Entscheidung
2 StR 381/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160323B2STR381
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160323B2STR381.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 381/22 vom 16. März 2023 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. März 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Mai 2022 im Schuld- spruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des gewerbsmä- ßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und banden- mäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie der ge- werbsmäßigen Bandenhehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkunden- fälschung schuldig ist, b) dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Tater- trägen in Höhe von 2.200 € angeordnet ist, wobei der Ange- klagte in Höhe von 800 € als Gesamtschuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ ge- werbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gewerbs- 1 - 3 - und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen „gemein- schaftlicher“ gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gewerbs- und bandenmäßiger Urkun- denfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verur- teilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.200 € ange- ordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur Er- gänzung der Einziehungsentscheidung im Hinblick auf eine teilweise bestehende Gesamtschuld. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Straf- ausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich der Tenor bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur, soweit die Taten als „gemeinschaftlich“ bezeichnet sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. April 2022 – 2 StR 547/21, juris Rn. 2; vom 10. Januar 2023 – 2 StR 394/22, juris Rn. 3). Zudem war die Einziehungsentscheidung aus den vom Generalbun- desanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Gründen dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte für den zutreffend ermittelten Einziehungsbetrag von 2.200 € in Höhe von 800 € lediglich gesamtschuldnerisch haftet. 2 - 4 - 2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. Franke Meyberg Schmidt Vorinstanz: Landgericht Köln, 05.05.2022 - 324 KLs 23/21 - 107 Js 111/20 3