeb- lich auf die - hier unterbliebene - tatsächliche Beteiligung im ersten Rechtszug ankommt, ist es ohne Belang, dass die frühere Bevollmächtigte - bei unterstell- ter Wiedererteilung ihrer Vorsorgevollmacht - als Mussbeteiligte in dem Betreu- ungsverfahren hätte beteiligt werden müssen, weil ihr Aufgabenkreis gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG betroffen ist (Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 10). bb) Auch steht der Beteiligten zu 1 nicht ein Beschwerderecht im eigenen Namen aus § 59 Abs. 1 FamFG zu. Denn die Beschwerdeberechtigung nach dieser Vorschrift setzt eine unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte des Beschwerdeführers voraus. Sie ist, wie der Senat bereits entschieden hat, beim Vorsorgebevollmächtigten nicht gegeben. Dieser wird nämlich nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Die Vollmacht verleiht als die durch Rechtsgeschäft er- teilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB) dem Bevollmächtigten die Legitima- tion, durch rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen (Voll- machtgebers) unmittelbar für und gegen diesen Rechtswirkungen herbeizufüh- ren. Sie schränkt die eigene Rechtsmacht des Vollmachtgebers aber nicht ein und begründet dementsprechend kein eigenes subjektives Recht des Bevoll- 12 13 - 6 - mächtigten (Senatsbeschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19 - FamRZ 2019, 1890 Rn. 12 mwN). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 06.06.2019 - 403 XVII 465/19 - LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 05.08.2019 - 13 T 4145/19 -