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Entscheidung

2 StR 270/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:150223B2STR270
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:150223B2STR270.22.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 270/22 vom 15. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 15. November 2021 a) im Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Ma- chete“ aufgehoben, diese entfällt; b) im Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Be- täubungsmittel“ dahingehend abgeändert, dass 1.047,79 Gramm Marihuana sowie 4.776,06 Gramm Marihuana einge- zogen sind. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen we- gen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ sowie der „sichergestellten Machete“ angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der An- geklagte mit der auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts 1 - 3 - gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Die auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gestützte Einziehung der Machete ist hingegen rechtsfehlerhaft, weil eine Verurteilung nach dem WaffG nicht erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2018 – 3 StR 306/18 und vom 9. Juni 2021 – 4 StR 523/20, juris Rn. 13 zum Fall einer Einstellung gemäß § 154a StPO). Im Übrigen handelt es sich bei einer Machete um ein Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, bei dem lediglich dessen Führen eine Ordnungswidrig- keit gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 21a, 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG darstellt. Der bloße Besitz einer Machete ist nicht verboten. Die Voraussetzungen einer an sich mög- lichen Einziehung als Tatwerkzeug nach § 74 StGB sind in den Urteilsgründen nicht durch Feststellungen belegt. 3. Im Übrigen holt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog die kon- krete Bezeichnung der einzuziehenden Betäubungsmittel nach. 2 3 4 - 4 - 4. Der geringfügige Erfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklag- ten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Eschelbach Meyberg Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 15.11.2021 - 8 KLs 630 Js 19163/20 5