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Entscheidung

VIII ZA 17/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140323BVIIIZA17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140323BVIIIZA17.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZA 17/22 vom 14. März 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2023 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek, den Richter Dr. Reichelt sowie die Richterin Dr. Böhm beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen "die Richter des VIII. Senats des Bundesgerichtshofes" wird als unzulässig verwor- fen. Der Beklagte trägt keine Befangenheitsgründe vor, die sich in- dividuell auf die Richter beziehen, die an dem von ihm angegriffe- nen Senatsbeschluss mitgewirkt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 1), sondern begründet seine "Besorgnis der Befangenheit des Spruchkörpers" nur mit einer seiner Ansicht nach nicht erfolgten "Gesamtbetrachtung der Umstände". Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) wird zurückgewiesen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im Senatsbeschluss vom 20. Septem- ber 2022 angeführten Gründen aussichtslos ist (vgl. hierzu Senats- beschluss vom 6. September 2022 - VIII ZA 4/22, juris Rn. 2). Die im Übrigen als Gegenvorstellungen gegen den Beschluss des Senats vom 20. September 2022 anzusehenden Eingaben des Be- klagten vom 26. September, 17., 21., 23. und 26. Oktober sowie vom 26. Dezember 2022 werden zurückgewiesen, da sie keine Ver- anlassung zu einer Änderung des angegriffenen Senatsbeschlus- ses geben. - 3 - Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Einga- ben vergleichbaren Inhalts nicht mit einer gesonderten Beschei- dung durch den Senat rechnen kann. Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Schwedt, Entscheidung vom 05.07.2021 - 3 C 12/21 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 02.03.2022 - 4 S 96/21 -