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Entscheidung

2 StR 168/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:020323B2STR168
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:020323B2STR168.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 168/22 vom 2. März 2023 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. März 2023 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2021 wird a) das Verfahren hinsichtlich Fall 51 der Urteilsgründe einge- stellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch sowie hinsichtlich der gegen den Angeklagten als Alleinschuldner ergangenen Einziehungsentscheidung dahingehend geändert, dass aa) der Angeklagte des Betrugs in 54 Fällen schuldig ist, wo- bei es in 19 Fällen beim Versuch blieb, bb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 159.450 Euro angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 13. Dezember 2021, berichtigt durch Beschluss vom 14. Januar 2022 wegen Betruges in 55 Fällen, wobei es in 19 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie- ben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt unter Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeord- net und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall 51 der Urteilsgründe und einer daraus folgenden Änderung von Schuld- spruch und Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegrün- det (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Senat stellt das Verfahren im Fall 51 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Den Urteilsgründen lässt sich – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat – nicht abschließend entnehmen, ob die im Jahr 2016 begangene Tat möglicherweise verjährt ist. 2. Die (Teil-)einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuld- spruchs, den das Landgericht durch seinen Beschluss vom 14. Januar 2022 an- gesichts eines offenkundigen Zählfehlers berichtigen durfte, außerdem zur Re- duzierung der gegen ihn allein als Alleinschuldner gerichteten Einziehungsent- scheidung um die im Fall 51 der Urteilsgründe erlangten 2.000 €. Eine Verrech- nung mit dem (bislang unberücksichtigt gebliebenen) Tatertrag in Höhe des Werts in anderen Fällen erlangter Teppiche, die nicht an die Geschädigten zu- rückgelangt sind, kommt nicht in Betracht. Das ist durch das auch die Einzie- 1 2 3 - 4 - hungsentscheidung umfassende, tatbezogen zu prüfende Verschlechterungsver- bot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ausgeschlossen (Senat, Beschluss vom 16. September 2021 – 2 StR 51/21). 3. Der Gesamtstrafenausspruch hat trotz des Wegfalls einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für den Fall 51 der Urteilsgründe Bestand. Der Senat schließt im Hinblick auf die Anzahl und Höhe der verbleibenden Ein- zelstrafen bei einer Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 4. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung der angefochtenen Ent- scheidung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 13.12.2021 - 5/30 KLs - 3446 Js 201317/20 (15/21) 4 5