OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 295/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:020322B4STR295
9mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:020322B4STR295.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 295/21 vom 2. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2022 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe dem Angeklagten das letzte Wort „abgeschnitten“, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn aus der Schilderung des Verfahrensgeschehens in der Revisionsbe- gründung und dem hierzu mitgeteilten Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. Feb- ruar 2021 ergibt sich bereits nicht, dass der Angeklagte, der über vier Hauptver- handlungstage insgesamt dreizehn Stunden und 45 Minuten das letzte Wort hatte, daran gehindert wurde, noch weitere Ausführungen zu machen. Quentin Bender Bartel Rommel RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Quentin Vorinstanz: Landgericht Münster, 10.02.2021 ‒ 2 Ks - 30 Js 151/19 - 1/20