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Entscheidung

1 StR 480/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220223B1STR480
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220223B1STR480.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 480/22 vom 22. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe u.a. hier: Antrag des Angeklagten auf Verteidigerwechsel - 2 - Der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2023 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten R. vom 18. Januar 2023 auf Auf- hebung der Bestellung von Rechtsanwalt W. und Beiordnung von Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Amtsgericht München hat dem Angeklagten mit Beschluss vom 25. November 2020 Rechtsanwalt F. aus M. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 hat das Landgericht München I Rechtsanwalt W. aus A. als zusätzli- chen Pflichtverteidiger bestellt. Am 31. Mai 2022 hat das Landgericht München I den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ver- urteilt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 hat der Angeklagte sinngemäß die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt W. und die Beiordnung von Rechtsanwalt K. als Pflichtverteidiger beantragt und hierzu ausge- führt, die Vertrauensbasis zu seinem Verteidiger sei unwiederbringlich zerstört. 2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 1 2 3 - 3 - a) Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt W. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Be- schuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine ange- messene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraus- setzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetra- gen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2022 – 1 StR 284/22 Rn. 2 und vom 21. Dezember 2021 – 4 StR 295/21 Rn. 3). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vor- würfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Feb- ruar 2021 – 3 StR 424/20 Rn. 4). b) Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Weder aus seinem Vor- bringen noch aus der hierzu erfolgten Stellungnahme seines Verteidigers Rechts- anwalt W. ergibt sich ein Grund für die Aufhebung der Bestellung. Das Vor- 4 5 6 - 4 - bringen des Angeklagten erschöpft sich in der bloßen Behauptung des Vertrau- ensmissbrauchs durch seinen Verteidiger, ohne dies mit Tatsachen zu substan- tiieren. Jäger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Vorinstanz: Landgericht München I, 31.05.2022 – 10 KLs 504 Js 642/21 (2)