Entscheidung
IV ZR 216/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220223BIVZR216
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220223BIVZR216.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 216/21 vom 22. Februar 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek am 22. Februar 2023 beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 30.000 € festgesetzt (Rechtsmittel der Beklagten: 17.500 €; An- schlussrevision des Klägers: 12.500 €). Gründe: 1. In Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) rich- tet sich der Streitwert regelmäßig allein nach dem Interesse der Allgemein- heit an der Beseitigung der angegriffenen Bestimmungen, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots (Senatsbe- schlüsse vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3; vom 6. März 2013 - IV ZR 211/11, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, juris Rn. 8; st. Rspr.). Danach ist ein Wert von 2.500 € je angegriffener Teilklausel als angemessen anzusehen (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2015 aaO). Diese Erwägungen gelten für eine Klage auf Un- terlassung unwirksamer Allgemeiner Versicherungsbedingungen gemäß § 1 UKlaG ebenso wie für eine Klage gegen eine verbraucherschutzge- setzwidrige Praxis im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Sie betreffen sowohl die Beschwer des klagenden Verbraucherschutzverbands als auch 1 - 3 - diejenige des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners (BGH, Be- schlüsse vom 6. Juli 2021 aaO; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 10; st. Rspr.). Danach beträgt der Streitwert vorliegend 30.000 €. Auf die Revision und die hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten entfallen 17.500 €, auf die Anschlussrevision des Klägers 12.500 €. Die Beklagte hat sich gegen die Untersagung der Verwendung von sechs Teil- klauseln in den Versicherungsbedingungen und der Verwendung von Pro- duktinformationsblättern gewandt, soweit in ihnen eine Kostenbelastung der eingezahlten Zulagen in den ersten fünf Vertragsjahren vorgesehen ist. Der Kläger hat seine Unterlassungsanträge betreffend die Verwen dung von vier Teilklauseln in den Versicherungsbedingungen und die Auswei- sung von insgesamt abrechenbaren Abschluss- und Vertriebskosten ober- halb des Höchstzillmersatzes in den Produktinformationsblättern weiter- verfolgt. Die Möglichkeit, gemäß § 5 UKlaG und § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG an- zuordnen, dass sich die Verpflichtung einer Partei zur Zahlung von Ge- richtskosten nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streit- werts bemisst, gebietet keine Festsetzung eines abweichenden Streit- werts (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 389/16, juris Rn. 5). Diese Anpassungsmöglichkeit stellt keinen ausreichenden Schutz eines klagenden Verbraucherschutzverbands vor unangemessenen Kos- tenrisiken dar (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 aaO). Sie ist zudem ohne Einfluss auf das für die Streitwertbestimmung maßgebende Unter- lassungsinteresse der Allgemeinheit. 2 3 - 4 - 2. Ein abweichender - höherer - Streitwert ist auch nicht mit Blick auf die herausragende wirtschaftliche Bedeutung der angegriffenen Best- immungen festzusetzen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, einer solchen Be- deutung ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entsch eidung nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es um äu- ßerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirt- schaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2021 - II ZR 119/20, juris Rn. 9; vom 13. Oktober 2020 - VIII ZR 161/19, wrp 2021, 60 Rn. 10 vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12 ZIP 2014, 96 Rn. 6 f.). Das ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Die 4 - 5 - Zahl der abgeschlossenen oder zukünftig zu erwartenden Verträge mit den angegriffenen Bestimmungen oder die durchschnittliche Mehrbelastung der betroffenen Verbraucher, zu denen nach Ansicht des Klägers Feststel- lungen zu treffen sind, begründen für sich genommen keine herausra- gende wirtschaftliche Bedeutung. Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Piontek Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 20.10.2020 - 8 O 1494/19 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.06.2021 - 4 U 2159/20 -