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IV ZR 211/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 211/11 vom 6. März 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 6. März 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 29. Zivilse- nat - vom 22. September 2011 wird auf Kosten der Beklag- ten verworfen. Streitwert: 5.000 € Gründe: I. Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG ein- getragene Kläger begehrt von dem beklagten Rechtsschutzversicherer die Unterlassung der Verwendung einer Ausschlussklausel, die jeweils zwei Ausschlusstatbestände (die Anschaffung oder Veräußerung von Ef- fekten sowie die Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind) zum Gegenstand hat. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. 1 - 3 - II. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Be- klagten, die mit der beabsichtigten Revision ihren Klageabweisungsa n- trag weiterverfolgen möchte, ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht er- reicht ist. Dies folgt daraus, dass sich der Streitwert in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) allein nach dem Interesse der Al l- gemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots ric h- tet. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenris i- ken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräu m- ten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB geschützt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. zu §§ 13 ff. AGBG a.F.: Senatsbeschluss vom 17. September 2003 - IV ZR 83/03, NJW-RR 2003, 1694; zum UKlaG: BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06, NJW-RR 2007, 497 Rn. 2). Diesen Wert setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel an; im Streitfall beläuft er sich angesichts von zwei Bestimmungen damit auf insgesamt 5.000 €. Dies gilt ebenso für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei, und zwar nicht nur für die B e- schwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt, auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterliegenden Ve rwenders (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, WM 2012, 2381 Rn. 59; Beschlüsse vom 8. September 2011 - III ZR 229/10, juris Rn 1, 2; 2 3 4 - 4 - vom 18. Juli 2000 - VIII ZR 12/00, NJW-RR 2001, 352 und vom 15. April 1998 - VIII ZR 317/97, NJW-RR 1998, 1465). Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.12.2010 - 12 O 14109/10 - OLG München, Entscheidung vom 22.09.2011 - 29 U 589/11 -